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Beschluss

2 M 136/15

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0107.2M136.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Antragsteller sind abgelehnte Asylbewerber. Mit Schreiben vom 03.06.2015 wies die Antragsgegnerin sie u.a. auf ihre vollziehbare Ausreispflicht hin, forderte sie zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf und kündigte für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Einleitung von Abschiebemaßnahmen an. 2 Mit Schriftsatz vom 21.07.2015 zeigte der Prozessbevollmächtigte die Vertretung der Antragsteller an und beantragte Einsicht in die zu den Antragstellern geführten Verwaltungsvorgänge durch Übersendung in seine Büroräume. Am 24.07.2015 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, dass dem Wunsch auf Akteneinsicht in den Geschäftsräumen nicht entsprochen werden könne. Die gewünschte Akteneinsicht könne in den Räumen der Ausländerbehörde B-Stadt oder bei einem Gericht seiner Wahl erfolgen. 3 Nachdem der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 24.07.2015 nochmals erfolglos um eine Übersendung der Verwaltungsvorgänge in die Kanzleiräume gebeten hatte, haben die Antragsteller am 12.08.2015 beim Verwaltungsgericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht mit dem Antrag, gegenüber der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO anzuordnen, ihnen Akteneinsicht in die bei der Antragsgegnerin in der aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit der Antragsteller geführten Verwaltungsvorgänge durch Übersenden dieser Vorgänge an ihren Prozessbevollmächtigten zu gewähren. 4 Nachdem die Antragsgegnerin die Verwaltungsvorgänge am 17.08.2015 dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller übersandte, haben die Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Auf den entsprechend umgestellten Antrag der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.09.2015 festgestellt, dass die Hauptsache erledigt sei. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der geänderte Antrag sei nicht deswegen als unzulässig abzulehnen, weil das ursprünglich geltend gemachte Begehren nach § 44a VwGO unzulässig gewesen sei. Soweit in der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten werde, dass ein Erledigungsfeststellungsantrag nur dann Erfolg haben könne, wenn auch der ursprünglich rechtshängig gemachte Antrag zulässig gewesen sei, berücksichtige diese Ansicht nicht hinreichend, dass der ursprüngliche Antrag gegen den nunmehr zu prüfenden Antrag ausgewechselt worden und daher nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Zwar sei ausnahmsweise dann die Zulässigkeit des ursprünglichen Antrages zu kontrollieren, wenn die Behörde ein berechtigtes Interesse an dieser gerichtlichen Entscheidung geltend machen könne. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Gefahr, dass dasselbe Begehren in absehbarer Zeit erneut an sie herangetragen werden könnte, könne das besondere Feststellungsinteresse nicht begründen. Sie habe dem Ansinnen der Antragsteller ohne Kenntnis des Eilverfahrens bereits in einem Zeitpunkt entsprochen, in dem ihr die Antragsschrift nicht einmal zugestellt worden sei. In einem solchen Fall bedürfe es einer nachvollziehbaren Begründung, die über den Hinweis auf die Wiederholungsgefahr hinausgehe. II. 5 Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 6 1. Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, das Verwaltungsgericht habe eine Erledigungsfeststellung nicht treffen können, weil der ursprünglich gestellte Antrag nach § 123 VwGO bereits unzulässig gewesen sei. Auch wenn die von den Antragstellern beanstandete Entscheidung der Antragsgegnerin über die Einsicht in die Akten des ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahrens eine nach § 44a Satz 1 VwGO nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung darstellen und der ursprünglich gestellte Antrag nach § 123 VWGO deshalb unzulässig gewesen sein sollte (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 30.07.2007 – 2 M 189/07 –, juris, RdNr. 8; BVerwG, Beschl. v. 20.11.2012 – 1 WB 4.12 –, BVerwGE 145, 102 [105], RdNr. 22), hinderte dies die Vorinstanz nicht, die Erledigung der Hauptsache festzustellen. 7 Auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann zulässigerweise ein Erledigungsfeststellungsantrag gestellt werden (vgl. Beschl. d. Senats v. 31.07.2014 – 2 M 36/14 –, NVwZ-RR 2014, 822). Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 30.07.2007 (a.a.O., RdNr. 6) die Auffassung vertreten, dass die mangelnde Zulässigkeit der Klage oder des vorläufigen Rechtsschutzantrages das Gericht hindere, die Erledigung der Hauptsache auszusprechen. Dies entspricht der zu Hauptsacheverfahren ergangenen Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 25.04.1989 – BVerwG 9 C 61.88 –, BVerwGE 82, 41 [43], RdNr. 10 in juris) sowie des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 06.08.1987 – BVerwG 3 B 18.87 –, Buchholz 451,54 MStG Nr. 11, RdNr. 9 in juris). Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 31.10.1990 – BVerwG 4 C 7.88 –, BVerwGE 87, 62 [66], RdNr. 20 in juris) vertritt allerdings die gegenteilige Auffassung, dass der vom Kläger allein noch beantragte Ausspruch des Gerichts, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, regelmäßig nicht davon abhängig sein könne, dass die Klage ursprünglich zulässig war. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 15.11.2012 – BVerwG 7 VR 9.12 –, juris, RdNr. 5) vertritt die Auffassung, dass es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Zulässigkeit des ursprünglich gestellten Antrags im Erledigungsstreit grundsätzlich nicht ankomme, weil – anders als im Hauptsacheverfahren – dem Antragsgegner ebenso wie dem Antragsteller die Berufung auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verwehrt sei. 8 Der Senat hält – jedenfalls in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – an seiner bisherigen Auffassung nicht mehr fest. Vielmehr geht er nunmehr davon aus, dass eine Erledigungsfeststellung in diesen Verfahren die Zulässigkeit des ursprünglich gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrages nicht voraussetzt. 9 Ausgangspunkt ist die für das Hauptsacheverfahren geltende Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der sich die Wertung entnehmen lässt, dass ein Verfahren grundsätzlich nicht mehr mit einer Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der erhobenen Klage fortgesetzt werden kann, wenn sich die Hauptsache dieses Streits erledigt hat. Die Zulässigkeit und Begründetheit ist vielmehr nur zu prüfen, wenn der Kläger dies beantragt und er ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung trotz Erledigung hat. Die Vorschrift drückt den Grundsatz der Prozessökonomie aus; die Arbeitskraft des Gerichts soll nicht mehr ohne weiteres, sondern nur noch bei einem berechtigten Interesse beansprucht werden können, wenn die Hauptsache erledigt ist und es sinnvoller Weise nur noch um die Kosten des erledigten Verfahrens gehen kann (vgl. zum Ganzen: Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 161 RdNr. 152). Dem entsprechend besteht auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 31.10.1990, a.a.O., m.w.N.) Einigkeit darüber, dass für die nach einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers vom Gericht in der Regel allein noch zu prüfende Frage, ob eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist oder nicht, es nicht darauf ankommt, ob die Klage ursprünglich begründet war; dem hat das Gericht – vorbehaltlich eines insoweit bestehenden schutzwürdigen Interesses des Beklagten an der gerichtlichen Feststellung, dass der mit der Klage erhobene Anspruch von Anfang an nicht bestanden habe – nicht nachzugehen. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, für die Zulässigkeit der Klage anders zu entscheiden (vgl. zum Ganzen: Neumann, a.a.O., RdNr. 153 ff., m.w.N.). 10 Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt hinzu, dass dieses Verfahren nur auf eine vorläufige Regelung zielt und nicht der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahme dient, so dass Fortsetzungsfeststellungsanträge unstatthaft sind (vgl. OVG NW, Beschl. v. 16.01.2013 – 13 B 1295/12 –, juris, RdNr. 5 f., m.w.N.) und dem Antragsgegner ebenso wie dem Antragsteller die Berufung auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verwehrt ist (BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012, a.a.O.). 11 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat geht entsprechend der Empfehlung in Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen, die Streitigkeiten um Abschiebungen und isolierte Abschiebungsandrohungen betrifft, vom halben Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG aus. Eine Zusammenrechnung der Werte der einzelnen Anträge unterbleibt gemäß Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs, weil die Antragsteller die begehrte Akteneinsicht als Rechtsgemeinschaft begehren (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28.12.2010 – 3 B 137/10 –, juris, RdNr. 16). Zwar ist bei Streitigkeiten um die Erteilung von Aufenthaltstiteln für mehrere Kläger gemäß Nr. 8.1 des Streitwertkataloges der Auffangwert pro Person anzusetzen (Beschl. d. Senats v. 13.05.2009 – 2 O 34/09 –, juris, RdNr. 3, m.w.N.). Bei dem Begehren auf Akteneinsicht handelt es sich aber um einen einheitlichen Streitgegenstand. Die Akteneinsicht wird nicht für jedes einzelne Familienmitglied gesondert, sondern für alle einheitlich wahrgenommen. Da mit einer stattgebenden Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen worden wäre, setzt der Senat gemäß Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs den vollen für das Hauptsachverfahren anzunehmenden Wert an. 13 4. Den Antragstellern ist auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen. 14 Aus der vorliegenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen ergibt sich, dass die Antragsteller nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bleiben gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 119 Satz 2 ZPO im zweiten Rechtszug ungeprüft, da hier der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. 15 Die Entscheidung über die Beiordnung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 und 3 ZPO. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.