Beschluss
4 L 2/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2015:0402.4L2.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die von der Beklagten allein geltend gemachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben. 3 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS). 4 Diese Voraussetzung liegt nicht vor. 5 Wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, steht die Regelung zum Steuermaßstab in der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 18. Juli 2013 - ZWStS - mit höherrangigem Recht nicht in Übereinstimmung. § 3 ZWStS stellt zur Bestimmung des Steuermaßstabs auf den auf dem Einheitswertbescheid basierenden Grundsteuermessbetrag des jeweiligen Grundstücks (Nr. 1) bzw. auf den nach § 42 GrStG infolge einer Ersatzbemessung der Gemeinde festgelegten Steuermessbetrag (Nr. 2) ab. § 4 ZWStS legt fest, dass der Steuersatz durch den mit dem Faktor 15,2 multiplizierten jeweiligen Steuermessbetrag errechnet wird. 6 Die Zweitwohnungsteuer ist eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (so BVerwG, Urt. v. 15. Oktober 2014 - 9 C 6.13 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Mit der Zweitwohnungssteuer erfolgt daher die Besteuerung eines bestimmten, persönlichen Wohnzwecken dienenden Aufwandes (so BVerwG, Urt. v. 15. Oktober 2014 - 9 C 5.13 -, zit. nach JURIS). 7 Der Grundsteuermessbetrag von Grundstücken spiegelt als Steuermaßstab nach § 3 Nr. 1 ZWStS die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber jedoch nicht hinreichend wider. Er wird durch die Multiplikation einer Steuermesszahl mit dem Einheitswert des Grundstücks ermittelt (vgl. §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 41 GrStG). Der Einheitswert des Grundstücks ist dessen Wert, der in einem Bewertungsverfahren auf einen bestimmten Stichtag festgestellt wird (vgl. §§ 19, 125 ff. BewG). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Steuergegenstand der Grundsteuer die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes als einer möglichen Einnahmequelle. Die Zweitwohnungssteuer erfasst dagegen das Innehaben einer Zweitwohnung als Form einer Einkommensverwendung. Durch die beiden Steuern werden also unterschiedliche Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erschlossen. Die Grundsteuer zielt als Objektsteuer wirtschaftlich auf die durch den Besitz sogenannten fundierten Einkommens vermittelte Leistungskraft. Die Zweitwohnungssteuer erfasst die Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung von Einkommen für einen Aufwand zum Ausdruck kommt (so BVerfG, Beschl. v. 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, zit. nach JURIS; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 -; Beschl. v. 21. März 2007 - 10 BN 4.06 -, jeweils zit. nach JURIS). 8 Damit steht der Grundsteuermessbetrag, dessen maßgebliche Komponente eine gesetzlich festgelegte Steuermesszahl ist, als spezifisch grundsteuerrechtliche Bemessungsgröße von vornherein nicht in einem hinreichend sachlichen Bezug zum Aufwand des Steuerpflichtigen, den dieser mit der Zweitwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf tätigt. Vor allem lässt sich die Heranziehung des Grundsteuermessbetrages nicht mit der Verwendung des (aktuellen) Grundstückswerts für die Ermittlung eines Ersatzmietwerts (vgl. Birtel, KStZ 1981, 21, 24ff.; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 28. November 2011 - 13 L 3504/00 -, zit. nach JURIS) vergleichen. Auch unter Berücksichtigung des der Beklagten eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Steuermaßstabes handelt es sich um eine willkürliche Festlegung. 9 Die Festsetzung des Steuersatzes nach § 4 ZWStS durch die Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Faktor 15,2 führt nicht zu einer Heilung des Mangels des Steuermaßstabes. Denn es ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht, dass sich die Bemessung der Zweitwohnungssteuer damit in hinreichender Weise an dem Aufwand des Steuerpflichtigen für die Zweitwohnung orientiert. Vielmehr macht die Beklagte lediglich geltend, der Faktor 15,2 sei einerseits notwendig, um die Gesamtheit der Steuerpflichtigen durch den vorgenommenen Wechsel des Steuermaßstabes nicht schlechter zu stellen, und solle andererseits „die nötige Abgrenzung zur Grundsteuer … gewährleisten“. Eine plausible Erläuterung der Regelung im Hinblick auf deren sachlichen Bezug zum maßgeblichen Aufwand liegt darin nicht. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte weiter ausführt, der Faktor diene „auch dazu, den Nutzen der Zweitwohnung für den Betroffenen berechenbar zu machen“. 10 Auf die Möglichkeit einer Neuveranlagung von Grundstücken kommt es danach nicht an. Weiterhin stellen die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Vergleichsberechnungen keine entscheidungstragenden Erwägungen dar, sondern sollen lediglich die Ungeeignetheit des Steuermaßstabes anhand ausgewählter Beispiele illustrieren. 11 Nicht entschieden werden muss danach, ob der Steuermaßstab auch noch aus anderen Gründen zu beanstanden ist. So fehlt es - worauf das Verwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - für Zweitwohnungen in Zwei- oder Mehrfamilienhäusern an einem Einheitswert und damit an einem Grundsteuermessbetrag, da der Einheitswert grundsätzlich nur für das gesamte Grundstück festgesetzt wird. Das nicht weiter belegte Vorbringen der Beklagten, wonach die in ihrem Gemeindegebiet besteuerten Zweitwohnungen „fast ausschließlich Bungalowsiedlungen und Wochenendhausgebieten“ angehörten und nur „nur vereinzelt“ auch Einfamilienhäuser als Zweitwohnungen besteuert würden, ist nicht ausreichend um anzunehmen, dass es in dem Gemeindegebiet keine Zweitwohnungen in Zwei- oder Mehrfamilienhäusern gibt. 12 Darüber hinaus wird in § 42 GrStG entgegen der Regelung in § 3 Nr. 2 ZWStS kein Steuermessbetrag ersatzweise festgelegt (vgl. auch Troll/Eisele, GrStG, 10. A., § 42 Rdnr. 2). Vielmehr bemisst sich nach § 42 Abs. 1 GrStG bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die ein im Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert im Jahr 1935 nicht festgestellt oder festzustellen ist, der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnfläche und bei anderweitiger Nutzung nach der Nutzfläche. Dazu wird der Jahresbetrag der Grundsteuer in § 42 Abs. 2 GrStG nach einem festen Betrag pro m 2 Wohn- oder Nutzfläche bzw. pro Abstellplatz für Personenkraftwagen in einer Garage festgesetzt. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).