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Beschluss

1 L 150/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0927.1L150.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der zulässige Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsurteils vom 11. August 2016 hat keinen Erfolg. 2 Gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 VwGO kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils die Berichtigung des Tatbestandes beantragt werden, wenn dieser andere - d. h. nicht nach § 118 VwGO zu korrigierende - Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. Die Unrichtigkeit eines Tatbestandes kann sich aus der unzutreffenden oder widersprüchlichen Darstellung des Sachverhaltes und aus der Auslassung wesentlicher Punkte ergeben. Eine Berichtigung des Tatbestandes ist nur zulässig, wenn das Gericht eine entscheidungserhebliche Tatsache oder relevantes Beteiligtenvorbringen nicht oder falsch in die gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO) aufgenommen hat. Keine Auslassung liegt vor, soweit die Wiedergabe von Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zulässiger Weise durch eine Bezugnahme nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO ersetzt ist. Nicht berichtigungsfähig sind die auf den Sachverhalt bezogenen Wertungen des Gerichts einschließlich der Beweiswürdigung, erst recht nicht die Rechtsausführungen (vgl. Schoch/Schnei-der/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 119 VwGO Rdnr. 4; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl., § 119 VwGO, Rdnr. 5; OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 9 A 2054/07 -, juris). 3 Hiervon ausgehend besteht der geltend gemachte Berichtigungsanspruch nicht. 4 Die unter Ziff. 1 der Antragsschrift begehrte Ergänzung stellt keine entscheidungserhebliche Auslassung dar. Sie betrifft den Einleitungssatz, mit dem das Klagebegehren knapp dargestellt wird. Für dessen Bezeichnung kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, aufgrund welcher Umstände der angefochtene Bescheid ergangen ist. Im Übrigen weist der Tatbestand auf S. 3 Abs. 3 Satz 1 der Urteilsausfertigung ausdrücklich darauf hin, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 28. Juni 2012 nach erfolgter Verwendungsnachweisprüfung ergangen ist. 5 Soweit die Antragsschrift unter Ziff. 2 eine wörtliche Wiedergabe von Pkt. I.1. und Pkt. I.4. des Zuwendungsbescheides vom 12. Januar 2010 begehrt, besteht hierauf kein Anspruch. Der Regelungsinhalt des Bescheides ist sinngemäß und zutreffend im Tatbestand wiedergegeben, insbesondere dass der Förderbetrag als "Höchstbetrag" ("bis zu …") ausgewiesen ist. Eine entscheidungserhebliche Auslassung ist weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit die Antragsschrift zudem eine wörtliche Wiedergabe der Regelung in Ziff. I.1. und I.5. des Zuwendungsbescheides vom 30. September 2009 begehrt, liegt eine entscheidungserhebliche Auslassung nicht vor. Die entsprechenden Regelungen wurden durch den bestandskräftigen Bescheid vom 12. Januar 2010 ersetzt. 6 Im Übrigen ist die Frage, ob und in welchem Umfang der Regelungsinhalt der Bescheide vom 30. September 2009 und 12. Januar 2010 vorläufig erfolgt ist, eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Zur Bezeichnung der der Entscheidung insoweit zugrunde gelegten Tatsachen sind die Angaben im Tatbestand des Senatsurteiles ausreichend, zumal im Hinblick auf das Gebot der gedrängten Sachverhaltsdarstellung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO sowie aufgrund der zulässigen Bezugnahme auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO (vgl. S. 6 letzter Absatz des Tatbestandes der Urteilsausfertigung), bei denen sich die Bescheide vom 30. September 2009 und 12. Januar 2010 befinden. Es bedarf deshalb auch nicht - wie beantragt - der wörtlichen Wiedergabe von Pkt. I.6. und I.7. des Bescheides vom 30. September 2009. Zudem macht die Antragsschrift mit ihrer Erläuterung, dass die Parteien nicht nur über das Wie der Rückforderung der ausbezahlten Zuwendung streiten würden, sondern auch darüber, ob und inwieweit die durchgeführte Maßnahme von der Förderzusage gedeckt sei, nicht plausibel, dass es auf letzteres entscheidungserheblich ankommt. 7 Hinsichtlich der begehrten Aufnahme der hausinternen Mitteilung vom 10. Februar 2009 in den Tatbestand verweist die Antragsschrift darauf, dass sie in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten vorhanden ist. Eine Auslassung liegt nicht vor, wenn die Wiedergabe von Einzelheiten des Sach- und Streitstandes durch eine Bezugnahme im Sinne des § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO ersetzt ist. Dies ist hier der Fall. 8 Der Tatbestand des Senatsurteiles ist auch nicht unrichtig, soweit er nicht ausdrücklich - wie unter Pkt. 3 der Antragsschrift beantragt - ausführt, dass der Bescheid vom 30. September 2009 auf die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben (RZWas 2008) verweist. Abgesehen davon, dass auch der Änderungsbescheid vom 12. Januar 2010 in seiner Überschrift und unter Pkt. II Abs. 1 der Begründung auf diese Richtlinie Bezug nimmt, machen die Erläuterungen der Antragsschrift in Bezug auf Ziff. 9.1 der RZWas 2008 zur "voraussichtlichen Gesamthöhe der Zuwendungen" und der "voraussichtlich zuwendungsfähigen Ausgaben" nicht plausibel, dass hieraus zugleich eine entsprechende vorläufige Regelung im Zuwendungsbescheid folgt, zumal die Anlage 1 zur RZWas 2008 und ausdrücklich als allgemeine Nebenbestimmung in den Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides vom 30. September 2009 aufgenommene NBestWas 2008 vom Eintritt einer auflösenden Bedingung (vgl. Nr. 2 NBestWas 2008) ausgeht. Ferner ist auch insoweit nicht ersichtlich, weshalb die Bezugnahme auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die darin enthaltenen Bescheide vom 30. September 2009 und 12. Januar 2010 gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht ausreichend sein sollte. 9 Die unter Ziff. 4 der Antragsschrift begehrte Ergänzung macht eine entscheidungserhebliche Auslassung im Tatbestand des Senatsurteiles nicht plausibel. Das Vorbringen, dass die begehrte Ergänzung zur verfahrensmäßigen Einordnung des 1. Änderungsbescheides wesentlich und erforderlich sei, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung und legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die klägerische Mitteilung vom 17. November 2009 zur Folge haben sollte, dass der Zuwendungsbescheid vom 30. September 2009 in der Fassung vom 12. Januar 2010 als vorläufige Bewilligung einer Zuwendung einzustufen wäre. Im Übrigen ist der Mittelabruf vom 17. November 2009 Bestandteil der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, auf die Tatbestand des Senatsurteiles Bezug nimmt. Weshalb dies im Hinblick auf die Regelung des § 117 Abs. 3 VwGO nicht ausreichend sein sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. 10 In Bezug auf die mit Ziff. 5 der Antragsschrift begehrte Ergänzung ist eine Unrichtigkeit des Tatbestandes ebenfalls nicht feststellbar. Es ist nicht ersichtlich, dass den Gründen, die zu einem "Teilwiderruf" der Zuwendungsmittel durch Bescheid vom 12. Januar 2010 geführt haben, Entscheidungsrelevanz für das streitgegenständliche Verfahren beizumessen wäre. 11 Das Ergänzungsbegehren in Ziff. 6 der Antragsbegründungsschrift macht ebenfalls eine wesentliche, entscheidungserhebliche Auslassung nicht plausibel. Den Erläuterungen in der Antragsschrift ist nicht zu entnehmen, weshalb eine (teilweise) gleichlautende Formulierung im Bewilligungsbescheid vom 12. Januar 2010 und (angeblichen Schluss-)Bescheid vom 28. Juni 2012 für eine "vorläufige" Bewilligung der Zuwendung im Bescheid vom 30. September 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Januar 2010 sprechen sollte. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Juni 2012 eigenem Vortrag zufolge als Schlussbescheid und damit als "endgültige" Regelung angesehen, so dass die angesprochene gleichlautende Formulierung in den Bescheiden vom 12. Januar 2010 und 28. Juni 2012 jeweils für eine endgültige Regelung sprechen würde, wovon das Senatsurteil im Ergebnis auch ausgeht. Die in der Antragsschrift behauptete, vermeintliche Abgrenzung und unterschiedliche Beurteilung der vorgenannten Bescheide auf S. 12 der Urteilsausfertigung liegt nicht vor. Vielmehr vermochte der Senat der Rechtsauffassung des Beklagten, dass der Bescheid vom 28. Juni 2012 als "endgültiger" Schlussbescheid und die Bescheide vom 30.09.2009 und 12.01.2010 dagegen als "vorläufige" Bewilligungsbescheide zu bewerten seien, nicht zu folgen. 12 Das Antragsbegehren in Ziff. 7 der Antragsschrift macht eine wesentliche Auslassung nicht plausibel. Weitere Details zu den im Tatbestand des Senatsurteils angeführten Bescheiden des Beklagten vom 12. Januar 2010 und 28. Juni 2012, insbesondere zu den jeweiligen Gründen für die Reduzierung und Neufestsetzung der Zuwendung, ergeben sich in hinreichender Weise aufgrund der Bezugnahme auf die Verwaltungsvorgänge nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO, in denen die Bescheide enthalten sind. 13 In Bezug auf die gemäß Ziff. 8 der Antragsschrift begehrte Ergänzung ist nicht ersichtlich, dass es auf ergänzende Angaben zum Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung entscheidungserheblich ankommt, zumal der interne Prüfbericht ebenso wie der darauf bezugnehmende Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2012 Bestandteil der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sind, auf die der Tatbestand gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug nimmt. Im Übrigen lässt der in indirekter Rede abgefasste Ergänzungstext nicht in der gebotenen Weise erkennen, ob und aus welchen (konkreten) Unterlagen er tatsächliche oder sinngemäße Angaben wiedergibt oder ob es sich (teilweise) um Beklagtenvorbringen handelt. Satz 2 der begehrten Ergänzung lässt sich jedenfalls weder dem internen Prüfvermerk nach abgeschlossener Projektförderung vom 2. April 2012 noch dem Bescheid vom 28. Juni 2012 entnehmen; dort ist jeweils nur von Planabweichungen bzw. von nicht zuwendungsfähigen Kosten die Rede. 14 Die unter Ziff. 9 der Antragsschrift begehrte Streichung betrifft die tatrichterliche Würdigung, die nicht berichtigungsfähig ist. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).