Beschluss
1 O 155/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:1230.1O155.16.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Entscheidung über die bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgerichts festgesetzten Streitwerts abzielt, obliegt nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG dem Senat, nachdem ihm der Einzelrichter die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat. 2 Die Beschwerde ist zulässig und unbegründet. 3 Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers einwenden, der Streitwert habe nicht auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG, wonach in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist, sondern nach § 52 Abs. 3 GKG festgesetzt werden müssen, ist dem zwar nicht zu folgen. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist für den Streitwert, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Beantragt war hier nach der Klageschrift - neben der Aufhebung entgegenstehender Bescheide - die Verurteilung der Beklagten zur Leistung eines Ausgleichs „für zu viel geleistete Mehrarbeitsstunden für den Zeitraum 1996 bis 2006 in Höhe von 3426 Mehrarbeitsstunden gemäß der in der Anlage beigefügten Aufstellung“. Da dieser Antrag weder beziffert ist noch den Erlass eines Verwaltungsakts, der auf die Gewährung einer bezifferten Geldleistung gerichtet ist, zum Gegenstand hat, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht erfüllt. 4 Anders als das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bisherigen Se-natsrechtsprechung gemeint hat (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 6. Juni 2013 - 1 L 33/13 -, BA S. 10, und vom 15. April 2015 - 1 L 104/14 -, BA S. 6), an der nicht festgehalten wird, ist der Streitwert für das Klageverfahren jedoch nicht in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) unter pauschaler Zugrundelegung (lediglich) eines Zweijahreszeitraums zu bestimmen. Zu Recht wendet die Beschwerde gegen ein solches Vorgehen der Sache nach ein, mit der Klage sei nicht ein bestimmter Teilstatus, der vom bisherigen Teilstatus des Klägers abgewichen wäre, erstrebt worden, sondern vielmehr ein (ungekürzter) Ausgleich für eine konkrete Anzahl von in der Vergangenheit erbrachten Mehrarbeitsstunden (§ 88 VwGO). Angesichts dieser genauen Bestimmung des zeitlichen Umfangs des begehrten Ausgleichs ist es sachgerecht, den Streitwert durch Multiplikation der vom Kläger zeitabschnittsbezogen in Ansatz gebrachten Stundenzahl - auch wenn damit das nach der zum Zeitpunkt der Klageerhebung schon vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 -, juris Rn. 26 f.) zu berücksichtigende Maß der Zuvielarbeit überschritten wird - mit dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung zu ermitteln (vgl. § 4 Abs. 1 BMVergV – Besoldungsgruppen A5 bis A8: Januar 1996 bis Dezember 1998: 10,24 €, Januar 1999 bis 20. August 2002: 10,53 €, 21. August 2002 bis März 2004: 11,27 €, April 2004 bis Dezember 2006: 11,77 €; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2016 - 6 A 682/15 -, juris Rn. 19). Allein die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung bieten sich als Anknüpfungspunkt für den beanspruchten Ausgleich an (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a. a. O. Rn. 33 f.). Diese Berechnung führt zu einem Betrag, der in die durch den Beschlusstenor festgesetzte Wertstufe fällt. 5 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).