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Beschluss

4 O 45/16

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0414.4O45.16.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Das Gericht entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskos-tengesetz (GKG) durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung vom Einzelrichter im Sinne von § 6 Abs. 1 VwGO erlassen wurde. 2 Die zulässige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. 3 Zwar ist entgegen der Ansicht des Beklagten mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass sich der Streitwert des sog. Erledigungsstreites - die Fortsetzung des Verfahrens bei einseitiger klägerischer Erledigungserklärung - regelmäßig nach dem Interesse des Klägers bemisst, nicht mit den Kosten des Verfahrens belastet zu werden. Deshalb ist der Streitwert auf den Betrag der Kosten festzusetzen, die bis zur Erledigungserklärung entstanden sind (vgl. BGHZ 106, 359 ; BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 7 B 18/06 -, juris, Rn. 16). Dies gilt allerdings - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - erst für die Zeit nach Eingang der Erledigungserklärung. Bis zu diesem Zeitpunkt - hier der 26. November 2015 - ist gemäß § 40 GKG der Wert anzusetzen, der dem Interesse des Klägers bei Klageerhebung entsprach (Hauptsachestreitwert), das heißt vorliegend die Höhe des in dem angegriffenen Bescheid festgesetzten Abwasserbeitrags (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Die mit der einseitigen Erledigungserklärung verbundene Klageänderung ändert den Streitgegenstand nicht rückwirkend (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 O 513/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 247 f.; HessVGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 6 NG 1645/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 428; Clausing , in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 161 Rn. 34a ; a. A. Neumann , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 194; wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 S 1167/11 -, NVwZ-RR 2011, S. 918 ). Entsprechend Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57) war der Wert der Klagen im tenorierten Umfang zu addieren, da lediglich die Klägerinnen zu 2. und 3. eine Rechtsgemeinschaft bilden. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).