Beschluss
4 O 172/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0810.4O172.10.0A
4mal zitiert
12Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie durch § 80 AsylVfG ausgeschlossen ist. 2 Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Damit ist die Beschwerde in Asylsachen mit Ausnahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision generell ausgeschlossen. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der überwiegend vertretenen Ansicht (vgl. nur SächsOVG, Beschl. v. 09.07.2009 - A 1 D 92/09 -; OVG NW, Beschl. v. 30.07.2007 - 11 E 952/07 A -; BayVGH, Beschl. v. 22.05.2007 - 11 C 07.30204 -; jeweils zitiert nach juris; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 80 Rdnr. 10 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.06.2000 - BVerwG 8 B 127.00 - und Beschl. v. 17.02.2005 - BVerwG 8 B 9.05 - zur entsprechenden Regelung in § 37 Abs. 2 VermG) davon aus, dass § 80 AsylVfG nicht nur Verfahren auf der Grundlage der §§ 80, 123 VwGO, sondern alle Beschlussverfahren des Verwaltungsgerichts erfasst, die als Nebenverfahren einer Asylstreitigkeit zu gelten haben (so schon: OVG LSA, Beschl. v. 11.10.2002 - 2 O 424/02 -); denn auch in diesen Fällen handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz. Dies gilt auch für das Prozesskostenhilfeverfahren, in dem insbesondere die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu prüfen sind. Ob eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit vorliegt, beantwortet sich allein danach, auf welche Rechtsgrundlage die Behörde ihre Maßnahme im zugrunde liegenden Verfahren tatsächlich gestützt hat. Ist dies eine solche nach dem Asylverfahrensgesetz, liegt eine Streitigkeit nach diesem Gesetz vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1992 - BVerwG 9 C 155.90 -; OVG RP, Beschl. v. 24.01.2007 - 6 E 11489/06 -; VGH BW, Beschl. v 10.03.1995 - A 13 S 571/95 -; alle zit. nach juris; Marx, a. a. O., § 80 Rdnr. 6 m. w. N.). Hier hat die Beklagte ihren Bescheid auf § 71 Abs. 1 AsylVfG gestützt, so dass unzweifelhaft eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit vorliegt. 3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG, 127 Abs. 4 ZPO. 4 Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG, 152 Abs. 1 VwGO).