Urteil
4 L 242/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:0416.4L242.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Beitrag für die Verbesserung der Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserentsorgung des Beklagten. 2 Sie ist Eigentümerin des 2960 m² großen, auf einer Fläche von 942 m² mit flachen „Reihengaragen“ bebauten Grundstücks August-Bebel-Straße 32, Flurstück 1695/437, Flur A, der Gemarkung D-Stadt. 3 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich das Grundstück im unbeplanten Innenbereich befindet, bereits vor dem 15. Juni 1991 an die seinerzeit bestehende öffentliche Schmutzwasserreinigungsanlage angeschlossen werden konnte und die nähere Umgebung mit dreigeschossigen Gebäuden bebaut ist. 4 Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Beitrag für die Verbesserung der zentralen öffentlichen Anlagen für die Schmutzwasserentsorgung in Höhe von 7.814,40 € heran. Hierbei legte er eine heranzuziehende Grundstücksfläche von 2.960 m² bei einem Vollgeschossfaktor für drei Vollgeschosse von 0,55 und einen Beitragssatz von 4,80 €/m² zu Grunde. 5 Gegen den Beitragsbescheid vom 1. Oktober 2008 legte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 Widerspruch ein. 6 Mit Schreiben vom 19. November 2008 stellte die Klägerin bei dem Beklagten für die auf dem Grundstück befindlichen Garagengebäude einen Antrag auf Beitragsfreistellung nach § 10 Abs. 2 der Verbesserungsbeitragssatzung des Beklagten. Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 15. Dezember 2008 stellte der Beklagte die Beitragsfreiheit für die mit Garagen bebaute anteilige Fläche von 942 m² fest und reduzierte das Leistungsgebot aus dem Bescheid vom 1. Oktober 2008 auf 5.327,52 €. 7 Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 legte die Klägerin (erneut) Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2008 ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte die Klägerin aus, dass allenfalls die Berücksichtigung eines Vollgeschosses erfolgen dürfe. Dies ergebe sich aus der Regelung des § 10 Abs. 2 der Verbesserungsbeitragssatzung i. V. m. § 6c Abs. 3 KAG LSA. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber beabsichtigt, beitragserhöhende Faktoren zu eliminieren, indem er bestimme, dass Umstände der derzeitigen tatsächlichen Nutzung bei der Beitragsermittlung zu berücksichtigen seien. Danach müssten in der Satzung beitragsbildende Elemente vorhanden sein, die auf die tatsächliche Nutzung abstellten. 8 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2009 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse bei Garagengebäuden wegzudenken sei, weil diesen baulichen Anlagen eine den Umfang des Vorteils bestimmende Abwasserrelevanz fehle. 9 Die Klägerin hat am 11. März 2009 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass die auf dem Grundstück aufstehenden Lagerhallen eine für die Vorteilslage bauordnungsrechtliche Relevanz aufwiesen. Es komme daher nicht auf die Geschossigkeit der Umgebungsbebauung an, sondern allein auf die Frage, ob die Gebäude Anschlussbedarf hätten. 10 Die Klägerin hat beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2009 in Höhe von 4.262,40 € aufzuheben. 12 Der Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen, 14 und zur Begründung ausgeführt, dass auf das höchst zulässige Maß der Nutzung abzustellen sei. Mache der Grundstückseigentümer von der Möglichkeit der Bebauung keinen Gebrauch oder bleibe er mit der geplanten oder verwirklichten Bebauung hinter dem Möglichen zurück, so sei dieser Umstand nicht von Relevanz, da die Entscheidung jederzeit revidiert und das Maß der baulichen Nutzung auf das Zulässige erhöht werden könnte. 15 Mit dem angefochtenen Urteil vom 12. November 2010 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte das Grundstück der Klägerin zu Recht als ein unbebautes im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 4 b der Verbesserungsbeitragssatzung angesehen habe. Der Umfang des einem Grundstück aus der Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelten Vorteils (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG LSA) bestimme sich danach, wie stark die öffentliche Einrichtung vom Grundstück aus in Anspruch genommen werden könne. Dafür gebe die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks Anhaltspunkte, weil das Wasserversorgungs- bzw. das Abwasserbeseitigungssystem von einem baulich stärker nutzbaren Grundstück erfahrungsgemäß mehr in Anspruch genommen werde als von einem weniger stark baulich nutzbaren Grundstück. Dies berücksichtigend bemesse sich der konkrete Vorteil eines Grundstücks bei einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab nach der Fläche und dem Maß der Bebauung/Bebaubarkeit, wobei ein Grundstück von einer der Schmutzwasserbeseitigung dienenden öffentlichen Einrichtung nur dann bevorteilt sei, wenn es überhaupt in abwasserrelevanter Weise - bei tatsächlich vorhandener Bebauung genutzt bzw. - beim Abstellen auf seine Bebaubarkeit - nutzbar sei. Denn nur ein solches Grundstück erfahre infolge seiner Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung einen sich in erster Linie in seiner Gebrauchswertsteigerung ausdrückenden Inanspruchnahmevorteil. Daraus folge, dass Grundstücke, die mit einer baulichen Anlage im Sinne der §§ 29 Abs. 1 BauGB, 2 Abs. 1 BauO LSA bebaut seien, nicht gleichsam als „bebaut“ im Sinne der entsprechenden Satzungsvorschriften zu gelten hätten. Die auf dem Grundstück aufstehenden „Reihengaragen“ dienten nach § 2 Abs. 7 Satz 1 BauO LSA ausschließlich dem Abstellen von Kraftfahrzeugen. Dieser baulichen Anlage fehle es mithin an einer den Umfang des Vorteils bestimmenden Abwasserrelevanz, wovon die Beteiligten auch übereinstimmend ausgingen. 16 Zur Begründung der von dem erkennenden Senat mit Beschluss vom 15. Februar 2012 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Die auf Sinn und Zweck gestützte Argumentation des Verwaltungsgerichts greife nicht. Insoweit argumentiere das Verwaltungsgericht einzig mit der Frage einer zulässigen Vorteilsbemessung, die vorliegend außer Frage stehe. Der Vollgeschossmaßstab für bebaute und unbebaute Grundstücke im unbeplanten Innenbereich verstoße unstreitig nicht gegen das Gebot, Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA). Der Grund für die streitgegenständliche Regelung liege vielmehr im Interesse an einem einfach und rechtssicher anwendbaren Maßstab, der letztlich der Verwaltungspraktikabilität hinreichend Rechnung trage. Diese sachliche Erwägung würde die Satzungsregelung nicht mehr tragen, wenn schon im Zeitpunkt der Kalkulation des Beitragssatzes die Frage geklärt werden müsse, ob der verwirklichten Bebauung Abwasserrelevanz zukomme. Hinreichender Anknüpfungspunkt für das Maß der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Einrichtung biete das tatsächliche Maß der Bebauung für bebaute Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, wobei die Beurteilung des Begriffs „bebaut“ sich nach der auf dem Grundstück verwirklichten Bausubstanz zu beurteilen habe, ohne dass es auf die weitergehende Klärung des Vorliegens einer Abwasserrelevanz ankomme. 17 Die Klägerin beantragt, 18 das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 12. November 2010 zu ändern und den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2008 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2009 in Höhe von 4.262,40 € aufzuheben. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen, 21 und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 23 Die zulässige Berufung ist begründet. 24 Der (allein streitgegenständliche) Beitragsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2009 ist in der angegriffenen Höhe rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Rechtsgrundlage für die Erhebung des hier angefochtenen besonderen Herstellungsbeitrages ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i. V. m. der Verbesserungsbeitragssatzung des Beklagten vom 17. März 2007 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Oktober 2007 - VBS -. 26 Nach welcher satzungsrechtlichen Grundlage der Beitrag zu bemessen ist, richtet sich nach dem im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht geltenden Recht. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung (zum besonderen Herstellungsbeitrag vgl. Beschl. d. Senats v. 13.07.2006 - 4 L 127/06 -, zit. n. JURIS). 27 Hiernach ist - mit der Vorinstanz - die sachliche Beitragspflicht mit dem rückwirkenden Inkrafttreten der Verbesserungsbeitragssatzung des Beklagten am 1. Januar 2007 entstanden. 28 Das Grundstück der Klägerin unterliegt auch unstreitig der Beitragspflicht. Dabei handelt es sich zwar nicht um die - im Sinne der Satzung des Beklagten - Erhebung eines Verbesserungsbeitrags, sondern wegen der Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA um einen besonderen Herstellungsbeitrag i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA. Gleichwohl ist die Satzung insoweit nicht zu beanstanden, weil die fehlerhafte Bezeichnung eines beitragsfähigen Tatbestandes in der Satzung nicht zu dessen Nichtigkeit führt. Denn § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA setzt nur voraus, dass der Abgabentatbestand bestimmt ist. Die zutreffende Bezeichnung des in der Satzung zu bestimmenden Tatbestandes ist jedoch nicht Voraussetzung für ihre Wirksamkeit (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2223). 29 Streitig ist vorliegend allein, ob die unter Zugrundelegung eines Vollgeschossfaktors von 0,55 für drei Vollgeschosse erfolgte Beitragsfestsetzung zutreffend ist. 30 Gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 4 VBS gilt als Zahl der Vollgeschosse bei Grundstücken, die - wie vorliegend - a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. 31 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Begriff „bebaut“ i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 4 a) VBS nach seinem allgemeinen Wortsinn nur dahingehend zu verstehen, dass er die Existenz einer Bausubstanz erfasst. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung, eine Bebauung nur dann anzunehmen, soweit sie auch eine Abwasserrelevanz aufweist, geht über den eindeutigen Wortlaut der Regelung hinaus. 32 § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA verlangt zwar für die Beitragserhebung das Vorliegen eines Vorteils. Dieser liegt jedoch schon dann vor, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besteht. Ein Vorteil in der Form einer konkreten aktuellen Nützlichkeit ist danach gerade nicht zu fordern. Dass Garagengrundstücke in der Regel nicht auf eine Schmutzwasserbeseitigung angewiesen sind, da entsprechend ihrer Zweckbestimmung kein Schmutzwasser anfällt, bleibt damit ohne Einfluss auf die Vorteilslage. Abweichendes mag für die hier nicht gegebene Fallkonstellation gelten, bei der ein Bebauungsplan zwingend die Nutzung als Garagengrundstück vorgibt (vgl. auch VG Koblenz, Urt. v. 15.11.2010 - 3 K 446/10 -; VG Saarland, Gerichtsbescheid v. 30.03.2010 - 11 K 1554/08 -; jeweils zit. n. JURIS). 33 Für eine Auslegung im vorstehenden Sinn spricht auch der Vergleich der streitgegenständlichen Regelung mit § 3 Abs. 3 Nr. 9 VBS, der die Begrifflichkeit „schmutzwasserrelevant“ verwendet und im Gegenschluss auf einen Willen des Satzungsgebers schließen lässt, im Rahmen des § 3 Abs. 4 Nr. 4 b) VBS eine „Bebauung“ nicht einschränkend mit einer Abwasserrelevanz zu verknüpfen. Dem Satzungsgeber wäre es im Übrigen unbenommen geblieben, anstelle des vorliegend gewählten, auf die tatsächliche Bebauung abstellenden Maßstabes (von vornherein) auf die zulässige (Umgebungs-)Bebauung abzustellen (vgl. nur Rosenzweig u. a., NKAG, § 6, Rdn. 212f.). Wird stattdessen auf die tatsächliche Bebauung abgestellt, ist ein - bei entsprechenden Fallkonstellationen - geringerer Beitragsanspruch „systemimmanent“. 34 Folgt man danach einem rein baurechtlichen Ansatz bei der Auslegung des Begriffs „bebaut“, ist nicht zweifelhaft, dass eine Reihengarage als Gebäude im Sinne der Bauordnung eine Bebauung darstellt und dieser Bebauung eine nicht nur gänzlich untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. dazu Urt. d. 1. Senats vom 16.01.2004 - 1 L 146/03 -). Dies alles führt dazu, der Beitragsberechnung ein Vollgeschoss zugrunde zu legen, wobei sich eine entsprechende Anwendung der für den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes getroffenen Regelung des § 3 Abs. 4 Nr. 1 d) VBS anbietet. Danach ist als Zahl der Vollgeschosse bei Garagen die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene vorgesehen. Damit ergibt sich ein Beitrag von 3552,00 € (2960 m² x 0,25 x 4,80 €). 35 Die Regelung des § 6c KAG LSA ist erst auf der auf Antrag des Beitragspflichtigen (vgl. § 10 Abs. 3 VBS unter Hinweis auf die Regelung des § 6c KAG LSA) einzuleitenden - verfahrensrechtlich gesondert zu betrachtenden - Billigkeitsebene anzuwenden (a. A. VG Halle, Urt. v. 19.02.2010 - 4 A 435/08 -, das ein Gebäude ohne Anschlussbedarf im Sinne des § 6c KAG LSA im Rahmen der Beitragsfestsetzung fiktiv als unbebaut behandelt mit der Folge, dass es für die Zahl der anzusetzenden Vollgeschosse auf die Umstände ankommt, die für unbebaute Grundstück maßgeblich sind). Mit Blick auf die hier allein streitgegenständliche Festsetzung des Beitrages ergeben sich in Anwendung des hier in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgestalteten Vollgeschossmaßstabes jedenfalls keine aus Gleichheitsgesichtspunkten herzuleitenden durchgreifenden Bedenken. Auf die hier nicht streitige Billigkeitsentscheidung des Beklagten vom 15. Dezember 2008 ist hier nicht weiter einzugehen (vgl. dazu aber Beschl. d. Senats v. 26.03.2010 - 4 M 48/10 -). 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 37 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.