Beschluss
1 L 28/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2012:1115.1L28.12.0A
4mal zitiert
23Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 19. Januar 2012 hat keinen Erfolg. 2 Der unter Pkt. 1 der Antragsbegründungsschrift geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, weil diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß §§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt ist. 3 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen ( OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90; Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr. 11; Beschluss vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 -, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 ). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, PersR 1996, 27 ). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 ). 4 In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. 5 Soweit die Antragsbegründungsschrift die Rechtsfragen aufwirft: 6 „Verleiht eine gleichwertige russische Facharztweiterbildung einen Anspruch auf prüfungslose Facharztanerkennung, etwa nach § 28 KGHB-LSA? Welcher konkrete Vergleichsmaßstab ist bei der Prüfung, ob eine russische Facharztweiterbildung einer deutschen gleichwertig ist, anzuwenden? Insbesondere: gelten die Grundsätze des Urteils des BVerwG vom 11. Dezember 2008 auch insoweit?“ 7 wird deren Entscheidungsrelevanz bereits nicht schlüssig dargelegt. Das Vorbringen der Klägerin, die Gleichwertigkeit stelle gleichsam die einzige materielle Anspruchsvoraussetzung des Anerkennungsanspruches aus § 28 KGHB-LSA sowie vergleichbarer Normen anderer Bundesländer dar und der unbestimmte Rechtsbegriff der „Gleichwertigkeit“ bedürfe einheitlicher Auslegung, setzt sich weder mit der Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil auseinander, dass das Verpflichtungsbegehren der Klägerin bereits an der Passivlegitimation der Beklagten scheitere, noch damit, dass das Anfechtungs- und Fortsetzungsfeststellungsbegehren der Klägerin ohne Erfolg bleibe, weil die Klägerin den erfolgreichen Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung bis zur abschlägigen Bescheidung durch die Beklagte nicht nachgewiesen habe bzw. die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund des durch die vorgelegten Unterlagen begrenzten Erkenntnisstandes den klägerischen Antrag zu Recht abgelehnt habe. 8 Hinsichtlich der Frage, ob § 28 KGHB-LSA eine prüfungslose Facharztanerkennung ermöglicht, setzt die aufgeworfene Frage zudem mit der Unterstellung der Gleichwertigkeit einer russischen Facharztweiterbildung einen Umstand voraus, der in Bezug auf die Klägerin bislang weder geklärt ist noch aufgrund seiner Einzelfallspezifik einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Eine Entscheidungserheblichkeit der ersten Grundsatzfrage lässt sich auch insoweit nicht feststellen. 9 Dahingestellt bleiben kann ferner, ob die zweite und dritte Grundsatzfrage hinreichend konkret formuliert sind bzw. sich aus ihnen ein noch offener Klärungsbedarf ergibt. Denn die Antragsbegründungsschrift erläutert und legt nicht substantiiert dar, weshalb die Klärung der aufgeworfenen Fragen von allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung ist und weshalb sie über die richtige Entscheidung im Einzelfall hinaus im Interesse der Rechtseinheit und -fortbildung einer prinzipiellen berufungsgerichtlichen Klärung bedürfen. Der Verweis der Klägerin auf den in Deutschland bestehenden Fachärztemangel und die Möglichkeit, dass sich die aufgeworfenen Fragen in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren in gleicher oder ähnlicher Weise stellen könnten, ist für die Darlegung der allgemeinen Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1981 - 5 B 66.81 -, Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 205; OVG LSA, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 3 L 268/07 -) . Auch kann mit einem bloßen Angriff gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 - Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2) . 10 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der unter Pkt. 2 der Antragsbegründungsschrift gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2008. 11 Eine Divergenz des streitgegenständlichen Urteils zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2008 (- 3 C 33.07 - juris) scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil die beiden Entscheidungen nicht - wie erforderlich - dieselbe Rechtsvorschrift betreffen. Eine Divergenz ist nur gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2012 - 5 B 15.12 -, juris) . Dies ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes befasst sich mit der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO, wohingegen es der Klägerin um die Anerkennung einer gleichwertigen Weiterbildung i. S. des § 28 KGHB-LSA geht. 12 Im Übrigen werden sich kontradiktorisch gegenüberstehende abstrakte Rechtssätze des Divergenzgerichtes und der Vorinstanz nicht mit der Begründung aufgezeigt, das Verwaltungsgericht habe mit der Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid verkannt, dass § 28 KGHB-LSA - entgegen der Behördenmeinung - eine Regelung über die Gleichwertigkeit der Weiterbildung enthalte. Mit der gerügten fehlenden oder fehlerhaften Anwendung einer Rechtsvorschrift bzw. dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe aus der o. g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht die gebotenen Schlussfolgerungen gezogen, macht die Klägerin einen Rechtsanwendungsfehler geltend, der nicht divergenzbegründend ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2012 - 1 L 6/12 -, juris) . 13 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der unter Pkt. 3 der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. 14 Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im vorg. Sinne bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder auf Grund der zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA, std. Rspr., etwa Beschluss vom 14. Dezember - 1 L 83/09) . Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen. 15 Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Das Vorbringen der Klägerin, die Rechtslage sei außerordentlich kompliziert, weil der unbestimmte Rechtsbegriff der Gleichwertigkeit gesetzlich nicht näher definiert und unklar sei, inwieweit die Grundsätze des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils für die Ausbildung auf die Weiterbildung anzuwenden seien, macht weder plausibel, dass es hierauf nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil entscheidungserheblich ankommt, noch aus welchen Gründen sich die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe als solche bzw. im konkreten Fall als rechtlich besonders schwierig erweist. Die Antragsbegründungsschrift behauptet insoweit lediglich eine besondere rechtliche Schwierigkeit bei der Auslegung, ohne diese zu begründen; sie ergibt sich insbesondere auch nicht aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2008. Denn der Erfolg der klägerischen Revision beruhte auf einer nach der obergerichtlichen Entscheidung vom 22. Dezember 2006 eingetretenen Rechtsänderung der Bundesärzteordnung zum 7. Dezember 2007, die die Aufgabe der bisherigen und vom Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Folge hatte. Es trifft daher nicht zu, dass die Komplexität bei der Auslegung des Begriffes der „Gleichwertigkeit“ eine höchstrichterliche Entscheidung „notwendig“ gemacht hat, zumal es vorliegend um andere Rechtsvorschriften und einen anderen Sachverhalt geht. 16 Auch besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache werden mit dem unsubstantiierten Verweis auf die „Komplexität der ärztlichen Materie selbst, die den Vergleich unterschiedlicher Rechtsordnungen und Ausbildungs- bzw. Weiterbildungskonzepte zum Inhalt“ habe, nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Zudem mangelt es auch insoweit an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, welche konkreten Fragen in tatsächlicher Hinsicht aufgeworfen werden und weshalb sich ihre Klärung als besonders schwierig darstellt. Dass bereits der Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils Anlass für die Annahme besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten bietet, macht die Antragsbegründungsschrift weder geltend noch ist dies für den Senat ersichtlich. 17 Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen der unter Pkt. 4 der Antragsbegründungsschrift gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Betracht. 18 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458) . Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, std. Rspr., vgl. Beschluss vom 3. Januar .2007 - 1 L 245/06 -, juris, [m. w. N.]) . Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33) . 19 Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. 20 Das klägerische Vorbringen unter Pkt. 4 a der Antragsbegründungsschrift zum Ende bzw. Erlöschen eines bereits entstandenen Anspruches auf Facharztanerkennung bei Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten stellt zum einen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zur fehlenden Passivlegitimation der Beklagten nicht schlüssig in Frage und legt darüber hinaus nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in einem anderen Bundesland den materiell-rechtlichen Anspruch auf Anerkennung (i. S. der §§ 24 Abs. 1, 22 Abs. 2 KGHB-LSA) und die Frage nach dem anzuwendenden Landesrecht unberührt lässt. Mit Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit im Bundesland Berlin am 1. August 2010 wurde die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Kammergesetzes Kammerangehörige der zuständigen Ärztekammer Berlin und unterliegt seitdem auch materiell-rechtlich den gesetzlichen Bestimmungen des Landes Berlin. Die Verlegung der ärztlichen Tätigkeit in ein anderes Bundesland hat grundsätzlich nicht nur eine Änderung der örtlichen und verbandsmäßigen Zuständigkeit der Beklagten zur Folge, sondern auch des anzuwendenden Landesrechtes und damit der materiellen Voraussetzungen für das klägerische Begehren. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht schlüssig dar, aufgrund welcher Umstände für das anhängige Klagebegehren von einer Fortgeltung des Landesrechtes Sachsen-Anhalt auszugehen ist. Der Verweis auf bei Beendigung der Kammermitgliedschaft noch nicht beglichene Beitragspflichten oder Prüfungsgebühren macht für das vorrangig verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Anerkennung der Klägerin als Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin weder plausibel, dass der vom Verwaltungsgericht prozessual als maßgeblich angesehene Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. S. 9 Abs. 1 d. UA) falsch ist noch aus welchen Gründen das materielle Recht nach Wegfall der Tatbestandvoraussetzungen den Anspruch dennoch fortbestehen lässt bzw. hinsichtlich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an einen früheren Zeitpunkt oder Zeitraum anknüpft. Die in der Antragsbegründungsschrift angeführten im Übrigen lediglich behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken legen dies nicht nachvollziehbar dar. 21 Soweit die Klägerin unter Pkt. 4 b der Antragsbegründungsschrift einen grundsätzlichen Klärungsbedarf i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinsichtlich der Frage geltend macht: 22 „Erlischt ein bereits entstandener, fälliger und geltend gemachter Anspruch eines Arztes auf Facharztanerkennung gegenüber seiner bislang zuständigen Landesärztekammer mit einem erst danach eintretenden Ende der Mitgliedschaft des Arztes bei dieser Landesärztekammer, welches auf einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Landesärztekammer und damit auf der Wahrnehmung der persönlichen und beruflichen Freizügigkeit des Arztes beruht?“ 23 wird ein solcher Klärungsbedarf weder unter Verweis auf eine fehlende „klarstellende Rechtsprechung“ noch - wie bereits ausgeführt - unter Verweis auf eine angebliche Vielzahl vergleichbarer Fälle und die unspezifische Behauptung, die Freiheitsrechte der Ärzteschaft würden berührt, schlüssig dargelegt. 24 Das Vorbringen unter Pkt. 4 c der Antragsbegründungsschrift begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses. Allein die Behauptung, die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine ausreichenden Unterlagen für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen hätten, sei falsch, genügt als reine Gegenposition bereits nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO für den geltend gemachten Zulassungsgrund. 25 Auch hat das Verwaltungsgericht mit seiner Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid nicht § 28 KGHB-LSA als mögliche Anspruchsgrundlage verkannt, wie sich aus der Urteilsbegründung auf Seite 10 Abs. 3 der Urteilsausfertigung ergibt. Die Bezugnahme erfolgte lediglich „ergänzend“ zu den im angefochten Urteil bereits getroffenen Feststellungen. 26 Die Richtigkeit des Urteilsergebnisses wird auch nicht mit dem Vorbringen schlüssig in Frage gestellt, das Urteil lasse jede Aussage darüber vermissen, zu welchem konkreten Zeitpunkt die vollständigen Unterlagen hätten vorliegen müssen und gehe offensichtlich davon aus, dass dies der 1. April 2009, d. h. der Zeitpunkt der Antragstellung sei. 27 Dieser Einwand trifft nicht zu. Für das Verpflichtungsbegehren kommt es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes auf die Vollständigkeit der Unterlagen bereits nicht entscheidungserheblich an. Bezüglich des Anfechtungsbegehrens stellt die Urteilsbegründung auf Seite 9/10 der Urteilsausfertigung ausdrücklich auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheides vom 16. September 2009 ab. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrages dürfte trotz der unklaren Formulierung ebenfalls auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses abgestellt worden sein, weil das Verwaltungsgericht auf den Erkenntnisstand der Beklagten aufgrund der „zum damaligen Zeitpunkt“ von der Klägerin vorgelegten Unterlagen abstellt und bei verständiger Würdigung der Urteilsgründe kein Anlass für die Annahme besteht, das Verwaltungsgericht habe den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für das Fortsetzungsfeststellungsbegehren vor demjenigen für das Anfechtungsbegehren festgelegt. 28 Soweit die Klägerin einwendet, bis zum Zeitpunkt des Umzugs bzw. Mitgliedschaftsende hätten Unterlagen noch nachgereicht werden dürfen, erweist sich dieses Vorbringen in Bezug auf das Verpflichtungsbegehren als nicht entscheidungserheblich, stellt bezüglich des Anfechtungsbegehrens die Feststellung des Verwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage nicht schlüssig in Frage und legt in Bezug auf das Fortsetzungsfeststellungsbegehren nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die bis zum Umzug/Mitgliedschaftsende nachgereichten Unterlagen die Annahme einer positiven Entscheidungsreife des Antrages vom 1. April 2009 rechtfertigen. 29 Die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils wird auch nicht damit schlüssig aufgezeigt, dass der angefochtene Ablehnungsbescheid sich nicht zum Fehlen von Unterlagen verhalte. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf das Anfechtungs- und Fortsetzungsfeststellungsbegehren auf die Entscheidungsreife des klägerischen Antrages vom 1. April 2009 abgestellt und insoweit eine eigene Bewertung vorgenommen; die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern es für die Beurteilung der Entscheidungsreife auf die im Ablehnungsbescheid angeführten Gründe der Beklagten entscheidungserheblich ankommt. 30 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet auch nicht das Vorbringen unter Pkt. 4 d der Antragsbegründungsschrift. 31 Die Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG LSA während des anhängigen Verwaltungsprozesses sowie hinsichtlich der Zustimmung zur Verfahrensfortführung durch die Verfahrensbeteiligten und die Ärztekammer Berlin stellen nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichtes schlüssig in Frage, die Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung nach § 24 KGHB-LSA durch die Ärztekammer können nur gegenüber den Kammerangehörigen erfolgen (S. 9 Abs. 1 d. UA). Hierbei handelt es sich nicht nur um einen die örtliche und verbandsmäßige Zuständigkeit der Beklagten betreffenden Aspekt der Passivlegitimation, sondern auch um einen materiell-rechtlichen Einwand zur Anwendbarkeit der Anspruchnorm des § 24 KGHB-LSA. Die verfahrensrechtliche Problematik des § 3 Abs. 3 VwVfG stellt sich bei einem Verpflichtungsbegehren - wie hier - nur, wenn bei einem Zuständigkeitswechsel der Behörde die materielle Rechtslage, d. h. das für den geltend gemachten Anspruch anzuwendende Bundes- oder Landesrecht unverändert bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1995 - 1 C 7.94 -, juris) . Dies legt die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig dar. 32 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht. 33 Der Vorsitzende hat nicht gegen seine Hinweispflicht i. S. des § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen, weil er in der mündlichen Verhandlung nicht auf die Notwendigkeit der Vorlage der Zustimmungserklärung der Ärztekammer Berlin hingewiesen hat. Die richterliche Hinweispflicht begründet keine Rechtsberatungspflicht. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Beteiligter - wie hier die Klägerin - anwaltlich vertreten wird. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist. Wird - wie im vorliegenden Fall - das Zustimmungserfordernis im Sinne des § 3 Abs. 3 VwVfG in der mündlichen Verhandlung erörtert, war es Sache des Prozessbevollmächtigten der Klägerin darzutun, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, wenn dies dem Klagebegehren zum Erfolg verhelfen kann. Im Übrigen besteht keine Verpflichtung des Gerichts, bereits in der mündlichen Verhandlung bekannt zu geben, wie es bestimmte Erkenntnismittel versteht und bewertet und welche Folgerungen es aus den ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen ziehen will oder möglicherweise ziehen könnte. Denn die Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens ist einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzogen. Sie ist vielmehr der Schlussberatung vorbehalten (so BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 4 B 50.01 -, juris) . 34 Im Übrigen stellt das monierte Fehlen einer Zustimmungserklärung der Ärztekammer Berlin nur einen von mehreren selbständig tragenden Gründen für die Ablehnung des Verpflichtungsbegehrens dar (vgl. S. 9 Abs. 2 d. UA: „Davon abgesehen …“); die Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 VwVfG und zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 KGHB-LSA werden dagegen nicht in zulassungsbegründender Weise in Frage gestellt. Für die Zulassung der Berufung ist kein Raum, wenn das angefochtene Urteil in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist und ein Zulassungsgrund nur im Hinblick auf einen der Begründungsteile durchgreifen würde (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 1 L 10/12 - [m. w. N.]; für die Zulassung der Revision: BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, juris; Beschluss vom 30. April 1980 - 7 C 88.79 -, juris) . 35 Auch das Vorbringen unter Pkt. 4 e der Antragsbegründungsschrift ist nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu begründen, sofern es im Hinblick auf seine Zuordnung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen soll. 36 Der Einwand, bereits mit der Antragstellung am 1. April 2009 hätten die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Facharztanerkennung vorgelegen, ist bereits nicht geeignet, die Richtigkeit der Ablehnung des Verpflichtungsbegehrens schlüssig in Frage zu stellen. Hinsichtlich des Anfechtungs- und Fortsetzungsfeststellungsbegehrens ist der Aufzählung der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar zu entnehmen, inwiefern die Dokumente in zeitlicher und qualitativer Hinsicht geeignet sind, den begehrten Anerkennungsanspruch zu belegen. Letztlich stützt sich die Klägerin auf die Bescheinigung des Komitees für das Gesundheitswesen des Stadtamtes Sankt Petersburg und den Beschluss der zentralen Anerkenntniskommission des Komitees für Gesundheitswesen über die Verleihung des Facharzttitels „Fachärztin für innere Medizin“, ohne indes plausibel zu machen, inwiefern sich aufgrund dieser Dokumente ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung nach §§ 28, 28a KGHB-LSA ergibt. Auch die auf Seite 11 der Antragsbegründungsschrift erfolgte Gegenüberstellung von Anforderungen und erbrachte Leistungen macht eine Entscheidungsreife des Klagebegehrens bei Antragstellung nicht plausibel. So lässt sich mangels Erläuterungen, auf welche Bestimmungen sich die behaupteten Anforderungen stützen, bereits nicht nachvollziehen, ob diese für den Zeitpunkt der Antragstellung richtig und vollständig wieder gegeben werden. Ebenso wenig erlauben die gegenüber gestellten Leistungen der Klägerin eine Einschätzung der hierdurch vermittelten Weiterbildungsinhalte. Entsprechendes gilt für die generelle Bezugnahme auf umfangreiche Berufserfahrungen der Klägerin als Fachärztin im Zeitraum 1992 bis 1998. Die Antragsbegründungsschrift macht insoweit nicht aus sich heraus plausibel, dass bei Antragstellung bzw. im für das Anfechtungs- und Fortsetzungsfeststellungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt eine Gleichwertigkeitsfeststellung i. S. des § 28 KGHB-LSA möglich war. 37 Soweit die Antragsbegründungsschrift im Übrigen auf die Begründung des Antrages vom 1. April 2009 und hinsichtlich der vorgelegten Nachweise auf den Verwaltungsvorgang Bezug nimmt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Wie bereits ausgeführt muss die Antragsbegründungsschrift aus sich selbst heraus verständlich und nachvollziehbar sein und den geltend gemachten Zulassungsgrund unter substantiiertem Vorbringen konkret aufzeigen (std. Rspr. d. Senats, vgl. Beschluss vom 20. März 2008 - 1 L 18/08 -[ m. w. N.]). 38 Auf die weiteren, in Form einer herkömmlichen Berufungsbegründungsschrift erfolgten Ausführungen zur Entbehrlichkeit eines Prüfungsverfahrens, zur Berücksichtigungsfähigkeit bereits während der Ausbildung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten sowie zu den Anforderungen an eine Gleichwertigkeitsfeststellung im Sinne des § 28 KGHB-LSA kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil hierdurch kein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils schlüssig in Frage gestellt wird, wie dies die Darlegungsanforderungen an den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gebieten. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 40 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. 41 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).