Beschluss
1 L 131/13
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:0402.1L131.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 30. Oktober 2013 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.] ). 4 Hiernach begründet das Antragsvorbringen im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. 5 Soweit der Beklagte geltend macht, die nach Nr. 3.2 der Anlage VIIIb (Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2) „Anerkennung von Überwachungsorganisationen“ zur StVZO erforderliche Zuverlässigkeit des zu Betrauenden könne nicht angenommen werden, weil „die in der hierzu erlassenen Richtlinie des Bundes näher konkretisierten Voraussetzungen der Zuverlässigkeit nicht gegeben“ seien, erschöpft sich das Antragsvorbringen in einer nicht weiter substantiierten Rechts- und Tatsachenbehauptung. 6 Soweit sich der Beklagte im Folgenden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes dahingehend wendet, bei dem Kläger habe sich ein „Einstellungswandel“ vollzogen, tritt er den diesbezüglichen tragenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung gleichfalls nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht - wie das Antragsvorbringen einfordert - eine Prognoseentscheidung auf einer entsprechenden Tatsachengrundlage getroffen. Entgegen dem Antragsvorbringen erscheint schon die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der vorangegangene Widerruf seiner Betrauung habe bei dem Kläger zu nicht unerheblichen wirtschaftlichen Verlusten geführt und u. a. deshalb den gebotenen Einstellungswandel bewirkt, nicht gleichsam aus der Luft gegriffen, d. h. als „bloße Annahme“. Vielmehr hat der Kläger hierzu ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 30. Oktober 2013 entsprechende Ausführungen gemacht, denen der Beklagte hiernach auch nicht widersprochen hat. Darüber hinaus besteht auch kein Anlass zu der Annahme, der Widerruf der Betrauung sei für den Kläger wirtschaftlich ohne maßgebliche Relevanz oder gar folgenlos gewesen. Entsprechendes zeigt das Antragsvorbringen jedenfalls nicht plausibel auf. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht seine Prognoseentscheidung auf weitere Tatsachen gestützt, denen die Antrags(begründungs)schrift ebenso wenig mit schlüssigen Argumenten entgegen tritt. Entgegen dem Antragsvorbringen hat das Verwaltungsgericht damit gerade nicht ohne die erforderliche Tatsachengrundlage dem Kläger bloß eine „zweite Chance“ eröffnen wollen. 7 Soweit der Beklagte überdies geltend macht, der Kläger gehöre „derzeit offensichtlich keiner Überwachungsorganisation im Sinne der Anlage VIIIb zur StVZO an“, werden damit keine ernstlichen Zweifel am Urteilergebnis schlüssig aufgezeigt. Die Beigeladene hat ihren an den Beklagten gerichteten Antrag vom 25. November 2011 weder zurückgenommen noch anderweitig für erledigt erklärt. Allein der Umstand, dass nicht die Beigeladene, sondern der Kläger den versagenden Bescheid des Beklagten anficht, rechtfertigt nicht für sich genommen die Annahme, die Beigeladene verzichte auf eine positive Bescheidung ihres Antrages. Hinzu kommt im gegebenen Fall, dass die Beigeladene den versagenden Bescheid des Beklagten dem Kläger überhaupt erst zugänglich gemacht hat und in Kenntnis des Rechtsmittels des Klägers auf einen eigenen Rechtsbehelf verzichtet haben könnte. 8 Im Übrigen zeigt das Antragsvorbringen nicht plausibel auf, dass es vorliegend darauf ankommt, dass der Kläger „derzeit“ keiner Überwachungsorganisation im Sinne der Anlage VIIIb zur StVZO angehört. Auch insofern erschöpft sich das Antragsvorbringen in einer bloßen Rechtsbehauptung. Unabhängig davon steht die vom Beklagten angeführte „Zustimmung auf Vorrat“ hier nicht ernstlich zu befürchten, weil die Zustimmung des Beklagten lediglich die Betrauung des Klägers als Prüfingenieur bei der Beigeladenen, und zwar durch diese ermöglicht. Sollte die Beigeladene keine Tätigkeit des Klägers bei ihr (mehr) wünschen, würde die lediglich darauf bezogene Zustimmung des Beklagten gegenstandslos werden. 9 Schließlich stellt das Antragsvorbringen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, soweit der Beklagte auf Nr. 3.10 der Anlage VIIIb zur StVZO verweist und geltend macht, der Kläger sei zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung länger als zwei Jahre nicht mehr als zuverlässig anzusehen gewesen. Das Antragsvorbringen verkennt in diesem Zusammenhang bereits, dass das Verwaltungsgericht die Zuverlässigkeit des Klägers gerade bejaht hat. Ungeachtet dessen kann es für die Berechnung der Zwei-Jahres-Frist der Nr. 3.10 der Anlage VIIIb zur StVZO maßgeblich nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommen. Denn anderenfalls hätte es die Anerkennungsbehörde durch schlichtes Zuwarten in der Hand, den Fristablauf herbeizuführen. Dies gilt umso mehr, als Nr. 3.10 der Anlage VIIIb zur StVZO alternativ darauf abstellt, dass die mit der Durchführung von HU oder SP betrauten Personen mehr als zwei Jahre keiner Technischen Prüfstelle oder Überwachungsorganisation angehören. Unabhängig vom Vorstehenden könnte angesichts der systematischen Stellung und ihres Wortlautes Einiges dafür sprechen, dass Nr. 3.10 der Anlage VIIIb zur StVZO anders als die Nr. 3.1 bis 3.7 der Anlage VIIIb zur StVZO keine Voraussetzung für die - Zustimmung zur - Betrauung als Prüfingenieur darstellt. 10 Auf die Antragserwiderung des Klägers mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. Januar 2014 kam es nach alledem hier nicht mehr entscheidungserheblich an. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG). Der Senat folgt insoweit der Streitwertbemessung durch das Verwaltungsgericht in dessen Beschluss vom 30. Oktober 2013. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).