Beschluss
4 L 53/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0531.4L53.16.0A
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der statthafte Antrag des am (…) 2006 geborenen Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Mit der erhobenen Klage soll die Beklagte verpflichtet werden, ihn für den Zeitraum 1. Oktober 2014 bis längstens zum Ablauf des 7. Schuljahres (nur) in den von ihm begehrten Zeiten (Montags 12.30 - 15.45 Uhr; Dienstags 13.25 bis 16.25 Uhr; Mittwochs 12.30 - 15.45 Uhr; Donnerstags 13.25 - 16.25 Uhr; Freitags 13.25 - 15.55 Uhr) in dem Hort J… zu betreuen. 3 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. 4 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS). 5 Diese Voraussetzung liegt nicht vor. 6 Es kann dabei offen bleiben, was sich daraus ergibt, dass anstatt des im Klageverfahren gestellten Verpflichtungsantrages ein Feststellungsantrag die richtige Klageart sein dürfte. Denn streitbefangen ist wohl die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, Betreuungsvereinbarungen hinsichtlich des Klägers mit einem bestimmten zeitlichen Betreuungsumfang zu akzeptieren. 7 a) Soweit der Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 2. März 2016 betroffen ist, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich das Klagebegehren infolge Zeitablaufs erledigt habe. Insoweit legt der Kläger aber nicht i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe dar, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sondern führt selbst aus, dass sich das Klagebegehren teilweise bereits durch Zeitablauf erledigt habe. 8 b) Für den Zeitraum ab 3. März 2016 hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die vom Kläger verfolgte Verpflichtung der Beklagten nicht besteht. 9 Nach § 7 Abs. 3 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt A. vom 25. Juli 2013 - SBK - werden innerhalb der Öffnungszeiten die jeweiligen Betreuungszeiten für Kinder bis zum Schuleintritt gestaffelt nach 4, 6, 7, 8, 9 und 10 Stunden angeboten (Satz 1). Für Schulkinder - wie den Kläger - gilt eine Staffelung von 1 bis 6 Stunden sowie 10 Stunden während der Ferien (Satz 2). Dementsprechend wird der Kostenbeitrag gem. § 2 Abs. 1 Satz 5 der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Nutzung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen durch Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt A. haben nach der Anzahl der vereinbarten Betreuungsstunden gestaffelt; das in der Anlage zur Satzung enthaltene Kostenbeitragsverzeichnis sieht eine Staffelung der Betreuungszeit in Stunden von 1 bis 6 vor. Der jeweilige Betreuungsbedarf wird gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 SBK entsprechend dem Wunsch der Eltern in Betreuungsvereinbarungen schriftlich festgelegt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 SBK übergeben die Sorgeberechtigten die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit, die spätestens mit der Öffnungszeit endet, dem pädagogischen Personal der Tageseinrichtung und holen die Kinder am Ende der Betreuungszeit wieder ab. 10 Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass die tägliche Betreuungszeit in den Betreuungsvereinbarungen nur nach vollen Stunden festgelegt werden darf. Daher befindet sich das auf eine teilweise Anerkennung von halben Stunden Betreuungszeit gerichtete Begehren des Klägers, das nach dem gestellten Klageantrag auch nicht teilbar ist, mit der Satzungslage nicht in Einklang. 11 Das Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt steht entsprechenden Satzungsregelungen nicht entgegen. 12 Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang gem. § 3 Abs. 1 KiFöG LSA Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Für Schulkinder umfasst ein ganztägiger Platz ein Förderungs- und Betreuungsangebot von sechs Stunden je Schultag; während der Schulferien gilt Satz 1 entsprechend, wonach ein ganztägiger Platz für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht ein Förderungs- und Betreuungsangebot bis zu zehn Stunden je Betreuungstag oder bis zu 50 Wochenstunden umfasst (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KiFöG LSA). Nach § 3 Abs. 6 KiFöG LSA haben die Eltern das Recht, den täglichen Betreuungsbedarf gemäß ihren individuellen Bedürfnissen zu wählen (Satz 1), und der Leistungsumfang und die Anzahl der Betreuungsstunden sind schriftlich zu vereinbaren (Satz 4). Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KiFöG LSA sind die Kostenbeiträge nach der Anzahl der vereinbarten Betreuungsstunden zu staffeln. 13 Schon nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 4 KiFöG LSA ist es den Einrichtungsträgern jedenfalls nicht verwehrt, das tägliche Betreuungsangebot nur nach vollen Stunden zu bemessen. Dafür spricht auch die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 KiFöG LSA. Insoweit wird die aus § 3 Abs. 6 Satz 1 KiFöG LSA folgende Wahlfreiheit der Eltern aus sachlichen Gesichtspunkten eingeschränkt. Die Möglichkeit, tägliche Betreuungszeiten zu wählen, die nicht nach vollen Stunden bemessen sind, würde - gerade bei größeren Tageseinrichtungen - deutlich erhöhte Anforderungen an die Einrichtungsträger sowohl hinsichtlich der Personalplanung, der Kontrolle der Einhaltung der vereinbarten Zeiten als auch der Vornahme der einzelnen Abrechnungen stellen. Es ist dabei nicht ausreichend, dass im Fall des Klägers eine volle Stundenzahl pro Woche erreicht wird. Abgesehen davon, dass auch dann die genannten organisatorischen Probleme auftreten können, stellt das Kinderförderungsgesetz im Grundsatz auf den täglichen Betreuungsbedarf ab. Denn nur für Ferienzeiten kann das Betreuungsangebot nach Wochenstunden bemessen werden. 14 Die vom Kläger genannten Einwendungen sind nicht durchgreifend. Dass in dem Kostenbeitragsverzeichnis der Beklagten nur für Krippen und Kindergärten Zeitkorridore aufgeführt sind, bedeutet nicht, dass in einem Hort die Betreuungszeiten - zwischen 1 und 6 Stunden - nach der Zeitdauer frei wählbar sind. Wie oben dargelegt stellen die Satzungen der Beklagten ausdrücklich auf (volle) Betreuungsstunden ab. Die bestehende Verfahrensweise zur Dokumentation der Zeitpunkte von Ankunft und Verlassen der Kinder im Hort würde die Beklagte nicht davon entheben, bei einer nicht nach vollen Stunden bemessenen täglichen Betreuungsdauer vor allem die Kontrolle der Einhaltung der vereinbarten Zeiten erheblich zu intensivieren. Zudem ist auch dann die Personalplanung zumindest erschwert. Dass es nach den Satzungen der Beklagten nicht ausgeschlossen ist, dass Zeiträume vergütet werden müssen, für die eigentlich keine Notwendigkeit zur Betreuung besteht oder sogar tatsächlich keine Betreuung erbracht wird, ist angesichts der organisatorischen Erfordernisse und des Umstandes, dass im Regelfall nur sehr überschaubare Zeiträume in Rede stehen dürften, hinnehmbar und stellt keine Verletzung allgemeiner abgabenrechtlicher Grundsätze dar. 15 Danach muss in diesem Zulassungsverfahren nicht entschieden werden, ob § 3 Abs. 6 Satz 1 KiFöG LSA den Eltern - wovon der Kläger ausgeht - die Möglichkeit einräumt, für die einzelnen Schultage eine unterschiedliche Zahl an Betreuungsstunden zu wählen, oder ob diese Möglichkeit - wovon die Beklagte ausgeht - durch das in § 3 Abs. 6 Satz 4 KiFöG LSA enthaltene Erfordernis, die Anzahl schriftlich zu vereinbaren, eingeschränkt wird (insoweit widersprüchlich die Begründung zum Gesetzentwurf in LT-DrS 6/1258 vom 4. Juli 2012, S. 21). Allerdings dürfte eine derartige Wahlmöglichkeit schon deshalb geboten sein, weil das Unterrichtsende nicht immer gleich ist und damit automatisch der tägliche Betreuungsbedarf variiert, und sonst der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 6 Satz 1 KiFöG LSA in erheblicher Weise eingeschränkt wäre. 16 2. Der Kläger zeigt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. 17 Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (so BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, zit. nach JURIS). Der Rechtsmittelführer muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). 18 Die vom Kläger formulierte Frage „ob die Eltern das Recht haben, den täglichen Betreuungsbedarf gemäß ihren individuellen Bedürfnissen zu wählen“, stellt eine bloße Wiederholung des Wortlauts des § 3 Abs. 6 Satz 1 KiFöG LSA dar und ist schon daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).