Urteil
1 L 39/17
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2017:0509.1L39.17.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 13. Januar 2017 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 80.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 13. Januar 2017 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 3 "Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ). 4 Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. 5 Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, mit der Gewährung der Hochwasserentschädigung 2013 seien der Klägerin die tatsächlichen Kosten- und Einkommensverluste für die relevanten Flächen ausgeglichen worden. Den betroffenen Landwirten seien Ertragsverluste zu 100 % ersetzt worden. Die Zahlung einer Natura 2000-Ausgleichsleistung führe zu einer unzulässigen Doppelförderung. 6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet dieses Vorbringen nicht. Es stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil, wonach der Schadensausgleich nach der Hochwasserrichtlinie den wirtschaftlichen Verlust der tatsächlichen Ernte betreffe, während die streitgegenständliche Ausgleichszahlung den Landwirt für eine nur eingeschränkte Nutzung der betroffenen Fläche entschädige, ebenso wenig schlüssig in Frage wie die tatrichterliche Rechtsauffassung, dass eine ggf. fehlerhafte Berechnung des Schadensausgleiches nach der Hochwasserrichtlinie durch Berichtigung beim Schadensausgleich vorzunehmen sei, nicht aber den streitgegenständlichen Anspruch zum Wegfall bringe. Die Annahme, dass es sich bei der streitgegenständlichen Ausgleichsleistung nicht um eine zuwendungsfähige Schadensposition im Rahmen der Hochwasserentschädigung handeln könnte, dürfte im Übrigen auch durch den der Antragsbegründungsschrift als Anlage beigefügten Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2013 (C [2013] 4169 final) über die "Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden in der Landwirtschaft" und die unter Ziff. 2.9 getroffenen Regelungen, insbesondere Rdnr. 15 bis 18 und 20, gestützt werden. 7 Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, mit dem Natura 2000-Ausgleich werde lediglich der durch die Einschränkung der Düngung entgangene Gewinn durch eine billige Entschädigung ausgeglichen, wird nur auf einen Teil der in Ziff. 6.1 c) der Natura 2000-Richtlinie in der Fassung vom 3. Juni 2010 vom Betriebsinhaber einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen verwiesen und insbesondere die in Art. 5 und 6 sowie der Anhänge II und III der VO (EG) Nr. 73/2009 genannten Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Verpflichtung, nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten, nicht gebührend berücksichtigt. Auch stellt der Vortrag nicht die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung schlüssig in Frage, wonach der Landwirt die Ausgleichszahlung dafür erhalte, dass er die Flächen nicht so intensiv wie möglich nutze, sondern quasi stilllege. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Grund für die Ausgleichszahlung geeignet ist, die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteiles in Frage zu stellen, insbesondere eine entsprechend rechtmäßige und zum Wegfall des streitgegenständlichen Anspruches führende Leistungsgewährung im Rahmen der Hochwasserentschädigung plausibel zu machen. 8 Soweit die Antragsbegründungsschrift auf eine Änderung der Verwaltungspraxis aufgrund eines Erlasses vom 16. Juli 2013 verweist, ist dieser Erlass der Antragsbegründungsschrift nicht beigefügt und das Antragsvorbringen schon insoweit nicht - wie es erforderlich wäre - aus sich selbst heraus nachvollziehbar. Ob und in welcher Weise der Erlass vom 16. Juli 2013 zu einer Änderung der bisherigen Vergaberichtlinie bzw. der daraus folgenden Verwaltungspraxis des Beklagten geführt hat, ob er im Hinblick auf die bereits im Mai 2012 erfolgte Antragstellung der Klägerin und die im Mai 2013 beantragte Auszahlung berücksichtigungsfähig war und zu welchem Zeitpunkt eine neue Vergabepraxis tatsächlich in Gang gesetzt wurde, legt das Antragsvorbringen nicht nachvollziehbar dar. 9 Der Hinweis, dass die Richtlinie Natura 2000 keinen Anspruch auf die streitige Ausgleichsleistung gewähre, legt im Hinblick auf die erforderliche Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dar, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichtes zum grundsätzlichen Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nach dieser Richtlinie unzutreffend ist und die Klägerin aus dem Gebot der Gleichbehandlung keinen Subventionsanspruch herleiten kann bzw. sich das Ermessen des Beklagten vorliegend nicht auf Null reduziert hat. 10 Soweit die Antragsbegründungsschrift unter Verweis auf Art. 47 der VO (EG) 1974/2006 sowie das in Anlage beigefügte Schreiben der Europäischen Kommission vom 14. Oktober 2010 vorträgt, entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichtes behalte der Begünstigte im Falle höherer Gewalt seinen Anspruch auf Zahlung nicht, wird nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die vorbezeichnete Verordnung in Bezug auf die streitgegenständliche Ausgleichsleistung anwendbar ist, zumal sich das Schreiben der Europäischen Kommission vom 14. Oktober 2010 auf eine Maßnahme "Anwendung von Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren im Ackerbau" im Förderjahr 2010 bis 2011 bezieht. Auch macht das Antragsvorbringen nicht plausibel, inwiefern Art. 47 VO (EG) 1974/2006 Auswirkungen auf die bisherige Vergabepraxis des Beklagten beizumessen ist, angesichts der unter Ziff. 6.6 der Natura 2000-Richtlinie ausdrücklich getroffenen Bestimmung, dass der Zuwendungsanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bestehen bleibt, wenn ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seinen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte (Satz 1) und höhere Gewalt insbesondere bei einer schweren Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht, anzunehmen sei (Satz 4 lit. d). 11 Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, die Klägerin sei bei der Hochwasserentschädigung den Landwirten gleichgestellt worden, die keine im Natura 2000-Gebiet liegenden Flächen hätten, so dass die von der Richtlinie Natura 2000 erfassten Ertrags- und Einkommensverluste durch die Hochwasserzahlung mit berücksichtigt worden seien. Spätestens nach Zahlung der Hochwasserentschädigung sei eine Förderung im Rahmen des Natura 2000-Ausgleiches wegen des Verbots der Doppelförderung ausgeschlossen. 12 Dieses Vorbringen stellt nicht schlüssig die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil in Frage, dass der Schadensausgleich nach der Hochwasserrichtlinie den wirtschaftlichen Verlust der tatsächlichen Ernte ausgleiche, die streitige Ausgleichsleistung dagegen ein "aliud" betreffe, nämlich auf die Entscheidung des Landwirtes für eine nur eingeschränkte Flächennutzung abziele und eine ggf. fehlerhafte Berechnung des Schadensausgleiches nach der Hochwasserrichtlinie eine Berichtigung in diesem Bereich erfordere und nicht zum Wegfall der streitgegenständlichen Ausgleichsleistung führe. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass der Hochwasserentschädigung und der Ausgleichsleistung verschiedene Förderzwecke zugrunde lägen und eine Doppelförderung nicht schon deshalb vorliege, weil in die Hochwasserentschädigung eine nicht zuwendungsfähige Schadensposition einbezogen worden sei, wird mit dem Verweis auf die tatsächliche Handhabung der Hochwasserentschädigung und der schlichten Gegenbehauptung zum Vorliegen bzw. Entstehen einer Doppelförderung nicht nachvollziehbar in Frage gestellt. 13 Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, die Klägerin habe kein Wahlrecht, welchen Ausgleichsanspruch sie geltend mache, der Schadensausgleich der Hochwasserentschädigung sei auch nicht falsch bemessen, weil es dem Land frei stehe, zu entscheiden, welcher Ausgleich vorrangig sei, begründet auch dieses Vorbringen keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteiles. Das Antragsvorbringen legt nicht nachvollziehbar dar, dass die streitgegenständliche Ausgleichsleistung durch die Hochwasserentschädigung dem Grund und der Höhe nach in rechtmäßiger Weise erfasst wurde. Allein der Verweis auf die Gleichstellung mit Landwirten außerhalb von Natura 2000-Gebieten sagt noch nichts darüber aus, ob die streitgegenständliche Ausgleichsleistung wertmäßig Bestandteil der der Klägerin gezahlten Hochwasserentschädigung ist und ohne entsprechende Berichtigung der Hochwasserentschädigung die von dem Beklagten behauptete "Doppelförderung" einträte, welche auch nicht angesichts der möglichen unterschiedlichen Entwicklung verschiedener Verwaltungsverfahren hinzunehmen wäre. Im Übrigen macht das Antragsvorbringen im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht als unterschiedlich bewerteten Fördercharakter der Ausgleichsleistung einerseits und der Hochwasserentschädigung andererseits auch nicht plausibel, dass der Beklagte die Ausgleichsleistung in rechtmäßiger Weise als Schadensposition in einen Schadensausgleich wegen des Hochwassers mit einbeziehen durfte. Dies stünde jedenfalls nicht in Einklang mit den Ausführungen der Europäischen Kommission im Beschluss vom 27. Juni 2013 (C [2013] 4169 final), welche von durch Naturkatastrophen verursachte Schäden in der Landwirtschaft als ausgleichs- bzw. zuwendungsfähig angesehen werden (vgl. Rdnrn. 15 bis 18, a. a. O.). 14 Soweit die Antragsbegründungsschrift auf die EU-Kofinanzierung des Natura 2000-Ausgleiches und etwaige Anlastungen durch die Europäische Union wegen eines Ausgleiches trotz Ausschlusses der Bewirtschaftung infolge höherer Gewalt verweist, ist das Vorbringen mangels Substantiiertheit nicht geeignet, um eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteiles schlüssig darzulegen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, welche Schlussfolgerungen aus welchen Gründen der Beklagte wegen der Erwägung Rdnr. 25 im Beschluss der EU-Kommission vom 27. Juni 2013 (a. a. O.) zieht und inwiefern dieser Umstand - unabhängig davon, ob die Versicherung der deutschen Behörden zur fehlenden Kofinanzierung in der Sache zutrifft oder nicht - Auswirkungen auf die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteiles hat. 15 Soweit der Beklagte zudem die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, sind diese nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden. 16 Das Antragsvorbringen legt weder schlüssig dar, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist und welche Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind, noch wird in der Antragsbegründung eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, was die Formulierung einer konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Frage erfordert hätte sowie einen substantiierten Vortrag, inwiefern diese Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen, OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, juris; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris). 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).