Beschluss
3 L 62/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0524.3L62.16.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Berufung hat keinen Erfolg. 2 Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur dann gegeben, wenn mehr als eine theoretische Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Antrags spricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1997 - 1 BvR 391/93 -, juris). Sie liegt dagegen nicht vor, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, juris). Die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs darf allerdings nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses anstelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, juris) . 3 Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren derzeit nicht vor. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach summarischer Prüfung, insbesondere unter Berücksichtigung der in dem Berufungsbegründungsentwurf des Klägers vom 8. März 2016 vorgetragenen Erwägungen begegnet das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 26. Januar 2016 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn der Bescheid des Beklagten vom 25. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2013 ist nach Aktenlage aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Für den von ihm geltend gemachten Anspruch, den Beklagten zu verpflichten, einen Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 11.270,00 € - ausgehend von 322 geleisteten Einsatzstunden bei einem „Stundenverrechnungssatz“ von 35,00 €/h -, mithin einen über den festgesetzten Betrag von 2.260,24 € hinausgehenden Erstattungsanspruch von 9.009,76 € festzusetzen, dürfte keine Rechtsgrundlage bestehen. 4 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die begehrte Erstattung ist § 14a Abs. 2 Satz 2 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. August 2002 (GVBl. S. 339) in der Fassung der letzten Änderung vom 28. Juni 2005 (GVBl. S. 320) - im Folgenden: KatSG LSA -. Danach wird Helfern, die nicht Arbeitnehmer sind und aufgrund ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen des Katastrophenschutzes während der Arbeitszeit Dienst geleistet haben (vgl. §§ 14 Abs. 2 Satz 2, 14a Abs. 1 Satz 1 KatSG LSA), der Verdienstausfall erstattet. 5 Hat der Landesgesetzgeber - wie hier - die Methode der Ermittlung des Verdienstausfalles nicht konkret vorgegeben, ist gegen das vom Beklagten verwandte Berechnungsmodell als solches nichts zu erinnern. Denn steht - wie vorliegend - fest, dass der Kläger einen konkreten Nachweis des Verdienstausfalles für den hier maßgebenden Zeitraum nicht erbringen kann, begegnet es rechtlich grundsätzlich keinen Bedenken, anhand der Gewinn- und Verlustrechnung der Vorjahre die realitätsnahen Einkünfte des Klägers abzubilden. Hierbei ist zunächst vom durchschnittlichen Jahresgewinn - wie vom Beklagten rechnerisch richtig zugrunde gelegt (26.287,30 €) - auszugehen. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der anteilige Betrag für den Zeitraum des Einsatzes sodann zu ermitteln und um die Kosten zu erhöhen ist, die als sog. verbrauchsunabhängige Fixkosten während des Einsatzzeitraumes tatsächlich angefallen sind und trotz der Einsatzabwesenheit des Selbstständigen zu entrichten sind. 6 Denn der Kläger hat weder im verwaltungsbehördlichen/-gerichtlichen Verfahren noch im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren substantiiert dargetan und belegt, welche Betriebsausgaben im Einzelnen berücksichtigungsfähige verbrauchsunabhängige Fixkosten sind und inwieweit solche im Zeitraum des streitbefangenen Einsatzes angefallen sind. Insbesondere kann dies nicht den durch den Kläger für die Jahre 2008 bis 2011 überreichten Gewinn- und Verlustrechnungen entnommen werden. Denn die darin aufgeführten Betriebsausgaben werden nur undifferenziert zusammengefasst; die notwendige Unterscheidung nach verbrauchsabhängigen und -unabhängigen Kosten ist derzeit nicht möglich. Der Kläger beschränkt sein Vorbringen zudem darauf, den durchschnittlichen lediglich um den Materialaufwand bereinigten Jahreserlös zugrunde zu legen, obwohl offenkundig ist, dass während seiner Einsatzzeit im Katastrophenschutz neben den Materialkosten weitere Aufwendungen erspart wurden bzw. bestimmte Betriebsausgaben, die in den Vorjahren seinen Gewinn noch geschmälert haben, gar nicht angefallen sind. Ausweislich des für das Kalenderjahr 2013 im erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeverfahren überreichten Jahresabschlusses des Klägers (S. 13 [Kontennachweis zur Gewinn- und Verlustrechnung]) sind beispielweise schon keine berücksichtigungsfähigen Mietkosten angefallen, weil im Jahr 2013 - im Gegensatz zu den Vorjahren - eine Immobilie genutzt wurde, die dem Anlagevermögen des klägerischen Betriebes zugeordnet ist. Darüber hinaus hat der Kläger angegeben, Dritte nicht beschäftigt und den Betrieb während des Einsatzzeitraumes eingestellt zu haben, so dass auch Personalkosten, deren Berücksichtigung er begehrt, nicht maßgebend sein können. Sog. verbrauchsabhängige Aufwendungen, wie Benzinkosten, Werbungs- und Reisekosten, Reparatur- und Instandhaltungskosten, die nach seiner Auffassung ebenfalls in die Berechnung einflössen, hat er aufgrund des Ruhens des Betriebes erspart, so dass auch diese Aufwendungen nicht einkünfteerhöhend in den Ansatz zu bringen sein können. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen sind durch den Kläger zu substantiieren und zu belegen. Bisher ist der Kläger diesen Darlegungs- und Beweislasterfordernissen nicht gerecht geworden. 7 Soweit der Kläger zudem die Berücksichtigung von Ausgaben für seine soziale Absicherung im Einsatzzeitraum erstrebt, vermag der Senat diesen rechtlichen Ansatz schon nicht nachzuvollziehen. Selbstständige bewirken solche Ausgaben von vornherein aus ihrem Gewinn. Denn es handelt sich hierbei nicht um Betriebsausgaben, so dass diese Kosten ohne Einfluss auf die Bestimmung der Einkünfte, mithin den hier zu ermittelnden Verdienstausfall sind. Der Kläger hat seine soziale Absicherung aus dem gemäß § 14a Abs. 2 Satz 2 KatSG LSA zu erstattenden Betrag zu begleichen, da dieser seinen realitätsnahen Einkünften, die er auch ohne seinen Einsatz im Katastrophenschutz gehabt hätte, entspricht. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 KatSG LSA dient der Verdienstausfall dem Nachteilsausgleich und soll hingegen keine Besserstellung des Helfers bewirken. Letzteres wäre jedoch bei der vom Kläger begehrten Betrachtung zweifelsohne der Fall. 8 Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung führt dies auch nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Selbstständigen gegenüber abhängig Beschäftigten bzw. deren Arbeitgebern (vgl. § 14a Abs. 1 Satz 1 KatSG LSA). Die Entscheidung, sich in kein Beschäftigungsverhältnis zu begeben und selbstständig tätig zu sein, geht Hand in Hand mit den daran anknüpfenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Es besteht für Selbstständige lediglich eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Im Übrigen entscheidet der Selbstständige frei, ob und, wenn ja, in welcher Art und Weise er weitere soziale Risiken absichert. Davon unterscheidet sich die Versicherungspflicht (Kranken-, Pflege, Renten-, Arbeitslosenversicherung) abhängig Beschäftigter, die sich dieser nicht entziehen können. Die gesetzgeberische Entscheidung, bei Selbstständigen die Entschädigung auf den Verdienstausfall zu begrenzen und nicht etwaige - wenn auch teilweise pflichtige - Ausgaben zur sozialen Absicherung zu berücksichtigen, ist nicht gleichheitswidrig. Ihr liegt zugrunde, dass ein Selbstständiger mit seiner Entscheidung, kein Abhängigkeitsverhältnis einzugehen, die unternehmerischen Chancen und Risiken erwägen konnte und ihm die daran anknüpfenden, insbesondere auch persönlichen Folgen bekannt sind, er mithin weiß, dass seine soziale Grundsicherung ausnahmslos aus den von ihm erzielten Einkünften zu leisten ist. Arbeitnehmern wird demgegenüber stets der um die Pflichtversicherungsbeiträge geminderte Lohn ausgezahlt, so dass es bereits zum Zwecke des Nachteilsausgleichs im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 KatSG LSA zur Vermeidung von Versicherungslücken einer Übernahme der Kosten der sozialen Sicherung durch die Katastrophenschutzbehörde bedarf. Die Gefahr des Entstehens solcher Sicherungslücken besteht hingegen bei selbstständig Tätigen schon deshalb nicht, da diese sich in Kenntnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sozial absichern und stets ihre Einkünfte, denen der ermittelte Verdienstausfall realitätsnah entspricht, hierfür einzusetzen können. 9 Nach alledem hat der Beklagte ausgehend von einem durchschnittlichen jährlichen Überschuss von 26.287,30 € bei einer vom Kläger nicht in Abrede gestellten Jahresarbeitsstundenzahl von 1.768 einen durchschnittlichen Arbeitsstundensatz von 14,87 € ermittelt. 10 Die vom Beklagten in den Ansatz gebrachten 152 Arbeitsstunden zur Berechnung des Verdienstausfalls bedürfen ebenfalls keiner Korrektur. Soweit der Kläger einwendet, insgesamt 322 Einsatzstunden geleistet zu haben, und hieran die Bemessung seines Verdienstausfalls knüpft, ist mit dem Verwaltungsgericht (vgl. Urteilsabdruck S. 5 f.) darauf zu verweisen, dass die Regelung des § 14a Abs. 2 Satz 2 KatSG LSA die Erstattung des entgangenen Verdienstes regelt und hiermit nicht die geleisteten Einsatzstunden im Katastrophenfall vergütet werden sollen. Indem der Kläger im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren angegeben hat, eine regelmäßige Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag bei einer 5-Tage-Woche zu haben, ergeben sich im maßgebenden Einsatzsatzzeitraum (Donnerstag, (…) Juni 2013 bis Dienstag, (…) Juli 2013) insgesamt 19 (durch den Einsatzdienst versäumte) Arbeitstage, mithin insgesamt 152 (durch den Einsatzdienst versäumte) Arbeitsstunden (19 Arbeitstage x 8 Arbeitsstunden). Für einen darüber hinausgehenden Anspruch ist weder etwas ersichtlich, noch legt der Kläger einen solchen plausibel dar. 11 Soweit der Kläger zudem vorträgt, ein konkreter Nachweis des entgangenen Verdienstes könne schon deshalb nicht erbracht werden, weil während der Hochwasserkatastrophe weder E-Mail- noch Telefonkommunikation möglich gewesen sei, ist - ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme - darauf hinzuweisen, dass, soweit diese Kommunikation notwendige Voraussetzung für den Betrieb des klägerischen Unternehmens war, bereits fraglich ist, ob der Kläger als Selbstbetroffener der Naturkatastrophe überhaupt bzw. in welchem Umfang einen Verdienstausfall geltend machen kann. Denn wäre der Betrieb seines Geschäftes aufgrund des Hochwassers von vornherein ausgeschlossen, hätten Einkünfte während der Einsatzzeit schon nicht geriert werden können. 12 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Bewilligungsverfahren mangels Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz gebührenfrei ist und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet werden. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.