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Urteil

2 L 14/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:0123.2L14.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis sowie zuvor erteilter Aufenthaltsbefugnisse. 2 Er reiste als irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit am (…) 1996 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte unter dem Namen A. am 29.03.1996 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 28.05.1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte aber zugleich fest, dass hinsichtlich der Republik Irak ein Abschiebungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 AusIG vorliege. Der ehemalige Landkreis A. erteilte daraufhin dem Kläger am 24.07.1996 eine befristete Aufenthaltsbefugnis sowie einen Reiseausweis. Im November 1997 zog der Kläger in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten, die die Aufenthaltsbefugnis bis zum 23.07.2000 verlängerte. 3 Am (…) 2000 heiratete der Kläger die türkische Staatsangehörige D., und am (…) 2001 wurde das (gemeinsame) Kind S. A. geboren, am (…) 2002 die Tochter A. A.. Nachdem die Aufenthaltsbefugnis des Klägers am 02.04.2002 bis zum 01.04.2004 und am 02.04.2004 verlängert worden war, erteilte ihm die Beklagte am 11.02.2005 eine Niederlassungserlaubnis. Am 14.02.2005 wurde das Kind I. A. geboren, das später aufgrund der dem Kläger erteilten Niederlassungserlaubnis die deutsche Staatsangehörigkeit erhielt. 4 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28.07.2005 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AusIG und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. 5 Nachdem die Beklagte am 19.09.2005 den Kläger aufgefordert hatte, seinen Reiseausweis abzugeben und – soweit möglich – einen irakischen Reisepass vorzulegen, teilte die damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers der Beklagten am 28.09.2005 mit, der Kläger könne sich nicht an die irakische Botschaft wenden, weil er weiterhin politische Verfolgung durch irakische Behörden befürchte. 6 Am 02.12.2005 kündigte die Beklagte dem Kläger den Widerruf der Niederlassungserlaubnis an. Zur Begründung führte sie aus, die vorgetragenen Argumente begründeten keine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung. Der aktuelle Bescheid des Bundesamtes weise ausdrücklich aus, dass eine politische Verfolgung des Klägers im Irak nicht zu befürchten sei. Mit Schreiben vom 20.12.2005 teilte die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, dass sich der Kläger im Januar 2006 zwecks Passbeantragung an die irakische Botschaft wenden werde. Mit Schreiben vom 13.02.2006 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage eines irakischen Passes bis zum 28.02.2006 auf. 7 Mit Bescheid vom 21.03.2006 widerrief die Beklagte die Niederlassungserlaubnis, forderte den Kläger zur Ausreise in den Irak bis zum 26.04.2006 auf und drohte die Abschiebung in den Irak an. Sie begründete die Entscheidung damit, dass der Kläger zumutbare Anforderungen zur Beschaffung eines neuen Passes nicht erfüllt habe. Hiergegen erhob der Kläger am 24.03.2006 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er alle für die Passbeschaffung erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme einer irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde bereits bei der Botschaft der Republik Irak vorgelegt habe. Zudem wies er darauf hin, dass er aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit seines minderjährigen Kindes I. einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs zu Deutschen habe. 8 Am 02.05.2006 teilte die Botschaft der Republik Irak mit, dass die irakische Staatsangehörigkeit bei „Herrn A.“ ausgeschlossen werde. Am 09.11.2006 legte der Kläger eine irakische Staatsangehörigkeitsurkunde im Original vor. Das Dokument wurde der deutschen Botschaft in Bagdad und dem Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt zur Echtheitsüberprüfung übersandt. Sowohl die deutsche Botschaft als auch das Landeskriminalamt erklärten, dass es sich bei der Urkunde zweifelsfrei um eine Fälschung handele. 9 Mit Schreiben vom 06.02.2007 fragte die Beklagte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, ob die Möglichkeit bestehe, die Anerkennung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG) rückwirkend aufgrund der falschen Angaben des Klägers zu seiner Staatsangehörigkeit zu entziehen. Das Bundesamt antwortete darauf ebenso wenig wie auf ein Erinnerungsschreiben der Beklagten vom 10.01.2008. 10 Mit Bescheid vom 02.05.2007 nahm die Beklagte die befristet erteilten Aufenthaltsbefugnisse vom 24.07.1996, 09.06.1998, 30.06.2000, 02.04.2002, 02.04.2004 und die am 11.02.2005 erteilte Niederlassungserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft zurück. Die Rücknahme wurde damit begründet, dass sich der Kläger den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit vorsätzlich gemachten Falschangaben erschlichen habe. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne er nicht geltend machen. 11 Dagegen erhob der Kläger 08.05.2007 Widerspruch ein und beantragte zugleich eine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung vom 17.11.2006. 12 Am 09.01.2008 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er türkischer Staatsangehöriger sei, (...) A. heiße und am (…) 1967 in (…)/Türkei geboren sei. 13 Am 10.01.2008 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 26.05.2008 ablehnte. 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2008 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Widersprüche vom 24.03.2006 und 08.05.2007 gegen den Widerruf der Niederlassungserlaubnis und die Rücknahme der Aufenthaltstitel zurück. 15 Am 06.11.2008 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes ausgeführt hat: Bei der Ermessensausübung habe die Ausländerbehörde auch seine schutzwürdigen Belange zu berücksichtigen. Dazu gehörten insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und seine schutzwürdigen persönlichen oder wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet. Die drei aus seiner Ehe hervorgegangenen Kinder, die in Sachsen-Anhalt aufwachsen, hätten keinerlei Bezug zu der türkischen Heimat ihrer Eltern. Das jüngste Kind habe die deutsche Staatsangehörigkeit. Er habe in seinem Asylantrag deutlich gemacht, dass er in der Türkei für die PKK gearbeitet habe, dann aber mit deren Vorgehensweise nicht einverstanden gewesen und aus Angst geflohen sei. Diese Angst sei für ihn auch Anlass gewesen, einen Asylantrag als Iraker zu stellen. Ihm sei zudem eine psychologische Erkrankung attestiert worden. Er lebe mittlerweile seit über 10 Jahren in Deutschland und habe bis heute keine Straftaten begangen. Er sei auch nicht mehr politisch aktiv. Er habe versucht, sich in den vergangenen Jahren eine Existenz in Deutschland aufzubauen. Er spreche einigermaßen deutsch, sodass er sich in der deutschen Gesellschaft verständigen könne. Er habe als Erziehungsberechtigter das Recht der Personensorge. Da das jüngste Kind als deutscher Staatsangehöriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet habe, könne er die Personensorge nur dadurch ausüben, dass er sich in der Bundesrepublik Deutschland bei seinem Sohn aufhalte. Insofern habe er einen Anspruch auf Familiennachzug zu Deutschen. 16 Der Kläger hat beantragt, 17 die Bescheide der Beklagten vom 21.03.2006 und 05.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 30.09.2008 aufzuheben. 18 Die Beklagte hat beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie hat u.a. vorgetragen, bei der Ermessensentscheidung könne zugunsten des Klägers kein rechtmäßiger Aufenthalt berücksichtigt werden, da er sich seinen Aufenthalt in Deutschland mit Falschangaben erschlichen habe. Auch der Aufenthalt seiner Ehefrau und seiner Kinder könne nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Sein Sohn I. habe die deutsche Staatsangehörigkeit nur aufgrund des Aufenthaltsrechts des Klägers erhalten, und seine Ehefrau besitze einen von diesem Kind abhängigen Aufenthaltstitel. Der Aufenthalt der übrigen Kinder sei vom Aufenthalt der Mutter abhängig. Der gesamte Aufenthalt der Familie beruhe auf den unwahren Angaben des Vaters. Über die Mitgliedschaft in der PKK habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschieden. Nachweise für die geltend gemachte Erkrankung lägen nicht vor. Schließlich stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen, dass der Kläger die Passpflicht nicht erfülle. 21 Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die Rücknahme der dem Kläger erteilten Aufenthaltsbefugnisse und der Niederlassungserlaubnis sei rechtswidrig, weil die Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes I. nicht beachtet habe. Die Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2006, mit dem die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis widerrufen worden sei, sei bereits aus Gründen der Rechtsklarheit geboten, weil dieser Bescheid durch den Bescheid der Beklagten vom 02.05.2007 überholt sei und keine Regelungswirkung mehr entfalte, weil der Kläger echte türkische Personaldokumente vorgelegt und seine Mitwirkungspflichten zur Identitätsfeststellung damit erfüllt habe. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der befristeten Aufenthaltsbefugnisse sowie der dem Kläger erteilten Niederlassungserlaubnis sei mangels spezieller gesetzlicher Regelung im Ausländerrecht zwar grundsätzlich § 48 Abs. 1 Satz. 1 VwVfG. Da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage jedoch aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei, sei die Vorschrift des § 17 Abs. 2 und 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zugrunde zu legen, aus der folge, dass bei sogenannter Drittbetroffenheit der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht mehr eintrete, wenn der Dritte das fünfte Lebensjahr bereits vollendet habe. Dies sei bei dem jüngsten Kind des Klägers seit dem 14.02.2010 der Fall. Daher stehe die nicht mehr aberkennbare deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes der Rücknahme der erteilten Aufenthaltstitel entgegen. 22 Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Beklagte wie folgt begründet: Maßgeblicher Zeitpunkt sei hier derjenige, in dem die Rücknahmeverfügung erlassen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt, dem 02.05.2007, sei die deutsche Staatsangehörigkeit des jüngsten Kindes des Klägers kraft Gesetzes rückwirkend entfallen. Die spätere Gesetzesänderung habe darauf keinen Einfluss gehabt. Hinsichtlich der Auswirkungen der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis auf den Sohn des Klägers habe sie zulässigerweise Ermessenserwägungen nachgeschoben. Dabei habe sie ausführlich zur Integration der Familie Stellung genommen, insbesondere gewürdigt, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind ein nicht unerheblicher Eingriff darstelle. Dieser erscheine jedoch angesichts der schweren Täuschungshandlung des Vaters und der so gut wie nicht vorhandenen Integration nicht als unverhältnismäßig. 23 Die Rücknahme der Aufenthaltbefugnis habe ungeachtet des Umstandes erfolgen können, dass das Bundesamt seinen Bescheid vom 28.05.1996 über die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht (mit Wirkung für die Vergangenheit) zurückgenommen habe. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG habe neben der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durch das Bundesamt vorausgesetzt, dass die Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich war. Da das Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AusIG zielstaatsbezogen sei, sei nur die Abschiebung in einen dritten, aufnahmebereiten Staat in Betracht gekommen. Die vorübergehende rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne von § 70 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG habe sich deshalb nur auf einen Drittstaat beziehen können. Der Kläger habe zum damaligen Zeitpunkt wahrheitswidrig vorgetragen, irakischer Staatsangehöriger zu sein; Hinweise auf die in Wahrheit bestehende türkische Staatsangehörigkeit habe es nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis hätten aber insbesondere dann nicht mehr vorgelegen, wenn sich von Vornherein oder auch im Nachhinein ein Drittstaat finde, für den keine rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernisse vorliegen. Diese Voraussetzung habe im Falle des Klägers vorgelegen, weil er Staatsangehöriger der Türkei sei, dieser aufnahmebereite Drittstaat zum damaligen Zeitpunkt der Ausländerbehörde aber nicht bekannt gewesen sei. Nach der seit dem 01.01.2005 geltenden Neuregelung des § 25 Abs. 2 AufenthG habe die Ausländerbehörde zwar keine Möglichkeit mehr, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen, auch wenn die Anerkennung des Bundesamtes durch falsche Angaben erschlichen worden sei: in diesem Fall sei vor Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis die Rücknahme der Anerkennung des § 60 Abs. 1 AufenthG notwendig. Damit habe dem Kläger aber lediglich vom 01.01.2005 bis zum Widerruf des Bundesamtes 28.07.2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zugestanden. 24 Auch die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG sei weiterhin möglich gewesen. Hierbei handele es sich im Gegensatz zu § 26 Abs. 3 AufenthG um eine „asylunabhängige“ Niederlassungserlaubnis, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Anerkennung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG oder § 60 Abs. 1 AufenthG und den sich daraus ergebenen Aufenthaltstiteln stehe. Sie erfolge bei Erfüllung der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen, stehe im Ermessen der Behörde und sei nicht von einer eventuellen Anerkennung durch das Bundesamt abhängig. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (oder § 60 Abs. 2 AufenthG) sei bei dieser Norm ohne Bedeutung. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 AufenthG erfülle der Kläger nicht. Rückwirkend betrachtet erreiche er auch die Voraufenthaltszeiten des § 26 Abs. 4 AufenthG nicht. Die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und seine Angehörigen habe er seinerzeit zwar glaubhaft vorgetragen; zum maßgeblichen Zeitpunkt habe er angegeben, selbstständig tätig zu sein und Einkommensnachweise in Form von Bescheinigungen des Steuerberaters vorgelegt. Danach habe er im Oktober 2004/November 2004, 1.576,88 €, im Dezember 2004 2.270,41 € und im Januar 2005 4.904,33 € erwirtschaftet. Dass das angegebene Einkommen nicht der tatsächlichen Einkommenshöhe entsprochen habe, habe sie nicht erkennen können. Da der Kläger auch im Verfahren auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis offensichtlich falsche Angaben gemacht habe, sei es auch aus diesem Grund geboten, die Niederlassungserlaubnis zurückzunehmen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 27 Der Kläger beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 31 I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide im Ergebnis zu Recht aufgehoben. 32 1. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 05.05.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 33 Maßgebend für die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids, durch den ein Aufenthaltstitel zurückgenommen oder widerrufen wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen (BVerwG, Urt. v. 13.04.2010 – 1 C 10.09 –, InfAuslR 2010, 346 [347], RdNr. 11 in juris). 34 Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Rücknahme der Aufenthaltsbefugnisse und der Niederlassungserlaubnis kommt allein § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Betracht. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG liegen nicht vor. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist als Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Aufenthaltstitels heranzuziehen; es bestehen sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Aufenthaltstiteln, die von Anfang an rechtswidrig waren, und solchen, deren Voraussetzungen erst nachträglich entfallen sind (BVerwG, Urt. v, Urt. v. 13.04.2010, a.a.O, S. 348, RdNr. 15 in juris). Ein Verwaltungsakt ist dann rechtswidrig zustande gekommen, wenn das im Erlasszeitpunkt geltende Recht unrichtig angewendet oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (BVerwG, Urt. v. 30.01.1969 – III C 153.67 –, BVerwGE 31, 222 [223], RdNr. 14 in juris, m.w.N). 35 Hiernach waren die dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnisse und die Niederlassungserlaubnis rechtmäßig. 36 1.1. Nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Vorschrift des § 70 Abs. 1 AsylVfG war dem Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hatte und die Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich war. 37 a) Die zuerst genannte Voraussetzung war erfüllt, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 28.05.1996 festgestellt hatte, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Republik Irak vorliegen. 38 Die Beklagte ging insoweit auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Vielmehr nahm sie zutreffend an, dass das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hatte. Dass diese Feststellung wegen der unrichtigen Angaben des Klägers zu seiner Staatsangehörigkeit und Identität sich im Nachhinein als unrichtig erwiesen hat, ist unerheblich, solange das Bundesamt seine Feststellung nicht gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG zurückgenommen hat. Nach § 73 Abs. 2 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte; Satz 1 ist auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend anzuwenden. Eine solche Rücknahme, die das Bundesamt auch mit Wirkung für die Vergangenheit aussprechen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.2010, a.a.O., S. 348, RdNr. 17 in juris), erfolgte hier – ungeachtet der Anfrage der Beklagten an das Bundesamt vom 06.02.2007 und vom 10.01.2008 – nicht, auch wenn § 73 Abs. 2 AsylVfG bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei unrichtigen Angaben eine Rücknahme zwingend vorsieht und die Voraussetzungen, unter denen § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG dem Bundesamt einen Ermessenspielraum eröffnet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.03.2007 – 1 C 21.06 –, BVerwGE 128, 199 [205], RdNr. 15), nicht vorgelegen haben mögen. Auch eine daneben mögliche Rücknahme nach § 48 VwVfG (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 – 9 C 12.00 –, BVerwGE 112, 80 [88 f.], RdNr. 29 ff.) hat das Bundesamt nicht ausgesprochen. Es genügte nicht, dass die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AufenthG wegen der Täuschung durch den Kläger nicht hätte erfolgen dürfen. Ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlagen und noch vorliegen unterliegt nicht der Prüfungskompetenz der Beklagten. Nach § 6 Satz 1 AsylVfG und § 4 Satz 1 AsylVfG a.F. ist die Entscheidung über den Asylantrag in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtserheblich ist. Dem entsprechend war und ist die Rücknahme von Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch vorgreiflich für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 70 Abs. 1 AsylVfG bzw. § 25 Abs. 2 AufenthG (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.06.2008 – 19 C 08.478 –, juris). 39 b) Die Beklagte war auch zutreffend davon ausgegangen, dass eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (in einen Drittstaat) unmöglich war. 40 Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG begründete stets zugleich die nicht nur vorübergehende Unmöglichkeit der Abschiebung in den Verfolgerstaat; die in § 70 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) vorausgesetzte Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen konnte sich deshalb nur auf einen aufnahmebereiten Drittstaat beziehen. Das Erfordernis der nicht nur vorübergehenden Unmöglichkeit der Abschiebung war dahin zu verstehen, dass die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nur ausgeschlossen war, wenn sich die Möglichkeit der Abschiebung konkret abzeichnete. Ausländer, denen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen Aufenthalt gewährt wurde, sollten einen formell legalen Aufenthaltsstatus in Gestalt einer Aufenthaltsbefugnis erhalten. Dies galt auch für nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannte Flüchtlinge. War ihre Abschiebung in einen Drittstaat für einen nicht überschaubaren Zeitraum unmöglich, so konnten sie nicht auf eine Duldung verwiesen werden. Die Ausländerbehörde hatte also nicht nur zu untersuchen, ob eine solche Abschiebung überhaupt durchgeführt werden kann. Ähnlich wie im Fall der Prüfung der Voraussetzungen einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG war vielmehr zu klären, innerhalb welchen Zeitraums eine Abschiebung möglich war. Eine Aufenthaltsbefugnis war grundsätzlich auch dann zu erteilen, wenn die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden konnte oder wenn der erforderliche Zeitraum ungewiss war. Ergaben sich Hindernisse, die eine erhebliche Verzögerung der Abschiebung nach sich zogen, war diese im Sinne des § 70 Abs. 1 AsylVfG nicht nur vorübergehend unmöglich mit der Folge, dass dem Ausländer bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen war. Auf etwaige Zweifel an der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers kam es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf die Frage einer Mitwirkungspflicht nach § 70 AuslG, § 15 AsylVfG oder sonstigen Vorschriften. War nicht absehbar, dass die Zweifelsfragen zeitnah geklärt werden konnten, und ergab sich noch keine konkrete Abschiebungsmöglichkeit in einen Drittstaat, so durfte dem Ausländer die Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nicht vorenthalten werden. Zeichnete sich eine Abschiebung in einen Drittstaat nicht konkret ab, so kam es auch nicht darauf an, ob die nach § 4 AsylVfG (a.F.) bestehende Bindungswirkung der Anerkennung sich auch auf die Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers erstreckte. Schließlich stellte § 70 Abs. 1 AsylVfG nicht auf die Frage ab, ob der Ausländer etwaige Abschiebungshindernisse zu vertreten hatte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 – 1 C 3.02 –, BVerwGE 117, 276 [278 ff.]; RdNr. 12 ff. in juris). 41 Die Beklagte ging bei Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon aus, dass sich eine zeitnahe Abschiebung des Klägers in einen aufnahmebereiten Drittstaat, insbesondere in das wahre Heimatland Türkei, nicht abzeichnete. Dies wäre auch dann der Fall gewesen, wenn sie gewusst hätte, dass der Kläger in Wahrheit nicht irakischer, sondern türkischer Staatsangehöriger ist. Da der Kläger nicht im Besitz der für eine Rückkehr dorthin erforderlichen Dokumente war und seine wahre Staatsangehörigkeit und Identität erst Anfang 2008 preisgab, wäre eine zeitnahe Abschiebung aus tatsächlichen Gründen im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse und auch bis zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis am 11.02.2005 aller Voraussicht nach nicht möglich gewesen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Beklagte – wie sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – bei Kenntnis der wahren Staatsangehörigkeit und Identität des Klägers um die Beschaffung von Heimreisedokumenten bemüht hätte. Es erscheint zweifelhaft, ob dies ohne entsprechende Mitwirkung des Klägers Erfolg gehabt hätte. Hinzu kommt, dass die Aufnahmebereitschaft der Türkei unter diesen Bedingungen fraglich erscheint. Ob der Kläger das tatsächliche Abschiebungshindernis zu vertreten hatte, kam es – wie bereits dargelegt – bei der Anwendung des § 70 Abs. 1 AsylVfG nicht an. 42 c) An der ursprünglichen Rechtmäßigkeit der Aufenthaltsbefugnisse änderte der mit Bescheid vom 28.07.2005 ausgesprochene Widerruf der vom Bundesamt getroffenen Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG nichts. Für die Fälle des Unwirksamwerdens der Flüchtlingsanerkennung, was u.a. durch einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG erfolgen kann (vgl. § 73 Abs. 6 AsylVfG), enthält § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG eine spezielle Regelung, die einen Widerruf des Aufenthaltstitels in das Ermessen der Behörde stellt und einen Rückgriff auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ausschließt. Da im Übrigen der Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG, jedenfalls soweit im Widerrufsbescheid nichts anderes geregelt ist, nur ex nunc wirkt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, B 2 AsylVfG § 73 RdNr. 99; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 RdNr. 8), wurde die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG nicht rückwirkend rechtswidrig, konnte also die anfängliche Rechtmäßigkeit der Aufenthaltsbefugnisse nicht beseitigen. Die dem Kläger erteilten Aufenthaltsbefugnisse wären nur dann rückwirkend rechtswidrig geworden, wenn das Bundesamt die von ihm getroffene Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG oder § 48 VwVfG zurückgenommen hätte. 43 1.2. Auch die dem Kläger am 11.02.2005 erteilte Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG war rechtmäßig. 44 1.2.1. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 AufenthG gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 AsylVfG auf die Frist angerechnet. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis am 11.02.2005. 45 a) Er besaß seit dem 24.07.1996 eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG, die gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis „entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt“ und damit als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG fortgalt. Da die Rücknahme der Aufenthaltsbefugnisse mit Wirkung für die Vergangenheit aus den oben dargelegten Gründen rechtswidrig ist, trägt auch nicht der von der Beklagten vorgetragene Einwand, im Nachhinein betrachtet erfülle der Kläger die erforderlichen Voraufenthaltszeiten nicht. Er erfüllte damit die zeitlichen Anforderungen des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. 46 b) Die Beklagte kann ihre Rücknahmeentscheidung auch nicht darauf stützen, dass der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert gewesen sei (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Ob dies der Fall war, kann auf sich beruhen, weil die Beklagte die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis ungeachtet der Erfüllung dieser Erteilungsvoraussetzung im Verwaltungsverfahren allein darauf stützte, dass der Kläger nach der Rücknahme der Aufenthaltsbefugnisse zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen sei und daher die zeitlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht erfülle. Auch die Widerspruchsbehörde begründete die Rechtswidrigkeit der Niederlassungserlaubnis nicht mit der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts. Zwar kann die Begründung eines den formellen Anforderungen genügenden Verwaltungsaktes auch noch nachträglich – nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens im Verwaltungsstreitverfahren – ergänzt werden. Ein Nachschieben von Gründen ist allerdings nur zulässig, wenn die nachträglich vorgebrachten Gründe schon bei Erlass des streitigen Verwaltungsaktes vorlagen, dieser durch sie nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 8 C 17.12 –, juris, RdNr. 74; zur Rücknahme: Urt. v. 18.09.1985 – 2 C 30.84 –, DVBl 1986, 148 [150], RdNr. 26 in juris, m.w.N.). Mit der erst im gerichtlichen Verfahren gegebenen Begründung, der Kläger habe bei der Antragstellung sein Einkommen falsch angegeben, so dass der Lebensunterhalt seiner Familie nicht gesichert gewesen sei, stellt die Beklagte bezüglich der Rechtswidrigkeit der Niederlassungserlaubnis nunmehr auf einen völlig neuen Gesichtspunkt ab, mit dem die Rechtsverteidigung des Klägers erheblich beeinträchtigt wird. Hinzu kommt, dass die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 15.11.2011 (Bl. 741 ff. der Verwaltungsvorgänge, Beiakte E), auf die sie sich im Schriftsatz vom 16.01.2014 berufen hat, selbst davon ausgegangen ist, dass mit den vorliegenden Unterlagen nicht zweifelsfrei bewiesen werden könne, dass der Kläger möglicherweise über die tatsächliche Höhe seines Einkommens getäuscht habe. Der Umstand, dass der Kläger – wie es dort weiter heißt – versucht habe, seine Einkommenssituation in der Vergangenheit (Oktober 2004 bis Dezember 2004) zu „beschönigen“, dürfte allein nicht für die Feststellung genügen, dass sein Lebensunterhalt als nicht gesichert anzusehen war. Der Umstand, dass er bei verschiedenen Behörden unterschiedliche Einkommensnachweise vorlegte, lässt auch die Möglichkeit offen, dass er bei den Sozialbehörden falsche Einkommensbelege vorlegte, um Sozialleistungen zu erhalten. 47 c) Dem entsprechend bedarf auch keiner Vertiefung, ob die übrigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorlagen. Dies dürfte allerdings der Fall gewesen sein. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung oder von Aufwendungen für die Altersvorsorge) und Nr. 8 (Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet) musste der Kläger gemäß § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht erfüllen, weil er vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war. Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG standen der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht entgegen. Da der Kläger selbständig war, benötigte er keine Beschäftigungserlaubnis (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG). Er war im Besitz der für eine dauernde Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnis (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG). Was die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache anbetrifft (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG), kam ihm die Regelung des § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zugute, nach der es bei Ausländern, die vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis waren, genügte, sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen zu können. Der Kläger verfügte schließlich über ausreichend Wohnraum für sich und seine vier Familienangehörigen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 AufenthG). Er bewohnte mit ihnen eine Vier-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 83,67 m² in A-Stadt. 48 1.2.2. Der spätere Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durch das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG hatte keinen Einfluss auf die anfängliche Rechtmäßigkeit der Niederlassungserlaubnis. Entscheidend ist auch insoweit, dass die Aufenthaltsbefugnisse aufgrund der unterbliebenen Rücknahme der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durch das Bundesamt nicht zurückgenommen werden konnten, so dass – wie von § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gefordert – der Erteilung der Niederlassungserlaubnis der Besitz eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG für die Dauer von sieben Jahren vorausging. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen. Unabhängig davon, ob diese Reglung auch bereits abgelaufene Aufenthaltstitel umfasst (so VG Stuttgart, Urt. v. 24.11.2005 – A 4 K 13044/05 –, AuAS 2006, 34 [35], RdNr. 15 in juris), kann aus Gründen effektiven Rechtsschutzes bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis die Rechtsmäßigkeit der Rücknahme der vorangegangenen Aufenthaltserlaubnisse nicht unberücksichtigt bleiben, insbesondere dann, wenn – wie hier – beide Verwaltungsakte in einem Bescheid zusammengefasst sind. 49 2. Der Widerrufsbescheid vom 21.03.2006 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 50 2.1. Nicht zu folgen ist allerdings der Auffassung der Vorinstanz, der Widerrufsbescheid vom 21.03.2006 habe keine Regelungswirkung mehr, weil dieser durch den Rücknahmebescheid vom 05.05.2007 „überholt“ worden sei. Dies könnte allenfalls dann zutreffen, wenn der Rücknahmebescheid bereits in Bestandskraft erwachsen wäre. Ist aber – wie hier – der noch nicht bestandskräftige Rücknahmebescheid rechtswidrig und daher aufzuheben, entfaltet der Widerrufsbescheid wieder Rechtswirkungen. 51 2.2. Als Rechtsgrundlage hat die Beklagte § 52 Abs. 1 Satz 1 AufenthG herangezogen. Danach kann u.a der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nr. 3 (Niederlassungserlaubnis nach § 9) außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt. Diese tatbestandliche Voraussetzung ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr erfüllt. Der Kläger, der seine türkische Staatsangehörigkeit mittlerweile eingeräumt hat, ist seit Juli 2009 im Besitz eines türkischen Passes. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, ist er auch derzeit im Besitz eines türkischen Passes. 52 2.3. Der Widerruf lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt sind. Danach kann der Aufenthaltstitel des Ausländers widerrufen werden, wenn seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird. Dies ist hier nach dem Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durch das Bundesamt zwar der Fall. Jedoch hat die Beklagte den Widerruf nicht auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützt. 53 Zwar haben die Verwaltungsgerichte umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht, wozu auch die Prüfung gehört, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist, ohne dass – aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe – an dem angegriffenen Verwaltungsakt etwas Wesentliches geändert zu werden braucht (BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 – 4 C 40.88 –, BVerwGE 82, 185 [188 f.], RdNr. 20 in juris). Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht aber dann verwehrt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (BVerwG, Urt. v. 21.11.1989 – 9 C 28.89 –, DVBl 1990. 490 [491], RdNr. 12 in juris, m.w.N.). Dies gilt auch für Ermessensentscheidungen, wenn die Behörde der Sache nach alle Voraussetzungen geprüft und bejaht und sodann eine entsprechende Ermessensentscheidung getroffen hat (BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 – 1 C 7.93 –, DVBl 1998, 139 [140], RdNr. 21 in juris, m.w.N.). Eine solche Wesensveränderung liegt nicht nur dann vor, wenn der Regelungsausspruch geändert oder erstmals überhaupt Ermessenserwägungen angestellt werden, sondern auch dann, wenn die nachträgliche Ermessenserwägung zu einer neuen – gegebenenfalls inhaltsgleichen – Ermessensentschließung führt; das ist dann der Fall, wenn die die Ermessensentscheidung tragenden Gründe ausgewechselt werden (VGH BW, Urt. v. 23.09.2002 – 13 S 1984/01 –, DVBl 2003, 465 [469], RdNr. 43 in juris, m.w.N.). 54 Eine solche Wesensveränderung läge hier vor. Die Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben den Widerruf der Niederlassungserlaubnis von Anfang an mit dem Fehlen eines gültigen Passes begründet, und auch ihre Ermessenserwägungen beziehen sich ausschließlich hierauf. Sie sind in den angefochtenen Bescheiden davon ausgegangen, dass bei der Entscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG der Ermessenspielraum auf Null reduziert sei, weil nach der Ermessensrichtlinie der Nr. 52.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum AufenthG (VAH-AufenthG) zwingend ein Widerruf auszusprechen sei. Bei einem Widerruf nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG muss die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensausübung hingegen sämtliche Umstände des Einzelfalles und damit auch die schutzwürdigen Belange des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland in den Blick nehmen, wie sie beispielhaft für die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführt sind (vgl. zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 43 Abs. 1 Nr. 1 AuslG: BVerwG, Urt. v. 20.02.2003 – 1 C 13.02 –, BVerwGE 117, 380 [386], RdNr. 18 in juris; zu § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG: VGH BW, Urt. v. 15.07.2009 – 13 S 2372/08 –, NVwZ 2009, 1380 [1381 f.], RdNr. 43 in juris). Dies ist nunmehr auch in den Ermessensrichtlinien der Nr. 52.1.4.3 VAH und der Nr. 52.1.4.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 26.10.2009 festgeschrieben. Nach § 55 Abs. 3 AufenthG sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (Nr. 1), die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben (Nr. 2) sowie die in § 60a Abs. 2 und 2b genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung (Nr. 3) zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere die deutsche Staatsangehörigkeit des Sohnes des jüngsten Klägers in den Blick zu nehmen, die nach der Aufhebung der Rücknahmeentscheidung nicht mehr in Frage gestellt ist. 55 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 56 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO. 57 IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.