Beschluss
3 M 754/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:0122.3M754.12.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes der Rasse Labrador und seines Labrador-Retriever-Mischlings sowie der Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwanges zu Unrecht abgelehnt. 3 Der Senat geht aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Faxsendebestätigung davon aus, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den am 4. September 2012 zugestellten Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. August 2012 am 2. Oktober 2012 und damit rechtzeitig erhoben worden ist. 4 Soweit sich der Antragsteller gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Feststellung der Gefährlichkeit seiner Hunde wendet (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 GefHundG), ist der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und hat in der Sache Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht macht von der ihm mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, auf Antrag nach seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anzuordnen Gebrauch, wenn sich die angefochtene Verfügung bei der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Sachprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Das ist hier der Fall. Die Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde des Antragstellers in dem Bescheid vom 28. August 2012 ist nach dem Erkenntnisstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 5 Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat grundsätzlich eine niedrige ordnungsrechtliche Eingriffsschwelle bestimmt, indem er für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall im Sinne einer Gefahrenvorsorge einen bloßen Gefahrenverdacht ausreichen lässt. Erhält die zuständige Behörde, etwa durch die Anzeige eines betroffenen Hundehalters, aufgrund einer Information der Fachaufsichtsbehörde, Presseberichten oder allgemeinen polizeilichen Hinweisen, den Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität eines Hundes, so hat sie dem von Amts wegen nachzugehen (§ 4 Absatz 4 Satz 1 GefHundG). Ergeben sich hiernach Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde dessen Gefährlichkeit fest (§ 4 Absatz 4 Satz 2 GefHundG). Ein ordnungsbehördliches Einschreiten ist demnach bereits dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein die Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt (vgl. Beschl. d. Senates v. 20.06.2012 - 3 M 531/11 -, LKV 2012, 423 m. w. N.). Die Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist nach Feststellung der Gefährlichkeitsvermutung allein im Rahmen eines Wesenstests i. S. d. § 10 Abs. 1 GefHundG nachzuweisen. Auch wenn der Gesetzgeber damit ein möglichst frühzeitiges ordnungsbehördliches Einschreiten ermöglicht, so genügen nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG und dem gesetzessystematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 GefHundG Vermutungen nicht, um den Gefahrenverdacht zu rechtfertigen. Vielmehr sind auf Tatsachen gründende Feststellungen dazu, ob sich ein Hund in der Vergangenheit als bissig erwiesen hat, Voraussetzung für den auf die Zukunft bezogenen Gefahrenverdacht, dass sich der Hund auch künftig möglicherweise als bissig erweisen kann. 6 Im Einzelfall gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG namentlich Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. Die Feststellung der Bissigkeit setzt dabei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht das Zufügen einer (blutenden) Wunde oder sonstiger schwerer Verletzungen voraus, sondern lediglich das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen oder tierischen Körper. Anderenfalls wäre die Erfüllung des Merkmals „bissig“ von dem zufälligen Umstand abhängig, ob die Hundekiefer auf einen unbedeckten Körperteil treffen und dort erhebliche Verletzungen hervorrufen oder ob sich die Zähne des Hundes beim Zubeißen in fester Kleidung verfangen. Es spricht nichts dafür, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG dadurch motiviert ist, dass besonders schwere Verletzungen von Menschen und Tieren verhindert werden sollen (vgl. Beschl. d. Senates v. 29.11.2011 - 3 M 484/11 -, juris). 7 Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen nicht geeignet, die Feststellung der Gefährlichkeit beider Hunde des Antragstellers zu rechtfertigen. 8 Denn die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG setzt voraus, dass Tatsachen den Verdacht rechtfertigen, dass von „dem Hund“ eine Gefahr ausgeht. Bereits nach dem Wortlaut der Regelung müssen sich die festgestellten Tatsachen somit auf die Gefährlichkeit eines bestimmten Hundes beziehen (vgl. Beschl. d. Senates v. 19.06.2012 - 3 M 293/11 -, juris). 9 Der Inhalt der Meldung eines Beißvorfalls der Tierärzte Dr. (...) vom 5. Dezember 2011 sowie die Aussagen der Hundehalterin M. vom 20. Dezember 2011 und des Herrn J. vom 30. Dezember 2011 lassen eine solche hinreichend sichere Zurechnung von Bissen von beiden Hunden des Antragstellers nicht zu. Nach dem Inhalt der Meldung eines Beißvorfalls gemäß § 13 GefHundG hat der Dackel der Hundehalterin bei einem Beißvorfall Traumen in der rechte Flanke sowie oberflächliche Hautabschürfungen mit palpierbarer (tastbarer) Bruchpforte erlitten. Die Hundehalterin hat in ihrer Aussage geschildert, dass zwei kurzhaarige Hunde, jeweils auf dem Rücken schwarz und am Bauch weiß, ihren Hund „angegriffen“ hätten. Dieser habe Bisswunden sowie Hautabschürfungen erlitten. Herr J., welcher die Hunde des Antragstellers ausgeführt hatte, hat zu dem eigentlichen Beißvorfall keine Angaben getätigt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hält es der Senat zwar durchaus für möglich, dass zumindest einer der beiden Hunde des Antragstellers die bei dem Dackel der Hundehalterin M. tierärztlich festgestellten Verletzungen verursacht hat. Allein der Umstand, dass die beiden Hunde des Antragstellers den Dackel auch hätten töten können, schließt eine Verursachung der festgestellten Bissverletzungen durch einen oder beide Hunde des Antragstellers nicht aus. Die Hundehalterin hat jedoch nur angeben können, dass beide Hunde ihren Hund „angegriffen“ hätten. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 3 GefHundG ergibt, führt nicht jeder Körperkontakt bzw. jede aggressive Verhaltensweise zwischen Hunden zur Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne dieser Vorschrift. Für die Feststellung der Bissigkeit i. S. d. § 3 Abs. 3 GefHundG ist daher die bloße Feststellung eines „Angriffes“ nicht ausreichend. Wenn wie hier mehrere Hunde in ein Beißgeschehen involviert sind, ist für jeden Hund festzustellen, dass er im o. g. Sinne einen anderen Hund gebissen hat (vgl. Beschl. d. Senates v. 19.06.2012, a. a. O.). Eine solche hinreichend sichere Zuordnung der beim Hund der Hundehalterin M. festgestellten Verletzungen zu beiden Hunden des Antragstellers lassen die von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen hingegen nicht zu. Nach dem Akteninhalt ist es durchaus möglich, dass nur einer der beiden Hunde zugebissen und die festgestellten Verletzungen verursacht hat. Die Tatsache, dass ein Hund gebissen hat, trägt jedoch nicht die Schlussfolgerung der Antragsgegnerin, dass beide Hunde gefährlich sind. Da dem Akteninhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, welcher der beiden Hunde gebissen hat, liegen bezogen auf den einzelnen Hund keine Tatsachen vor, die den Schluss auf die Gefährlichkeit rechtfertigen. 10 Soweit der Antragsteller sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen der Ziffer 2 (Leinen- und Maulkorbzwang) des angefochtenen Bescheides wendet, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt, weil Voraussetzung für die Anordnung des Leinen- und Maukorbzwanges für das Führen des Hundes außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 2 GefHundG ist, dass es sich bei dem Tier um einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 GefHundG handelt. Diese Annahme ist indes nach dem o. G. mangels Zurechenbarkeit des Beißvorfalles zu beiden Hunden des Antragstellers nicht der Fall. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 GKG auf 5.000,- € festzusetzen. Im Hinblick darauf, dass von der streitgegenständlichen Verfügung zwei Hunde betroffen sind, ist der zweifache Auffangstreitwert anzusetzen, welcher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war. Der Senat lässt es hierbei offen, ob in dem Fall, dass für mehrere Hunde in einer Verfügung die Gefährlichkeit festgestellt wird, der Auffangstreitwert stets entsprechend zu vervielfachen ist, da anders als der Wesenstest nach § 10 GefHundG die halterbezogenen Nachweise i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 GefHundG unabhängig von der Zahl der als gefährlich festgestellten Hunde vorzulegen sind. Jedenfalls bei zwei als gefährlich festgestellten Hunden ist eine Reduzierung des Streitwertes gleichsam in Gestalt eines „Mengenrabattes“ noch nicht angezeigt, da sich die „Entlastung“ hinsichtlich der halterbezogenen Nachweise noch nicht wesentlich auswirkt. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.