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Beschluss

1 L 34/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:0610.1L34.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 13. Februar 2014 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ). 4 Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. 5 Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes handle es sich bei der am 31. Oktober 2007 erfolgten verbindlichen Anmeldung des Klägers zu einem Lehrgang an der Fachhochschule B/W nicht um ein Angebot auf Abschluss eines Lehrvertrages, sondern bereits um die Annahme eines Schulungsvertrages. Der Flyer und Internetauftritt des Bildungsdienstleisters der Fachhochschule B/W (Bl. 18 ff. der Beiakte A) sei keine Aufforderung zur Angebotsabgabe (sog. „invitatio ad offerendum“), wie das Verwaltungsgericht meine, sondern ein (verbindliches) Angebot der Fachhochschule, das der Kläger mit seiner verbindlichen Anmeldung per E-Mail vom 31. Oktober 2007 angenommen habe, so dass der Schulungsvertrag bereits am 31. Oktober 2007 wirksam zustande gekommen sei. Damit liege ein die streitige Rücknahmeentscheidung rechtfertigender vorzeitiger Maßnahmebeginn vor dem - durch Bescheid vom 12. November 2007 - genehmigten Termin „15. November 2007“ vor. 6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet dieses Vorbringen nicht. Die in Bezug genommene Textpassage aus dem Kursprogramm der Fachhochschule 2007/2008, die zwischen verbindlicher Anmeldung und unverbindlicher Vormerkung interessierter Kursteilnehmer unterscheidet, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sich die Fachhochschule unbeschadet der Anzahl der Anmeldungen und ihrer kapazitären Auslastung bereits mit der Veröffentlichung ihres Kursprogrammes rechtlich verbindlich auf einen Vertragsabschluss einlässt. Dem dürfte bereits die sich ebenfalls aus dem Kursprogramm ergebende Begrenzung der Kursteilnehmerzahl auf 25 und fehlende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der angezeigte Kurs in unbegrenzter Anzahl angeboten wird, entgegenstehen. In jedem Fall setzt sich die Antragsbegründungsschrift nicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil auseinander, wonach die Anmeldungen zu dem Weiterbildungskurs ausweislich der E-Mail der Zeugin Frau Dr. J. vom 20. September 2007 in der Reihenfolge des Posteingangs von der Fachhochschule berücksichtigt wurden, so dass der Kläger nicht ohne eine entsprechende Rückmeldung seitens der Fachhochschule automatisch habe davon ausgehen können, dass noch genügend freie Kapazitäten bestehen und allein seine Anmeldung zu dem Kurs für eine Teilnahme an diesem genügen würde (vgl. S. 9 Abs. 3 der UA) bzw. dass Interessenten nicht automatisch vom Bestehen freier Kapazitäten ausgehen können (vgl. S. 11 Abs. 1 der UA). Aus diesem Grunde erweist sich auch der weitere Einwand, dass hinsichtlich aller wesentlicher Vertragsbestandteile zwischen Kläger und Bildungsanbieter Einigkeit bestanden habe, da der Kläger durch das vom Bildungsanbieter angebotene Informationsmaterial hinreichend über den Inhalt des Vertrages informiert worden sei, als nicht durchgreifend. 7 Die Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift zu den Rechtswirkungen der Reservierung eines Hotelzimmers sind nicht zielführend, weil weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass die Fachhochschule dem Kläger rechtsverbindlich einen Kursplatz „reserviert“ hat, insbesondere wann und in welcher Form dies der Fall gewesen sein soll. 8 Die Behauptung des Beklagten, auf Grund der Aussage der Zeugin Dr. J. in der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2014, dass eine Anmeldung per E-Mail für die Rechnungsstellung akzeptiert werde, sei von einer Willensübereinstimmung zum Abschluss des Schulungsvertrages auszugehen, stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil zur Notwendigkeit des Zugangs der Willenserklärung der Fachhochschule beim Kläger gemäß § 130 BGB nicht schlüssig in Frage (vgl. S. 9/10 der UA). 9 Auch das weitere Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift, im Falle einer fehlenden schriftlichen Anmeldung würde die Rechnung von der Fachhochschule storniert und eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € als Ersatz für die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen erhoben, legt eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dar; denn sie sagt nichts über den - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes - maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Angebotsannahme der Fachhochschule beim Kläger und damit über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus. Soweit in der (ggf. zu stornierenden) Rechnung der Fachhochschule vom 12. November 2007 die für den Vertragsabschluss erforderliche Annahmeerklärung der Fachhochschule liege, sei nicht feststellbar, dass diese dem Kläger vor dem genehmigten vorzeitigen Maßnahmebeginn am 15. November 2007 zugegangen sei (vgl. S. 9 Abs. 3, 4, S. 10 Abs. 1 der UA). 10 Die Antragsbegründungsschrift macht weiter geltend, der Kläger habe am 12. November 2007 im Telefonat mit der Fachhochschule seine Teilnahme am Energieberaterkurs vereinbart. Diese ergebe sich - entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichtes - durch die Beweisaufnahme. Ausweislich der Sitzungsniederschrift habe der Kläger der Fachhochschule am 12. November 2007 telefonisch mitgeteilt, dass mit dem Beginn der Maßnahme vorzeitig am 15. November 2007 begonnen werden könne. Auf Grund der Zeitschiene von Freitag dem 12. November 2007 bis Montag dem 15. November 2007 lasse sich keine andere Schlussfolgerung ziehen, als dass es in diesem Telefonat zwischen Kläger und Fachhochschule zu einer Willensübereinstimmung auf Abschluss eines Lehrvertrages gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 BGB - fernmündlich unter Anwesenden - gekommen sei. Sonst sei auch nicht erklärbar, aus welchen Gründen der Kläger am 15. November 2007 zu Beginn des Kurses anwesend gewesen sei. 11 Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils legt auch dieses Vorbringen nicht schlüssig dar. Aus der Sitzungsniederschrift vom 13. Februar 2014 ergibt sich lediglich die Aussage des Klägers, dass er den vorzeitigen Maßnahmebeginn zum 15. November 2007 (am 12. November 2007 oder später) „einem Mitarbeiter der Fachhochschule B/W telefonisch mit“geteilt habe. In welcher Form der unbekannte Mitarbeiter auf diese telefonische Mitteilung reagiert hat, ob er z. B. die Information lediglich entgegen genommen oder ein weiteres Gespräch mit dem Kläger geführt hat und dabei tatsächlich und rechtswirksam eine Angebotsannahme für die Fachhochschule abgegeben hat, lässt sich der Aussage des Klägers nicht entnehmen. Ebenso wenig rechtfertigt das Erscheinen des Klägers am Tag des Kursbeginns am 15. November 2007 zwingend den Schluss, dass vor diesem Zeitpunkt sein Anmeldeangebot vom 31. Oktober 2007 von der Fachhochschule bereits in irgendeiner Form angenommen worden sein musste. Möglich ist, dass der Kläger schlicht deshalb erschienen ist, weil er durch die Fachhochschule keine Absage erhalten hat. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil, dass bloßes Schweigen grundsätzlich keine Willenserklärung, mithin auch keine Annahme sei und auch kein Fall vorliege, in dem Schweigen kraft Gesetzes als Annahmeerklärung gelte oder Schweigen einer Annahme gleich stehe (vgl. S. 9 Abs. 3 der UA), werden von der Antragsbegründungsschrift nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten. 12 Soweit die Antragsbegründungsschrift die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichtes angreift, bleibt diesem Vorbringen - unabhängig davon, ob dies Teil des Zulassungsantrages oder ein isoliertes Anfechtungsbegehren sein soll - der Erfolg versagt. 13 Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es für die Beurteilung der Kostentragungslast nicht auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung der Behörde an, sondern gemäß § 154 Abs. 1 VwGO grundsätzlich darauf, wer im Gerichtsverfahren als Hauptverfahrensbeteiligter unterliegt. Dem hat das Verwaltungsgericht entsprochen, indem es wegen Aufhebung des angefochtenen Rücknahmebescheides dem Beklagten die Verfahrenskosten auferlegt hat. Von der gerichtlichen Kostenentscheidung zu unterscheiden ist die Frage, welche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Klagebegehrens maßgeblich ist. Hier ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes geklärt, dass sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt, wobei dies bei der Anfechtungsklage - wie hier - im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 5 B 90.05 -, juris ). 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 GKG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).