Beschluss
1 L 64/13
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:0722.1L64.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 22. April 2013 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ). 4 Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. 5 Der Kläger trägt vor, mit der Festsetzung des Grundgehaltes nach einer sich aus dem ""BesNeuRG LSA"" ergebenden Zuordnungsstufe setze sich die schon vor der Besoldungsneuregelung bestehende Diskriminierung wegen des Alters fort, die - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch dann nicht hinzunehmen sei, wenn sie „nur“ vorübergehender Natur sei. 6 Das Vorbringen erschöpft sich in einer schlichten Behauptung und Gegenposition zur Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, ohne diese - wie es aufgrund der Darlegungsanforderungen gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erforderlich ist - mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Auch fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 -, juris) sowie mit dem Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (- C-297/10 u. a., Rs. Hennigs, juris), wonach die Hinnahme von diskriminierenden Auswirkungen bei der Änderung von Vergütungssystemen für einen befristeten Übergangszeitraum rechtlich unbedenklich sei. Erst recht mangelt es an der gebotenen Darlegung der Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils, d. h. an der schlüssigen Darlegung, inwiefern der angeblich diskriminierende Charakter der Regelung des § 16 BesVersEG LSA, der die Überleitung von Bestandsbeamten der Besoldungsgruppe A in das Stufensystem nach Erfahrungszeiten nach § 23 LBesG LSA regelt, die Annahme rechtfertigt, der Kläger habe - wie beantragt - Anspruch auf ein Grundgehalt der Stufe 6 ab dem 1. April 2011 und der Stufe 7 ab dem 1. September 2011. 7 Auch das Vorbringen, das gegen Unionsrecht verstoßende "BesNeuRG LSA" stehe im Widerspruch zu § 23 Abs. 3 Satz 1 LBesG LSA und das Verwaltungsgericht habe versäumt, dies zu klären, lässt weder erkennen, worauf der Kläger seinen Rechtsstandpunkt stützt, noch weshalb die klägerische Behauptung die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils zur Folge haben soll. 8 Die weitere Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht Berlin habe in gleich gelagerten Fällen (u. a. VG 7 K 425.12) die Auffassung vertreten, dass nicht nur die frühere Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz, sondern auch die Neuregelung durch den Bund und die Länder gegen Unionsrecht verstoße, und es habe diese Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, macht schon nicht plausibel, dass das Verwaltungsgericht Berlin Anlass hatte, sich mit dem Besoldungsüberleitungsrecht in Sachen-Anhalt zu befassen bzw. dass dieses den dort angesprochenen Neuregelungen im Bund oder den übrigen Ländern entspricht. 9 Der zitierte Vorlagebeschluss des VG Berlin vom 23. Oktober 2012 (- 7 K 425.12 -, juris) betrifft lediglich die bis einschließlich Juli 2011 geltenden Regelungen zur Besoldung der Beamten des Landes Berlin; dies waren bis Juni 2011 das Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 gültigen Fassung; im Juli 2011 galten die §§ 27, 28 BBesG in der vorgenannten Fassung aufgrund der Überleitungsregelung des § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG Berlin. Die vorgenannten Rechtsvorschriften betreffen danach die Rechtslage vor Einführung des Stufensystems aufgrund von Erfahrungszeiten. 10 Soweit das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin in der Rechtssache „Uwe Schönefeld“ (- C-504/12 -, juris) unter Ziffer 4 die Frage aufwirft: 11 „... ergibt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass ein Überleitungsgesetz, mit dem die Bestandsbeamten allein nach dem Betrag ihres gemäß dem alten (diskriminierenden) Besoldungsrecht zum Überleitungsstichtag erworbenen Grundgehalts einer Stufe des neuen Systems zugeordnet werden, und nach welchem sich der weitere Aufstieg in höhere Stufen sodann unabhängig von der absoluten Erfahrungszeit des Beamten nur nach den seit Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes hinzu gewonnenen Erfahrungszeiten bemisst, eine - bis zum jeweiligen Erreichen der höchsten Besoldungsstufe fortdauernde - Perpetuierung der bestehenden Altersdiskriminierung darstellt?“ 12 ist vom Kläger weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die in der Fragestellung enthaltene Prämisse auf das Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt zutrifft. Die Antragsbegründungsschrift setzt sich nicht damit auseinander, dass sich nach der erstmaligen Zuordnung des Bestandsbeamten aufgrund des am 1. April 2011 maßgeblichen Amtes und der am 31. März 2011 jeweils geltenden Dienstaltersstufe nach der Spalte 2 der Anlage 1 zu § 16 Abs. 1 und Abs. 3 BesVersEG LSA der Aufstieg in die nächst höhere Stufe nicht nach den Erfahrungszeiten gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 LBesG LSA vollzieht, sondern nach Maßgabe der Spalten 4 und 5 der Anlage 1 zu § 16 Abs. 1 und Abs. 3 des BesVersEG LSA, die von verkürzten Erfahrungszeiten ausgehen. Frühestens nach dem ersten Aufstieg in eine höhere Stufe nach der Zuordnung werden die Stufen des Grundgehalts der Besoldungsordnung A gem. § 23 LBesG LSA erreicht, soweit die Spalte 5 der Anlage 1 nichts Abweichendes bestimmt (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 BesVersEG LSA); letzteres trifft für den Kläger zu. Für ihn verkürzt sich die Erfahrungszeit in der Stufe 5 um zwei Jahre (gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 LBesG LSA beträgt die Erfahrungszeit in der Stufe 5 vier Jahre), und es erfolgt eine Zahlung des Grundgehaltes der Stufe 6 mit Beginn des ersten Jahres in der Stufe 5. In Anbetracht dieser landesrechtlichen Besonderheiten, mit denen bei Überleitung von Bestandsbeamten in das neue Stufensystem des Landesbesoldungsgesetzes in einem ersten Schritt nicht nur deren Besitzstand gewahrt wird, sondern die weitere Eingliederung durch verkürzte Erfahrungszeiten bzw. durch Zahlung des Grundgehaltes in einer höheren Stufe vor deren Erreichen erfolgt, ist nicht ersichtlich, dass die Regelungen zur Überleitung von Bestandsbeamten mit dem Berliner Landesrecht vergleichbar sind. 13 Soweit die Antragsbegründungsschrift auf eine zu den Verfahren beim EuGH (C- 501/12 bis 506/12, C-540/12 und C-541/12) eingeholte Stellungnahme der Europäischen Kommission verweist, ist diese der Antragsbegründungsschrift nicht beigefügt, so dass sich bereits nicht nachvollziehen lässt, ob die der Europäischen Kommission zugeschriebene Äußerung zutrifft, „das Überleitungsgesetz, mit denen die Bestandsbeamten allein nach dem Betrag ihres gemäß dem alten diskriminierenden Besoldungsrechts zum Übertragungsstichtag erworbenen Grundgehaltes einer Stufe des neuen Systems zugeordnet werden und nach welchem sich der weitere Aufstieg in höhere Stufen sodann unabhängig von der absoluten Erfahrungszeit des Beamten nur nach den seit Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes gewonnenen Erfahrungszeiten bemisst, eine bis zum jeweiligen Erreichen der höchsten Besoldungsstufe fortdauernde Perpetuierung der bestehenden Altersdiskriminierung darstellt“. Jedenfalls trifft auch insoweit die aufgestellte Prämisse in Bezug auf Zuordnungskriterien und Berücksichtigung von Erfahrungszeiten für Sachsen-Anhalt nicht zu, so dass besagter Stellungnahme bereits aus diesem Grunde keine entscheidungserhebliche Bedeutung für das vorliegende Verfahren beigemessen werden kann. Es erweist sich deshalb auch nicht als entscheidungserheblich, ob - wie die Antragsbegründungsschrift ausführt - aufgrund der „Francovich - Rechtsprechung“ der betroffene Beamte einen Anspruch auf Schadensersatz hat und dieser Anspruch vom Gegenstand des vorliegenden Klagebegehrens überhaupt umfasst wird. 14 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht aufgrund der vom Kläger gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 15 Die Antragsbegründungsschrift legt in Bezug auf die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, 16 „Ist die Festsetzung einer Zuordnungsstufe, mit welcher das bis zum 31.03.2011 festgesetzte Grundgehalt, welches nach den seinerzeit geltenden Dienstaltersstufen bemessen war, nur betragsmäßig übergeleitet wird, mit der Richtlinie 200/78/EG vereinbar?“ 17 nicht schlüssig dar, dass sie sich in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Form stellen würde. Wie bereits ausgeführt, betrifft die Fragestellung nur eine Teilregelung des Überleitungsvorgangs von Bestandsbeamten in das neue Stufensystem des LBesG LSA nach Maßgabe des § 16 BesVerEG LSA und der verschiedenen Regelungen seiner Anlage 1. 18 Das Vorbringen, die Beklagte habe mit der Festsetzung einer Zuordnungsstufe nach dem "BesNeuRG LSA" gegen Unionsrecht verstoßen, weil hierdurch die bestehende Diskriminierung wegen des Alters - wenn auch angeblich nur vorübergehend - fortgeführt werde, ist eine reine Behauptung, die nicht in der gebotenen Weise argumentativ unterlegt wird. Im Hinblick auf die bestehende Senatsrechtsprechung (Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 -, juris) und das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (- C-297/10 u. a., Rs. Hennigs, juris) macht die Antragsbegründungsschrift auch nicht plausibel, weshalb bei nur vorübergehenden diskriminierenden Auswirkungen der Überleitung ein noch offener Klärungsbedarf bestehen sollte. Andererseits ergibt sich weder aus der Fragestellung als solche noch aufgrund der sonstigen Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift zur Grundsatzrüge, dass - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - von einer Perpetuierung der diskriminierenden Auswirkungen auszugehen ist; auch insoweit wird ein Klärungsbedarf für die aufgeworfene Frage und ihre Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Fall nicht schlüssig dargelegt. Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage ergibt sich mangels Vergleichbarkeit der Rechtslagen in Berlin und Sachsen-Anhalt auch nicht aufgrund der beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin. Schließlich kann mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2). 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 20 Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG (pauschalisierter Zwei-Jahres-Betrag). 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GG i. V. m. 66 Abs. 3 GKG).