Beschluss
2 M 41/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0830.2M41.16.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben. 2 Im Verfahren nach § 123 VwGO muss der Antragsteller die Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung glaubhaft machen (Anordnungsgrund). Ein solcher Anordnungsgrund ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Abschiebung des Ausländers aus tatsächlichen Gründen derzeit nicht zu erwarten ist. So liegt es hier.Die Antragstellerin zu 2 war, wie sich aus dem Kurzarztbrief der Stationsärztin Y. (F.) des (…)-Krankenhauses Dessau vom 12.04.2016 ergibt, vom 01.04.2016 bis zum 12.04.2016 in stationärer Behandlung, wobei eine leichte Belastungsreaktion bei bevorstehender Abschiebung sowie eine Schwangerschaft im 2. Monat mit drohender Fehlgeburt (Abortus imminens) festgestellt wurden. Der Antragstellerin zu 2 wurde aufgrund dessen dringend die ambulante Vorstellung bei einem Frauenarzt empfohlen, wofür dem Antragsteller zu 1 von der Antragsgegnerin auch ein entsprechender Behandlungsschein für die Antragstellerin zu 2 ausgehändigt wurde. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 01.06.2016 erklärt, es gebe keinen Anlass anzunehmen, die Antragstellerin zu 2 würde „vor diesem Ereignis“ abgeschoben. Der Senat versteht diese Erklärung dahin, dass bis zu einer Geburt des Kindes eine Abschiebung der Antragsteller durch die Antragsgegnerin nicht erfolgen wird. Anlass zu der Sorge, dass den Antragstellern gleichwohl vor diesem Zeitpunkt eine Abschiebung durch die Antragsgegnerin droht, sieht der Senat nicht. 3 Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 01.06.2016 erklärt, dass vor einer Abschiebung auch ohne eine ausdrückliche diesbezügliche Erklärung zunächst eine erneute Begutachtung der Antragstellerin zu 2 erfolgen wird, zumal die Amtsärztin Dipl.-Med. (H.) in ihrer Stellungnahme vom 16.03.2016 ausgeführt hat, die Antragstellerin leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer Depression mit Suizidgefährdung, wobei die psychische Belastungssituation aus amtsärztlicher Sicht bei der bestehenden Grunderkrankung der Antragstellerin zu 2 bei einer Rückführung in das Heimatland zu einer erheblichen Suizidgefährdung führen könne. Auch insoweit sieht der Senat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Antragsgegnerin sich so verhalten wird, wie sie es in ihrem Schriftsatz vom 01.06.2016 in Aussicht gestellt hat. Vor diesem Hintergrund bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin in nächster Zeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die Antragsteller ergreifen wird. 4 Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach einem Ausländer, der nach den dem Gericht bekannten Tatsachen befürchten muss, dass gegen ihn Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet werden, nicht zugemutet werden kann, ganz konkret abzuwarten, bis Abschiebungsmaßnahmen tatsächlich erkennbar werden, und dies dann dem Gericht gegenüber glaubhaft zu machen (vgl. Beschl. d. Senats v. 03.04.2006 – 2 M 82/06 –, juris RdNr. 9; Beschl. v. 10.12.2014 – 2 M 127/14 –, juris RdNr. 12). Diese Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen in der Vergangenheit bereits ein Abschiebetermin festgesetzt war, ohne dass es zu einer Abschiebung des Ausländers gekommen ist. In derartigen Fälle kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ausländerbehörde nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen neuen Abschiebetermin festsetzt, sofern der Antrag des Ausländers auf vorläufigen Rechtsschutz keinen Erfolg hat, ohne dass dies näher dargelegt und glaubhaft gemacht werden muss. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, denn ein Termin zur Abschiebung der Antragsteller wurde bislang noch nicht bestimmt. Zudem setzt die genannte Rechtsprechung voraus, dass der Ausländer die Einleitung von Abschiebungsmaßnahmen befürchten muss. Das ist hier jedoch – wie oben ausgeführt – bis auf weiteres nicht der Fall. 5 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Abschiebungsankündigung der Antragsgegnerin vom 09.03.2016, ihrer E-Mail vom 06.04.2016 oder ihrer Stellungnahme vom 12.04.2014 im erstinstanzlichen Verfahren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, ist stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, im Beschwerdeverfahren also der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Denn allein eine zu diesem Zeitpunkt (noch) bestehende Dringlichkeit rechtfertigt es (bei Vorliegen auch der sonstigen Erfordernisse), eine sofortige Regelung zu treffen oder zu bestätigen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 09.02.2011 – 1 B 1130/10 –, juris RdNr. 7). Hiernach liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung kein Anordnungsgrund vor, da die Antragsteller aufgrund der Erklärungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 01.06.2016 – wie bereits ausgeführt – bis auf weiteres nicht mit einer Abschiebung rechnen müssen. 6 Ein Anordnungsgrund bestand auch weder im Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht am 07.04.2016 noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 27.04.2016. Zwar hatte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Schreiben vom 09.03.2016 die Abschiebung nach Serbien "nicht vor dem 13.04.2016" angekündigt. Mit E-Mail vom 06.04.2016 hat die Antragsgegnerin den Antragstellern jedoch mitgeteilt, dass ein konkreter Abschiebungstermin bislang nicht im Raum stehe, noch weitere Abklärungen durch die Ausländerbehörde vorzunehmen seien und die Duldung weiter verlängert werde. Hiernach war mit einer Abschiebung der Antragsteller nicht zu rechnen, so dass ein Anlass für den Eilantrag vom 07.04.2016 nicht bestand. Zwar wurde die Anfrage der Antragsteller vom 18.03.2016, ob die Antragsgegnerin an der beabsichtigten Rückführung nach Serbien festhalte, in der E-Mail vom 06.04.2016 nicht eindeutig mit "Nein" beantwortet. Gleichwohl musste – trotz der Abschiebungsankündigung vom 09.03.2016 – bei verständiger Würdigung der Mitteilung vom 06.04.2016 mit einer Abschiebung der Antragsteller nicht mehr gerechnet werden. Die Amtsärztin Dipl.-Med. (H.) hatte in ihrer Stellungnahme vom 16.03.2016 aufgrund einer Untersuchung der Antragstellerin zu 2 am 15.03.2016 im Gesundheitsamt eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine Depression mit Suizidgefährdung diagnostiziert und ausgeführt, der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2 sei nach wie vor sehr instabil und häufig von Selbstmordgedanken geprägt, so dass sie ständiger Begleitung, Aufsicht und Betreuung bedürfe. Aus medizinischer Sicht sei eine stationäre Diagnostik und Therapie mit eventuell erforderlicher Umstellung der Medikation dringend angezeigt. Eine Rückführung in das Heimatland sollte eingehend geprüft werden. Aus amtsärztlicher Sicht könne die psychische Belastungssituation bei der bestehenden Grunderkrankung der Betroffenen zu einer erheblichen Suizidgefährdung führen. Vor diesem Hintergrund konnten die Antragsteller auf Grund der Mitteilung vom 06.04.2016 davon ausgehen, dass ihre Abschiebung ohne eine vorherige erneute Untersuchung der Antragstellerin zu 2 im Gesundheitsamt nicht zu erwarten ist. Anlass zur Stellung des vorliegenden Eilantrages bestand nach der E-Mail vom 06.04.2016 mithin nicht. 7 Hieran hat sich auch durch die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 12.04.2016 in erstinstanzlichen Verfahren nichts geändert, wonach "innerhalb der nächsten vier Wochen" keine Abschiebung nach Serbien erfolgen werde. Zwar hat die Antragsgegnerin auch hiermit eine eindeutige und unmissverständliche Aussetzung der Abschiebung der Antragstellerin zu 2 gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG aufgrund der diagnostizierten psychischen Erkrankung vermieden. Gleichwohl war auch der Schriftsatz vom 12.04.2016 nicht dahin zu verstehen, dass nach Ablauf von vier Wochen jederzeit mit einer Abschiebung der Antragsteller zu rechnen war. Die Antragsgegnerin wollte vielmehr lediglich bekräftigen, dass in nächster Zeit keine Abschiebung der Antragsteller erfolgen werde. Vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Amtsärztin vom 16.03.2016 sowie der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 06.04.2016 war auch danach nicht mit einer Abschiebung der Antragsteller zu rechnen, bevor nicht die von der Amtsärztin dargelegten Bedenken ausgeräumt worden sind. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 10 Rechtsmittelbelehrun g 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.