Beschluss
2 M 169/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0427.2M169.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine ihrer Baugenehmigung beigefügte aufschiebende Bedingung. 2 Mit Baugenehmigung vom 07.01.2015 genehmigte der Antragsgegner der Antragstellerin den Neubau eines Lidl-Marktes auf dem Grundstück D. in W-Stadt. Die Baugenehmigung wurde unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner vor Beginn der Bauarbeiten ein geeignetes Sicherungsmittel (z.B. selbstschuldnerische Bürgschaft oder Bareinzahlung auf einem Verwahrkonto des Antragsgegners) zur Finanzierung der Rückbaukosten nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung des Einzelhandelsmarktes, der Gegenstand der Baugenehmigung sei, anbiete. Die Höhe des Sicherungsmittels betrage 170.000,00 €. Mit Schreiben vom 30.01.2015 legte die Antragstellerin gegen die Bedingung Widerspruch ein. Am 02.04.2015 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Bedingung an. 3 Mit Beschluss vom 09.11.2015 – 4 B 292/15 MD – hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die aufschiebende Bedingung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der zulässige Antrag habe in der Sache keinen Erfolg, weil sich die angefochtene Nebenbestimmung in der Baugenehmigung nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweise, die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspreche und auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe. Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmung sei § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA. Hiernach habe die Bauaufsichtsbehörde bei Anlagen, die ausschließlich einem Zweck dienten und bei denen üblicherweise anzunehmen sei, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung nicht bestünden, wie Behelfsbauten, Einzelhandelsmärkte, Windkraftanlagen, Freiflächenphotovoltaikanlagen oder vorübergehend aufzustellende Anlagen, die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert werde. Die Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes sei gegeben, weil die Regelung dem Bauordnungsrecht zuzuordnen sei. § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. 3 BauGB entfalte keine Sperrwirkung für eine landesrechtliche Regelung. Die Regelung sei, auch soweit Einzelhandelsmärkte in den Katalog der Anlagen aufgenommen seien, hinreichend bestimmt. Unter Einzelhandelsmärkten seien Handelsgeschäfte zu verstehen, in denen Waren verschiedener Hersteller an nicht-gewerbliche Kunden, also Endverbraucher und Letzt-Anwender, verkauft würden. Aus dem Umstand, dass § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA nicht den Begriff „Einzelhandelsbetrieb“, sondern „Einzelhandelsmarkt“ verwende, lasse sich nichts gegen die Bestimmtheit des Begriffs ableiten. Aus der fehlenden Übernahme des Begriffs „großflächig“ ergebe sich, dass eine bestimmte Größe der Verkaufsfläche nicht zu verlangen sei. Der Einwand der Antragstellerin, mit dieser Auslegung würden auch kleine Geschäfte wie Kioske, Bäcker- oder Fleischläden von der Regelung erfasst, und zwar auch dann, wenn sie in ein Büro- oder Geschäftshaus integriert seien, greife nicht durch. Es spreche viel dafür, dass die in § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA mit der Formulierung „wie“ beispielhaft aufgelisteten Arten baulicher Anlagen nur als Regelbeispiele zu verstehen seien, so dass bei diesen Anlagen (nur) im Regelfall von fehlenden wirtschaftlichen Interessen an einer Folgenutzung auszugehen sei, also in Ausnahmefällen eine Sicherheitsleistung nicht erbracht werden müsse. Jedenfalls werde bei kleineren Geschäften, die in ein anderes Gebäude integriert seien und bei denen nach der Aufgabe der Nutzung ohne weiteres von einer rechtskonformen Folgenutzung auszugehen sei, im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Auslegung geboten sein, die es ermögliche, von einer Sicherheitsleistung abzusehen. Die Einzelheiten der Auslegung des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA müssten im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Jedenfalls seien keine unüberwindlichen Auslegungsschwierigkeiten ersichtlich. Die Einbeziehung von Einzelhandelsmärkten in die Regelung über die Rückbausicherheit verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Ungleichbehandlung mit anderen Anlagen wie Tankstellen, Spielstätten, Wellnessanlagen und Saunaparks sei durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe sich bei der Einbeziehung der Einzelhandelsmärkte ersichtlich davon leiten lassen, dass diese Anlagen typischerweise ausschließlich zu diesem Zweck errichtet würden und in besonderem Maße nach der Nutzungsaufgabe von Leerstand, Verfall und damit verbundener Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bedroht seien. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen spreche gegen eine willkürliche Ungleichbehandlung mit anderen baulichen Anlagen auch der Umstand, dass die in der Regelung aufgeführten Anlagetypen lediglich als Beispiele genannt seien. Daher sei es nicht ausgeschlossen, dass auch für Anlagen der von der Antragstellerin angesprochenen Art eine Sicherheitsleistung zu erbringen sei. Das Erfordernis einer Rückbausicherung für Einzelhandelsmärkte erweise sich auch als zur Verfolgung des Regelungszwecks geeignet, erforderlich und angemessen. Die Annahme der Antragstellerin, es gebe praktisch keine Fälle, in denen von der Rückbausicherheit Gebrauch gemacht werden könne, weil jeder Eigentümer schon aus wirtschaftlichen Gründen bemüht sei, das Grundstück zu nutzen und das Grundstück in der Regel mehr Wert sei als die Kosten des Abbruchs ausmachten, entspreche jedenfalls nicht den Erfahrungen, die der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA zugrunde lägen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass auch bei Einzelhandelsmärkten Situationen auftreten könnten, in denen der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger für eine Erstattung notwendig gewordener Rückbaukosten nicht zur Verfügung stünden. Das Erfordernis einer Rückbausicherheit sei auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Sicherheit schon bei der Genehmigungserteilung fällig sei und das Risiko einer Ersatzvornahme sich möglicherweise erst zu einem weitaus späteren Zeitpunkt realisieren werde. Auch wenn die Sicherheit nur in möglicherweise seltenen Fällen benötigt werde, sei eine möglichst frühzeitige Anforderung geboten. Könnte eine Sicherheitsleistung erst verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Liquiditätsschwäche des Betreibers bestünden, könnte die Anordnung regelmäßig erst ergehen, wenn der Betreiber außerstande sei, die Sicherheitsleistung zu erbringen. Der vorliegende Betrieb der Antragstellerin erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA. Es handele sich um einen Einzelhandelsmarkt und damit um einen Anlagetyp, der ausschließlich einem Zweck diene und bei dem üblicherweise anzunehmen sei, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung nicht bestünden. Es gebe keinen Grund, den vorliegenden Markt von dem Erfordernis einer Sicherheitsleistung auszunehmen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlange keine Einzelfallprüfung, bei der in jedem konkreten Fall das Liquiditätsrisiko des Herangezogenen untersucht werden müsse. Die Rückbausicherheit sei auch in der Höhe rechtlich nicht zu beanstanden. Den Betrag von 170.000,00 € habe der Antragsgegner mit einer plausiblen Schätzung der voraussichtlichen Kosten des vollständigen Rückbaus einschließlich der Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Grundstücks begründet. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner habe die Anordnung im Wesentlichen damit begründet, dass das Sicherungsmittel in der Zeit vor dem Baubeginn geleistet werden solle, um das Risiko zu vermeiden, dass nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens die Sicherheit nicht mehr geleistet werden könne. Es treffe zwar zu, dass diese Begründung allgemein gehalten sei und letztlich auch den Erlass der hier fraglichen Nebenbestimmung selbst rechtfertige. Eines Eingehens auf den konkreten Einzelfall bedürfe es jedoch nicht, da die frühzeitige Sicherheitsleistung nach der Intention der gesetzlichen Regelung geboten sei, weil andernfalls die Sicherheitsleistung ihren Zweck verfehlen würde. Würde die Anordnung der Sicherheitsleistung und des Sofortvollzugs voraussetzen, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Liquiditätsschwäche des Anlagenbetreibers bestünden, wäre dieser im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr kreditwürdig und könnte daher außerstande sein, die Sicherheitsleistung zu erbringen. Zudem müsste die Bauaufsichtsbehörde die finanzielle Lage des Betreibers ständig überwachen, was rechtlich unmöglich sei, weil sie nicht verlangen könne, dass Betreiber ihnen regelmäßig eine von einem Wirtschaftsprüfer überprüfte Unternehmensbilanz vorlege. Daher sei auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nebenbestimmung anzunehmen. II. 4 Die Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, führt zu keiner Abänderung. 5 1. Die angefochtene Nebenbestimmung ist rechtmäßig. 6 1.1 Die Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA (in der Fassung des Gesetzes vom 26.06.2013, GVBl. S. 356) ist – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes nichtig. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist die Vorschrift dem Bauordnungsrecht und nicht dem Bodenrecht zuzuordnen, auf das sich nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt. Zur Materie "Bodenrecht" i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG gehören solche Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln. Hierzu zählt das Bauplanungsrecht, nicht aber das Bauordnungsrecht. Maßgeblich für die Abgrenzung von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht ist die gesetzgeberische Zielsetzung, nicht der Regelungsgegenstand. Regelungen des Bauplanungsrechts sind gekennzeichnet durch einen flächenbezogenen Regelungsinhalt, der die Nutzung von Grund und Boden betrifft. Sie dienen dazu, konkurrierende Bodennutzungen und Bodenfunktionen zu koordinieren und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist die Inanspruchnahme von Grund und Boden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 – BVerwG 4 C 5.11 –, juris RdNr. 17). Regelungen des Bauordnungsrechts dienen demgegenüber der Gefahrenabwehr oder der Begründung von Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen. Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA bauordnungsrechtlicher Natur. Insoweit haben nach Art. 70 Abs. 1 GG allein die Länder das Recht zur Gesetzgebung. Die Regelung dient der Gefahrenabwehr. Zweck der Vorschrift ist es, die Träger der unteren Bauaufsichtsbehörden von dem finanziellen Risiko des Rückbaus baulicher Anlagen, die nur für begrenzte Zeiträume konzipiert werden, nach Aufgabe der Nutzung freizustellen, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger für eine Kostenübernahme nicht zur Verfügung stehen und der Rückbau im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden muss (vgl. LT-Drucks. 4/1362, S. 6). Die Regelung dient damit der finanziellen Absicherung der Durchsetzung einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsanordnung wegen formeller und materieller Illegalität einer baulichen Anlage nach Aufgabe ihrer Nutzung im Wege der Ersatzvornahme bei Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen. Sie gehört damit dem Bauordnungsrecht an (vgl. Urt. d. Senats v. 12.05.2011 – 2 L 239/09 –, juris RdNr. 35). 7 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich aus § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB keine Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber. Zwar entfaltet § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB grundsätzlich Vorrangwirkung gegenüber Landesrecht. Dieser Anwendungsvorrang schließt aber die Auferlegung einer Sicherheitsleistung auf der Grundlage einer landesrechtlichen Vorschrift nicht aus. Der Bundesgesetzgeber hat dem Landesgesetzgeber Raum gelassen für landesrechtliche Vorschriften, die die Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Gefahrenabwehr zur Auferlegung einer Rückbausicherheit ermächtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 – BVerwG 4 C 5.11 –, a.a.O. RdNr. 25 ff.). § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA steht auch nicht im Widerspruch zur Vorrangwirkung des § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 – BVerwG 4 C 5.11 –, a.a.O. RdNr. 29). Die Verpflichtung zur Erbringung einer Sicherheitsleistung nach § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA setzt auch – anders als die Antragstellerin meint – nicht voraus, dass der Antragsteller eine Verpflichtungserklärung i.S.d. § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB abgegeben hat, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen. Eine derartige Verpflichtungserklärung ist lediglich Voraussetzung für eine nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB angeordnete Rückbausicherheit. Die über den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB hinausgehende Sicherheitsleistung nach § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA dient demgegenüber – wie ausgeführt – der finanziellen Absicherung der Durchführung einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung und nicht der Sicherstellung der Einhaltung einer Verpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB. 8 1.2 Die Erteilung der Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung der Leistung einer Rückbausicherheit ist auch nicht wegen fehlender Ermessensausübung fehlerhaft. § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA enthält – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – auch im Hinblick auf Einzelhandelsmärkte keinen Ermessensspielraum der Behörde. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift "hat" die Bauaufsichtsbehörde bei Anlagen im Sinne dieser Vorschrift die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung einer Rückbausicherheit abhängig zu machen. Dazu gehören auch Einzelhandelsmärkte. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Auch bei Einzelhandelsmärkten i.S.d. § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA steht der Behörde kein (Beurteilungs-)Spielraum zu; vielmehr ist die Erteilung der Baugenehmigung auch insoweit gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA zwingend von der Leistung einer Rückbausicherheit abhängig zu machen. Sachgerechte Ergebnisse lassen sich über die Auslegung des Begriffs "Einzelhandelsmärkte" erzielen. Der Begriff erfasst freistehende Gebäude, die von einem oder mehreren Handelsgeschäften zu Verkaufs- und ggf. zu Lagerzwecken genutzt werden. Hiernach hat der Antragsgegner die Baugenehmigung zu Recht unter der aufschiebenden Bedingung der Leistung einer Rückbausicherheit i.S.d. § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA erteilt. Bei dem Bauvorhaben der Antragstellerin "Neubau Lidl Markt" handelt es sich um einen idealtypischen Einzelhandelsmarkt i.S.d. § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA. Bei diesen geht der Gesetzgeber gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA davon aus, dass sie ausschließlich einem Zweck dienen und dass bei ihnen üblicherweise anzunehmen ist, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung nicht bestehen, so dass die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung einer Rückbausicherheit abhängig zu machen ist. Ein "Spielraum" für die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall besteht nicht. 9 1.3 Die Einbeziehung der Einzelhandelsmärkte in die Vorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA verstößt – wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung untersagt. Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln. Der Gesetzgeber verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er bei Regelungen, die unmittelbar oder mittelbar Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Das Gleiche gilt, wenn der Gesetzgeber es unterlässt, tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01 –, juris RdNr. 92). Dem Gesetzgeber kommt bei der Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen der von ihm getroffenen Regelung regelmäßig eine Einschätzungsprärogative zu. Für die Überprüfung solcher Prognosen gelten differenzierte Maßstäbe, die von der bloßen Evidenzkontrolle bis zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Dabei sind insbesondere die Eigenart des jeweiligen Sachverhalts und die Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter zu berücksichtigen; außerdem hängt der Prognosespielraum auch von der Möglichkeit des Gesetzgebers ab, sich im Zeitpunkt der Entscheidung ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden (vgl. BVerfG, Urt. v. 02.03.1999 – 1 BvL 2/91 –, juris RdNr. 85). Handelt es sich um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte, so kann dem Gesetzgeber eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erkenntnissen und Erfahrungen eingeräumt werden. In dieser Zeit darf er sich mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen. Damit einhergehende Härten und Ungerechtigkeiten geben erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Gesetzgeber seine Regelungen nicht anhand inzwischen möglicher Erkenntnisse und Erfahrungen überprüft und auf den Versuch einer sachgerechteren Lösung verzichtet (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.04.1999 – 1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95 –, juris RdNr. 163). 10 Gemessen daran kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die Einbeziehung der Einzelhandelsmärkte in die Vorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA nicht festgestellt werden. Insbesondere die Gleichbehandlung von Einzelhandelsmärkten mit Behelfsbauten, Windkraftanlagen, Freiflächenphotovoltaikanlagen und vorübergehend aufzustellenden Anlagen ist – jedenfalls derzeit – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hat sich der Gesetzgeber bei der Einbeziehung der Einzelhandelsmärkte ersichtlich davon leiten lassen, dass derartige bauliche Anlagen typischerweise ausschließlich zu diesem Zweck errichtet werden und in besonderem Maße nach der Nutzungsaufgabe von Leerstand, Verfall und damit verbundener Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bedroht sind. Die dem Gesetzgeber bei der (Neu-)Regelung der Vorschrift über die Rückbausicherheit gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA zustehende Einschätzungsprärogative bei der Beurteilung der Ausgangslage ist damit nicht überschritten. Sie wird von den Ausführungen in dem von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 27.02.2015 übersandten Aufsatz von Grziwotz, Rückbau von Lebensmittelmärkten, KommJur 2009, 175, gestützt, wonach leerstehende Lebensmittelmärkte, die nicht vermietbar seien, zunehmend ein Problem der Kommunen darstellten. Insbesondere große Lebensmittelketten errichteten in einer Kommune oft mehr Lebensmittelmärkte, als die dort vorhandene Kaufkraft hergebe. Der Spielraum, der dem Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang bei der Beurteilung der Ausgangslage zusteht, ist als hoch einzustufen, da die Möglichkeit, sich im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Rückbausicherheit für Einzelhandelsmärkte ein sicheres Urteil zu bilden, im Zeitpunkt der Neufassung des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA durch das Gesetz vom 26.06.2013 begrenzt waren. Dem Gesetzgeber ist insoweit eine angemessene Zeit zu Sammlung von Erkenntnissen und Erfahrungen einzuräumen. Derzeit ist der dem Gesetzgeber zustehende Spielraum nicht überschritten, soweit er davon ausgeht, dass Einzelhandelsmärkte im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Rückbausicherheit mit den anderen in § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA genannten baulichen Anlagen gleichzustellen ist. Ein Gleichheitsverstoß liegt auch nicht deshalb vor, weil die vom Antragsteller genannten – nach seinen Angaben bautechnisch weitestgehend gleichen – bauliche Anlagen einer Lager-, Fitness- oder Bowlinghalle, eines Schwimmbades oder eines Großhandelsmarktes nicht auch in die Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA einbezogen wurden. Einerseits ist derzeit nichts dafür ersichtlich, dass auch bei diesen baulichen Anlagen – wie bei Einzelhandelsmärkten – typischerweise nach relativ kurzer Zeit ein Leerstand droht. Andererseits ist zu berücksichtigten, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, dass die Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA nicht abschließend ist, sondern dass im Einzelfall auch für die von der Antragstellerin genannten Anlagen die Leistung einer Rückbausicherheit erforderlich sein kann. 11 1.4 Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die in § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA vorgesehene Rückbausicherheit sei zur Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung ungeeignet. Die Vorschrift diene dazu, die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung zu sichern. Die Behörde habe aber keine Befugnis, die Beseitigung einer Anlage allein bei dauerhafter Nutzungsaufgabe anzuordnen. Eine solche Befugnis ergebe sich weder aus § 71 noch aus § 79 BauO LSA. Eine Beseitigungsanordnung nach § 79 BauO LSA setze vielmehr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus. Die Rückbausicherheit nach § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA sei aber zur Finanzierung derartiger Beseitigungsanordnungen nicht gedacht. Diese Ausführungen können nicht überzeugen. Eine Inanspruchnahme der Rückbausicherheit nach § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA kommt vielmehr immer dann in Betracht, wenn die Behörde befugt ist, den Rückbau im Wege der Ersatzvornahme durchzuführen (vgl. LT-Drs. 4/1362, S. 6). Das setzt gemäß § 55 Abs. 1 SOG LSA eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Beseitigungsverfügung bzw. gemäß § 53 Abs. 2 SOG LSA die Befugnis zum Erlass einer solchen voraus. Die Zulässigkeit einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung richtet sich nach § 57 Abs. 2 Satz 2 bzw. nach § 79 Satz 1 BauO LSA und setzt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine derartige Beseitigungsverfügung, die zu einer Inanspruchnahme der Rückbausicherheit i.S.d. § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA führen kann, bei Einzelhandelsmärkten ausgeschlossen ist. Die Antragstellerin missversteht die Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA, soweit sie meint, eine Inanspruchnahme der Rückbausicherheit komme nur bei einem Rückbau der Anlage allein wegen dauerhafter Aufgabe der Nutzung in Betracht, die jedoch nach geltendem Bauordnungsrecht nicht angeordnet werden dürfe. Ein derartig restriktives Verständnis des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA ist weder plausibel noch geboten. 12 2. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet werden kann, dass nach der gesetzgeberischen Intention eine möglichst frühzeitige Leistung der Sicherheit geboten ist, da nach Erteilung der Baugenehmigung die Gefahr des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit zunimmt. Eine Prüfung der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Sicherheit im Einzelfall ist nicht geboten und angesichts der beschränkten Befugnisse der Behörde zur Überprüfung der Liquidität des Antragstellers auch gar nicht möglich. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.