Beschluss
2 L 53/14
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0621.2L53.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Kläger begehren ein Einschreiten des Beklagten gegen eine Schießsportanlage. 2 Mit Bescheid vom 04.03.2009 erteilte der Beklagte der Gemeinde E. eine Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Schießsportanlage für Vereins- und Breitensport für Klein- und Großkaliberwaffen auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur A, Flurstück 72, im Ortsteil G. unter Beifügung mehrerer Nebenbestimmungen. An den nächstgelegenen Wohnhäusern der Ortslage G. in etwa 330 m Entfernung südöstlich des Schießstandes darf die von der Schießsportanlage ausgehende Geräuschimmission in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr den zulässigen Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet von 60 dB(A) nicht überschreiten. Die Schießsportanlage darf antragsgemäß an Werktagen (Montag bis Samstag) mit einer Nutzung von 8 Stunden in der Zeit von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr und am Sonntag mit einer Nutzung von 4 Stunden in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr betrieben werden. Die Nutzungszeiten der Schießbahnen und die dabei benutzten Waffen sowie die Zahl der abgegebenen Schüsse sind in einem Nachweisbuch zu dokumentieren. Das Nachweisbuch ist in der Schießsportanlage aufzubewahren und den Mitarbeitern der Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzuzeigen. 3 Der Beigeladene ist Betreiber der Schießsportanlage. 4 Die Kläger sind Nachbarn der Anlage. Mit Schreiben vom 28.03.2012 beantragten sie bei dem Beklagten, ordnungsbehördlich gegen den Betrieb der Schießsportanlage vorzugehen und den Betrieb der Schießsportanlage unverzüglich einzustellen, hilfsweise "auf Kleinkalieberwaffen zeitlich zu beschränken". 5 Am 04.08.2012 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage erhoben. 6 Mit Urteil vom 14.04.2014 – 4 A 158/12 HAL – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kläger könnten nicht beanspruchen, dass der Beklagte verpflichtet werde, ihren Antrag auf Betriebsuntersagung bzw. Stilllegung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (positiv) zu bescheiden. Voraussetzung für einen Anspruch auf Bescheidung sei, dass die Kläger sich auf Vorschriften beriefen, aus denen sich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergebe, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die begehrte Maßnahme gegeben seien. Hier fehle es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die von den Klägern begehrte Betriebsuntersagung bzw. -stilllegung. Als rechtlicher Anknüpfungspunkt komme § 20 Abs. 1 BImSchG in Betracht. Eine Pflichtverletzung im Sinne des § 20 Abs. 1 BImSchG sei aber im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ersichtlich. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Verstöße gegen die Dokumentationspflicht, bei der es sich um eine drittschützende Auflage handele, noch vorlägen. Darüber hinaus fehle es sowohl an einer Nichtbefolgung einer nachträglichen Anordnung gemäß § 17 BImSchG, zumal eine solche noch nicht ergangen sei, als auch an einer Verletzung einer in einer Rechtsverordnung nach § 7 BImSchG niedergelegten abschließend bestimmten Pflicht. Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Einschreiten vorliegen sollten, könne die auf eine Betriebseinstellung nach § 20 Abs. 1 BImSchG gerichtete Bescheidungsklage keinen Erfolg haben, da dem Beklagten ein Auswahlermessen hinsichtlich mehrerer möglicher Maßnahmen zukomme. Auch soweit die Kläger rügten, dass sich der Betrieb der Schießsportanlage nicht an die festgesetzten Betriebszeiten halte und die maßgeblichen Immissionswerte überschreite, ergebe sich kein Anspruch auf positive Bescheidung ihres Antrags. Die insoweit einschlägige Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 2 BImSchG gebe hierfür nichts her. Vorliegend sei für die streitige Schießsportanlage eine (bestandskräftige) Betriebsgenehmigung vorhanden. Diese sei auch nicht erloschen. Die Schießsportanlage werde nicht abweichend von dieser Betriebsgenehmigung betrieben, sondern halte sich an die dortigen Festsetzungen, insbesondere hinsichtlich der Betriebszeiten und Immissionswerte. Diese seien Inhaltsbestimmungen, d.h. den Umfang der Genehmigung konkretisierende Regelungen. Verstöße gegen die Betriebszeitregelungen seien inzwischen abgestellt. Auch die in der Genehmigung festgelegten Immissionswerte würden eingehalten. Die für die Jahre 2010 (ab Oktober) und 2011 vorgelegte Übersicht über die Nutzung der Anlage belege, dass die täglichen Schusszahlen für Kurz- und Langwaffen deutlich unter den in der Immissionsprognose zugrunde gelegten Gesamtschusszahlen lägen. Vor diesem Hintergrund sei auch die Immissionsprognose tragfähig, da die maximalen Schusszahlen, von denen in Anwendung der VDI-Richtlinie 3745 ausgegangen worden sei, praktisch nicht erreicht würden, sondern deutlich darunter lägen. Soweit die Kläger der Auffassung seien, die Einzelpegel lägen deutlich über den Werten für allgemeine Wohngebiete, führe dies nicht zum Erfolg. Die Beurteilung der Schießgeräusche erfolge anhand des Beurteilungspegels. Dieser werde aus den Einzelschusspegeln und den Schusszahlen unter Berücksichtigung von Zuschlägen für Ruhezeiten und Impulshaltigkeit ermittelt, so dass es nicht (allein) auf die Einzelschusspegel ankomme. Das ermittelte Ergebnis der Prognose gebe daher zur rechtlichen Beanstandung keinen Anlass. Soweit die Kläger vortrügen, der Betrieb der Schießanlage verstoße gegen waffenrechtliche Vorschriften, könnten sie damit nicht durchdringen, da die maßgeblichen Vorschriften des WaffG nicht drittschützend seien. Auch soweit die Kläger anführten, die Schießanlage werde übermäßig von Kaufinteressenten zu Testzwecken genutzt, denen der Vorsitzende, der ein Waffengeschäft betreibe, eine Gasterlaubnis erteile, führe dies nicht weiter. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Anlage nicht ausschließlich von Vereinsmitgliedern genutzt werde, da sie nicht nur für den Vereins-, sondern auch für den Breitensport genehmigt worden sei. Dass die Nutzung für den Vereinssport gegenüber der sonstigen Nutzung in den Hintergrund getreten sei, so dass eine überwiegend gewerbliche Nutzung angenommen werden müsse, sei nicht ersichtlich und auch von den Klägern nicht substantiiert geltend gemacht. Ein Anspruch auf Bescheidung, den Beklagten zu verpflichten, nachträgliche Schallpegelmessungen nach § 26 BImSchG zu veranlassen oder vorzunehmen, komme ebenfalls (derzeit) nicht in Frage. Hierfür bestehe aktuell keine Veranlassung, da nach Auswertung der Schießbücher angesichts der geringen Schusszahlen selbst die Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet sicher eingehalten würden. Vor diesem Hintergrund könne auch der hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, den Betrieb der Anlage „auf Kleinkaliberwaffen zeitlich zu beschränken“, keinen Erfolg haben. Auch ein Widerruf der Genehmigung nach § 21 BImSchG sei nicht gerechtfertigt. Der dahingehende Verpflichtungsantrag sei bereits unzulässig, weil die Kläger keinen Antrag auf Widerruf bei dem Beklagten gestellt hätten. Hiervon abgesehen lägen auch die Voraussetzungen des § 21 BImSchG nicht vor. Der Genehmigungsbescheid enthalte keinen Widerrufsvorbehalt. Auch eine nachträgliche Änderung der Tatsachenlage liege nicht vor. Es habe sich lediglich die Einschätzung des Gebietscharakters durch die Behörde geändert. Auch lägen weder eine Gefährdung des öffentlichen Interesses noch schwere Nachteile für das Gemeinwohl vor. II. 7 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. 8 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, juris 36). Dies ist hier nicht der Fall. 9 a) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie in jedem Fall einen Anspruch auf Bescheidung ihres Antrags vom 28.03.2012 gegen den Beklagten hätten. Das trifft nicht zu. Voraussetzung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten ist, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein solches Einschreiten vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.1991 – BVerwG 4 C 52.89 –, juris RdNr. 18; Urt. d. Senats v. 18.02.2015 – 2 L 22/13 –, juris RdNr. 62 ff.). Fehlt es hieran, verletzt das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde den Antragsteller nicht in seinen Rechten i.S.d. § 113 Abs. 5 VwGO (vgl. VG Saarlouis, Urt. v. 26.10.2011 – 5 K 752/10 –, juris RdNr. 42 ff.). Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht nur den Hauptantrag der Kläger auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten, sondern auch deren auf Bescheidung gerichteten Hilfsantrag abgewiesen, da es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die von den Klägern begehrten Maßnahmen fehlt. Damit besteht kein Anspruch der Kläger auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, so dass auch die Bescheidungsklage zu Recht abgewiesen wurde. 10 b) Soweit die Kläger geltend machen, die Voraussetzungen einer Untersagungsverfügung nach § 20 Abs. 1 BImSchG lägen vor, weil der Beigeladene mehrfach gegen Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid vom 04.03.2009 verstoßen habe, verkennen sie, dass das Verwaltungsgericht insoweit den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für maßgeblich gehalten hat und keine ernstlichen Anhaltspunkte dafür finden konnte, dass Verstöße gegen Auflagen, insbesondere die Dokumentationspflicht, noch vorlägen. Dem sind die Kläger nicht entgegengetreten. 11 c) Nicht stichhaltig ist das Vorbringen der Kläger, ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten bestehe deshalb, weil für den Beigeladenen keine Genehmigung erteilt worden sei. Bei der Genehmigung nach § 4 BImSchG handelt es sich um eine Sachgenehmigung. Wird die Anlage veräußert, geht die Genehmigung auf den Erwerber der Anlage über; der Erwerber bedarf keiner neuen Genehmigung. Die Genehmigung haftet an der Betreiberstellung, so dass eine Person, die in die Betreiberstellung einrückt, Genehmigungsinhaber wird; der alte Betreiber verliert diese Stellung (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 6 RdNr. 79 f.). Nach diesen Grundsätzen ist der Beigeladene mit dem Übergang der Antragsteller- bzw. Betreiberstellung von der Gemeinde E. auf ihn, der von der Gemeinde E. mit Schreiben vom 24.03.2009 bei dem Beklagten angezeigt wurde, in die Stellung des Genehmigungsinhabers eingerückt. 12 d) Nicht durchgreifend ist der Vortrag der Kläger, ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten bestehe wegen der Nutzung der Schießsportanlage für gewerbliche Zwecke. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Anlage nicht ausschließlich von Vereinsmitgliedern genutzt werde, da sie nicht nur für den Vereins-, sondern auch für den Breitensport genehmigt worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine überwiegend gewerbliche Nutzung angenommen werden müsse. Ernstliche Zweifel an dieser Einschätzung können die Kläger nicht allein damit begründen, dass sie die Nutzung der Anlage zu kommerziellen Zwecken durch lediglich zwei Kunden wöchentlich bestreiten. 13 e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis der Kläger auf Verstöße gegen die Festlegung der Betriebszeiten. Insoweit berücksichtigen sie nicht, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, Verstöße gegen die Betriebszeitenregelung seien abgestellt worden und lägen aktuell nicht mehr vor. Dem treten sie nicht entgegen. 14 f) Soweit die Kläger auf die Auflage, Ersatzpflanzungen vorzunehmen, hinweisen, kann dies die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 BImSchG nicht begründen, weil diese Auflage weder die Beschaffenheit noch den Betrieb der Anlage betrifft. 15 g) Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, es fehle an einer Nichtbefolgung einer nachträglichen Anordnung gemäß § 17 BImSchG, da eine solche bislang nicht ergangen sei, können die Kläger hiergegen nicht einwenden, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, eine solche zu erlassen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde es noch immer an der Nichtbefolgung einer nachträglichen Anordnung i.S.d. § 17 BImSchG als Voraussetzung des Einschreitens gemäß § 20 Abs. 1 BImSchG fehlen. 16 h) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Untersagung des Betriebs der Anlage gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 BImSchG lägen vor, da dieser zu einer unmittelbaren Gefährdung der menschlichen Gesundheit führe. Hierbei lassen sie außer Acht, dass weder ein Verstoß gegen eine Auflage noch gegen eine Anordnung oder Pflicht vorliegt, so dass es an den grundlegenden Voraussetzungen eines Einschreitens nach § 20 Abs. 1 BImSchG fehlt. 17 i) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, bei dem Betrieb der Anlage würden die Immissionswerte für ein allgemeines Wohngebiet sicher eingehalten. Zu Unrecht machen die Kläger geltend, auf der Grundlage der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose vom 03.12.2008 sei von einer Belastung von mindestens 58 dB(A) auszugehen, der über dem zulässigen Wert der TA Lärm für ein allgemeine Wohngebiet liege. Zwar wurde in der Schallimmissionsprognose am Immissionsort 1 (IO 1), dem nordwestlichen Ortsrand von G. in 6 m Höhe in einer Entfernung von 330 m zum Standort der Anlage, ein Beurteilungspegel werktags (Montag – Samstag) von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr von 57,9 dB(A) berechnet (BA A Bl. 181). Dieser Berechnung lag jedoch die Annahme zugrunde, dass täglich 5.120 Schüsse mit Langwaffen und 1.920 Schüsse mit Kurzwaffen abgegeben werden. Da die tatsächlichen Schusszahlen nach Auswertung der von dem Beigeladenen geführten Schießbücher durch den Beklagten weitaus niedriger liegen, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Anlagenbetrieb halte den Immissionswert der Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm von tags 55 dB(A) sicher ein, rechtlich nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts gerechtfertigt, ein Anspruch der Kläger auf Verpflichtung des Beklagten, Schallpegelmessungen nach § 26 BImSchG zu veranlassen oder vorzunehmen, komme derzeit nicht in Frage, zumal auch die Kläger in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung betonen, sie hätten einen diesbezüglichen Antrag nicht gestellt. 18 j) Ohne Erfolg wenden die Kläger sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Widerruf der Genehmigung nach § 21 BImSchG sei nicht gerechtfertigt. Soweit das Verwaltungsgericht von der Unzulässigkeit einer diesbezüglichen Verpflichtungsklage ausgegangen ist, weil die Kläger zuvor keinen Antrag bei dem Beklagten gestellt hätten, ist bereits zweifelhaft, ob die Kläger dem entgegenhalten können, ein solcher Antrag sei in ihrem Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten bereits enthalten gewesen. Dies bedarf indessen keiner Vertiefung, denn ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Genehmigung gemäß § 21 BImSchG lägen nicht vor, bestehen nicht. Nicht zu überzeugen vermag das Vorbringen der Kläger, die Genehmigung vom 04.03.2009 enthalte einen Widerrufsvorbehalt. Bei der in dem Genehmigungsbescheid auf Seite 6 unter "Hinweise" enthaltenen Formulierung, die Genehmigung könne bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 BImSchG widerrufen werden (BA A Bl. 254), handelt es sich nicht um einen Widerrufsvorbehalt i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 BImSchG, sondern um einen Hinweis auf die Rechtslage. Entgegen der Ansicht der Kläger liegt auch keine Änderung der tatsächlichen Situation i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG vor, soweit der Beklagte seine Einschätzung der Gebietseinstufung dahingehend geändert hat, dass es sich bei der Ortslage G. nicht um ein dörfliches Mischgebiet, sondern um ein allgemeines Wohngebiet handelt. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keine Vertiefung, ob eine Gefährdung des öffentlichen Interesses i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG vorliegt und ob einem Widerruf der Ablauf der Widerrufsfrist des § 21 Abs. 2 BImSchG entgegensteht. Ebenfalls keiner Vertiefung bedarf das Vorbingen der Kläger, bei der Entscheidung über den Widerruf handele es sich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 BImSchG um eine "Soll-Entscheidung". 19 k) Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich, soweit die Kläger vortragen, der Beklagte sei verpflichtet, gemäß § 17 BImSchG gegenüber dem Beigeladenen eine Anordnung zur Einstellung bzw. Teileinstellung des Schießbetriebs zu erlassen. Sie verweisen insoweit auf die in der Schallimmissionsprognose vom 03.12.2008 aus den Einzelschusspegeln und der Gesamtzahl der gemessenen Einzelschusspegel ermittelten und in Tabelle 7 dargestellten mittleren Einzelschusspegel am IO 1 von 67,1 dB(A) bei Schüssen mit einem Gewehr Großkaliber, 62,8 dB(A) bei Schüssen mit einer Flinte und 66,4 dB(A) bei Schüssen mit einem Revolver Großkaliber (BA B Bl. 185). Hiermit verkennen sie die Vorgehensweise der Schallimmissionsprognose. Bei den in der Tabelle 7 enthaltenen Einzelschusspegeln handelt es sich, anders als die Kläger meinen, nicht um die Werte, die am Maßstab des Nr. 6.1 der TA Lärm zu messen sind. Die Beurteilung der Schießgeräusche erfolgt vielmehr anhand des Beurteilungspegels, der ausgehend von der VDI-Richtlinie 3745 Blatt 1 aus dem mittleren Einzelschusspegel und den Schusszahlen ermittelt wird. Die mittleren Einzelschusspegel am IO 1 wurden, da die in Tabelle 7 enthaltenen Einzelschusspegel als nicht repräsentativ für den späteren Anlagenbetrieb anzusehen waren, im Wege einer Schallausbreitungsrechnung nach ISO 9613-2 für den IO 1 unter Berücksichtigung des Schützenhauses, der Blenden und der Wälle berechnet und in der Tabelle 12 (BA A Bl. 182) dargestellt. Die in der Tabelle 15 enthaltenen Beurteilungspegel wurden aus den in der Tabelle 12 dargestellten mittleren Einzelschusspegeln und den gemäß der VDI-Richtlinie 3745, Blatt 1, Anhang A, angenommen und in der Tabelle 14 dargestellten Schusszahlen berechnet (BA A Bl. 181). Substantiierte Einwände gegen die Methode und das Ergebnis der Schallimmissionsprognose vom 03.12.2008 werden von den Klägern nicht geltend gemacht. 20 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der von den Klägern gerügten Verfahrensmängel zuzulassen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein derartiger Verfahrensmangel liegt nicht vor. 21 a) Es kann offen bleiben, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts eine gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßende Überraschungsentscheidung darstellt. Eine dem zuwiderlaufende unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit welcher die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Zwar muss das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen. Falls es jedoch eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage zu erkennen gegeben hat, muss es deutlich machen, wenn es hiervon wieder abweichen will (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.08.1996 – 2 BvR 2600/95 –, juris RdNr. 23; BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 – BVerwG 7 C 3.10 –, juris RdNr. 11). Gemessen daran spricht einiges dafür, dass es sich bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts um eine solche unzulässige Überraschungsentscheidung handelt. Die Kläger machen geltend, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass die Klage allein aufgrund der Nichtbearbeitung ihres Antrags auf ordnungsbehördliches Einschreiten vom 28.03.2012 begründet sei, dann aber gleichwohl (überraschend) die Klage abgewiesen. Dem ist weder der Beklagte noch der Beigeladene entgegengetreten. Gleichwohl kommt eine Zulassung der Berufung wegen dieses möglichen Verfahrensmangels nicht in Betracht, weil die Entscheidung hierauf nicht beruht. Die durch § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorgeschriebene "Beruhensprüfung" führt dazu, dass ein Gehörsverstoß dann nicht zur Berufungszulassung führt, wenn der Verfahrensmangel mit Sicherheit ohne Bedeutung für das Ergebnis in der Hauptsache ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 31.03.2004 – 3 A 4016/02 –, juris RdNr. 11; NdsOVG, Beschl. v. 05.09.2007 – 7 LA 42/07 –, juris RdNr. 14). So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage – wie bereits ausgeführt – zu Recht abgewiesen, da den Klägern ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gegen den Beklagten über ihren Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten nicht zustehet, weil die Voraussetzungen für ein Einschreiten nicht vorliegen. Der fehlende Hinweis auf die Abweichung von der in der mündlichen Verhandlung erörterten Einschätzung der Rechtslage durch das Verwaltungsgericht hat sich daher mit Sicherheit nicht auf das Ergebnis der Hauptsache ausgewirkt. 22 b) Ohne Erfolg bleibt auch die von den Klägern erhobene Aufklärungsrüge. Sie meinen, das Verwaltungsgericht hätte Beweis durch Einholung eines schalltechnischen Sachverständigengutachtens erheben müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Ein Tatsachengericht kann sich grundsätzlich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf eine gutachterliche Stellungnahme stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1992 – BVerwG 4 B 39.92 –, juris RdNr. 5). Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. So liegt es hier nicht. Wie bereits ausgeführt, ist die auf der Schallimmissionsprognose vom 03.12.2008 sowie der Auswertung der Schießbücher des Beigeladenen durch den Beklagten beruhende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Anlagenbetrieb halte den Immissionswert der Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von tags 55 dB(A) sicher ein, rechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dies von den Klägern nach eigenen Angaben "nicht nachvollzogen" werden könne. Dass vielfach das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, entbindet den jeweiligen Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht davon, sich selbst sachkundig zu machen, notfalls sogar mit Hilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens, dessen Kosten je nach Ausgang des Verfahrens erstattungsfähig sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1992 – BVerwG 4 B 39.92 –, a.a.O. RdNr. 6). Vor diesem Hintergrund durfte das Verwaltungsgericht von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens absehen, zumal die Kläger in der mündlichen Verhandlung auch keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er im Berufungszulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. 25 Rechtsmittelbelehrun g 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.