Beschluss
1 M 132/14
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:1215.1M132.14.0A
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 16. Oktober 2014, deren Prüfung gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 2 Auf die unter Pkt. a) der Beschwerdeschrift aufgezählten, angeblich falschen Tatsachen, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Die Beschwerdeschrift wendet sich in diesem Zusammenhang u. a. gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, weshalb die langjährigen Straßenbauarbeiten im Bereich M-Straße, G-Straße und D-Straße nicht als maßgebliche Ursache für die aufgelaufenen Steuerrückstände des Antragstellers beim Finanzamt A-Stadt anzusehen seien. Die Beschwerdeschrift tritt dem mit Angaben zur Anzahl der Biogeschäfte in A-Stadt, zur Art des Kundenstammes und zur Frage der Benutzung von PKWs entgegen und versucht damit die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers zu erklären und zu entschuldigen. Diesem Vorbringen ist indes keine entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen. Denn die gewerbliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden. Es ist belanglos, welche Ursachen zu einer Überschuldung und/oder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit bzw. zum Rückstand von Steuerforderungen des Antragstellers geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese - durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete - Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, Urteil v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris). 3 Diese Ausnahmevoraussetzungen sah das Verwaltungsgericht nicht als gegeben an. So bestehe keine tragfähige Vereinbarung zur Ratenzahlung mit dem Finanzamt. Zudem seien die vom Antragsteller angedachten Zahlungen von monatlich 1.000,00 bis 1.500,00 Euro an das Finanzamt unrealistisch, angesichts des im Zusammenhang mit der Festsetzung des vorläufigen Streitwertes mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 angegebenen Jahresgewinns des Antragstellers, der (deutlich) unter einem Betrag von 7.500,00 Euro liege. Diese Feststellungen stellt die Beschwerdebegründung nicht schlüssig infrage; Entsprechendes gilt für den von den Zahlungsrückständen unabhängigen Vorwurf, dass der Antragsteller seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht (termingerecht) nachkomme. 4 Soweit die Beschwerdeschrift auf telefonische Kontakte des Antragstellers zum Finanzamt A-Stadt vom 8. und 29. Oktober 2013, auf beanstandungslos gebliebene Betriebsprüfungen im April und Juli 2014 sowie auf die vom Finanzamt anlässlich eines Telefonats vom 13. August 2014 grundsätzlich bestätigte Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung verweist, kommt es aus den zuvor genannten Gründen hierauf ebenso wenig entscheidungserheblich an, wie auf den Umstand, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin mehrfach schriftlich und telefonisch seine schwierige Geschäftssituation erläutert haben will. Keine der angeführten Kontaktaufnahmen macht die Zahlungswilligkeit und -fähigkeit des Antragstellers plausibel; erst recht rechtfertigt sich nicht die Annahme, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Senatsentscheidung oder jedenfalls noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept arbeiten wird und insofern eine positive Prognose in Bezug auf den Schuldenabbau in Betracht kommt. Hinsichtlich des Verstoßes gegen die steuerlichen Erklärungspflichten lässt das Vorbringen keine Verhaltensänderungen erkennen. 5 Der unter Pkt. b) der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, das Verwaltungsgericht habe die besondere Situation des Antragstellers als mit Straßenbaumaßnahmen konfrontierter und belasteter Existenzgründer nicht gewürdigt, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil es - wie bereits ausgeführt - auf die Ursachen für die die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründenden Steuerrückstände und die Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten nicht ankommt. Die weiter aufgestellte Behauptung, der Antragsteller sei nach Beendigung der Straßenbaumaßnahmen auf dem Weg der Konsolidierung seines Unternehmens, ist unsubstantiiert und genügt nicht den oben dargelegten Anforderungen an die Plausibilisierung seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit. 6 Die in der Beschwerdeschrift zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Februar 1982 (- 1 C 52.78 -, juris = GewArch 1982, 233) steht dem nicht entgegen, sondern bestätigt vielmehr die obigen Ausführungen des Senats. Soweit das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden auf den Gesamteindruck seines Verhaltens verweist, stellt es im Folgenden ausdrücklich fest: 7 „Auf den Grund für die Entstehung der Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass ein vernünftig urteilender und um eine ordnungsgemäße Betriebsführung bemühter Gewerbetreibender in der Situation des Klägers den Gewerbebetrieb nicht fortführen würde. Diese Voraussetzung wäre im vorliegenden Fall nur dann nicht erfüllt gewesen, wenn der Kläger nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept gewirtschaftet hätte.“ 8 Der Vortrag unter Pkt. c) der Beschwerdeschrift rechtfertigt nicht die Annahme, die Untersagung des ausgeübten Gewerbes erweise sich als unverhältnismäßig. Es ist durch das Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verstoßen kann. Sie setzt nämlich voraus, dass die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss v. 9. März 1994 - 1 B 33.94 -, juris m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall wird durch das Beschwerdevorbringen nicht dadurch begründet, dass es wegen der Straßenbaumaßnahme zu drei Geschäftsaufgaben und einem Wegzug von Gewerbetreibenden in unmittelbarer Umgebung des Ladengeschäftes des Antragstellers gekommen sei und bei der Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers allein auf die Existenz von Steuerschulden abgestellt worden sei, ohne deren Ursachen und die Verantwortlichkeit für diese Ursachen mit in den Abwägungsprozess einzubeziehen. Der Beschwerdevortrag bezieht sich damit auf einen nicht entscheidungserheblichen Umstand. Die Ursachen, die zu den Steuerrückständen geführt haben bzw. ihrem Abbau entgegenstehen, sind rechtlich ohne Belang. Zudem wird das in der Missachtung steuerlicher Erklärungspflichten bestehende weitere Fehlverhalten des Antragstellers völlig unberücksichtigt gelassen. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).