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Beschluss

1 L 111/13

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:1218.1L111.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 5. September 2013 hat keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA i. std. Rspr., vgl. Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - Juris, m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). 4 Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. 5 Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, die Beklagte habe nicht - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt habe - bewusst fahrlässig, sondern mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Auf Grund eines früheren Dienstunfallgeschehens im April 2010 sei ihr die Problematik der Pfützenbildung durch Kondenswasseraustritt in der Sporthalle bekannt gewesen. Auf Grund dessen sei eine Schädigung des Klägers als möglich erkennbar gewesen und rechtfertige nicht mehr die Annahme bewusster Fahrlässigkeit. 6 Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils legt dieses Vorbringen nicht schlüssig dar. Vorsatz ist nicht immer bereits dann zu bejahen, wenn ein vernünftig denkender Dritter in der Situation des in Anspruch Genommenen über Erkenntnisse in Bezug auf die relevanten Tatumstände verfügt hätte oder hätte verfügen müssen, auf Grund derer auf der Hand liegt, dass für ein Vertrauen in das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolges kein Raum ist. Vorsatz enthält ein „Wissens-“ und ein „Wollenselement“. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme der Form des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Es genügt dagegen nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt. Auch kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war. Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 -, juris; Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 -, juris). Der bedingte Vorsatz unterscheidet sich von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch, dass der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten und aus diesem Grund die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie deshalb in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel verwirklichen will (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - III ZR 191/11 -, juris). 7 Ausgehend von diesen Maßstäben vermag der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise aus einem früheren Dienstunfallgeschehen nicht die richtigen Schlussfolgerungen in Bezug auf die von der streitgegenständlichen Dienstsporthalle ausgehende Unfallgefahr gezogen hat, die Annahme bedingten Vorsatzes nicht zu begründen. Im Übrigen hat die Beklagte am Ort des früheren Dienstunfallgeschehens einen Warnkegel aufgestellt, und es ist nicht ersichtlich - zumal laut Klagevorbringen (im Tatbestand des angefochtenen Urteils) weder für den Kläger selbst noch seine Kollegen die feuchte Stelle, auf welcher er ausgerutscht ist, wahrnehmbar gewesen sei - warum die Beklagte von einer Pfützenbildung am Ort des Unfallgeschehens gewusst oder dies vorausgesehen haben sollte und erst recht nicht, dass sie eine entsprechende Schädigung des Klägers damit verwirklichen wollte . 8 Soweit die Antragsbegründungsschrift selbst einräumt (und wovon das angefochtene Urteil ausgeht), dass die Beklagte keinerlei Interesse daran hatte, dass ihre Beamten verletzt werden, wird das voluntative Element des bedingten Vorsatzes mit der bloßen Behauptung, für eine billigende Inkaufnahme (des Schadenseintritts) komme es hierauf nicht an, nicht schlüssig dargelegt. Der weitere Einwand, ein bewusst fahrlässiges Vertrauen der Beklagten in den Nichteintritt eines möglichen weiteren Schadens sei wegen des schon einmal eingetretenen Dienstunfalles auf Grund von Pfützenbildung in der Sporthalle nicht gerechtfertigt gewesen, stellt auf die objektive Erkennbarkeit der Tatumstände ab, legt aber nicht nachvollziehbar dar, dass ein entsprechendes Wissen bei der Beklagten tatsächlich vorhanden und sie mit einem Schadenseintritt zudem einverstanden war. 9 Auch das Vorbringen, die Beklagte habe angesichts des bestehenden Reparaturbedarfes der Sporthalle eine Verlegung des Dienstsports in eine andere Halle nicht in Betracht gezogen, macht weder plausibel, dass die Beklagte die relevanten Tatumstände tatsächlich erkannt hat, noch dass sie eine entsprechende Schädigung ihrer Beamten (willentlich) in Kauf genommen hat. Wer bestimmte zu einem Schadenseintritt führende Umstände nicht in Betracht zieht, erkennt und will sie nicht, und handelt damit möglicherweise fahrlässig, aber eben nicht vorsätzlich. Ins Leere geht deshalb auch die Auffassung des Klägers, die von der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gründe, weshalb eine zeitnahe Reparatur der Sporthalle nicht möglich gewesen sei, rechtfertigten die Inkaufnahme einer Verletzungsgefahr ihrer zum Dienstsport verpflichteten Beamten. Dass die Beklagte die Möglichkeit eines Schadenseintritts beim Kläger (oder bei einem anderen ihrer Beamten) vorausgesehen hat und damit einverstanden war, ergibt sich hieraus nicht. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 39, 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).