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Beschluss

1 L 112/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0806.1L112.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 11. Mai 2010 hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 2 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Rich-tigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ). 3 Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. 4 Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerhaft eine Auskunft des Finanzamtes A-Stadt-Nord vom 7. Mai 2010 über Steuerrückstände des Klägers in Höhe von 23.709,52 Euro zugrunde gelegt, obwohl es für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Gewerbeuntersagung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides vom 22. Januar 2008 ankomme, greift mangels Entscheidungsrelevanz nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in den Urteilsgründen (vgl. S. 8 Abs. 2 der UA) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auf die von der Beklagten für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ermittelten Rückstände - wozu auch der Steuerrückstand in Höhe von 23.709,52 Euro gem. der der Beklagten durch das Finanzamt A-Stadt-Nord erteilten Auskunft vom 7. Mai 2010 gehörte - nicht streitentscheidend ankomme und sich lediglich zeige, dass sich die von der Beklagten angestellte Prognose (nachträglich) bestätigt habe. 5 Auch der Einwand, eine genaue Feststellung der Steuerrückstände zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 22. Januar 2008 sei nicht erfolgt, die Angaben des Finanzamtes seien im Zeitraum 11. September 2006 bis 17. März 2008 unterschiedlich hoch ausgefallen und beruhten auf Schätzungen, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses. Dieses Vorbringen stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass Steuerrückstände auch zu berücksichtigen seien, wenn diese auf Schätzungen beruhten und es nur auf die Fälligkeit, nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerschuld ankomme (vgl. S. 7 letzter Absatz der UA), nicht schlüssig infrage. Die vorgenannte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 01.02.1994 - 1 B 9.94 - GewArch 1995, 116 m. w. N., auf den das angefochtene Urteil ausdrücklich verweist, vgl. S. 8 Abs. 1 der UA). 6 Soweit der Kläger - ohne weitere Substantiierung - geltend macht, wegen Versäumnissen der vormals beauftragten Steuerkanzlei daran gehindert gewesen zu sein, im erstinstanzlichen Verfahren Nachweise dafür vorzulegen, dass die von der Beklagten behaupteten Steuerrückstände wesentlich niedriger gewesen seien, wird mit der Geltendmachung von Beweisschwierigkeiten die Richtigkeit des Urteilsergebnisses nicht schlüssig infrage gestellt. Die Grundsätze des (unverschuldeten) Beweisnotstands betreffen nur die Überzeugungsbildung des Gerichts von der Wahrheit substantiierter, schlüssiger und plausibler Darlegungen i. S. wohlwollender Beurteilung. Sie ersetzen aber nicht einen substantiierten, in sich stimmigen Vortrag und auch nicht die vorherige Sachaufklärung; sie bewirken ferner weder eine Beweislastumkehr noch eine Verringerung des Beweismaßes (so OVG NRW, Urt. v. 30.07.2009 - 19 A 448/07 - Juris, m. w. N.). 7 Die vom Kläger zusammen mit der Antragsbegründungsschrift in Ablichtung vorgelegten Mitteilungen des Finanzamtes A-Stadt-Nord vom 2. Juli/7. Juli/9. Juli/12. Juli und 13. Juli 2010 betreffen Mitteilungen über die geänderte Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für die Monate Januar bis Dezember 2007 bzw. für das I. Kalendervierteljahr 2008 bis zum III. Kalendervierteljahr 2009 (letztere jeweils einschließlich eines Bescheides über einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuervorauszahlung). Soweit diese Bescheide nicht bereits nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2008 liegende Erhebungszeiträume betreffen und schon aus diesem Grunde nicht entscheidungserheblich sind, wird damit aber auch für die den Erhebungszeitraum Januar bis Dezember 2007 bzw. Januar 2008 betreffenden Steuerfestsetzungen keine entscheidungsrelevante Veränderung der Abgabenschuld des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der zugrunde zu legenden Sachlage schlüssig dargelegt. Denn die jeweilige Steuer-Neufestsetzung erlangt erst mit Erlass der Bescheide des Finanzamtes A-Stadt-Nord vom 2./7./12. Juli 2010 rechtliche Bedeutung. Zuvor festgesetzte, auch auf Schätzungen beruhende Steuerschuldbeträge sind bis zu ihrer Abänderung nach §§ 162 Abs. 1, 361 Abs. 1 AO voll gültig und vollziehbar. Deshalb können nach Erlass der letzten Behördenentscheidung im Gewerbeuntersagungsverfahren sich ergebende Veränderungen zugunsten des Gewerbetreibenden nur in einem Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO berücksichtigt werden. 8 Entsprechendes gilt für die vom Kläger angegebene, noch ausstehende Steuerneufestsetzung für das Jahr 2006. Soweit der Kläger hinsichtlich der tatsächlichen Höhe des Nachzahlungsbetrages von 91,38 Euro auf das Zeugnis seiner Steuerberaterin L. verweist, ist zudem zu berücksichtigen, dass das Ergebnis einer solchen Beweiserhebung derzeit nicht nur völlig offen ist, sondern auch die Höhe des endgültig festzusetzenden Umsatzsteuerbetrages nichts über die Rechtmäßigkeit der bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2008 maßgeblichen Steuerschätzung aussagt (die zu überprüfen die Gewerbeaufsichtsbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht verpflichtet sind [vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.03.1997 - 1 B 72.97 - Juris]) und der schlichte Verweis auf eine noch erforderliche Nachzahlung für das Jahr 2006 - mangels Angaben zu Höhe und Zeitpunkt bisher geleisteter (Voraus)Zahlungen - keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Höhe des für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Steuerrückstandes erlaubt. 9 Soweit der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass auch die Rückstände bei den Sozialversicherungsträgern aufgrund von Ratenzahlungsvereinbarungen entweder ganz abgezahlt oder zumindest nahezu geklärt seien, auf das Zeugnis der Steuerberaterin L. verweist, begründet dieses Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses, weil damit die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers wegen Steuer rückständen nicht in zulassungsbegründender Weise infrage gestellt wird. Im Übrigen ist der klägerischen Behauptung mit Beweisangebot nicht zu entnehmen, ob das angebliche Wohlverhalten des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen hat und damit für das Untersagungsverfahren überhaupt relevant sein kann. 10 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Diese bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder auf Grund der zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA, std. Rspr., etwa Beschl. v. 14.12.2009 - 1 L 83/09). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen. 11 Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher oder besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Das Vorbringen des Klägers, der vorliegende Fall weiche erheblich von in verwaltungsrechtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen ab, weil die vom Verwaltungsgericht angenommenen Steuerrückstände in Höhe von 23.709,52 Euro tatsächlich gar nicht oder nur in erheblich geringerem Umfang bestanden hätten und deshalb davon auszugehen sei, dass bei der Schätzung durch das Finanzamt nicht alle Umstände berücksichtigt worden seien, die für eine Schätzung nach § 162 AO von Bedeutung seien, macht weder besondere tatsächliche oder besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache noch die Entscheidungserheblichkeit der sinngemäß zur rechtlichen Überprüfung gestellten Steuerschätzung plausibel. Die behauptete Fehlerhaftigkeit der der Gewerbeuntersagung zugrunde liegenden Steuerschätzung wird weder allein durch einen Vergleich der Höhe der geschätzten Steuer mit den Beträgen einer späteren Neufestsetzung nachvollziehbar dargelegt, noch wird damit der Schwierigkeitsgrad einer rechtlichen Überprüfung der maßgeblichen Steuerschätzung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erläutert; auch die Entscheidungsrelevanz für eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der Steuerschätzung zeigt die Antragsbegründungsschrift nicht nachvollziehbar auf. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.2.1 und 54.2.2. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).