Beschluss
1 O 120/14
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:1021.1O120.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 1. Über die Beschwerden war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Vorsitzenden als Berichterstatter zu entscheiden; ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor. 2 2. Die zulässigen, insbesondere gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaften wie fristgerechten Beschwerden der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sowie der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 16. Juli 2014 über die Streitwertfestsetzung sind begründet. 3 Der Streitwert war gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 und bis zum 16. Juli 2014 ( Gesetz vom 8. Juli 2014, BGBl. I S. 890 ) geltenden Fassung (§§ 40, 71 Abs. 1 GKG) festzusetzen. Hiernach ist die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 11 LBesO zuzüglich der ruhegehaltfähigen Stellenzulage nach Nr. 13 lit. b) der Besoldungsordnung A i. V. m. Anlage 8 zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller der 8. Erfahrungsstufe zugeordnet ist ( zur Erforderlichkeit der Stufenfeststellung siehe: OVG LSA, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 1 L 56/14 -, juris [m. w. N.] ). Insofern betrugen zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (Antragstellung am 2. Mai 2014) die Grundbesoldung 3.691,47 € und die Amtszulage 81,11 € monatlich sowie ab dem 1. Juli 2014 die Grundbesoldung 3.800,37 € und die Stellenzulage 83,50 € monatlich, so dass die für das Kalenderjahr 2014 zu zahlenden Bezüge sich auf 45.938,70 € belaufen (22.635,48 € + 23.303,22 €). 4 Der sich daraus ergebende Betrag der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge in Höhe von 22.969,35 € (45.938,70 € ./. 2) war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren ( vgl. hierzu: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.] ). 5 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes findet eine Reduktion des dergestalt zu berechnenden Streitwertes nicht aufgrund der - von ihm im Hinblick auf die ausgewählten und beigeladenen elf Bewerber jeweils - vorgenommenen Abtrennung der Verfahren statt. Denn die im Rahmen der Rangliste angegriffenen, freizuhaltenden Stellen wirken sich bei der Streitwertfestsetzung nicht streitwerterhöhend aus ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris = BVerwGE 145, 112; OVG LSA, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 1 M 6/14 - ). Es bleibt vielmehr bei der „einmaligen“ Bemessung des Bewerbungsverfahrensanspruches anhand § 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Mit Recht weist das Verwaltungsgericht in seinem Nicht-Abhilfe-Beschluss insoweit selbst darauf hin, dass für die Streitwertbemessung auf den Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung abzustellen ist und die bloße verfahrensmäßige Handhabung des Verwaltungsgerichtes auf den Wert keinen Einfluss besitzt. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Nicht-Abhilfe-Beschluss auf den Beschluss des 3. Senates vom 13. August 2014 (Az.: 3 M 194/14 u. a.) verweist, betrifft dies im Übrigen eine in jeder Hinsicht andere, hier nicht einschlägige Fallgestaltung. Zum Einen handelt es sich insoweit um einen sog. Sammelbeschluss, mit dem über mehrere Beschwerden eines Antragsgegners gegen mehrere selbständige Beschlüsse in erstinstanzlichen Eilverfahren entschieden wurde. Zum Anderen befasst sich der Beschluss mit der spezifischen Beschwer des dortigen Antragsgegners und nicht mit dem dortigen jeweiligen Antragstellerinteresse, welches dort überdies nicht anhand von § 52 Abs. 5 VwGO zu bemessen gewesen wäre. 6 3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). 7 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).