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Beschluss

4 L 143/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:0430.4L143.12.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. 3 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS). 4 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis offensichtlich richtig ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -; VGH Bayern, Beschl. v. 16. Mai 2011 - 1 ZB 10.205 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5. August 2009 - 1 A 656/08 -, jeweils zit. nach JURIS). Ob der Kläger, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, aufgrund des Fehlers bei der Wahlvorbereitung gehindert war, den von ihm geplanten Zusammenschluss mit einem anderen Wahlvorschlag einzugehen und es nicht auszuschließen ist, dass er dann eine hinreichende Anzahl von Wählerstimmen mit Auswirkung auf die Sitzverteilung erlangt hätte, kann dahinstehen. Denn die Einwände des Beklagten gegen die vom Verwaltungsgericht bejahte Ergebnisrelevanz der festgestellten Rechtsverletzung greifen im Ergebnis nicht durch. 5 Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass es - was auch der Beklagte nicht bestreitet - bei der streitigen Verbandsgemeinderatswahl zu (jedenfalls) einem Verstoß gegen wahlrechtliche Verfahrensvorschriften gekommen ist; denn im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung vom 28. August 2009 ist die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften für eine Kandidatur zur Verbandsgemeinderatswahl entgegen § 21 Abs. 9 KWG LSA nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Einwendungen des Klägers gegen die Wahl auch im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG LSA begründet. Danach müssen die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände so schwerwiegend sein, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. 6 Diese Regelung ist dahingehend auszulegen, dass es auch schon ausreichen kann, wenn nach hinreichender Wahrscheinlichkeit (OVG LSA, Beschl. v. 14.06.2005 - 4 L 125/05 -, zit. nach JURIS) durch die geltend gemachte Rechtsverletzung die gesetzmäßige Zusammensetzung der zu wählenden Körperschaft bzw. das Ergebnis einer Einzelwahl berührt sein kann. Eine nach dem Wortlaut naheliegende Beschränkung auf Fälle, in denen die Kausalität der Rechtsverletzung feststeht, würde eine erhebliche Zahl von Wahlfehlern, bei denen eine solche Feststellung von vornherein ausgeschlossen ist, unberücksichtigt lassen (vgl. auch OVG LSA, Urt. v. 20.11.1996 - 2 L 375/95 -, zit. nach JURIS; vgl. weiter OVG Brandenburg, Urt. v. 18.10.2001 - 1 A 200/00 -, zu § 57 Abs. 1 Nr. 4 KWG Brb, OVG Niedersachsen, Urt. v. 26.03.2008 - 10 LC 203/07 - zu § 48 Abs. 1 Nr. 2 KWG Nds., jeweils zit. nach JURIS). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt grundsätzlich vor, wenn eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende, also nicht nur theoretische, Möglichkeit besteht, dass sich der Wahlfehler auf das konkrete Wahlergebnis ausgewirkt haben kann. Dies entspricht auch der herrschenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Obergerichte zur Erheblichkeit von Wahlfehlern (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, 2 BvC 1/07 und 7/07, Beschl. v. 23.11.1993 - 2 BvC 15/91 -, BVerfGE, 89, 291, 304; OVG Thüringen, Urt. v. 20.06.1996 - 2 KO 229/96 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.02.1991 - 15 A 1518/90 -, m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.06.1997 - 8 B 92.97 -, jeweils zit. nach JURIS; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. A., § 49 S. 617, m. w. N. in Fn. 52; vgl. weiter § 26 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Nr. 2 KWG Hessen). 7 Die Ergebnisrelevanz der festgestellten Rechtsverletzung setzt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht voraus, dass der Kläger bei Vermeidung des Wahlfehlers im Falle der von ihm geplanten Verbindung mit einem anderen Wahlvorschlag selbst einen Sitz im Verbandsgemeinderat erlangt hätte; denn der Erfolg im Rahmen einer Wahlprüfung hängt nicht von der Frage einer Rechtsbetroffenheit durch Verfahrensfehler ab, sondern nur objektiv von deren Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl. Gerade im Kommunalbereich, in dem stärker als bei Landes-, Bundes- und Europawahlen die zu wählende Person eine Rolle spielt, steht die Teilhabe am Entscheidungsprozess im Gemeinderat und damit die korrekte Repräsentation des Wählerwillens im Vordergrund; daher überschreitet ein Wahlfehler immer dann schon die Wesentlichkeitsschwelle, wenn sich bei seiner Vermeidung eine andere Zusammensetzung des Kommunalparlaments ergeben hätte (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14.06.2005, a. a. O., m. w. N.). Bei einem Wahlfehler der hier vorliegenden Art genügt es festzustellen, dass er sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben kann; denn es ist hier der Natur nach ausgeschlossen, zu ermitteln, wie sich der Wähler bei Eliminierung des Fehlers konkret nachweisbar verhalten hätte (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14.06.2005, a. a. O., zu fehlenden Unterschriften des Listenbewerbers auf einem Formblatt zur Aufnahme in den Wahlvorschlag). 8 Vorliegend kann sich die Rechtsverletzung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben. Aufgrund der in den §§ 40 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 2 und 3 KWG LSA vorgesehenen Sitzzuteilung nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren (Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen) hätten schon geringfügige Veränderungen bei der Anzahl der Stimmen, welche gegebenenfalls als Folge des Wahlfehlers auf weitere Einzelbewerber entfallen wären, Auswirkungen auf die Sitzverteilung haben können. Dass für einen Sitz im Verbandsgemeinderat nach den Angaben des Beklagten ein Stimmenanteil von 467 erforderlich gewesen wäre, ist daher unerheblich für die Ergebnisrelevanz der festgestellten Rechtsverletzung im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG LSA. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziff. II. Nr. 22.1.3 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Die abweichende vorinstanzliche Wertfestsetzung wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen geändert. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).