Beschluss
1 L 3/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2017:0120.1L3.16.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 23. November 2015 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 3 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 ). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27 ). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 ). 4 In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Klägerin nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Hinsichtlich der als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfrage, 5 "ob der in § 29 Abs. 4 GlüÄndStV in Verbindung mit § 11 SpielhG LSA normierte Stichtag (28.10.2011), mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäß Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar und damit verfassungsgemäß ist", 6 mangelt es bereits an der gebotenen Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere der des Senates. So legt die Antragsbegründungsschrift bereits nicht schlüssig dar, inwiefern im Hinblick auf die (die Verfahrensbeteiligten betreffenden) Beschlüsse des Senats vom 14. November 2013 (- 1 M 124/13 -, juris) und 21. Oktober 2014 (- 1 M 116/14 -, juris) noch ein weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. 7 Der Hinweis, verschiedene Obergerichte würden in Bezug auf die Verfassungskonformität des normierten Stichtages (28. Oktober 2011) unterschiedliche Standpunkte einnehmen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes stehe noch aus, macht schon nicht plausibel, inwiefern es - bezogen auf das Landesrecht Sachsen-Anhalt - auf die Rechtsprechung der Ober- und Obersten Gerichte anderer Bundesländer entscheidungserheblich ankommt und dass der Senat abweichende Rechtsauffassungen bei seiner bisherigen Rechtsprechung nicht bereits mit erwogen hat oder dass nach Ergehen seiner Entscheidungen bislang nicht berücksichtigte Aspekte einen neuerlichen, ergänzenden Klärungsbedarf aufwerfen und worin diese bestehen. Hinsichtlich der Stichtagsregelung im ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (1. GlüÄndStV) fehlt es an der erforderlichen Darlegung, inwiefern diese Regelung die Notwendigkeit begründet, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, und es im vorliegenden Fall entscheidungserheblich auf die Klärung der aufgeworfenen Grundsatzfrage ankommt. 8 Auch macht allein das Fehlen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes noch keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit plausibel, dass die aufgeworfene Frage zwecks Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf und dies im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. So würde es bei einer Verfassungswidrigkeit der Stichtagsregelung an einer Übergangsregelung im Glücksspieländerungsstaatsvertrag fehlen, mit der Folge, dass eine Normverwerfungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in Bezug auf § 29 Abs. 4 Satz 3 1. GlüÄndStV gemäß Satz 1 dieser Norm dazu führen würde, dass die betreffende Spielhalle die Anforderungen des 7. Abschnitts des ersten Glückspieländerungsstaatsvertrages bereits ab dessen Inkrafttreten, d.h. bereits zum 1. Juli 2012 (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des 1. GlüÄndStV) einzuhalten hätte und die Klägerin bereits ab diesem Zeitpunkt einer Spielhallenerlaubnis im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 1. GlüÄndStV i. V. m. § 2 Abs. 1 SpielhG LSA bedurft hätte, über die sie unstreitig nicht verfügt (hat) (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 8 B 12.15 u. a. -, juris). 9 Eine entsprechende etwaige Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA hätte zudem nicht zur Folge, dass damit "automatisch" die fünfjährige Übergangsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA anwendbar wäre. Denn entweder wäre diese Regelung einer staatsvertragskonformen Auslegung dahingehend zugänglich, dass sie sich (allein) auf vor dem 28. Oktober 2011 erteilte Erlaubnisse im Sinne des § 33i GewO bezieht, mit der Folge, dass es an einer Übergangsregelung für nach dem 28. Oktober 2011 erteilte Erlaubnisse fehlen und die Erlaubnispflicht des § 2 Abs. 1 SpielhG LSA ab Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt am 1. Juli 2012 gelten würde. Oder - falls eine solche Auslegung nicht in Betracht käme - dürfte die Regelung einer "generellen" fünfjährigen Übergangsbestimmung für alle im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Erlaubnisse nach § 33i GewO in Widerspruch zu der Regelung des § 29 Abs. 4 Satz 1 und 2 1. GlüÄndStV stehen und § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA insoweit gegen den bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Bundestreue verstoßen, dem die Vertragsparteien eines multilateralen, intraföderalen Staatsvertrages, wie dem 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag, verpflichtet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1976 - VII A 1.76 -, juris). 10 Soweit die Antragsbegründungsschrift darauf verweist, dass in Bezug auf die Stichtagsregelung nicht auf die Genehmigungen, sondern auf den Antragseingang abzustellen sei, wird damit nicht im Sinne der Fragestellung ein Klärungsbedarf hinsichtlich der Verfassungskonformität des Stichtages (28. Oktober 2011) plausibel gemacht, sondern die Rechtmäßigkeit seiner Anknüpfungstatsache (Antragstellung statt Erlaubnis nach § 33i GewO) in Zweifel gezogen. Im Übrigen genügen das hierzu ergangene Antragsvorbringen ebenso wie die weiteren Ausführungen der Antragsbegründungsschrift dazu, weshalb die Stichtagsregelung als verfassungswidrig angesehen werde, nicht, um einen grundsätzlichen Klärungsbedarf der aufgeworfenen Frage plausibel zu machen. Denn mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2). 11 Auch der auf Seite 15 Abs. 1 der Antragsbegründungsschrift ergangene Hinweis auf den 18. November 2011 als geeigneten Stichtag macht nicht plausibel, weshalb diesem Termin zwingend der Vorzug zu geben gewesen wäre und eine Anknüpfung an den Bestand einer Erlaubnis nach dem bisherigen Rechtszustand vor dem 18. November 2011 unverhältnismäßig wäre. Die bloße Behauptung, die mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag verfolgten Gemeinwohlziele wären durch den "späteren" Termin nicht erheblich beeinträchtigt worden und er hätte auch "regelungstechnisch" problemlos zur Unterzeichnung des Staatsvertrages eingetragen werden können, legt eine solche Unverhältnismäßigkeit nicht nachvollziehbar dar und stellt die Verfassungskonformität des streitgegenständlichen Stichtages "28. Oktober 2011" nicht in Frage, zumal die Antragsbegründungsschrift selbst davon ausgeht, dass dem Normgeber insoweit ein "umfassender Einschätzungsspielraum" zustehe (vgl. S. 10 Abs. 3 der Antragsbegründungsschrift). 12 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 13 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ). 14 Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. 15 Der Einwand, in Bezug auf die Stichtagsregelung sei auf den Antragseingang, nicht auf die Genehmigung abzustellen, was für die Klägerin die ihr günstige Fünfjahresübergangsfrist zur Folge hätte, stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil, dass sich die Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO als Anknüpfungstatsache für die Stichtagsregelung bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 SpielhG LSA und der entsprechenden Regelung in § 29 Abs. 4 1. GlüÄndStV ergebe, nicht schlüssig in Frage. 16 Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung auseinander gesetzt, legt nicht nachvollziehbar die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteiles dar, insbesondere inwiefern die Verfassungswidrigkeit der Stichtagsregelung als Übergangsregelung zur Folge haben sollte, dass die Klägerin bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2014 keiner Spielhallenerlaubnis nach § 2 SpielhG LSA bedurft hätte. 17 Soweit die Antragsbegründungsschrift Ausführungen zur Beseitigung der Legalisierungswirkung der Erlaubnis nach § 33i GewO durch die Regelungen in § 29 Abs. 4 1. GlüÄndStV macht, verkennt die Klägerin den Sinn der Übergangsbestimmung und übersieht die Regelung in § 29 Abs. 4 Satz 1 1. GlüÄndStV, aus der folgt, dass u. a. der Betrieb einer Spielhalle mit Inkrafttreten des Staatsvertrages einer Spielhallenerlaubnis im Sinne des § 24 Abs. 1 1. GlüÄndStV, unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse, bedarf, sich die ursprüngliche Erlaubnis nach § 33i GewO mithin - ohne die Übergangsbestimmungen in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 1. GlüÄndStV - für einen legalen Weiterbetrieb einer Spielhalle als nicht mehr ausreichend erweist. 18 Auch das weitere Antragsvorbringen, dass die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange fehlerhaft abgewogen worden seien, dass die Möglichkeit der Amortisation getätigter Investitionen ein zu beachtendes Kriterium für die Dauer der Übergangsfrist sei, die Übergangsregelung in § 11 SpielhG LSA und § 29 Abs. 4 Satz 3 1. GlüÄndStV dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht hinreichend Rechnung tragen würden, macht eine Ergebnisunrichtigkeit, d.h. weshalb all dies eine der Klägerin günstigere Sachentscheidung zur Folge haben sollte, nicht plausibel. Zudem beschränkt sich der Vortrag auf Seite 8 Abs. 2 bis Seite 11 Abs. 1 der Antragsbegründungsschrift auf die Angabe allgemeiner Prüfungsmaßstäbe, insbesondere zum Wegfall schutzwürdigen Vertrauens und die bloße Behauptung, diese Maßstäbe seien nicht eingehalten worden, ohne dass dies in der gebotenen Weise substantiiert erläutert wird. 19 Der Vortrag in der Antragsbegründungsschrift zu schutzwürdigem Vertrauen der Klägerin wegen getätigter Investitionen bleibt in zeitlicher Hinsicht, der Sache und der Höhe nach unsubstantiiert und vermag schon deshalb keine Richtigkeitszweifel zu begründen. Auf die an die angebliche Investitionstätigkeit anknüpfenden Ausführungen zur behaupteten Verwaltungspraxis der Gewerbebehörden, eine Spielhallenerlaubnis erst nach Fertigstellung der Spielhalle zu erteilen und zum Zeitpunkt des Wegfalls angeblich betätigten Vertrauens kommt es deshalb vorliegend nicht (mehr) entscheidungserheblich an. Im Übrigen sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf den gegenüber den Verfahrensbeteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2014 (- 1 M 116/14 -, juris) verwiesen, in dem der Senat bereits ausgeführt hat, weshalb er vorliegend die Annahme für das Vorliegen schutzwürdigen Vertrauens bzw. einer relevanten Vertrauensbetätigung nicht als gegeben ansieht. 20 Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage sei erst nach Unterzeichnung des Staatsvertrages durch die Ministerpräsidenten am 15. Dezember 2014 (richtigerweise: 15. Dezember 2011, vgl. Art. 1 § 1 des 2. Glücksspielrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 2012, GVBl. LSA 2012, S. 204) und einer konkreten amtlichen Veröffentlichung der geplanten Änderungen entfallen, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Antragsvorbringen erschöpft sich insoweit in einer bloßen Behauptung, insbesondere auch zu dem Aspekt, dass frühere Verlautbarungen über eine mögliche Änderung des Glücksspielstaatsvertrages nur die Regelung von Sportwetten betroffen hätten. Dem ist der Senat bereits in den den Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 14. November 2013 (- 1 M 124/13 -, juris) und vom 21. Oktober 2014 (- 1 M 116/14 -, juris) nicht gefolgt. Das Antragsvorbringen geht auf die in den vorgenannten Beschlüssen angeführten Erkenntnismittel und die Senatsauffassung mit keinem Wort ein. Erst recht setzt es sich nicht mit den erstinstanzlichen Feststellungen auseinander, dass die beabsichtigte Rechtsänderung Ende Oktober 2011 zumindest in den interessierten Kreisen bekannt gewesen sei, weil schon der Entwurf des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrages in seiner Fassung vom 14. April 2011 in § 29 Abs. 4 GlüÄndStV die letztlich vereinbarte Übergangsregelung enthalten habe und die Bundesländer außerdem den 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag bereits am 15. April 2011 der EU-Kommission zwecks Notifizierung zugeleitet hätten. 21 Soweit die Antragsbegründungsschrift auf eine "Medieninformation des Vorsitzlandes Schleswig-Holstein vom 28. Oktober 2011 zur Ministerpräsidentenkonferenz" verweist und deren angeblichen Inhalt wiedergibt, lässt sich das Antragsvorbringen mangels Fundstellenangabe oder Beifügung des vollständigen Textes als Anlage bereits nicht auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüfen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es angesichts der in den vorgenannten Senatsbeschlüssen angeführten, anderweitigen Erkenntnismittel auf die genannte Medieninformation entscheidungserheblich ankommen sollte. Letzteres gilt entsprechend für die von der Antragsbegründungsschrift angeführte und hinsichtlich der Spielhallenregelung als unergiebig bezeichnete Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. April 2011. Allein mit der Angabe von Erkenntnismitteln, die keine hinreichende Information und Aussagekraft bezüglich der beabsichtigten Rechtsänderungen des Spielhallenrechtes enthalten, lässt sich noch nicht schlüssig darlegen, dass es nicht - wovon der Senat bislang und auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgehen - andere Erkenntnismittel gibt, die in ihrer Gesamtschau die Annahme rechtfertigen, dass die von der Änderung des Glücksspieländerungsstaatsvertrages potenziell nachteilig Betroffenen am 28. Oktober 2011 hinreichend über mögliche Veränderungen des Spielhallenrechtes informiert waren. 22 Das Antragsvorbringen, bloße rechtspolitische Diskussionen in der Presse, in Internetmedien oder gar Internetforen reichten nicht aus, um einen Vertrauensschutz des Rechtsunterworfenen zu zerstören, macht bereits nicht plausibel, dass sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bzw. der Senat (in seinen Beschlüssen vom 14. November 2013 und 21. Oktober 2014, a. a. O.) auf entsprechend unverbindliche Erkenntnisquellen gestützt haben. 23 Der Vortrag, bei der Klägerin sei kein Mitnahmeeffekt zu verzeichnen, weil ihre Antragstellung vier Tage vor dem Stichtag erfolgt sei, sie keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer der Beklagten habe und den Stichtag nicht habe voraussehen können, begründet ebenfalls keine Richtigkeitszweifel am Ergebnis des angefochtenen Urteiles. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 14. November 2013 (- 1 M 124/13 -, juris) ausgeführt hat, kommt es für die Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA nicht darauf an, ob in der Person der Antragstellerin (Klägerin) Mitnahmeeffekte zu befürchten waren, sondern ob eine sachgerechte Differenzierung des betroffenen Kreises von Erlaubnisinhabern nach § 33i GewO erfolgt ist. 24 Das Antragsvorbringen dazu, weshalb sich der 18. November 2011 als Zeitpunkt der vermutlich ersten Veröffentlichung der geplanten Neuregelung in einer Landtagsdrucksache als Stichtag geeignet hätte, macht noch nicht die Verfassungswidrigkeit des Stichtages "28. Oktober 2011" plausibel. 25 Auch die Ausführungen der Antragsbegründungsschrift zur rechtsfehlerhaften Anknüpfung der Stichtagsregelung an die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO begründen keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteiles. Soweit die Antragsbegründungsschrift hinsichtlich des Vorliegens von Vertrauensschutz auf die Entstehung einer eigentumsrechtlich geschützten Position verweist, wird bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern ein Antrag auf Erlaubniserteilung eine solche begründen sollte. In Bezug auf die angebliche Verwaltungspraxis, die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO erst nach Errichtung und baulicher Abnahme der Spielhalle zu erteilen, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (- 1 M 116/14 -, juris) festgestellt, dass eine solche, unterstellte Verwaltungspraxis im Regelfall dem Gesetz widersprechen dürfte und keinen Vertrauensschutz zu bilden vermag. Auch macht der Verweis auf alternative Anknüpfungstatsachen für die Stichtagsregelung noch nicht plausibel, dass die von den Vertragspartnern des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrages getroffene Regelung verfassungswidrig ist. 26 Der Vortrag, das Abstellen auf die behördliche Erlaubniserteilung werde dem Grundsatz der Verfahrensfairness nicht gerecht, weil der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung in der Hand der zuständigen Behörde gelegen habe, die bei möglicher Kenntnis der zukünftigen Stichtagsregelung zur Herrin über deren Eingreifen habe werden können, ist spekulativ. Mutmaßungen über behördliches Fehlverhalten sind nicht geeignet, die Verfassungskonformität der Stichtagsregelung in Zweifel zu ziehen. 27 Soweit die Antragsbegründungsschrift eine unzureichende Befassung des erstinstanzlichen Urteiles mit der Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung geltend macht, liegt hierin noch keine schlüssige Darlegung der Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Entsprechendes gilt für den unsubstantiierten Verweis auf divergierende Entscheidungen verschiedener Obergerichte. Auch die von der Antragsbegründungsschrift gerügte unzureichende Auseinandersetzung des erstinstanzlichen Gerichtes mit der behördlichen Genehmigungspraxis, legt nicht schlüssig dar, dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt. 28 Eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigt auch nicht das ergänzende Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 23. Februar 2016. Soweit damit plausibel gemacht werden soll, dass es im Falle der Klägerin nicht um die Verhinderung von Vorratsgenehmigungen gegangen sei, begründet das Fehlen von Mitnahmeeffekten - wie bereits ausgeführt - keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteiles. 29 Der Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Juni 2013 (- 8 C 46.12 -, juris; Rdnr. 41) ist ebenfalls nicht zielführend. In der genannten Entscheidung geht es um die Rechtsgrenzen bei der Ermessensausübung. Zu diesen zählt die gesetzliche Neuregelung des Glückspielrechtes erst mit ihrem Inkrafttreten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Verwaltung oder erstinstanzliches Gericht sich im vorliegenden Fall nicht auf bestehende Gesetze bezogen haben sollten. Für die Frage der Verfassungskonformität des gewählten Stichtages ist die zitierte Entscheidung unergiebig. 30 Auch die Behauptung, der EuGH habe mit Urteil vom 4. Februar 2016 (- C-336/14 -, juris) den Glücksspielstaatsvertrag im Ergebnis für rechtswidrig erachtet, ist nicht nachvollziehbar. Die Entscheidung betrifft die Vermittlung von Sportwetten, die Vereinbarkeit einer strafrechtlichen Ahndung mit EU-Recht und die Notifizierungspflicht bei technischen Vorschriften. Inwiefern sich aus der genannten Entscheidung Richtigkeitszweifel in Bezug auf das vorliegende Urteilsergebnis ergeben sollen, insbesondere welche tragende Feststellung des angefochtenen Urteils durch welche Feststellung des EuGH in Frage gestellt werden soll, wird mit dem ergänzenden Vortrag nicht dargelegt. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 32 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).