Beschluss
3 L 89/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0321.3L89.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 11. März 2015 hat keinen Erfolg. 2 Die von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ). 4 1.1. Soweit der Kläger unter Ziffer I. seiner Antragsbegründungsschrift rügt, die ihm zugedachten Ausgleichsbeträge bei den Jahresentgelten in der Berechnung des Personalkostenzuschusses für Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen seien nicht überprüfbar, legt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung erfolgreich dar. 5 Die Ausgleichsbeträge für das hier streitbefangene Schuljahr 2008/2009 richten sich nach §§ 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8 Nr. 6 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350), unter Berücksichtigung der sich nach § 86 Abs. 1 SchulG LSA ergebenden Einschränkung i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 4 lit. a) bis d) der Ersatzschulverordnung (ESch-VO) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 463) . Die die Ersatzschulverordnung ablösende Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 17. April 2013 - SchifT-VO 2013 - (GVBl. LSA S. 166) , die mittlerweile durch die Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. August 2015 in der berichtigten Fassung ersetzt wurde - SchifT-VO 2015 - (GVBl. LSA 2015, 569) , sehen zwar gleichlautend zum Teil niedrigere Ausgleichsbeträge als die sich nach der Ersatzschulverordnung ergebenden vor (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 4 lit. b] und c] SchifT-VO 2013/SchifT-VO 2015). Diese Verordnungen messen sich jedoch ausweislich ihrer Inkrafttretensregelungen und Übergangsvorschriften insoweit keine Rückwirkung zu. 6 Gemäß § 18a Abs. 3 Nr. 4 Satz 4 SchulG, auf dessen entsprechende Anwendung bei der Ermittlung des Personalkostenzuschusses für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen § 18a Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA verweist, sieht vor, dass Ersatzschulen, die - wie der Kläger - bis zum 1. August 2007 den Schulbetrieb aufgenommen haben, bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 ein in gleichmäßigen Teilen abzuschmelzender Ausgleichsbetrag für die für einen Übergangszeitraum gemäß Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und zur Regelung des Übergangsrechts zu zahlenden Besitzstandszulagen bei der Entgeltberechnung gewährt wird. Dieser beträgt nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 ESch-VO für Lehrkräfte an Grundschulen 5.801,41 € (lit. a]), für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen 6.303,30 € (lit. b]), für Lehrkräfte an Sekundarschulen 5.899,25 € (lit. c]) und für Lehrkräfte an Gymnasien 5.926,72 € (lit. d]). Bei der Ermittlung der Finanzhilfe für das hier streitbefangene Schuljahr 2008/2009 hat der Beklagte - was der Kläger auch nicht in Abrede stellt - diese Beträge in seine Berechnung eingestellt. Die bloße an den bestehenden Normen ausgerichtete Rechtsanwendung kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Gerichts schon nicht begründen. 7 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung legt der Kläger nicht dar, soweit er erstmals im Zulassungsverfahren die fehlende Nachvollziehbarkeit der Ermittlung der in der Rechtsverordnung geregelten Ausgleichsbeträge rügt und vorträgt, dass er nicht in die Lage versetzt werde, die Zusammensetzung der Ausgleichsbeträge als Faktor der Finanzhilfe zu verstehen und deshalb von einem Verstoß gegen den Realkostenmaßstab nach § 18a Abs. 2 SchulG LSA i. V. m. seinem prozeduralen Grundrecht ausgehe. 8 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zuvorderst ausführt, es werde sich auf nicht überprüfbare „Pauschalwerte“ in jährlich veröffentlichten Richtlinien des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt zum Schülerkostensatz zurückgezogen, wobei die Ausgleichsbeträge schon nicht separat ausgewiesen seien, verkennt er, dass die Ausgleichsbeträge gemäß § 18a Abs. 3 Nr. 4 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 SchulG LSA in der nach § 18a Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA erlassenen Rechtsverordnung Eingang gefunden haben (vgl. § 10 Abs. 3 Nr. 4 ESch-VO), so dass es mitnichten so ist, dass die Ausgleichsbeträge nur aus einer Richtlinie resultieren. In dem von dem Kläger in Bezug genommenen Runderlass des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhaltes für das hier maßgebende Schuljahr 2008/2009 (Az.: 2009 - 26-81104) werden in der Anlage 4 die Jahresentgelte gemäß § 18a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 SchulG LSA ohne den jeweils maßgebenden Ausgleichsbetrag für das Schuljahr 2008/2009 dokumentiert. Die Ausgleichsbeträge finden in den ermittelten endgültigen Schülerkostensätzen, die in der Anlage 1 zum vorbezeichneten Runderlass aufgeführt sind, ihren Niederschlag. Dass dies nicht der Fall sei, legt der Kläger nicht ansatzweise dar, zumal die dem streitbefangenen Bescheid vom 4. Januar 2011 beigefügte Berechnung dies nachvollziehbar aufzeigt. Auch dass der Kläger erst mit der Verbescheidung seines Antrags auf Finanzhilfe unter dem 4. Januar 2011 Kenntnis von der Höhe des Ausgleichsbetrages habe erlangen können, entspricht nicht den Tatsachen. Denn wie bereits dargestellt, sind seit dem Erlass der Ersatzschulverordnung vom 16. Dezember 2008 die Ausgleichsbeträge mit Rückwirkungsanordnung zum 1. August 2007 explizit geregelt und durch Einsichtnahme in den Rechtssetzungsprozess für den Kläger auch nachvollziehbar, d.h. überprüfbar. 9 Ein Verstoß gegen den Realkostenmaßstab - wie vom Kläger eingewandt - wird ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Allein der Umstand, dass das Gericht im erstinstanzlichen Verfahren der Bestimmung der konkreten Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrages keiner vertieften rechtlichen Kontrolle unterzogen habe, legt nicht den Schluss nahe, dass dieser zu gering sei, mithin die behauptete Rechtsverletzung im Raum stünde. Ausweislich der für die Folgejahre die Ersatzschulverordnung ablösenden Verordnungen über die Schulen in freier Trägerschaft sind jedenfalls die Ausgleichsbeträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen auf 3.074,11 € und für Lehrkräfte an Sekundarschulen auf 5.093,39 € deutlich gesenkt worden (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. lit. b] und c] SchifT-VO 2013/2015), so dass bereits insoweit zweifelhaft sein könnte, dass die Festsetzung für das hier streitbefangene Schuljahr unter Berücksichtigung der aus der Ersatzschulverordnung resultierenden höheren Beträge, eine zu niedrige Finanzhilfe bedingen können, zumal zu berücksichtigen ist, dass der jeweilige Ausgleichsbetrag in gleichmäßigen Teilen abzuschmelzen ist (vgl. § 18a Abs. 3 Nr. 4 Satz 4 SchulG LSA). Ungeachtet dessen legt der Kläger nicht schlüssig dar, weshalb die vermeintlich fehlende Überprüfbarkeit einen Verstoß gegen den Realkostenmaßstab bedingen soll. 10 Das Verwaltungsgericht hat - entgegen dem klägerischen Einwand - auch nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1, 1. HS VwGO verstoßen, weil es weitergehende Ermittlungen zu dem dem jeweiligen Ausgleichsbetrag zugrunde liegenden Berechnungsmodell unterlassen hat und von der Plausibilität der in der § 10 Abs. 3 Nr. 4 ESch-VO geregelten Ausgleichsbeträge ausgegangen ist. 11 Voranzustellen ist, dass die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht geeignet ist, ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). 12 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich jedoch auch nicht, soweit der Kläger die geltend gemachten Einwendungen in Gestalt einer Aufklärungsrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhoben haben will. 13 Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]) . Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864) , also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.) . Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386). 14 Der Rechtsmittelführer muss zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen ohne solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - juris) . 15 Diesen sich im Rahmen einer Aufklärungsrüge ergebenden Darlegungserfordernissen wird der Kläger nicht gerecht. 16 Zutreffend ist, dass der Kläger von dem Beklagten eine nachvollziehbare Finanzhilfeberechnung verlangen kann. Hierzu gehört auch, dass der Beklagte - jedenfalls bei einem substantiierten Verlangen - die im Gesetz bzw. der Rechtsverordnung bestimmten Berechnungsvariablen - so auch die Ermittlung des jeweiligen Ausgleichsbetrages - erläutert, d. h. insbesondere die zugrunde liegende Methodik bzw. Systematik der Ermittlung nachvollziehbar aufzeigt und die Zahlengrundlage zur Verfügung stellt. Denn nur hierdurch wird der Betroffene - wie der Kläger zu Recht ausführt - in die Lage versetzt, die Richtigkeit zu überprüfen. Dass dies vorliegend im Fall der streitbefangenen Ausgleichsbeträge nicht möglich gewesen sei, behauptet selbst der Kläger nicht. Vielmehr ist zu konstatieren, dass der Kläger nicht darauf hingewirkt hat, die Richtigkeit der Ermittlung der in der Ersatzschulverordnung geregelten Ausgleichsbeträge im Einzelnen zu überprüfen. Durchaus setzt die Ermittlung des jeweiligen Ausgleichsbetrages ein umfangreiches, an den von dem Kläger zitierten Besitzstandsregelungen (§§ 8 bis 16 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigen der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 - TVÜ-Länder -) orientiertes Rechenwerk voraus, das nicht ohne Weiteres durch den Kläger erarbeitet werden kann und muss. Allein die mit der Finanzhilfeberechnung und mit deren einzelnen rechnerischen Ansätzen einhergehenden Berechnungsvarianten zwingen den Beklagten jedoch nicht, von vornherein - d. h. im verwaltungsbehördlichen Verfahren - jede einzelne sich aus dem Gesetz bzw. der Rechtsverordnung ergebende Variable sowie deren Ermittlung im Rechtssetzungsverfahren im Detail zu erläutern, wenn der Betroffene insoweit keinen Klärungsbedarf aufzeigt. Der Kläger ist daher gehalten, bei bestehenden Unklarheiten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die notwendige Darstellung zu verlangen, wenn das Gericht nicht aus berechtigten Gründen selbstständig weitere Ermittlungen anstrengt. 17 Ein entsprechendes Verlangen - die Berechnungsmethode des Ausgleichsbetrages nach §§ 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8 Nr. 6 SchulG LSA i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 4 lit. a) bis d) ESch-VO zu erläutern - hat der Kläger jedoch erstmals im Zulassungsverfahren formuliert. Denn er hat unter Ziffer 2.1.1.2. seiner erstinstanzlichen Klagebegründungsschrift vom 20. April 2011 ausschließlich die Regelung des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 bis 3 SchulG LSA in Bezug genommen und insoweit pauschal um Darstellung eines Rechenweges ersucht. Mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 24. Mai 2012 hat er bezugnehmend auf die hier maßgebende Regelung des § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 4 SchulG LSA ergänzend zu Ziffer 2.1.1.2. seiner Klagebegründungsschrift vorgetragen, dass diese Neuregelung in Satz 4 eine Fortgeltung der Finanzhilfeberechnung nach dem BAT-System anordne. Dies bedinge nach seiner Rechtsauffassung, dass sich bei der Berechnung des Jahresentgelts gemäß § 18a Abs. 3 Satz 1 bis 3 SchulG LSA das Bruttogehalt eines angestellten Lehrers nach BAT ergänzt um den sich aus der Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ergebenden Anwachsungsbetrag richte. Nach seiner Auffassung bedeute dies, dass der ganz überwiegende Teil der Position Jahresentgelt aus dem Entgeltsystem BAT zu berechnen sei. Daher bestehe unter Bezugnahme auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2011 (Az.: C - 297/10) und des Bundesarbeitsgerichtes vom 10. November 2011 (Az.: 6 AZR 148/09) ein Anspruch auf Zahlung des Grundgehaltes entsprechend der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe BAT, so dass das Jahresentgelt zu gering bemessen sei. Schließlich hat er ausweislich seiner an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsätze vom 13. Juni 2014 und 17. Juli 2014 sowie der Sitzungsniederschrift vom 11. März 2015 keine weiteren Einwendungen hinsichtlich der Ausgleichsbeträge erhoben, insbesondere insoweit keine Beweisanträge angekündigt oder gestellt. 18 Hiervon ausgehend hat der Kläger mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen nicht begehrt, die Methodik bzw. Systematik der Ermittlung des Ausgleichsbetrages erläutert zu bekommen, sondern lediglich die Höhe des Jahresentgeltes aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes aus Rechtsgründen als zu gering angesehen. Denn er ist - aufgrund seines im erstgerichtlichen Verfahren entäußerten unrichtigen Rechtsverständnisses - davon ausgegangen, dass das Jahresentgelt nach der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe nach dem Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) zu berechnen sei. Das Verwaltungsgericht hat sich umfangreich - ohne dass der Kläger dies im Zulassungsverfahren rügt - mit den klägerischen Einwendungen auseinandergesetzt (vgl. Seite 12 und 15 des Urteilsabdrucks) und im Übrigen ausgeführt, keinen Anlass zu haben, an der Richtigkeit der durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als Fachbehörde vorgenommenen Berechnung des Jahresentgeltes zu zweifeln. Hiermit war auch verknüpft, dass die Höhe des sich nach § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SchulG LSA ergebenden Betrages, mithin auch des Ausgleichsbetrages seiner Plausibilitätsprüfung standgehalten hat. 19 Der Kläger findet im Übrigen auch deshalb kein Gehör, weil er es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.46 - juris) . Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 – 4 BN 15.10 – juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 – 2 BN 2.07 -, juris [m. w. N.]). 20 Bei dieser Sachlage könnte folglich ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, juris [m. w. N.]) . Dies ist hier nicht der Fall. Soweit der Kläger in seiner Antragsbegründungsschrift ausführt, durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Altersdiskriminierung sei ein hohes Ausgangsniveau gesetzt worden, welches bei Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder zu einer umfangreichen Ausregelung des Besitzstandsrechtes (vgl. §§ 8 bis 16 TVÜ-L) geführt habe, ist damit nicht verknüpft, dass das Verwaltungsgericht die dem Ausgleichsbetrag zugrunde liegende Ermittlungsmethode einer Rechtskontrolle im Einzelnen zu unterziehen gehabt hätte. Dasselbe gilt, soweit er angesichts der Vielzahl von Besitzstandsregelungen meint, eine Überprüfung des jeweiligen Ausgleichsbetrages innerhalb der Klagefrist sei auch mit anwaltlicher Hilfe als nicht durchführbar. Das Verwaltungsgericht, das im Rahmen seiner Plausibilitätskontrolle die Höhe des (jeweiligen) Ausgleichsbetrages betrachtet und rechtliche Bedenken nicht erblickt hat, war angesichts des erstinstanzlichen Vorbringens des - anwaltlich vertretenen - Klägers, der nicht ansatzweise zum Ausdruck gebracht hat, das Berechnungsmodell für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages überprüfen lassen zu wollen, weder verpflichtet, zusätzliche Unterlagen beizuziehen, noch den Sachverhalt von sich aus quasi "ins Blaue hinein" weiter aufzuklären. Der Kläger hat zur Berechnung des Jahresentgeltes nach § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 bis 3 SchulG LSA und nicht etwa nach Satz 4 der Vorschrift um eine Darstellung des Rechenweges ersucht. Weshalb das Gericht dies zum Anlass hätte nehmen müssen, die Methodik der Ermittlung des Ausgleichsbetrages zu überprüfen, legt der Kläger schon nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der jeweils maßgebenden Entgeltgruppe in der vorletzten Entwicklungsstufe nach dem TVöD (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 2 ESch-VO) die in der Anlage 4 des Runderlasses des Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlichten Jahresentgelte und den jeweiligen Ausgleichsbetrag (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 4 ESch-VO) einer Plausibilitätsprüfung unterzogen und sich mit dem vom Kläger erhobenen Einwendungen unter dem Stichwort Altersdiskriminierung, die allein im Zusammenhang mit der hier streitbefangenen Regelung des § 18a Abs. 3 Nr. 4 Satz 4 SchulG LSA erhoben worden waren, auseinandergesetzt. Wie sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen sollen, dass der Kläger die Prüfung des Berechnungsmodelles als entscheidungserheblich erachte, ist nach alledem weder ersichtlich, noch wird dies von dem Kläger schlüssig dargelegt. 21 In diesem Zusammenhang ist auch nicht von Relevanz, unter welchem Namen ein etwaiges Berechnungsmodell für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages oder anderer in die Berechnung einfließender Variablen geführt wird. Dies gilt auch, soweit der Beklagte ein Berechnungsmodell als „Projekt“ bezeichnet haben soll. Die Verwendung der Bezeichnung „Projekt“ lässt nicht den alleinigen Schluss zu, dass es sich hierbei um eine experimentelle und damit gegebenenfalls willkürliche Verfahrensweise handelt, die sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Dass Datengrundlagen aus diesem Programm der Geheimhaltung unterlägen, legt der Kläger schon nicht bezogen auf den hier allein streitbefangenen Ausgleichsbetrag schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger insoweit - entgegen seiner zulassungsbegründenden Ausführungen - auch keine qualifizierten Darlegungslasten auferlegt, da - wie bereits dargestellt - hinsichtlich des Ausgleichsbetrages seitens des Verwaltungsgerichtes mangels Veranlassung das Rechenmodell schon nicht Gegenstand weiterer Überprüfungen war. Dass es sich hinsichtlich der Berechnung des Jahresentgeltes im Übrigen (§18a Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 bis 3 SchulG LSA) darauf gestützt hat, zur „ungefragten Fehlersuche“ nicht verpflichtet zu sein, kann die Berechnung des Ausgleichsbetrages schon nicht berühren und wird vom Kläger im Zulassungsverfahren auch nicht gerügt. 22 Soweit der Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes (vgl. Urteil vom 15. November 2013, Vf.25-II-12) einwendet, in prozeduralen Grundrechten verletzt zu sein, weil er vom Beklagten eine Finanzhilfeberechnung verlangen könne, die sich mit Hilfe einer anerkannten Methode nach dem Realkostenmaßstab ausrichte, kann auch hieraus nicht gefolgert werden, dass das Verwaltungsgericht die Berechnungsmethodik bei der Beklagten hätte abfordern und prüfen müssen. In dieser Entscheidung, mit der sich der Kläger im Einzelnen schon nicht auseinandersetzt, hat der Sächsische Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass zumindest die zugrunde liegende Systematik und die Methode der Ermittlung der Leistungshöhe bei der Finanzierung von Ersatzschulen erkennbar sowie die unterstellten Annahmen zu (statistischen) Tatsachen darstellbar sein müssten, soweit der Gesetzgeber die Ermittlung der Leistungshöhe nicht einem einfachgesetzlich geregelten Verfahren überlasse, sondern diese selbst bemesse. Fehle es hieran ganz oder im Hinblick auf wesentliche Komponenten des Fördermodells, die zusammenwirkend die Förderpflicht nach der sächsischen Landesverfassung erfüllen sollen, sei den prozeduralen Anforderungen an die Ermittlung des Mindestniveaus der Leistungshöhe nicht genüge getan. Im Land Sachsen-Anhalt wird die Finanzhilfe in §§ 18, 18a SchulG LSA einfachgesetzlich in der Form normiert, dass sich das Berechnungsmodell als solches nachzeichnen lässt. Zwar ist auch hier durch § 18a Abs. 8 SchulG LSA dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium die Verordnungsermächtigung zur näheren Bestimmung übertragen worden. Hieraus allein kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass prozedurale Grundrechte des Klägers beschnitten würden, zumal der Kläger nicht ansatzweise darlegt, dass wesentliche Komponenten des Fördermodelles nicht durch das Gesetz abgebildet seien. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Sächsische Verfassungsgerichtshof gerade für den Bereich der Feststellung der Personalausgaben für Lehrer das sächsische gesetzliche Berechnungsmodell als komplex und hochdifferenziert angesehen habe. Dieses sei ein Beispiel dafür, wie der Gesetzgeber der Verwaltung bzw. dem Verordnungsgeber aufgeben könne, nach einer vorgegebenen Berechnungsmethode und auf bestimmten Datengrundlagen einen Bedarf im Hinblick auf eine grundrechtlich gebotene Leistung zu ermitteln, ohne diesen schon selbst im Gesetz insgesamt festzulegen (vgl. SächsVerfGH, a. a. O.) . Damit vergleichbare Regelungen sieht das hier maßgebende Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in § 18a vor. Dass die in § 18a Abs. 3 Nr. 4 SchulG LSA getroffene Regelung ein nur unzureichende gesetzliche Grundlage bilde, legt der Kläger aber nicht schlüssig dar. 23 Der Einwand des Klägers, die Umsetzungspraxis der gesetzlichen Berechnungsregelung sei willkürlich, da weder der Kläger noch das Gericht in die Lage versetzt würden, die Rechtmäßigkeit einer Subsumtion unter § 18a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 4 SchulG LSA anhand einer anerkannten Methode entlang des Realitätsmaßstabes zu überprüfen, greift nicht Platz. Denn dem Kläger ist zum einen entgegenzuhalten, dass er es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung die insoweit notwendigen Beweisanträge zu stellen. Zum anderen begegnet die Kontrolldichte des Verwaltungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken (siehe Ausführungen oben). Die von Plausibilitätserwägungen getragene rechtliche Kontrolle des Ausgleichsbetrages und die Auseinandersetzung mit allen klägerischen Einwendungen verdeutlicht, dass das Verwaltungsgericht mit der notwendigen Tiefe die Rechtmäßigkeit des zugrunde gelegten Ausgleichsbetrages erörtert hat. Allein der Umstand, dass dem Verwaltungsgericht nicht bekannt gewesen sei, auf Grundlage welcher Methodik der in der Rechtsverordnung geregelte Ausgleichsbetrag ermittelt wurde, führt nicht etwa dazu, bereits von einer willkürlichen Umsetzungspraxis auszugehen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger behauptet, er habe keine ernstliche Chance, das Verwaltungsgericht zu einer Prüfung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu veranlassen. Wie bereits dargestellt, hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass die ihm erteilte Finanzhilfeberechnung nachvollziehbar ist. Die rechtliche Kontrolle findet jedoch dort ihre Grenze, wo der Kläger die Nachvollziehbarkeit schon nicht in Frage stellt bzw. das Gericht keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen hat. Aus welchen Gründen sich das Verwaltungsgericht damit schon im Ansatz einer Schlüssigkeitskontrolle benähme, legt der Kläger somit nicht dar. 24 Hinsichtlich des Ausgleichsbetrages im Rahmen der Ermittlung des Schülerkostensatzes für die Jahrgangsstufe 13 ist abschließend festzustellen, dass das Verwaltungsgericht mit seinem insoweit in Rechtskraft erwachsenen Ausspruch vom 11. März 2015 den Beklagten verpflichtet hat, den Antrag des Klägers vom 21. Juli 2008 auf Gewährung von Finanzhilfe für das Schuljahr 2008/2009 hinsichtlich der Jahrgangsstufe 13 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Hiervon ist der maßgebende Ausgleichsbetrag für die Berechnung des Personalkostenzuschusses für Lehrkräfte der 13. Jahrgangsstufe betroffen und kann deshalb schon nicht Gegenstand des hiesigen Zulassungsverfahrens sein kann. Der Beklagte ist insoweit zur Neubescheidung verpflichtet worden, wobei sich der neuerliche Ausgleichsbetrag nach der nunmehr maßgebenden Regelung des § 15 Abs. 2 SchifT-VO 2015 zu richten haben wird. Dem Kläger bleibt es unbenommen, bereits im laufenden Verwaltungsverfahren eine nachvollziehbare Berechnung, insbesondere des Ausgleichsbetrages zu fordern. 25 1.2. Der unter Ziffer II. der Antragsbegründungsschrift geführte Einwand des Klägers, für die Berechnung des Schuljahrganges 13 sei ausschließlich und vollumfänglich die Sekundarstufe II des staatlichen Gymnasiums als vergleichbare Schule zugrunde zu legen, rechtfertigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Gerichtes nicht. 26 Voranzustellen ist, dass dem Zulassungsbegehren nicht entgegensteht, dass das Verwaltungsgericht der Klage wegen der Bemessung des Zuschusses bezüglich des Schuljahrganges 13 bereits teilweise stattgegeben hat. Denn der Kläger erstrebt im Rahmen seines Zulassungsbegehrens die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung nach Maßgaben, die über die mit erstinstanzlichem Urteil erreichten Bindungen hinausgehen, indem er geltend macht, einen Anspruch auf Bemessung des Zuschusses nach Maßgabe der Sekundarstufe II Gymnasium zu haben (vgl. so bereits: OVG LSA, Urteil vom 22. Oktober 2013 - 3 L 582/12 - juris) . Zwar ist der Verordnungsgeber mittlerweile seiner Verpflichtung für die Freien Waldorfschulen gemäß § 18a Abs. 7 SchulG LSA nachgekommen und hat für noch nicht bestandskräftige Bescheide des hier streitbefangenen Schuljahres 2008/2009 in § 15 Abs. 1 SchifT-VO 2015 bestimmt, dass für die Berechnung des Schuljahrganges 13 zu 50 v. H. die Sekundarstufe II und zu 50 v. H. die Sekundarstufe I des Gymnasiums zugrunde gelegt wird. Mit einer hierauf gestützten Bescheidung des Klägers, die der Beklagten bis heute nicht vorgenommen hat, obgleich bereits im Verlauf des letzten Jahres die Regelung in Kraft getreten ist, wird dem klägerischen Begehren auch nur teilweise entsprochen werden, da er die Bemessung der Finanzhilfe allein nach Maßgabe der Sekundarstufe II Gymnasium erstrebt, was eine höhere Festsetzung der Finanzhilfe zur Folge hätte. 27 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senates (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2013 - 3 L 582/12 -, juris) davon ausgegangen, dass die vollständige Vergleichbarkeit der Sekundarstufe II der Gymnasien mit der 13. Klasse des Klägers deshalb nicht gegeben ist, weil der Kläger die im Anschluss an das 13. Schuljahr den Schülern abzunehmende Abiturprüfung nicht vollständig in eigener Verantwortung durchführt. 28 Soweit der Kläger vorträgt, dass das Merkmal der staatlichen Beliehenheit, das seiner Rechtsauffassung nach als Unterscheidungskriterium zwischen einer über Prüfungskompetenzen verfügende staatlich anerkannte (Regel-)Ersatzschule nach § 17 Abs. 3 SchulG LSA und der nur genehmigten (Regel-)Ersatzschule fungiere, nicht geeignet sei, die Ungleichbehandlung zwischen diesen beiden Fallgruppen zu rechtfertigen und einer verfassungsrechtlichen Schlüssigkeitsprüfung nicht standhalte, hat er dies schon nicht plausibel dargelegt. Denn ohne Erfolg wendet er hierbei ein, es werde faktisch die vor dem Hintergrund der Ersatzschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) nicht haltbare These aufgestellt, „die vollständige finanzhilferechtliche Gleichstellung einer Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung mit staatlich anerkannten (Ersatz-)Gymnasien sei der erdiente Gegenwert für die Übernahme staatlicher Beliehenheitspflichten (Abhalten eigener Prüfungen nach § 17 Abs. 3 SchulG LSA)". 29 Die von dem Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (- 1 BvL 8/84 u.a. - BVerfGE 75, 40) wirft keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der von dem Senat im Urteil vom 22. Oktober 2013 rechtlich umfangreich erörterten Differenzierung (vgl. a. a. O.) auf, so dass die gerügte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes schon nicht erkennbar ist. Zwar findet nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die staatliche Schutzpflicht privater Ersatzschulen jedenfalls nicht vorrangig ihre Rechtfertigung in einer Art Aufwendungsersatz für die Wahrnehmung staatlicher (hoheitlicher) Aufgaben durch Private, sondern in der Förderung eigenverantwortlicher Miterfüllung der durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gerade auch der Privatinitiative überlassenen allgemeinen (öffentlichen) Bildungsaufgaben. Den von dem Kläger hierin erblickten Widerspruch, dass erst bei hoheitlicher eigenständiger „Prüfungswahrnehmung“ im Sinne von § 17 Abs. 3 SchulG LSA Teile des gewährten Finanzhilfeanspruchs ausgelöst werden würden, vermag der Senat weder zu erkennen, noch legt der Kläger einen solchen schlüssig dar. Vielmehr ist zu konstatieren, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung gerade nicht ausschließt, dass die Finanzhilfe jedenfalls auch - wenn auch nicht vorrangig - für die Wahrnehmung staatlicher (hoheitlicher) Aufgaben durch Private gewährt wird. Eine solche wahrgenommene hoheitliche Aufgabe kann neben der Erfüllung des Bildungsauftrages im Allgemeinen die Übernahme von Prüfungsleistungen sein. Letztere erfolgt bei dem Kläger - anders als bei staatlich anerkannten Ersatzschulen i. S. v. § 17 Abs. 3 SchulG LSA - weder vollständig noch in eigener Verantwortung. Dass in der Folge die Finanzausstattung hinter der von "staatlich anerkannten (Ersatz-)Gymnasien" zurückbleibt, die über ein Mehr an Prüfungsbefugnis verfügen, kann gleichheitsrechtliche Bedenken nicht auslösen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das vom Gleichheitssatz umfasste Willkürverbot vor. 30 Entschließt sich der Gesetzgeber in Erfüllung seiner Schutzpflicht dazu, die Ersatzschulen durch finanzielle Zuwendungen zu fördern, so müssen alle Ersatzschulen nach Maßgabe des Gleichheitssatzes berücksichtigt werden. Dieser lässt dem Gesetzgeber jenseits der Gewährleistung des Existenzminimums der Ersatzschulen eine weite Gestaltungsfreiheit, die sich vornehmlich darauf bezieht, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden soll (vgl. BVerfG, a. a. O.) . Das - wie vom Kläger als Übernahme staatlicher Beliehenheitspflichten - bezeichnete Differenzierungsmerkmal rechtfertigt die Ungleichbehandlung des Jahrgangsstufe 13 des Klägers gegenüber "staatlich anerkannten (Ersatz-)Gymnasien" i. S. v. § 17 Abs. 3 SchulG LSA. Zulässiges Differenzierungsziel ist hierbei, die übertragenden Aufgaben nach § 17 Abs. 3 SchulG LSA und den damit verbundenen Aufwand auch finanzhilferechtlich zureichend abzubilden, mithin abzugelten. Das Differenzierungsmerkmal ist geeignet und angemessen im Hinblick auf das Erreichen des gesetzgeberischen Ziels, berücksichtigt man, dass Schulen in freier Trägerschaft gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Verf LSA), soweit sie Ersatz für öffentliche Schulen sind, einen Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse haben (Hervorhebung durch das Gericht). Dass der Landesgesetzgeber dem Kläger als Ersatzschule mit besonderer pädagogischer Bedeutung nach § 18 Abs. 2 SchulG LSA keine weitergehende Förderung zukommen lässt, die geeignet ist, das durch die fehlende Prüfungskompetenz eintretende „Defizit“ gegenüber staatlich anerkannten Ersatzschulen auszugleichen, ist von seinem weiten Gestaltungsspielraum gedeckt, zumal weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass hierdurch eine Existenzgefährdung im Raum stünde oder der besonderen pädagogischen Bedeutung im Hinblick auf den 13. Schuljahrgang nicht hinreichend Rechnung getragen würde. 31 Soweit der Kläger einwendet, dass nicht ersichtlich sei, dass der Landesgesetzgeber den Finanzhilfeanspruch der „Gruppe der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung ohne eigenes Prüfungsrecht“ nach § 18 Abs. 2 SchulG LSA anders habe ausgestalten wollen als den der „Gruppe staatlich anerkannter Ersatzschulen mit eigenem Prüfungsrecht“ nach § 18 Abs. 1 SchulG LSA, so verkennt er, dass sich die Finanzhilfe dieser beiden von ihm gebildeten Fallgruppen gleichermaßen nach § 18a SchulG LSA richtet. Nur soweit eine Ersatzschule keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen findet, werden bei der Berechnung der Finanzhilfe vergleichbare Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen zugrunde gelegt (vgl. § 18a Abs. 7 SchulG LSA). Bereits danach ergibt sich, dass dem Gesetzgeber sehr wohl bewusst gewesen war, dass es Schulformen geben kann, die keine Entsprechung im staatlichen Schulwesen finden, mithin sich aufgrund ihrer individuellen Besonderheiten von einem Regelfall unterscheiden. So liegt der Fall auch bei der 13. Jahrgangsstufe des Klägers, wobei das maßgebende Unterscheidungskriterium, d. h. ihre individuelle Besonderheit die mangelnde Prüfungskompetenz des Klägers ist, die der Verordnungsgeber gemäß § 18a Abs. 8 Nr. 9 SchulG LSA bei der Festlegung der vergleichbaren Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen berücksichtigen durfte. 32 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 33 3. Die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt in Anlehnung an den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichtes vom 31. März 2015, wonach das klägerische Interesse unwidersprochen mit 60.000,00 € bewertet wurde, und im Hinblick auf das unbeschränkt erhobene Zulassungsbegehren hinsichtlich des klageabweisenden Teiles des Urteils, den das Verwaltungsgericht ausweislich seiner tenorierten Kostenentscheidung mit einer Quote von 9/10 beziffert hat, hier ein Interesse i. H. v. 54.000,00 € (60.000,00 € abzgl. 6.000,00 EUR) zugrunde. Für eine Teilung dieses Betrages in Anwendung von Ziffer 1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht bei einem Bescheidungsbegehren, welches - wie hier - auf eine gebundene Entscheidung der Behörde gerichtet ist, kein Anlass. Hiervon ausgehend war auch die Höhe des Streitwertes des erstinstanzlichen Verfahrens von Amts wegen auf 60.000,00 EUR abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). 34 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).