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Beschluss

2 M 5/16

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0526.2M5.16.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde des Beigeladenen hat Erfolg. 2 Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 3 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 22.10.2015 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 14.10.2015 anzuordnen, sei gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet, weil das Rechtsmittel des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben werde. Die Baugenehmigung sei nach summarischer Prüfung unter Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO LSA erteilt worden. 4 1. Das Bauvorhaben halte nach Aktenlage die nach § 6 BauO LSA erforderlichen Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze des Antragstellers nicht ein, weil § 6 Abs. 5 Satz 3 BauO LSA nicht anwendbar sei und die Einhaltung des Mindestabstands von 3 m deshalb nicht ausreichen dürfte. Seine Auffassung begründet das Verwaltungsgericht wie folgt: 5 Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauO LSA genüge vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. Gebäude der Gebäudeklasse 1 seien gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a BauO LSA freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche.§ 2 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA bestimme, dass die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne der BauO LSA die Brutto-Grundflächen seien und Flächen in Kellergeschossen bei der Berechnung der Grundflächen nach Satz 1 außer Betracht blieben. Die Brutto-Grundfläche sei nach DIN 277 Teil 1 definiert als die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen ohne nicht nutzbare Dachflächen, berechnet zwischen äußeren Maßen in Fußbodenhöhe einschließlich äußerer Bekleidung, aber ohne konstruktive oder gestalterische Vor- und Rücksprünge. Die Brutto-Grundfläche gliedere sich in Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche (Nr. 3.1 DIN 277). Die Grundflächen seien nach Nr. 4.1.2 der DIN 277 nach ihrer Zugehörigkeit zu den folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln: Bereich a (überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen), Bereich b (überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen), Bereich c (nicht überdeckt). Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche seien nach DIN 277 Nr. 4.2.1 die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung in Höhe der Boden- bzw. Deckenbelagsoberkanten anzusetzen. Brutto-Grundflächen des Bereiches b seien an Stellen, an denen sie nicht umschlossen seien, bis zur vertikalen Projektion ihrer Überdeckung zu ermitteln. Brutto-Grundflächen von Bauteilen, die zwischen den Bereichen a und b lägen, seien dem Bereich a zuzuordnen. In Anwendung dieser Grundsätze halte das Vorhaben des Beigeladenen die erforderliche Abstandsfläche nach Aktenlage nicht ein, weil § 6 Abs. 5 Satz 3 BauO LSA nicht anwendbar sei und die Einhaltung des Mindestabstandes von 3 m deshalb nicht ausreichen dürfte.Das Vorhaben des Beigeladenen weise zwar wohl nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten, aber insgesamt mehr als 400 m² Grundfläche auf und sei damit kein Gebäude der Gebäudeklasse 1 oder 2 im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 der BauO LSA. Der Antragsgegner und der Beigeladene gingen zu Unrecht davon aus, dass die Bereiche der Terrassen, die nicht überdeckt seien, nicht bei der Ermittlung der Brutto-Grundfläche zu berücksichtigen seien und deshalb nur von einer Brutto-Grundfläche von 398, 81 m² auszugehen sei. Zwar seien die Grundflächen nach den Vorschriften der DIN 277 nach ihrer Zugehörigkeit zu den Bereichen a, b und c getrennt zu ermitteln. Dass der Bereich c und damit auch die hier streitigen nicht überdeckten Terrassen bei der Ermittlung der Brutto-Grundfläche außer Betracht bleiben sollten, sei indes nicht ersichtlich. Der Antragsgegner könne sich in diesem rechtlichen Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Bereich c unter Nr. 2.2 „Berechnung von Grundflächen“ nicht genannt werde und Brutto-Grundflächen des Bereichs c (nicht überdeckt) außer Betracht blieben, weil Brutto-Grundflächen des Bereichs b nur einzurechnen seien, soweit sie überdeckt seien. Zwar sei in Nr. 4.2.1 der DIN 277 bestimmt, dass Brutto-Grundflächen des Bereiches b an Stellen, an denen sie nicht umschlossen seien, nur bis zur vertikalen Projektion ihrer Überdeckung zu ermitteln seien und Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b lägen, dem Bereich a zuzuordnen seien. Daraus ergebe sich aber nur, dass die nicht umschlossenen Stellen dem Bereich a zuzuordnen seien, nicht aber, dass sie – oder der Bereich c – überhaupt nicht zu berücksichtigen seien. Soweit der Antragsgegner Nr. 2.2 erwähne, zitierte er aus der Anlage 5 zur Baugebührenverordnung, die zwar auch "Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung von Grundflächen" (auch der Brutto-Grundfläche) enthalte, im Rahmen des § 2 BauO LSA sei aber die DIN 277 maßgeblich. 6 Dieser Begründung des Verwaltungsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen. 7 Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, dass es bei der Berechnung der Grundfläche nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a BauO LSA nicht auf die Grundfläche des Bauwerks, sondern allein auf die Grundflächen der Nutzungseinheiten ankomme. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Norm. Danach sind der Gebäudeklasse 1 "freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundflächen" zuzuordnen. Das Verwaltungsgericht argumentiert hingegen ausschließlich mit einer isolierten Auslegung der DIN 277 ohne den gesetzlichen Rahmen zu berücksichtigen, in dem die DIN 277, ihre Anwendung findet. Nach Auffassung des Senats ist eine Nutzungseinheit im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a BauO LSA, auf deren Grundfläche es allein ankommt, aber nur eine in sich abgeschlossene Folge von Räumen ohne Berücksichtigung von Freiflächen. 8 Sinn und Zweck der Gebäudeklasseneinteilung in § 2 Abs. 3 BauO LSA ist es nämlich, die Intensität der Nutzung von Gebäuden typisierend zu umschreiben. Die Intensität der Nutzung hängt aber typischerweise von der Größe des umbauten Raumes ab, während Freiflächen wie Terrassen und Balkone keine Relevanz für die Nutzungsintensität haben. 9 Auch Jäde (in Jäde u.a., Kom. zur BauO LSA, Stand Juli 2014, § 2 RdNr. 55) definiert die Nutzungseinheit als eine abgeschlossene Folge von Aufenthaltsräumen, die einer Person oder einem gemeinschaftlichen Personenkreis zur Benutzung zur Verfügung stehen. Andere Räume als Aufenthaltsräume seien entweder einer Nutzungseinheit zugeordnet oder selbständig (Jäde, a.a.O., RdNr. 57). 10 Der Begriff des Raumes ist in der BauO LSA nicht definiert, sondern wird als allgemein gebräuchlicher Begriff vorausgesetzt, wobei die für Gebäude geltenden Kriterien des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauO auch für Räume gelten (vgl. Jäde, a.a.O., § 2 RdNr. 118). Danach muss ein Raum überdeckt sein, von Menschen betretbar und eine entsprechende Schutzfunktion ausüben (vgl. Jäde, a.a.O., RdNr. 45 - 49). Auch diese Voraussetzungen erfüllen Terrassen und Balkone nicht. Maßgeblich für die Grundfläche nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a BauO LSA ist demnach nur die Grundfläche aller Räume der Nutzungseinheiten und nicht die Grundfläche des Bauwerkes insgesamt einschließlich der Terrassen und Balkone, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist. 11 Soweit § 2 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA für die Berechnung der Grundfläche auf die Brutto-Grundfläche verweist, wird nur die Bruttogrundfläche einer Nutzungseinheit nach DIN 277 ermittelt, und zwar als Fläche aller Räume einer Nutzungseinheit einschließlich deren konstruktiver Umschließung. Sowohl der Terrasse im Erdgeschoss als auch den Balkonen im Ober- und im Dachgeschoss fehlt es aber der Raumeigenschaft. Demnach beträgt die für § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a BauO LSA maßgebliche Grundfläche im hier strittigen Verfahren höchstens 398,81 m² und damit weniger als 400 m². 12 Auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a BauO LSA liegen vor. 13 Das genehmigte Bauvorhaben weist nur zwei Nutzungseinheiten auf. Ob eine Nutzungseinheit vorliegt oder nicht, hängt nicht von der baulichen Ausgestaltung, d. h. nicht davon ab, ob ein bestimmter Raum oder eine bestimmte Abfolge von Räumen in einer bestimmten Weise bautechnisch gegenüber einem anderen Raum oder anderen Räumen abgeschlossen ist, sondern von der Einheitlichkeit der Nutzung und des Nutzerkreises. Daher hängt es im Wesentlichen von der Entscheidung des Bauherrn ab, ob eine selbständige Nutzungseinheit vorliegt oder nicht (vgl. Jäde, a.a.O., § 2 RdNr. 56b). Der Beigeladene hat hier im Änderungsverfahren zur Baugenehmigung unzweifelhaft nur eine Baugenehmigung für zwei Nutzungseinheiten beantragt und im Änderungsbescheid vom 14.10.2015 sind ihm auch nur zwei Nutzungseinheiten genehmigt worden. Die Bauaufsichtsbehörde bestimmt Inhalt und Reichweite der von ihr erteilten Baugenehmigung. Nur der Inhalt der Baugenehmigung ist daher Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung (vgl. Beschl. des Sen. v. 09.06.2015 – 2 M 5/15 – m.w.N.). Weicht der Bauherr – wie es der Antragsteller befürchtet – vom Inhalt der Baugenehmigung ab, verstößt er gegen die ihm erteilte Baugenehmigung. 14 Das genehmigte Gebäude hält auch die von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a BauO LSA vorausgesetzte Höhe von 7 m ein. Die Berechnung dieser Höhe ist in § 2 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA speziell vorgegeben. Die Höhe im Sinne des Satzes 1 des § 2 Abs.3 BauO LSA ist entsprechend Satz 2 das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Der niedrigste Punkt der Geländeoberfläche befindet sich in Höhe des Fußbodens des Erdgeschosses. Das höchstgelegene Geschoss, in dem ein Aufenthaltsraum im Gebäude möglich ist, ist hier das Dachgeschoss. Ausweislich der Genehmigung beträgt die Höhe vom niedrigsten Punkt der Geländeoberfläche, dem Fußboden des Erdgeschosses, bis zum höchstgelegenen Punkt der Fußbodenoberkante des Dachgeschosses 5, 70 m. 15 2. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.11.2015 geltend macht, dass durch die erteilte Baugenehmigung auch das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot verletzt werde, weil das Bauvorhaben nicht nur an der ihm zugewandten östlichen Seite eine Vielzahl von Fenstern aufweise, sondern zusätzlich an der Nordseite 2 Terrassen und im Erdgeschoss eine weitere Freifläche erhalte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. 16 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) i.S.v. § 34 Abs.1 Satz1 BauGB begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (BVerwG, Urt. v. 25.05.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122). Die vom Antragsteller ins Feld geführten Einsichtnahmemöglichkeiten können dem streitigen Vorhaben nicht als überwiegender nachbarlicher Belang entgegen gehalten werden. Ein Nachbar kann unter dem Blickwinkel etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen durch die Grenzabstandsvorschriften zu Teil wird (BVerwG, Beschl. v. 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, NVwZ 1994, 686). Zumindest aus tatsächlichen Gründen wird das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 – 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879). Als Folge des Rechts, ein Grundstück in Übereinstimmung mit einer erteilten Baugenehmigung zu bebauen, müssen sich künftige Bauinteressenten nicht mit einer Nutzung begnügen, die weder zu einer Beschränkung der Aussichtslage noch zu einer Erweiterung von Einsichtsmöglichkeiten führt (BVerwG, Beschl. v. 28.10.1993, a. a. O.). Die Grenze des Zumutbaren kann zwar im Einzelfall überschritten sein, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen (vgl. Urt. des Sen. v. 22.06.2006 – 2 L 910/03 –, juris RdNr. 37, m.w.N.). 17 Derartige besondere Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 18 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 19 Hinsichtlich des Streitwerts folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. 20 Rechtsmittelbelehrun g 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.