OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 M 83/15

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2015:0610.1M83.15.0A
4mal zitiert
3Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 1. April 2015, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Einwendungen der Antragstellerin rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung in Bezug auf den Hauptantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 3 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.] ). 4 Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sie schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens bezüglich der Rückgängigmachung ihrer Umsetzung auf den Dienstposten „Sachbearbeiterin Einsatz“ im Revierdienst des Polizeireviers A-Stadt verwiesen würde. Dies wäre indes erforderlich gewesen, denn mit der hier begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO würde die Hauptsache ganz oder teilweise vorweg genommen. Es besteht regelmäßig ein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchführung von Organisationsakten des Dienstherrn, damit die wirksame Erledigung der laufenden öffentlichen Aufgaben gewährleistet bleibt. Grundsätzlich werden die persönlichen Belange des Beamten demgegenüber zurücktreten müssen, es sei denn, die Umsetzung wäre offensichtlich rechtswidrig oder führte zu einer unzumutbaren Härte. Beides lässt sich vorliegend nicht feststellen. 5 Soweit der angefochtene Beschluss das Auswahlkriterium des (Lebens)Alters der betroffenen Polizeibeamtin wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als fehlerhaft ansieht, stellt die Beschwerdeschrift die daran anknüpfende Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass dieser Umstand nur dann zu einer fehlerhaften Auswahlentscheidung führe, wenn ein anderer Beamter oder eine andere Beamtin der Kriminalpolizei nur aufgrund des Lebensalters nicht umgesetzt worden wäre und die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass ein(e) solche(r) Beamt(er/in) im Bereich der Kriminalpolizei in Halle zur Verfügung gestanden hätte, nicht schlüssig in Frage. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in der nicht näher substantiierten und erst recht nicht glaubhaft gemachten Behauptung, dass Beamte ab 40 Jahren in die Umsetzungsentscheidung nicht mit einbezogen worden seien, obwohl dies möglich gewesen sei. 6 Dieses Vorbringen legt bereits nicht nachvollziehbar dar, dass Beamte dieser Altersgruppe ausschließlich wegen ihres Lebensalters (und nicht etwa aus anderen Gründen) nicht umgesetzt worden wären bzw. weshalb es für den in der Sache streitigen Anspruch der Antragstellerin auf Rückgängigmachung einer Umsetzungsmaßnahme - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - nicht von Relevanz ist, ob sich die Altersfrage entscheidungserheblich auf das Auswahlergebnis ausgewirkt hätte. 7 Auch die Behauptung, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft und beruhe auf sachfremden Erwägungen, weil sie in diskriminierender Weise das Alter der Antragstellerin als Auswahlkriterium betrachtet habe, macht noch nicht plausibel, dass ohne dieses Kriterium ein(e) andere(r) Beamt(e/in) als die Antragstellerin ausgewählt worden wäre bzw. dass es für einen Anspruch der Antragstellerin auf Rückumsetzung genügt, dass sich ein Auswahlkriterium von mehreren als fehlerhaft erweist und die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung nicht aus anderen, das Auswahlergebnis selbständig tragenden Erwägungen Bestand haben kann. Im Übrigen lässt sich weder aufgrund der Feststellungen des angefochtenen Beschlusses noch aufgrund des Beschwerdevorbringens beurteilen, ob für das Auswahlkriterium des Lebensalters Rechtfertigungsgründe im Sinne der §§ 8, 10 AGG angeführt werden können und eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters danach zulässig wäre. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Umsetzungsmaßnahme lässt sich daher in Bezug auf das Auswahlkriterium „Alter“ bisher nicht feststellen. 8 Auch der Einwand, die Antragsgegnerin habe sich bei der Auswahl auf soziale und damit sachfremde Gründe gestützt, weil auch bei einer Umsetzung nur nach leistungsbezogenen Merkmalen der Beamten vorzugehen sei, greift nicht durch. 9 Soweit das personalwirtschaftliche Ermessen grundsätzlich auch die Befugnis umfasst, Dienstposten ausschließlich leistungsbezogen zu besetzen, legt die Beschwerdebegründungsschrift nicht nachvollziehbar dar, dass sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt und sein Ermessen dergestalt gebunden hat, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, juris). Das Vorhandensein einer gleichmäßig geübten Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, insbesondere im Rahmen der - hier Anlass für die streitige Umsetzungsmaßnahme gebenden - Umstrukturierung der Polizei im Sinne einer leistungsbezogenen Auswahlentscheidung wird von der Beschwerdebegründungsschrift nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht. Dem Vorbringen, dass unter Leistungsgesichtspunkten die Beamten POK U., PKin D. und POKin E. in das Auswahlverfahren hätten mit einbezogen werden müssen, mangelt es deshalb bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Einwandes. Im Übrigen macht das Beschwerdevorbringen zu den vorgenannten Personen über Dienstgrad und Dienstposten bei der Schutzpolizei bzw. im Einsatzdienst auch nicht plausibel, dass diese aufgrund von Leistungskriterien der Antragstellerin vorzuziehen gewesen wären. Die Beschwerde verkennt insoweit auch, dass es bei einer Entscheidung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG um eine Bestenauslese geht und nicht darum - wie der weitere Einwand, die Zurücksetzung zur Schutzpolizei entspreche nicht den Fähigkeiten und dienstlichen Qualifikationen der Antragstellerin, erkennen lässt -, im Verhältnis zur Antragstellerin weniger qualifizierte Beamte vorrangig umzusetzen. 10 Die Behauptung der Beschwerde, die Zurücksetzung zur Schutzpolizei entspreche nicht der durchgeführten Weiterbildung und dem Erwerb des Dienstgrades eines Kriminalbeamten, macht schon nicht plausibel, dass die Antragstellerin auf dem neuen Dienstposten nicht amtsangemessen beschäftigt wird. Im Übrigen ist der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung grundsätzlich gesondert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu verfolgen. Zwar darf ein Beamter nicht dauerhaft auf einen amts-unangemessenen Dienstposten umgesetzt werden. Ein Anspruch auf die Übertragung eines bestimmten konkret-funktionellen Amtes besteht indes nicht. Die von der Antragstellerin erstrebte Verwendung im Sinne einer vorläufigen Rückumsetzung auf den bisherigen Dienstposten käme daher allenfalls dann in Betracht, wenn ein anderer Dienstposten, auf welchem sie amtsangemessen verwendet werden könnte, nicht vorhanden wäre. Indes hat die Antragstellerin weder substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, noch erscheint es als im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragstellerin beanspruchte Stelle der einzige Dienstposten der Antragsgegnerin ist, auf dem die Antragstellerin amtsangemessen verwendet werden könnte. Die hierzu von der Antragstellerin aufgestellten Behauptungen rechtfertigen eine solche Annahme jedenfalls nicht. 11 Weiter wendet die Beschwerde ein, die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht hätten die Folgen für den beruflichen Werdegang der Antragstellerin nicht ausreichend gewürdigt; eine „Rückversetzung in den Einsatzdienst“ führe zu einer massiven Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Kriminalkommissarin. 12 Ein Abwägungsausfall oder ein Abwägungsdefizit, insbesondere eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht genügende Gewichtung der Belange der Antragstellerin ergibt sich aus diesem unsubstantiierten Vorbringen nicht. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Bei dieser Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einem höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, ebenso wenig ein wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen. Auch die Einbußen an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen sind grundsätzlich unbeachtlich. Da der Beamte im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstposten von vornherein mit der Möglichkeit der Umsetzung belastet. Es ist im Rahmen der Ermessensausübung daher grundsätzlich nicht fehlerhaft, wenn ein Dienstherr im Ergebnis öffentlichen und dienstlichen Belangen den Vorrang vor individuellen Interessen einräumt. Dies ergibt sich schon aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Der Grundsatz der Versetzbarkeit und Umsetzbarkeit des Beamten ist ein wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26. März 2013 - 1 M 23/13 -, juris, m. w. N.). 13 Die Beschwerde macht ferner geltend, dass auch die private Lebensplanung der Antragstellerin massiv betroffen sei, weil sie als Kriminalkommissarin im Gegensatz zum Einsatzdienst nicht dem vollen Schichtdienst unterworfen gewesen sei. Da ihr Lebenspartner ebenfalls im Einsatz- und Schichtdienst eingesetzt sei, sei ein „Familienleben“ fast unmöglich. Man habe sie aus der „Muttischicht“ herausgenommen und in den vollen Schichtdienst eingesetzt. Sie unterziehe sich seit längerem einer Kinderwunschbehandlung im Krankenhaus (…) in A-Stadt und habe dies dem Polizeiarzt mitgeteilt. Der Schichtdienst beider Lebenspartner wirke sich konträr zur Kinderwunschbehandlung aus; dies sei bei der Umsetzungsentscheidung nicht berücksichtigt worden. 14 Dieses Vorbringen stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Beschluss nicht schlüssig in Frage, wonach die Antragstellerin schon nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Kinderwunschbehandlung unmöglich werde oder ihr Erfolg mit Sicherheit ausbleiben werde, wenn die Antragstellerin in den Bereich der Schutzpolizei umgesetzt werde. Die Beschwerdebegründung begnügt sich insoweit mit bloßen unsubstantiierten Behauptungen, die zudem nicht glaubhaft gemacht werden. Allein der Umstand, dass beide Lebenspartner im Schichtdienst tätig sind, macht noch nicht plausibel, dass damit ein „Familienleben“ - wie behauptet - fast unmöglich bzw. die Kinderwunschbehandlung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. So ergibt sich bislang kein Anhalt dafür, dass, wie oft und in welcher Weise die Schichtdienste der Antragstellerin und ihres Lebenspartners unterschiedlich ausfallen, d. h. welche gemeinsame freien Zeiträume zur Verfügung stehen und inwiefern die Kinderwunschbehandlung konkret tangiert wird. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss im Übrigen ausdrücklich festgestellt, dass bei Erfolg der Kinderwunschbehandlung die Antragstellerin zu schützen und ihr, erforderlichenfalls auch bei der Schutzpolizei familienfreundliche Arbeitszeiten einzuräumen seien, sowie dass sich die Sozialauswahl auf die bereits vorhandenen Faktoren zu beschränken habe. Dies stellt die Beschwerde nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 40, 47 GKG, wobei wegen der faktisch begehrten Vorwegnahme der Hauptsache eine Reduktion des Regelstreitwertes nicht angezeigt war. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).