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Beschluss

1 L 14/16

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0129.1L14.16.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Den vom Kläger mit Schreiben vom 16. Januar 2016 gestellten Antrag auf "Wiederaufnahme/Weiterführung der Verwaltungsrechtssache", versteht der Senat als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Zulassung der Berufung gemäß § 153 VwGO gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 15. Juli 2014. Der Antrag ist indes unzulässig und war daher zu verwerfen. 2 Der Kläger hat keinen dem Erfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO genügenden Antrag auf Wiederaufnahme gestellt. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich Verfahrensbeteiligte, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte (z. B. durch einen Rechtsanwalt) vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, wie hier den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Zulassung der Berufung gemäß § 153 VwGO. 3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Gerichtskosten gelten die gleichen Bestimmungen wie für das Verfahren über die Zulassung der Berufung, mithin die Nr. 5120 ff. des Kostenverzeichnisses des GKG (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 2 W 159/15 -, juris). 4 Die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 bis 4 GKG; auf die Begründung im Senatsbeschluss vom 30. November 2015 (Az.: 1 L 108/14) wird Bezug genommen. Der Streitwert des Nichtigkeits- und Restitutionsantragsverfahrens entspricht im Regelfall und so auch hier dem Streitwert des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 5 A 1.15 u. a. -, juris, m. w. Nachw.; Beschluss vom 8. April 2015 - 1 A 7.15 -, juris). 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).