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Beschluss

2 L 6/13

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:0205.2L6.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, NVwZ-RR 2011, 546, m.w.N.). Ist das angegriffene Urteil auf voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so setzt der Erfolg des Zulassungsantrags voraus, dass sämtliche Begründungsteile je für sich die Zulassung rechtfertigen; liegt für den anderen Begründungsteil kein Zulassungsgrund vor, muss die Zulassung daran scheitern, dass die angegriffene Begründung hinweggedacht werden kann, ohne dass sich am Ausgang des Rechtsmittelverfahrens etwas ändert (vgl. zur Zulassung der Revision: BVerwG, Beschl. v. 07.06.2000 – 9 B 262/00 –, Juris). Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag der Klägerin nicht. 3 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der von der Klägerin zur Genehmigung gestellte (Netto-)Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von 773,23 m² sei am vorgesehenen Standort bauplanungsrechtlich unzulässig, weil er gegen die Festsetzung Nr. 1.3 des Bebauungsplans der Beigeladenen Nr. 1/2005 „Mischgebiet nördlich der P-Straße“ in der Fassung der 1. Änderung verstoße, nach der Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 200 m² in allen Teilgebieten unzulässig seien. Auch könne der Klägerin keine Befreiung von dieser Festsetzung erteilt werden, weil bei einer Zulassung des Vorhabens die Grundzüge der Planung berührt wären. Das Vorhaben wäre aber auch dann nicht genehmigungsfähig, wenn die streitige Festsetzung unwirksam wäre und sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Verbrauchermarktes deshalb nach § 34 BauGB richten würde. Die Eigenart der näheren Umgebung, die nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung die Bebauung in dem Straßengeviert P-Straße, F-Straße, Karl-Mark-Straße bzw. Thälmannstraße umfasse, entspreche einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 4 BauNVO. Sie werde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ganz überwiegend durch Wohnnutzung geprägt. Der P-Straße komme auch mit Blick auf die starke Verkehrsfrequenz in diesem Bereich eine trennende Wirkung zu. Das mehr gewerblich oder sogar industriell geprägte Gebiet südlich und südwestlich der P-Straße zähle deshalb nicht mehr zur maßgeblichen näheren Umgebung. Gleiches gelte für das nordwestlich der F-Straße liegende sogenannte Damaschke-Center mit Aldi-Markt. Die Freifläche, auf der das Vorhaben der Klägerin errichtet werden solle, und die Parkplätze, die auf den an die P-Straße grenzenden Grundstücken zwischen Pappelweg und F-Straße angelegt seien, stünden der Einordnung der näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet nicht entgegen. Einer vormals vorhandenen gewerblichen Nutzung komme keine fortwirkende Prägung mehr zu. Die Parkflächen lägen am Rande des maßgeblichen Gebiets und würden, da sie den auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen gewerblichen Nutzungen dienten, in Ruhezeiten und am Wochenende nicht genutzt. Es handele sich um sogenannte Ausreißer, die das Gebiet nicht prägten. Der von der Klägerin geplante Verbrauchermarkt sei in diesem faktischen allgemeinen Wohngebiet unzulässig, insbesondere handele es sich nicht um einen der Versorgung des Gebiets dienenden Laden nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Neben seiner Größe und den angebotenen Waren sprächen auch die verkehrsgünstige Lage und die geplante Zahl von 70 Stellplätzen dafür, dass der Markt darauf angelegt sei, auch Kunden aus entfernter liegenden Gebieten anzuziehen. Der Verbrauchermarkt falle nicht unter eines der Vorhaben, die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Auch wenn das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sein sollte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Es füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es dort ohne Vorbild sei und deshalb den vorgegebenen Rahmen überschreite und im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen begründe. Der Hilfsantrag, mit dem die Klägerin die Feststellung begehre, dass die Ablehnung ihres Baugesuchs rechtswidrig und der Beklagte bis zum 26.01.2012 zur positiven Bescheidung des Bauantrags verpflichtet gewesen wäre, sei zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Für den Fall, dass der Bebauungsplan bereits in seiner ursprünglichen Fassung wirksam gewesen sein sollte, wäre das Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig gewesen, weil es gegen die Festsetzung Nr. 1.2.5 verstoßen hätte und eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht gekommen wäre. Sollte der Bebauungsplan unwirksam gewesen sein, wäre das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO planungsrechtlich unzulässig gewesen. 4 1.1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen ist, dass die Festsetzung Nr. 1.3 des Bebauungsplans 1/2005 in der Fassung der am 26.01.2012 in Kraft getretenen 1. Änderung wirksam ist, insbesondere sich im Rahmen der nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO möglichen Festsetzungen hält. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Beigeladene hinreichend dargelegt hat, dass Einzelhandelsbetriebe unter bzw. über der von ihr festgesetzten Größe von 200 m² unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 26.07.2011 – 4 BN 9.11 –, ZfBR 2011, 683, m.w.N.). Wäre die Festsetzung Nr. 1.3, wie die Klägerin geltend macht, insgesamt unwirksam, würde dies zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führen. Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1991 – 4 NB 3.91 –, NVwZ 1992, 567, RdNr. 16 in juris). Es ist indes kaum anzunehmen, dass die Beigeladene für den hier in Rede stehenden Bereich ein Mischgebiet ohne eine die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben einschränkende Regelung getroffen hätte. Nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 12 ff.) war dieser Gesichtspunkt ein wesentlicher Teil der Planung. 5 1.2. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung für den Fall, dass die bauplanerische Festsetzung der Beigeladenen und in der Folge der Bebauungsplan insgesamt unwirksam sein sollte – selbständig tragend – darauf gestützt, dass das Vorhaben der Klägerin auch bei Anwendung des § 34 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwände schlagen nicht durch. 6 1.2.1. Die Klägerin rügt zunächst, die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspreche keinem allgemeinen Wohngebiet, sondern einem Mischgebiet. Das Grundstück liege in dem Bereich, den die Beigeladene in ihrem Bebauungsplan als Mischgebiet ausgewiesen habe, und sei einer erheblichen Lärmbelästigung durch die P-Straße ausgesetzt, wie das Verwaltungsgericht selbst festgestellt habe. In Rechnung zu stellen sei ferner, dass das prägende Vorhabengrundstück derzeit als großer Parkplatz genutzt werde. Dieser Parkplatz sowie der weitere große Parkplatz auf dem Puschkinplatz dienten hauptsächlich zum Abstellen von Fahrzeugen für Besucher der Einrichtungen von gesamtstädtischer Bedeutung, insbesondere des Rathauses und des Kulturhauses mit Stadtbibliothek. Es handele sich nicht um „Ausreißer“. Es seien keine singulären Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zur weiteren (Wohn-)Bebauung stünden. Gerade die Parkfläche gegenüber dem Kulturhaus werde auch am Wochenende genutzt. Aufgrund der tatsächlichen Gliederung in einen durch gewerbliche Nutzungen, Einrichtungen von gesamtstädtischer Bedeutung und zwei große Parkplätze geprägten Bereich einerseits und einen (hinteren) durch Wohnnutzung geprägten Bereich andererseits liege eine Gemengelage vor, in die sich ihr Vorhaben einfüge. Damit vermag die Klägerin nicht durchzudringen. 7 a) Sie beanstandet nicht die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung der „näheren Umgebung“ im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB. Sie greift insbesondere nicht die Würdigung des Verwaltungsgerichts an, dass die südlich und südwestlich der P-Straße liegenden Grundstücke, die gewerblich sowie für kulturelle und Verwaltungszwecke genutzt werden, nicht mehr zur näheren Umgebung des Baugrundstücks gehörten, der P-Straße mithin eine trennende Wirkung zukomme. 8 b) Der Einordnung des so bestimmten Bereichs als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO steht nicht entgegen, dass er in dem – nach Auffassung der Klägerin unwirksamen – Bebauungsplan als Mischgebiet ausgewiesen ist. Für die Anwendung des § 34 BauGB kommt es grundsätzlich nur auf den sich aus der vorhandenen Bebauung ableitbaren Maßstab an (BVerwG, Beschl. v. 20.08.1998 – 4 B 79.98 –, BRS 60 Nr. 176, RdNr. 6 in juris, m.w.N.). 9 c) Eine Qualifizierung der Umgebung des Vorhabengrundstücks als allgemeines Wohngebiet scheidet ferner nicht wegen der von der P-Straße ausgehenden Lärmbelastung aus. Verkehrsflächen gehören grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB, weil sie für eine Bebauung nicht zur Verfügung stehen und ihnen keine gerade die Art der Bebauung „prägende" Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 – 4 B 1.00 –, BRS 63 Nr. 102, S. 493, RdNr. 16 in juris, m.w.N.; vgl. auch ThürOVG, Urt. v. 10.08.2005 – 1 KO 714/02 –, juris, RdNr. 30). Ein Gebiet, in dem sich vorwiegend Wohnhäuser und einzelne in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzungen befinden, bleibt auch dann gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO ein allgemeines Wohngebiet, wenn es an eine stark befahrene Straße grenzt, weil dieser Umstand nichts daran ändert, dass das Gebiet auch dann vorwiegend zum Wohnen genutzt wird (vgl. zum reinen Wohngebiet: BVerwG, Beschl. v. 01.03.1999 – 4 B 13.99 –, Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 14, RdNr. 7 in juris). 10 d) Auch der Umstand, dass sich im maßgeblichen Bereich zwei Parkplätze befinden, steht der Einstufung als allgemeines Wohngebiet nicht entgegen. 11 aa) Der Parkplatz auf dem Puschkinplatz kann schon deshalb nicht zur näheren Umgebung gezählt werden, weil es sich auch bei ihm um eine (besondere) Verkehrsfläche handelt (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB), die nicht zu einer Bebauung zur Verfügung steht. 12 bb) Aber auch dem auf dem Baugrundstück selbst liegenden Parkplatz kommt keine Bedeutung zu, die die Eigenart der näheren Umgebung in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung mitprägen könnte. 13 Soweit es sich um eine (private) Stellplatzanlage handeln sollte, die zum großen Teil auch von nicht im maßgeblichen Gebiet wohnenden Personen zum Abstellen ihrer Fahrzeuge genutzt wird, wäre eine solche Anlage zwar gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 23.86 –, BVerwGE 84, 322 [325 f.], RdNr. 13 ff. in juris) bestimmt indes nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und alles außer acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Die – nach Durchführung eines Ortstermins – gewonnene Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Parkfläche auf dem Baugrundstück die Eigenart der näheren Umgebung nicht prägt, begegnet hiernach keinen durchgreifenden Bedenken. Allein der Umstand, dass die Klägerin dies anders bewertet, begründet noch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung der Vorinstanz. Ihr Einwand, bei diesem Parkplatz und dem benachbarten Parkplatz auf dem Puschkinplatz handele sich nicht um singuläre Anlagen, überzeugt schon deshalb nicht, weil der zuletzt genannte Parkplatz wegen seiner Funktion als besondere Verkehrsfläche nicht zur näheren Umgebung gehört. 14 1.2.2. Unterliegt hiernach die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspreche einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, keinen ernstlichen Zweifeln, bedarf keiner Vertiefung, ob das Vorhaben bei Bejahung der von der Klägerin angenommenen Gemengelage sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. 15 1.2.3. Ernstlichen Zweifeln begegnet auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben der Klägerin sei in dem faktischen allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig, weil der geplante Verbrauchermarkt nicht als ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO angesehen werden könne. 16 Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, dass der geplante Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von weniger als 800 m² nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht „großflächig“ im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist. Der Umstand, dass ein solcher Markt das Merkmal der „Großflächigkeit“ im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht erfüllt, bedeutet aber nicht, dass er stets als ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO anzusehen wäre. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 14.11.2006 – 2 L 504/02 –, juris, RdNr. 31, unter Bezugnahme auf OVG NW, Beschl. v. 28.11.2000 – 10 B 1428/00 –, BauR 2001, 906) kann ein Lebensmittelmarkt, selbst wenn er die Schwelle der Großflächigkeit nicht überschreitet, nicht mehr als ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden anzusehen sein, wenn er verkehrsgünstig in der Nähe einer Straße mit bedeutender innerörtlicher Verkehrsfunktion errichtet werden soll und dadurch eine gute Erreichbarkeit mit dem PKW für Kunden außerhalb des Gebiets gewährleistet wird. Maßgebend ist, ob der „Laden“ absehbar nur oder zumindest in einem erheblichen Umfang von den Bewohnern des umliegenden Gebiets aufgesucht wird oder ob ein darüber hinausgehender Kundenkreis zu erwarten ist, der zum Verlust des Gebietsbezugs führt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.09.1998 – 4 B 85.98 –, BauR 1999, 29). Der Senat hat deshalb in der zitierten Entscheidung vom 14.11.2006 (a.a.O.) angenommen, dass bei einer verkehrsgünstigen Lage eines Discounters an einer stark frequentierten innerörtlichen Durchgangsstraße und einer Zahl von 200 Stellplätzen nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass der Discounter im Wesentlichen nur von dem im Gebiet ansässigen Kundenkreis aufgesucht werde. 17 Der Einwand der Klägerin, die im konkreten Fall geplante Zahl von nur 70 Stellplätzen stehe einem Gebietsbezug nicht entgegen, greift schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht bei der Einordnung des Verbrauchermarkts als nicht mehr der Versorgung des Gebiets dienender Laden neben der Größe des Marktes nicht allein auf die Zahl der Stellplätze, sondern maßgeblich auch auf die angebotenen Waren und die verkehrsgünstige Lage des Verbrauchermarktes (an einer innerörtlichen Durchgangsstraße) abgestellt hat. 18 Der Senat vermag auch nicht dem weiteren Einwand der Klägerin zu folgen, gerade die Randlage des geplanten Marktes zur P-Straße verdeutliche den Gebietsversorgungscharakter. Wie oben bereits dargelegt, ist die Lage an einer innerörtlichen Durchgangsstraße ein Gesichtspunkt, der nach der Rechtsprechung des Senats häufig gegen eine Gebietsbezogenheit eines Ladens spricht. Zwar hat das OVG Berlin-Brandenburg in dem von der Klägerin zitierten Beschluss vom 21.12.1011 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (OVG 10 S 29.10 –, juris, RdNr. 18 f.) entschieden, die verkehrsgünstige Lage eines Aldi-Marktes am Rande eines Wohngebietes „müsse nicht zwangsläufig“ gegen einen Gebietsversorgungscharakter sprechen. Es hat allerdings zunächst ausgeführt, der Umstand, dass der Discounter an einer überörtlichen Straße gegenüber einem U-Bahnhof gelegen sei, könne auf eine Ausrichtung auf einen überörtlichen Kundenkreis hindeuten; die Nähe zu einem weiteren Einkaufszentrum auf der anderen Seite der Straße lege zudem nahe, dass an dieses Zentrum angeknüpft und das allgemeine Wohngebiet gewissermaßen zu diesem (faktischen) Sondergebiet hin geöffnet werden solle. Dies könnte ein „Aufbrechen“ des allgemeinen Wohngebiets und einen ersten Schritt zu einer schleichenden Umwandlung dieses Gebiets bedeuten. Dass der Discounter dennoch gebietsbezogen sein könne, hat das OVG Berlin-Brandenburg maßgeblich damit begründet, dass andererseits die Randlage auch entlastende Wirkung bezogen auf den von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO bezweckten Schutz der Wohnruhe vor Lärm- und Verkehrsbelästigungen habe. Indem die Zufahrt zu dem Lebensmittelmarkt über eine viel befahrene und lärmvorbelastete Straße erfolge, bleibe der Innenbereich des Wohngebiets von diesen negativen Auswirkungen weitgehend verschont. Diese besonderen Bedingungen könnten daher durchaus auch für eine ausnahmsweise Zulässigkeit im allgemeinen Wohngebiet sprechen. Die Frage, ob ein Verbrauchermarkt in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO als sonstiger nichtstörender Gewerbebetrieb ausnahmsweise zugelassen werden kann (vgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 19.08.2003 – 7 B 1040/03 –, NVwZ-RR 2004, 245 [246], RdNr. 47 in juris), ist indes von der Frage zu trennen, ob der „Laden“ der Versorgung des Gebiets dient und daher nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO bereits allgemein zulässig ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 BauNVO nicht vorliegen, hat die Klägerin nicht angegriffen. Unabhängig davon soll beim Vorhaben der Klägerin nach den eingereichten Bauvorlagen die Zufahrt auch über die Karl-Marx-Straße erfolgen, wo sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite und nördlich im Anschluss an das Baugrundstück Wohnbebauung befindet. Zudem soll die Belieferung des Marktes an der Ostseite an der Karl-Marx-Straße erfolgen. Daher kann hier von einer entlastenden Wirkung des Marktes für das Wohngebiet nicht die Rede sein. Das OVG Berlin-Brandenburg hat im zitierten Beschluss (a.a.O., RdNr. 20) im Übrigen darauf hingewiesen, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall eine abschließende Bewertung des Gebietsversorgungscharakters auf der Grundlage des Akteninhalts nicht möglich sei, weil insbesondere hinreichende Erkenntnisse zu dem Charakter des Gebiets, in dem sich das streitige Bauvorhaben befinde, der Einwohnerzahl, -dichte und -struktur und den sonstigen sozialen und demografischen Verhältnissen fehlten. 19 1.3 Bestehen demnach keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben der Klägerin auch bei Unwirksamkeit der planerischen Festsetzungen der Beigeladenen nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig ist, kann – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans der Beigeladenen in der Fassung der 1. Änderung am 26.01.2012 einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung gehabt hat. 20 2. Schließlich liegen auch die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. 21 2.1. Ihre Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Frage, ob es in der Realität einen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche bis zu 200 m² gebe, die gemeindespezifischen Besonderheiten nicht hinreichend aufgeklärt, bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt, dass die Klägerin auch bei Unwirksamkeit der planerischen Festsetzungen der Beigeladenen keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung habe. Im Übrigen ist es Aufgabe der Gemeinde darzulegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004 – 4 BN 39.04 –, ZfBR 2005, 185 [187], RdNr. 27 f. in juris). 22 2.2. Unbegründet ist auch der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe „die nähere Umgebung“ des Baugrundstücks nicht hinreichend, insbesondere nicht in Bezug auf sämtliche Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB, aufgeklärt. 23 Wird ein Aufklärungsmangel behauptet, muss der Rechtsmittelführer darlegen, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und dass bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998 – 6 B 67.98 –, Juris, m.w.N). 24 Die Klägerin legt nicht dar, welche konkreten, über die durchgeführte Beweisaufnahme hinausgehenden Aufklärungsmaßnahmen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen. Über der Art der baulichen Nutzung der näheren Umgebung des Baugrundstücks hat das Verwaltungsgericht durch die beauftragte Berichterstatterin im Rahmen des Ortstermins vom 02.08.2012 umfangreich durch Augenscheinseinnahme Beweis erhoben. Mit der Frage, wie die „nähere Umgebung“ des Baugrundstücks in Bezug auf die übrigen Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB abzugrenzen ist, musste sich das Verwaltungsgericht nicht befassen, weil nach seiner Rechtsauffassung das Vorhaben jedenfalls nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht weitere Tatsachenfeststellungen zu diesen Merkmalen hätte treffen müssen. 25 II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 17.11.2006 – 2 L 278/03 –, juris, RdNr. 21) die Auffassung, dass die Kosten einer im Bauprozess beigeladenen Behörde selbst dann, wenn die Behörde notwendig beigeladen ist, nicht erstattungsfähig sind, weil die Behörde im Verhältnis zum Kläger als Teil der am baurechtlichen Verfahren zu beteiligenden, mit öffentlichen Aufgaben betrauten Stelle zu gelten hat und von der Stellung im anstehenden Interessenskonflikt der versagenden oder ge- oder verbietenden Bauaufsichtsbehörde zuzurechnen ist. 26 III. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgericht in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 [1328]).