Beschluss
1 M 42/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2015:0226.1M42.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 11. Februar 2015, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihm dargelegten Gründe beschränkt ist und über die im Hinblick auf die ausdrückliche Erklärung des Antragstellers im Beschwerdeschriftsatz vom 23. Februar 2015 bereits vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entschieden werden konnte, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 2 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird ( vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.] ). 3 Hiervon ausgehend rechtfertigen die Einwendungen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 4 Gemäß § 2 BPolBG i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1, 3 BBG kann auf Antrag des Beamten der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die gleichen Voraussetzungen gelten bei besonderen Altersgrenzen, wie sie sich im Fall des Antragstellers gemäß § 5 BPolBG ergeben. Wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal „kann“ ergibt, steht die Entscheidung, ob und inwieweit der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wird, im Ermessen der zuständigen Behörde. Daher vermag der Antragsteller mit seinem Verpflichtungsbegehren, seinen Antrag auf Weiterverwendung positiv zu bescheiden, schon deshalb keinen Erfolg zu haben, weil er keinen Anspruch auf das Hinausschieben des Ruhestandseintrittes hat. Der Antragsteller legt weder substantiiert dar, noch ist anderweitig für den beschließenden Senat ersichtlich, dass das Ermessen nur noch in eine einzige Richtung fehlerfrei ausgeübt werden kann, mithin vollständig reduziert wäre. Soweit die Beschwerde eine Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin geltend macht und auf den Beamten (…) verweist, wird eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Hinweis, bei dem vorgenannten Beamten sei es darum gegangen, die Ruhegehaltsfähigkeit einer Zulagenzahlung zu erreichen, weshalb die Altersgrenze um drei Monate hinausgeschoben worden sei, spricht vielmehr für eine mit dem Antragsteller nicht vergleichbare Fallkonstellation. Der Antragsteller könnte daher allenfalls das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung beanspruchen ( siehe zu § 41 Abs. 2 BG LSA; OVG LSA, Beschluss vom 14. März 2008 - 1 M 17/08 -, juris [m. w. N.] ). Dem weitergehenden und mit der Beschwerde aufrecht erhaltenen Begehren des Antragstellers bleibt daher schon deshalb der Erfolg versagt. 5 Unabhängig vom Vorstehenden vermag das Beschwerdevorbringen aber auch in der Sache nicht durchzudringen. 6 Die Beschwerdeschrift macht geltend, die für den Jahrgang des Antragstellers - 1954 - geltende Anhebung der für den Eintritt in den Ruhestand maßgeblichen Altersgrenze um 8 Monate (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 BPolBG) sei diskriminierend, die gestaffelte Anhebung der Altersgrenze benachteilige ihn gegenüber jüngeren - nach 1954 geborenen – Polizeivollzugsbeamten, deren reguläre Altersgrenze stufenweise bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres angehoben werde. Zudem werde er gegenüber anderen Bundesbeamten ungleich behandelt, deren Altersgrenze bislang bei 65 Jahren gelegen habe und die nunmehr auf 67 Jahre angehoben worden sei. Diese Ungleichbehandlung verstoße zudem wegen Altersdiskriminierung gegen Unionsrecht. Der Antragsteller sei deshalb wie ein Bundesbeamter zu behandeln, für den bisher eine Altersgrenze von 65 Jahren gegolten habe; bereits aus diesem Grunde sei ein Hinausschieben der Altersgrenze gerechtfertigt. 7 Ein unrichtiges Beschlussergebnis ergibt sich aus diesem Vortrag nicht. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in bloßen Behauptungen, ohne die behauptete Ungleichbehandlung und Altersdiskriminierung substantiiert und nachvollziehbar in der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO gebotenen Weise darzulegen. Es ist bezogen auf die als maßgeblich angesehene Altersgrenze von 65 Jahren zudem nicht schlüssig. Die Regelung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand setzt voraus, dass der betreffende Beamte ohne die beantragte Regelung ansonsten in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze treten würde. Unterstellt, die alte und neue Regelung über die besondere Altersgrenze für Bundespolizeivollzugsbeamte - wie den Antragsteller - wäre gleichheits- bzw. unionsrechtswidrig und die für den Antragsteller maßgebliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand läge bei 65 bis 67 Jahren, käme mangels Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze für den bislang erst 60 Jahre alten Antragsteller ein Hinausschieben dieser Altersgrenze jedenfalls nicht - wie beantragt bis zum 28. Februar 2017 - d. h. bis zur Vollendung seines 62. Lebensjahres zuzüglich 8 Monaten in Betracht. 8 Auch wenn man lediglich auf eine Rechtswidrigkeit der Staffelung der Anhebung der Altersgrenze für Bundespolizeivollzugsbeamte abstellen würde und die gesetzliche Altersgrenze damit für alle oder jedenfalls für alle nach dem 31. Dezember 1951 geborenen Bundespolizeivollzugsbeamten bei 62 Jahren läge, macht die Beschwerdeschrift nicht plausibel, weshalb dieser Umstand ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um weitere 8 Monate rechtfertigen sollte. Im Übrigen dient das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht dazu, die Feststellung zu umgehen, wann der Antragsteller die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht. 9 Unabhängig davon beschränkt sich das Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang auf die bloße Behauptung, die gesetzgeberischen Ziele der nationalen Regelung zur (übergangsweise abgestuften) Altersgrenze für Bundespolizeivollzugsbeamte seien weder in der Regelung selbst angegeben noch aus dem allgemeinen Kontext der Maßnahme ableitbar. Dieser pauschale Vortrag wird dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Über die legislativen Erwägungen, die den hier als diskriminierend angegriffenen Vorschriften zugrunde liegen, kann vor allem die Gesetzesbegründung Aufschluss geben. Dass den danach einschlägigen Materialien die gesetzgeberischen Ziele nicht hinreichend zu entnehmen seien, legt der Antragsteller nicht ansatzweise dar. 10 Die Beschwerdebegründung vermag auch nicht mit dem Vorbringen durchzudringen, die Zurückweisung des Verlängerungsantrages verlange entgegenstehende dienstliche Gründe, die vorliegend nicht gegeben seien. Damit wird die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass die im Ermessen stehende Regelung des § 53 Abs. 1 BBG im Gegensatz zu der (gebundenen) Entscheidung wegen familienbedingter Abwesenheitszeiten im Sinne von § 53 Abs. 1a BBG eine ausdrückliche Entscheidung darüber verlange, dass das Hinausschieben des Ruhestandseintritts im dienstlichen Interesse liege und es deshalb gerade nicht genüge, dass dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen (gemäß § 53 Abs. 1a Nr. 4 BBG), nicht schlüssig in Frage gestellt. Die Beschwerdeschrift geht insoweit von einem unzutreffenden Maßstab aus. Dagegen gelingt es ihr nicht, ein dienstliches Interesse an der Weiterverwendung des Antragstellers schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen. 11 Die Ausführungen darüber, dass die Verlängerungsvorschrift des § 53 BBG auch im subjektiven Interesse des Beamten liege, sind hierfür nicht aussagekräftig. Gleiches gilt für die allgemeinen Ausführungen über die demographische Entwicklung und die Abnahme der erwerbstätigen Bevölkerung bzw. einen zu erwartenden Bewerbermangel. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass die Tatbestandsvoraussetzung des im dienstlichen Interesse-Liegens der Verlängerung sich nicht aus dem generellen Zweck der Norm ergebe, wird durch die Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt. Allein das Vorbringen über Sinn und Zweck der Vorschrift legt noch nicht schlüssig dar, dass diese Erwägungen auch für den konkreten Fall ein „dienstliches Interesse“ zu begründen vermögen. Ebenso macht der Vortrag dazu, welche Erwägungen einem dienstlichen Interesse nicht entgegenstehen, nicht schon plausibel, dass es ein dienstliches Interesse an der weiteren Tätigkeit des Antragstellers gibt. 12 Soweit der Antragsteller das dienstliche Interesse an seinem Verbleib in der reibungslosen Aufgabenerfüllung und Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung erblickt, wird ein entsprechender Bedarf weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht allein aufgrund seiner Fähigkeiten und Kenntnisse nur durch ihn gewährleistet sei. Soweit die Beschwerde moniert, dass die Antragsgegnerin nicht näher dargelegt habe, wie sie mit der Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben umzugehen beabsichtige, insbesondere ob und wann sie den Dienstposten mit einem anderen Bewerber zu besetzen beabsichtige, verkennt die Beschwerde, dass die materielle Beweislast für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses wegen Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung beim Antragsteller liegt und dieses von ihm im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens glaubhaft zu machen ist. Soweit das Beschwerdevorbringen auf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung seitens des Gerichtes abzielt, wird damit ein Verfahrensfehler geltend gemacht, der grundsätzlich nicht geeignet ist, die Ergebnisunrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung schlüssig darzulegen. 13 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 3. Die Entscheidung über den Streitwert für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 14. März 2008, a. a. O. ), wobei vorliegend von der Besoldungsgruppe A 11 BBesO und dem Erreichen der Erfahrungsstufe 8 auszugehen war. 15 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).