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Beschluss

1 L 4/13

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:0619.1L4.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 15. November 2012 hat in der Sache keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 2 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ). 3 Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. 4 Der Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass im Bescheid vom 22. Dezember 2010 unter Ziff. 1 nicht nur Zinsen auf den Erstattungsbetrag in Höhe von 2.405,82 € festgesetzt worden seien, sondern auch auf den von dem Kläger anerkannten und freiwillig zurückerstatteten Betrag in Höhe von 1.636.995,60 €, also auf insgesamt 1.639.401,42 €. 5 Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils wird mit diesem Vorbringen nicht schlüssig dargelegt. Denn soweit das Verwaltungsgericht der Auffassung ist, dass der Beklagte hinsichtlich der Berechnung von Erstattungszinsen von einem rechtsfehlerhaften (zu hohen) Erstattungsbetrag ausgegangen und insoweit auch die Zinsfestsetzung fehlerhaft sei, erweist sich die Höhe des der Zinsberechnung rechtmäßiger Weise zu Grunde zu legenden Betrages bei einer Vollaufhebung des festgesetzten Zinsbetrages - wie hier - nicht als entscheidungsrelevant. Es kann deshalb auch auf sich beruhen, ob angesichts der in § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG getroffenen Regelung, dass die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ist, diese Voraussetzung auch auf den vom Kläger anerkannten und freiwillig zurückerstatteten Betrag zutrifft bzw. aus welchen Gründen dies entbehrlich sein sollte. Denn ausweislich der vom Beklagten nicht in Frage gestellten tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil bzw. dem Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 15. November 2012 (- 1 A 27/11 HAL -) zufolge, belief sich der im Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2010 unter Ziff. 3 festgesetzte Erstattungsbetrag auf 2.405,82 €. Inwiefern hiernach auf den vom Kläger freiwillig zurückgezahlten Betrag von 1.636.995,60 € Erstattungszinsen im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 3 VwVfG oder Zinsen auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage verlangt werden können, legt die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig dar. 6 Der Verweis der Antragsbegründungsschrift auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 10. Mai 2011 und den klägerischen Vortrag mit Schriftsatz vom 29. Juni 2011 genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Antragsbegründungsschrift muss aus sich selbst heraus verständlich und nachvollziehbar sein und den geltend gemachten Zulassungsgrund unter substantiiertem Vorbringen konkret aufzeigen ( std. Rspr. d. Senats, vgl. Beschluss vom 20. März 2008 - 1 L 18/08 - [m. w. N.]; Beschluss vom 15. November 2012 - 1 L 28/12 -, juris). 7 Auch aus der in der Antragsbegründungsschrift angestellten Vergleichszinsberechnung des Beklagten und dem Hinweis auf eine nur marginale Minderung der Zinspflicht unter Zugrundelegung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Halle vom 15. November 2012 (- 1 A 27/11 HAL -) ergibt sich nicht nachvollziehbar, weshalb die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Vollaufhebung der Zinsfestsetzung zu Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides rechtlich keinen Bestand haben kann und das angefochtene Urteil insoweit ergebnisunrichtig ist. 8 Die Zulassung der Berufung in Bezug auf Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides rechtfertigt sich auch nicht wegen des von dem Beklagten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen die gerichtliche Sachverhaltsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). 9 Der Einwand, das Gericht hätte den Beklagten verpflichten müssen, die Zinsen unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung neu festzusetzen, macht schon nicht plausibel, dass es im Hinblick auf die Vollaufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides - nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes - auf die konkrete Berechnung des Betrages, in dessen Höhe sich die Zinsberechnung des Beklagten als rechtsfehlerhaft erweist, entscheidungserheblich ankommt. So knüpft denn auch die für eine Anfechtungsklage - wie hier - in § 113 Abs. 2 Satz 2, 3 VwGO vorgesehene Möglichkeit, bei Anfechtung von Geldverwaltungsakten ein Bestimmungsurteil zu erlassen und die Sache zur Neuberechnung an die Behörde zurückzuverweisen, daran an, dass eine Teilaufhebung in Rede steht. Hiervon geht das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil indes nicht aus; auch legt die Antragsbegründungsschrift nicht in zulassungsbegründender Weise dar, weshalb vorliegend eine Teilkassation von Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides rechtlich geboten gewesen wäre. Im Übrigen ist die Tenorierungsalternative bei Teilanfechtung oder Teilaufhebung von Geldverwaltungsakten nicht geeignet, einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachverhaltsermittlungspflicht plausibel zu machen, da die Fragen, was bei der Neuberechnung durch die Behörde zu beachten ist und ob der angefochtene Bescheid einer Teilaufhebung zugänglich ist, vom Gericht zu klärende Vorfragen sind, um von der Tenorierungsalternative des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO überhaupt Gebrauch machen zu können. 10 Soweit der Beklagte eine „Überraschungsentscheidung“ reklamiert im Hinblick auf die Relation zwischen der Höhe des Betrages, auf welchen Zinsen festzusetzen gewesen seien (ca. 1.639.000,00 €) und der nach Auffassung des Gerichts als zuwendungsfähig anzuerkennenden Ausgaben (von ca. 1.300,00 €) sowie wegen der Begründung im angefochtenen Urteil, der Betrag für die Zinsfestsetzung sei zu hoch angesetzt gewesen, wird der behauptete Verfahrensfehler bereits nicht in der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt. Die Antragsbegründungsschrift legt den Mangel in seiner rechtlichen Würdigung nicht substantiiert dar; weder wird die prozessordnungsrechtliche Bestimmung noch ein anderer konkreter Rechtsanspruch des Beklagten bezeichnet, gegen den das Verwaltungsgericht mit seinem Verfahren verstoßen haben soll. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO lässt sich mit dem Einwand der Überraschungsentscheidung jedenfalls nicht begründen. 11 Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die vorbezeichnete Relation für das Verwaltungsgericht als entscheidungserheblich darstellte bzw. die vorliegend maßgebliche Frage einer Teil- oder Vollkassation des angefochtenen Bescheides zu beeinflussen vermag. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf Tatsachen abgestellt hat, deren Entscheidungsrelevanz für den Beklagen nicht erkennbar war. Wie es diese Tatsachen rechtlich zu würdigen beabsichtigt und mit welcher Begründung es seinen Rechtsstandpunkt in den Urteilsgründen erläutert, muss das Verwaltungsgericht hingegen nicht vorab mit den Verfahrensbeteiligten erörtern. Die Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens ist einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzogen, weil der Schlussberatung vorbehalten. Angesichts des auf Vollkassation des angefochtenen Bescheides lautenden Klageantrages ergibt sich auch kein Anhalt für die Annahme, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben haben könnte, mit welcher die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten. 12 Eine Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht in Bezug auf Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides auf Grund des unter Abschnitt II der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Vorbringens. Denn der explizit geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht gegeben bzw. nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Ob das Vorbringen darüber hinaus auch - jedenfalls soweit es Seite 6 und 7 der Antragsbegründungsschrift betrifft - zur Begründung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dienen soll, lässt die Antragsbegründungsschrift nicht erkennen. Jedenfalls ist es nicht geeignet, eine Ergebnisunrichtigkeit des Urteils plausibel zu machen. 13 Der Beklagte führt aus, es sei nicht zutreffend, dass er die vom Kläger vorgelegten Zwischenverwendungsnachweise nicht hinsichtlich der Entstehung eines Zinsanspruches geprüft und das Verfahren lange nicht betrieben habe. Ausweislich der in Anlage beigefügten Zinsberechnung aus dem Jahre 2007 hätten sich zunächst nur Zinsen in einer Höhe ergeben, von deren Erhebung wegen Geringfügigkeit abgesehen worden sei. Erst im Sommer 2010 seien Tatsachen bekannt geworden, auf Grund derer sich ein höherer als bisher angenommener Zinsanspruch ergeben habe. Die nachträglichen Erkenntnisse über das Vorliegen von Drittmitteln, die vorrangig vor den Fördermitteln einzusetzen gewesen seien, habe zu einer Neuberechnung des Förderbetrages und einer Neuberechnung der Zinsschuld hinsichtlich des fristgerechten Mitteleinsatzes geführt. Dies sei dem Verwaltungsgericht auch mit Schriftsatz vom 7. November 2012 und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden, ohne dass sich das Verwaltungsgericht damit auseinander gesetzt habe, was einen Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen die gerichtliche Sachverhaltsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO begründe. 14 Mit diesem Vorbringen wird ein Verstoß gegen die gerichtliche Sachverhaltsaufklärungspflicht nicht schlüssig dargelegt. Allein der Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich mit dem Beklagtenvorbringen auseinander gesetzt hat, macht eine Entscheidung auf unzureichender - weil, wie dies ein Sachaufklärungsmangel voraussetzt, noch ermittlungsbedürftiger - Tatsachengrundlage nicht plausibel. Das Beklagtenvorbringen lässt nicht erkennen, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. zu den Anforderungen einer Sachaufklärungsrüge im Einzelnen, Senatsbeschluss vom 13. Mai 2013 - 1 L 86/12 -). 15 Auch die Behauptung, das Gericht sei mit der Annahme, das Verwaltungsverfahren sei bis 2010 „nicht mehr betrieben worden“ von einer aktenwidrigen Tatsache ausgegangen, legt einen Sachverhaltsaufklärungsmangel nicht schlüssig dar. Ist eine Tatsache Bestandteil einer zum Verfahren beigezogenen und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Akte, stellt diese Akte bereits ein der Sachverhaltsklärung dienendes Erkenntnismittel dar. Eine Nichtbeachtung des entscheidungsrelevanten Inhalts verfahrensgegenständlicher Akten durch das Gericht macht nicht plausibel, dass und warum die darin enthaltenen Tatsachen weiterer Aufklärung bedürfen. Ist eine Tatsache dagegen zwar bei dem Beklagten aktenkundig, der Verwaltungsvorgang aber nicht in das Gerichtsverfahren miteinbezogen worden, legt das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung auch keinen aktenwidrigen Sachverhalt zu Grunde. 16 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer - vorliegend fehlenden - Ermessensbetätigung nicht nur auf das Nichtbetreiben des Verfahrens nach Vorlage der Zwischenverwendungsnachweise, sondern auch selbständig tragend auf die lange Verfahrensdauer bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides gestützt; letzteres wird von der Antragsbegründungsschrift nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten. Die von der Antragsbegründungsschrift angeführten Gründe für eine Neuberechnung des Zinsanspruches im Jahre 2010 sind deshalb auch nicht geeignet, die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schlüssig in Frage zu stellen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 39, 40, 47, 52 Abs. 3 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).