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Beschluss

1 L 89/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2012:0918.1L89.12.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 27. Juni 2012 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ). 4 Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. 5 Soweit sich das Antragsvorbringen gegen die Klageabweisung in Bezug auf die Feststellung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst wendet, liegt das Vorbringen neben der Sache. Das Klagebegehren hatte ausweislich des in der Sitzungsniederschrift wie auch in dem Urteilstatbestand aufgeführten Klageantrages eine dahingehende Feststellung ausdrücklich zum Gegenstand. Den insofern vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erwägungen tritt die Antrags(begründungs)schrift im Übrigen nicht weiter entgegen. 6 Das Antragsvorbringen stellt die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes ebenso wenig mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, soweit dieses die Feststellung der Laufbahnbefähigung des Klägers für die 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt im Allgemeinen Verwaltungsdienst verneint hat. 7 Das Antragsvorbringen lässt schon weitgehend außer Acht, dass von Gesetzes wegen keine „allgemeine“ 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt eingerichtet ist. Vielmehr bestimmt § 14 Abs. 1 LBG LSA, dass eine Laufbahn alle Ämter umfasst, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Eine bloß „abstrakte“ Feststellung, gleichsam für jede Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt kommt daher nicht in Betracht. § 12 LVO LSA lässt mithin nur die Feststellung der Befähigung in Bezug auf eine bestimmte Laufbahnbefähigung zu. Dementsprechend regelt § 12 Abs. 5 Satz 1 LVO LSA klarstellend, dass Entscheidungen über die Feststellung einer Laufbahnbefähigung nach der LVO LSA die Fachrichtung, die Laufbahngruppe und die Zuordnung zu einem Einstiegsamt zu bezeichnen haben. 8 Hiervon ausgehend fordert § 14 Abs. 3 LBG LSA für den Zugang zum Einen als Bildungsvoraussetzung einen zum Hochschulstudium berechtigenden Bildungsstand (Nr. 1) sowie zum Anderen als sonstige Voraussetzung alternativ einen mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst (Nr. 2 lit. a), ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium, das die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind (Nr. 2 lit. b), oder ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und eine für die Laufbahn qualifizierende hauptberufliche Tätigkeit oder einen mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst (Nr. 2 lit. c). Die in Nr. 1 und Nr. 2 (dort allerdings alternativ) von § 14 Abs. 3 LBG LSA enthaltenen Voraussetzungen zum Erwerb der Laufbahnbefähigung müssen nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm kumulativ vorliegen ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 18.Juni 2012 - 1 L 56/12 -, juris ). 9 Dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) oder c) LBG LSA vorlägen, wird vom Kläger weder (substantiiert) geltend gemacht, noch ist dies anderweitig zu erkennen. Soweit das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) LBG LSA verneint hat, stellt das Antragsvorbringen dessen tragenden Erwägungen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die vom Kläger absolvierten Studiengänge hat dieser nicht mit einem Bachelorgrad abgeschlossen. Im Übrigen kann dahinstehen, ob - wie die Antrags(begründungs)schrift insbesondere unter Hinweis auf Art. 37 EV geltend macht - die abgeschlossenen klägerischen Studiengänge einen einem abgeschlossenen Hochschulstudium gleichwertigen Abschluss darstellen. Jedenfalls haben diese Studiengänge nach den nicht schlüssig in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn der 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt im Allgemeinen Verwaltungsdienst erforderlich sind. Die in der Antrags(begründungs)-schrift aufgeführten praktischen Tätigkeiten und theoretischen Ausbildungsabschnitte zeigen jedenfalls nicht - plausibel - auf, dass sie geeignet sind, die hier für den Allgemeinen Verwaltungsdienst erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse in der 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt zu vermitteln. 10 Die vom Antragsvorbringen angeführte Gleichwertigkeitsfeststellung der klägerischen Abschlüsse mit der erfolgten sog. Nach-Diplomierung auf der Grundlage des Art. 37 EV hat von Rechts wegen wie auch nach dem Antragsvorbringen lediglich zum Inhalt, dass das jeweils absolvierte Studium einem Fachhochschulstudium gleichsteht und der Kläger den Grad „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ führen darf. Eine Aussage darüber, dass die Studiengänge die von § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) LBG LSA geforderten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn der 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt im Allgemeinen Verwaltungsdienst erforderlich sind, wird damit gerade nicht getroffen. Insbesondere aus dem vom Antragsvorbringen in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Dezember 1997 in dem Verfahren 6 C 7.97 ( juris ) ergibt sich Gegenteiliges nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern vielmehr ausgeführt, dass Gegenstand der Entscheidung nach Art. 37 EV lediglich die Feststellung der Gleichwertigkeit des in dem Beitrittgebiet erworbenen Abschlusses mit einem an einer bundesdeutschen (Hoch-)Schule erworbenen Abschluss ist. Die „Niveaugleichheit" der Abschlüsse reicht aus, was keine inhaltlich voll gleichwertigen, sondern lediglich fachlich einander angenäherte Ausbildungen voraussetzt und nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der auf den Abschluss hinführende Studiengang „in besonderer Weise auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche System der DDR bezogen" war. Auch wenn es grundsätzlich genügt, ein „Ausbildungsniveau" zu bescheinigen, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach entsprechenden individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine Einarbeitung in die beruflichen Anforderungen erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht aber klargestellt, dass „Niveaugleichheit" in erster Linie lediglich eine formelle und funktionale Gleichheit bedeutet; inhaltlich setzt sie nur eine fachliche Annäherung voraus. Strengere Anforderungen sind aber - soweit nicht Sonderregelungen greifen - für den Vergleich mit Abschlüssen zu stellen, die einen unmittelbaren Zugang zu einem nach seinen Ausbildungsvoraussetzungen - wie gerade hier durch das LBG LSA, insbesondere durch § 14 Abs. 3 LBG LSA - reglementierten Beruf vermitteln ( a. a. O., Rn. 40 ). Der von der Antrags(begründungs)schrift angeführte Art. 31 GG kommt mithin vorliegend, insbesondere im Hinblick auf die zutreffend vom Verwaltungsgericht angeführte Länder-Gesetzgebungskompetenz, nicht zum Tragen. Ebenso wenig ist hiernach gleichsam eine „Nutzlosigkeit“ der Gleichwertigkeitsfeststellung anzunehmen. 11 Soweit das Verwaltungsgericht die begehrte Feststellung auch unter dem Gesichtspunkt der Regelungen in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 LVO LSA verneint hat, tritt das Antragsvorbringen den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung gleichfalls nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Danach wird die Laufbahnbefähigung - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 18, 19, 28 und in Abschnitt 3 der LVO LSA - durch die Feststellung der Laufbahnbefähigung nach dem Ableisten der vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit oder Abschluss eines Studienganges gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) oder Abs. 4 Satz 2 LBG LSA in den Fällen des Abschnitts II der Anlage 1 erworben. Dass der Kläger die „vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit“ abgeleistet hätte, zeigt die Antrags(begründungs)schrift nicht auf. Im Übrigen verlangt § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVO LSA i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 2 LBG LSA und Abschnitt II der Anlage 1 zur LVO LSA vorliegend einen Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung oder Verwaltungsökonomie der Hochschule Harz (FH) oder diesen vergleichbare Studiengänge im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) LBG LSA. Einen Bachelorstudiengang Öffentliche Verwaltung oder Verwaltungsökonomie der Hochschule Harz (FH) hat der Kläger indes nicht absolviert. Zum Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) LBG LSA kann auf die vorstehenden Ausführungen verweisen werden. 12 Auf die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht für seine Entscheidung zusätzlich herangezogenen weiteren Argumente kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an. 13 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz. 14 Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt ( OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2007 - 1 L 32/07 -, juris [m. w. N.] ). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine rein einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden. Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist. 15 Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt daher bezogen auf die Divergenzrüge, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden. Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht. Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch „stillschweigendes Aufstellen“ - erkennen lassen. Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt ( siehe zum Vorstehenden insgesamt: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.] ). 16 Hieran gemessen hat der Kläger eine zulassungsbegründende Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Dezember 1997 in dem Verfahren 6 C 7.97 ( juris ) bzw. vom 19. März 1998 in dem Verfahren 2 C 2.97 - ( BVerwGE 106, 253 ) schon deshalb nicht dargelegt, weil es an der erforderlichen konkreten Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen mangelt. Es lässt sich auch nicht unabhängig davon ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen entnehmen, zumal sich dieses ausdrücklich stützend auf die vom Kläger angeführten Entscheidungen bezieht. Danach bliebe schon unklar, ob hier nur eine nicht divergenzbegründende unrichtige Anwendung eines in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes gegeben ist. Bei dem vom Kläger überdies angeführten Sächsischen Oberverwaltungsgericht handelt es sich schon nicht um ein Divergenzgericht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Im Übrigen ist auch insofern eine Divergenz weder dargelegt noch - aus den vorstehenden Gründen - erkennbar. 17 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel. 18 Die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Umfang der Sachverhaltserforschungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.] ). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864 ), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes ( siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris ) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte ( so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris ) - hierauf entscheidungserheblich ankommt ( siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O. ). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat ( ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris ). 19 Dementsprechend hätte vorliegend u. a. dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.] ). Dem genügt das Antragsvorbringen indes nicht. Es ist seitens des Klägers nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Der Kläger legt schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte. 20 Unabhängig vom Vorstehenden kann der Kläger insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil er es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen ( siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14 ). Der schon seinerzeit anwaltlich vertretene Kläger hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihm als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.] ). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O. ). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt das Antragsvorbringen indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris ). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen ( BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.] ). Hieran mangelt es aber dem Antragsvorbringen. Insbesondere ist weder dargelegt noch aufgrund der vorstehenden Ausführungen des Senates ersichtlich, dass es nach Maßgabe der rechtlichen Ausgangsbetrachtung des Verwaltungsgerichtes einer (weiteren) Sachverhaltsaufklärung bedurft hätte. 21 Ebenso wenig legt der Kläger einen Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) dar. Aus diesem Recht folgt - auch in der Ausprägung, die es in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat - keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichtes ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 8. August 2007 - 10 B 79.07 -, juris ). Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt damit insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Das Gericht darf deshalb seine Entscheidung nicht auf Tatsachen oder Rechtsgründe stützen, die für einen Beteiligten überraschend ist ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 7 B 18.07 -, juris ). Die in § 86 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht beinhaltet indes keine Beratungs-, sondern Formulierungshilfe ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 4 B 25.07 -, juris ). Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende des Gerichts u. a. darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Bei § 86 Abs. 3 VwGO geht es um Schutz und Hilfestellung für den Kläger bei Wahrnehmung seiner Mitwirkungsobliegenheit, die dadurch nicht eingeschränkt oder beseitigt wird. 22 Der Kläger legt nicht substantiiert dar, dass und inwieweit ihm gegenüber hier eine entsprechende Hinweispflicht des Verwaltungsgerichtes bestanden und ein Verstoß hiergegen zur Verletzung rechtlichen Gehörs geführt hat, soweit das Verwaltungsgericht die Vermittlung der erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten in der seinerzeitigen Ausbildung des Klägers auf der Grundlage der beigezogenen Personalakte, insbesondere den dem Kläger erteilten Zeugnisse, verneint hat. Dieser Gesichtspunkt war bereits Gegenstand des angefochtenen Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 30. März 2010 wie auch des erstinstanzlichen Beklagtenvorbringens. Im Übrigen ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift, dass das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert hat. Dass das Protokoll hierzu weitere Einzelheiten nicht aufführt, ist ohne Belang, da solche Einzelheiten nicht zum prozessrechtlichen gebotenen Inhalt einer Sitzungsniederschrift gehören. Dementsprechend kann insoweit nicht der Umkehrschluss gezogen werden, der hier vom Kläger angesprochene Gesichtspunkt sei nicht Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage gewesen ( vgl. nur: Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 105 Rn. 2 ff. [m. z. N.] ). Die Annahme einer gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßenden Überraschungsentscheidung ist nach alledem nicht gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass nicht jede Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO zugleich eine Versagung des rechtlichen Gehörs darstellt ( so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - VI C 49.68 -, BVerwGE 36, 264 [m. w. N.] ). 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 24 Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungs-verfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 40, 47 GKG. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).