Beschluss
1 M 116/14
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:1021.1M116.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 2. September 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen erfolgt. Die Einwendungen der Antragstellerin rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 2 Das Beschwerdevorbringen, die Rechtsfrage der Stichtagsregelung sei zwischenzeitlich mit Ausnahme von Sachsen-Anhalt höchstrichterlich entschieden, mehrere Bundesländer würden die Stichtagsregelung als unzulässig ansehen und der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg habe sie in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2014 (- 15/13, 1 VB 15/13 -, juris) verworfen, rechtfertigt nicht die Annahme, die Voraussetzungen für die gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Antrag mögliche Abänderung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes lägen vor. Weder macht das Beschwerdevorbringen das Eintreten gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderter Umstände oder von der Antragstellerin unverschuldet im Ausgangsverfahren nicht geltend gemachter Umstände plausibel noch dass diese Umstände eine andere als die zunächst getroffene Entscheidung rechtfertigen. Soweit eine Veränderung der Umstände im vorgenannten Sinne auch dann vorliegt, wenn nach Ergehen der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine bis dahin streitige einschlägige Rechtsfrage höchstrichterlich in einem anderen Sinne entschieden wurde, als dies bei Prüfung der Erfolgsaussichten im vorangegangenen Verfahren der Fall war und sich deshalb die Verfahrensprognose verändert, stellt die o. g. Entscheidung des Staatsgerichtshofes Baden-Württemberg (vom 17. Juni 2014, a. a. O.) keine Klärung einer bis dahin streitigen einschlägigen Rechtsfrage durch höchstrichterliche Entscheidung dar. 3 Der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg kann sich zum Landesrecht Baden-Württemberg rechtsverbindlich äußern, jedoch weder zur Stichtagsregelung „28. Oktober 2011“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 SpielhG LSA (vom 25. Juni 2012, GVBl. LSA, S. 204, 212) noch zu den an den Stichtag „28. Oktober 2011“ anknüpfenden Regelungen in § 29 Abs. 4 Satz 2, 3, 4 des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 (GVBl. LSA 2012, S. 216 ff.) bzw. zum Zustimmungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gemäß Art. 1 § 1 des 2. Glücksspielrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl. LSA, S. 204). Für die jeweilige Landesgesetzgebung versteht sich dies aufgrund der aus dem Föderalismusprinzip resultierenden Autonomie bzw. Eigenstaatlichkeit der Länder von selbst (vgl. zudem Art. 75 Nr. 5, 6 Verf LSA; § 2 Nr. 6, 7 LVerfGG; Art. 68 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Verfassung des Landes Baden-Württemberg; § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 55 StGHG). 4 In Bezug auf den (1. Glücksspieländerungs)Staatsvertrag verweist der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg ausdrücklich auf die Feststellung im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. Februar 1954 (- 2 BvQ 1/54 -, juris, Rdnr. 53), wonach der Streit über das Vorliegen eines bindenden Staatsvertrages und über seinen Inhalt jedenfalls nicht durch das Verfassungsgericht eines der Länder, die Verhandlungspartner des Staatsvertrages sind, nach dessen Landesrecht entschieden werden kann (vgl. StGH BW, Urteil vom 17. Juni 2014, a. a. O., Rdnr. 182). 5 Der Senat sieht im Hinblick auf die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 27. März 1990 (- 1 C 47.88 -, juris), wonach eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Spielhalle weder Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsfragen, die in die Prüfungskompetenz der Gewerbebehörden fallen, entfaltet noch Vertrauensschutz hinsichtlich der gewerberechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen oder Versagungsgründe begründet (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 4. September 2013 - 1 M 88/13 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. April 2014 - 6 S 1795/13 -, juris), auch keine Veranlassung, dem rechtlichen Ansatz des Staatsgerichtshofes Baden-Württemberg zur „Vertrauensbetätigung“ durch rechtlich zulässige, insbesondere bauliche Investitionen in die Spielhalle vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO (vgl. StGH BW, Urteil vom 17. Juni 2014, a. a. O., Rdnr. 459) für das Landesrecht Sachsen-Anhalt näher zu treten. Dies hat erst recht zu gelten für Investitionen, die lediglich auf privat-rechtlicher oder genehmigungsfreier Grundlage verwirklicht werden. 6 Auch dem Hinweis des Staatsgerichtshofes Baden-Württemberg auf die Verwaltungspraxis von Gewerbebehörden, Spielhallenerlaubnisse erst nach Fertigstellung der Spielhalle zu erteilen, und der Bewertung dieses Verhaltens als verfassungsmäßige Besonderheit, durch die das Vertrauen auf den Fortbestand der gesetzlichen Anspruchsgrundlage ein besonderes Gewicht erlange (vgl. StGH BW, a. a. O., Rdnr. 458), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zum einen stellt die Beschwerdebegründungsschrift insoweit lediglich eine schlichte, nicht belegte Behauptung für eine entsprechende Verwaltungspraxis in Sachsen-Anhalt auf; zudem ist für den Senat - eine entsprechende Verwaltungspraxis unterstellt - nicht ersichtlich, dass sich in diesem Fall rechtsschutzwürdiges Vertrauen beim Antragsteller einer gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33i GewO zu bilden vermag. 7 Eine dem Gesetz widersprechende Verwaltungspraxis erwiese sich im Hinblick auf die Bindung der Verwaltung an das Gesetz auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1990, a. a. O., Rdnr. 18; BFH, Urteil vom 7. März 1995 - VII R 4/94 -, juris, Rdnr. 5). 8 Da es sich bei der gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33i GewO um eine gebundene Entscheidung handelt, die bei Entscheidungsreife des Antrages unter Beachtung des Zügigkeitsgebots gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 10 Satz 2 VwVfG zu treffen ist, vermag der Senat auch nicht zu erkennen, weshalb bau- bzw. bodenrechtlich relevante Fragen im Rahmen des gewerberechtlichen Erlaubnisverfahrens die Fertigstellung der Spielhalle bzw. die tatsächliche Durchführung baulicher Investitionen erfordern sollten und nicht durch Planunterlagen eine Entscheidungsreife herbeigeführt werden kann. Selbst wenn dies im Einzelfall nicht möglich sein sollte, ergibt sich hieraus nicht die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungspraxis, also einer fallübergreifenden, generellen Handhabung der Gewerbebehörden. 9 Was die rechtzeitige Information interessierter Kreise vor dem „28. Oktober 2011“ - jedenfalls für das Land Sachsen-Anhalt - anbelangt, hält der Senat an seiner im, den Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss vom 14. November 2013 (- 1 M 124/13 -, juris) vertretenen Rechtsauffassung fest. Die dort angeführten Erkenntnisquellen gehen über eine nur unverbindliche rechtspolitische Diskussion in Presse und Internetforen gerade im Hinblick auf die in der Landtagsdrucksache 6/914 vom 13. März 2012 geschilderte Anhörung von Beteiligten und betroffenen Kreisen hinaus. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem im Beschluss des Bayerischen VGH vom 22. Oktober 2013 (- 10 CE 13.2008 -, juris, Rdnr. 21) nur beispielhaft angeführten Bericht der FAZ vom 28. Oktober 2011 hinreichende Aussagekraft in Bezug auf die geplante Änderung des Glücksspielstaatsvertrages beizumessen ist; der Senat hat sich hierauf in seiner o. g. Entscheidung vom 14. November 2013 (a. a. O.) weder bezogen noch wird die von ihm getroffene Bewertung der Erkenntnismittel in einer Gesamtschau hierdurch in Frage gestellt. 10 Soweit die Beschwerdebegründungsschrift auf die Rechtsauffassung anderer Bundesländer zur Unzulässigkeit der Stichtagsregelung verweist, begründet dies ebenso wie ggf. von der Senatsrechtsprechung abweichende Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte keine veränderten Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage ergibt sich allein durch abweichende Rechtsauffassungen zu einer streitigen Rechtsfrage nicht. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsteller an der rechtzeitigen Geltendmachung dieser abweichenden Rechtsauffassungen unverschuldet gehindert war. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).