Beschluss
4 L 114/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2012:0723.4L114.12.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Beklagte nicht in hinreichender Weise aufgezeigt. 3 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS). 4 Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. 5 Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die zum 1. September 2003 in Kraft getretene Änderung des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt hinsichtlich des Anschlusszwanges an eine leitungsgebundene öffentliche Niederschlagswassereinrichtung finde auf solche Altfälle keine Anwendung, bei denen der Anschluss- und Benutzungszwang vor dem 1. September 2003 durch Verwaltungsakt bereits ausgesprochen worden sei. 6 Gemäß § 8 Nr. 2 Satz 1 GO LSA kann die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis durch Satzung insbesondere für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation, Straßenreinigung, Fernwärmeversorgung und ähnliche der Gesundheit der Bevölkerung dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen, der öffentlichen Begräbnisplätze, Bestattungseinrichtungen und Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben, wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellt. 7 Der Frage, welche Rechtswirkungen ein zur Durchsetzung bzw. Konkretisierung des durch Satzung vorgeschriebenen Anschluss- und Benutzungszwangs erlassener Verwaltungsakt gegenüber einer Änderung der dazu einschlägigen Normen des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt entfaltet, muss hier aber schon deshalb nicht nachgegangen werden, weil die Beklagte das Bestehen eines solchen Verwaltungsaktes für das klägerische Grundstück nicht dargelegt hat. Nach ihrem Vorbringen sei der „Ausspruch des Anschluss- und Benutzungszwangs“ durch „Realakte“ erfolgt. Denn das streitbefangene Grundstück gehöre zur „K-siedlung, die beginnend ab dem Jahr 1933 als Reichssiedlung für Arbeitslose errichtet“ worden sei. Dabei habe die Beklagte „- gestützt von Fördermitteln des Reichsfinanzministeriums - Grund und Boden sowie Baumaterialien zur Verfügung“ gestellt, und von sämtlichen Grundstücken sei das Niederschlagswasser im Mischsystem durch Leitungen entsorgt worden. Auch die „soweit ersichtlich erste veröffentlichte“ Abwassersatzung vom 14. Februar 1994 habe den Anschluss- und Benutzungszwang für Mischwasser vorgesehen. 8 Abgesehen davon, dass schon nach dem Vorbringen der Beklagten im zeitlichen Anwendungsbereich der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt und einer Abwassersatzung der Beklagten kein Verwaltungsakt hinsichtlich des klägerischen Grundstücks erfolgt sein soll, erfüllten auch die von der Beklagten als „Realakte“ bezeichneten Maßnahmen in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts ersichtlich nicht die Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes. Es ist noch nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass hinsichtlich des klägerischen Grundstücks zur Regelung eines Einzelfalls von einer Behörde eine hoheitliche Maßnahme zum Anschluss- und Benutzungszwang getroffen worden ist. 9 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Beklagte ebenfalls nicht aufgezeigt. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit oder zur Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -; Beschl. v. 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -; jeweils zit. nach JURIS m.w.N.). 10 Zu der von der Beklagten formulierten Frage, „ob die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes eine günstigere Regelung zu Gunsten des Grundstückseigentümers verhindert“, hat sie schon die Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Der bloße Hinweis, das angerufene Gericht habe „sich bislang ausschließlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung die Neufassung des Wassergesetzes hat, ohne sich mit der Bestandskraft von Verwaltungsakten auseinanderzusetzen“, genügt nicht. 11 Darüber hinaus wäre eine solche Rechtsfrage in einem Berufungsverfahren nicht zu entscheiden, weil die Beklagte das Bestehen eines derartigen Verwaltungsakts - wie oben unter 1. ausgeführt - nicht hinreichend dargelegt hat. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Für eine eigentlich gebotene Festsetzung des Streitwertes in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 22.4 liegen schon keine ausreichenden Angaben der Beteiligten vor. Darüber hinaus ist fraglich, ob bzw. in welcher Höhe bei einem vorhandenen Anschluss auch die entstandenen Anschlusskosten anzusetzen sind. Der Senat hält daher eine Heranziehung des Auffangstreitwertes für angemessen. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).