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Beschluss

4 L 92/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0709.4L92.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 2 1. An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nach dem Vortrag der Klägerin keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, zitiert nach juris). 4 Das Verwaltungsgericht hat die Beitragspflichtigkeit des mit einem Kirchengebäude bebauten und nicht an die Abwasserentsorgung angeschlossenen Grundstückes bejaht und die Anwendung der Privilegierung nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes S. vom 27. Oktober 2003 abgelehnt, weil es von einer konkludenten Entwidmung des ursprünglich als Friedhof genutzten Geländes ausgeht. 5 Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV der vom Verwaltungsgericht vorausgesetzten Möglichkeit einer konkludenten Entwidmung eines kirchlichen Friedhofes entgegenstehen. 6 Die Klägerin berücksichtigt zunächst nicht hinreichend, dass das Bestattungsrecht von jeher eine Angelegenheit des öffentlichen Begräbniswesens darstellt. Diese Materie gehört zu den gemeinschaftlichen Aufgaben, die von Staat und Kirche in Anspruch genommen und gemeinsam zu erfüllen sind, so dass es sich dabei nicht um eine „rein kirchliche Angelegenheit handelt (BVerwG, Beschl. v. 07.03.1997 - 3 B 173/96 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 7 m.w.N.). Das Friedhofs- und Begräbniswesen ist, auch wenn es von Religionsgemeinschaften wahrgenommen wird, kein staatsfreier verfassungsrechtlich garantierter Autonomiebereich der Religionsgemeinschaften, soweit es nicht um die religiös bestimmte Bestattungszeremonie geht (HambOVG, Beschl. v. 09.04.1992 - Bs II 30/92 -, NVwZ 1992, 1212, 1213). Dieser Umstand ist auch bei der Frage zu berücksichtigen, welche Anforderungen an die Wirksamkeit einer Entwidmung eines kirchlichen Friedhofes zu stellen sind. 7 Die Klägerin weist zwar mit Recht darauf hin, dass für die Entwidmung eines kirchlichen Friedhofes als actus contrarius seiner Widmung die Kirchengemeinde zuständig ist, ohne dass sie hierfür einer staatlichen Genehmigung bedürfte (HambOVG, a.a.O.; SaarlOVG, Beschl. v. 06.08.2002 - 2 U 3/02 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21 m.w.N.). Diese Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV für den Fall einer gemeinsamen Aufgabenerfüllung durch Staat und Religionsgemeinschaft gerecht werdende Anforderung legt aber auch die Vorinstanz zutreffend zu Grunde, wenn es insbesondere auf die zitierten Beschlüsse des OVG Hamburg und des OVG des Saarlandes abstellt. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin wurde die Bedeutung von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV damit nicht verkannt. Dass eine Entwidmung auch konkludent erfolgen kann, widerspricht entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht der Annahme, dass sie durch die Kirchengemeinde selbst erfolgen muss. Denn auch bei der konkludenten Entwidmung ist es der Willensentschluss der Kirchengemeinde, auf dessen sinngemäßes Erfolgen die Beweisanzeichen hindeuten. Auch die konkludente Entwidmung ist eine Entwidmung durch die Kirchengemeinde, auf die durch Anzeichen, die von der Kirchengemeinde gesetzt worden sind, geschlossen wird. Auch eine konkludente Entwidmung kann damit actus contrarius zur Widmung sein und dazu führen, dass eine Sache den Charakter einer „res sacra“ im staatskirchenrechtlichen Sinne verliert (vgl. List/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Auflage, Band 2, S. 15 FN 59). 8 Da aber - wie oben ausgeführt - mit dem Friedhofswesen nicht der staatsfreie Autonomiebereich der Religionsgemeinschaften allein berührt ist, kommt es für die Frage, ob eine Entwidmung durch die hierfür zuständige Kirchengemeinde - ausdrücklich oder eben konkludent - erfolgt ist, nicht darauf an, ob diese den nur internen Regeln der Religionsgemeinschaft vollumfänglich entsprochen hat. Ob Glaubensregeln der Religionsgemeinschaft ihr die Aufhebung des Friedhofs erlauben, ist der staatlichen Kontrolle entzogen und daher auch von den Verwaltungsgerichten nicht zu prüfen (HambOVG a.a.O.). Die staatlichen Gerichte sind grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet (BVerwG, Urt. v. 28.02.2002 - 7 C 7/01 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17; BGH, Urt. v. 11.02.2000 - V ZR 271/99 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 12). Kirchliche Gesetze und Verwaltungsordnungen - wie die hier von der Klägerin in Bezug genommenen Normen des „Kirchengesetzes betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden vom 18. Juli 1892“ aus den „Amtlichen Mitteilungen des Königlichen Consistoriums der Provinz Sachsen“ vom 28. März 1893 und der „Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden - Kirchliche Verwaltungsordnung vom 5. September 1972“ aus dem „Amtsblatt der Evangelischen Kirche in der Kirchenprovinz Sachsen“ vom 7. August 1981 - gehören nicht zum Bereich des staatlichen Rechts, über dessen Einhaltung staatliche Gerichte wachen. Jedenfalls dann, wenn - wie hier im Friedhofs- und Begräbniswesen - nicht der staatsfreie Autonomiebereich der Religionsgemeinschaften betroffen ist, richtet sich die Frage nach der Wirksamkeit einer Entwidmung nach staatlichem Recht. Ob Mitwirkungsrechte kirchlicher Aufsichtsgremien nach internem Kirchenrecht in diesem Bereich verletzt wurden oder nicht, ist daher nicht entscheidungserheblich, so dass es auch auf das mit der Begründung des Zulassungsantrages vorgebrachte Beweisangebot nicht ankommt. 9 Hinzu kommt noch, dass nicht schlüssig dargelegt wurde, dass nach internem Kirchenrecht tatsächlich eine zur Unwirksamkeit einer (konkludenten) Entwidmung führende Unterlassung vorliegt. Denn § 55 der „Kirchlichen Verwaltungsordnung“ vom 5. September 1972 sieht zwar eine Pflicht zur Inanspruchnahme von Beratung der kirchlichen Aufsichtsbehörde vor, lässt die Frage nach der Rechtsfolge eines Pflichtverstoßes aber offen. Das „Kirchengesetz betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden“ vom 18. Juli 1892 sieht in § 1 Nr. 5 zwar vor, dass ein Beschluss über die Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken grundsätzlich zu seiner Gültigkeit einer Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde bedarf. Die Klägerin legt aber nicht dar, dass sich die Wirksamkeit der in Rede stehenden konkludenten Entwidmung gerade nach dieser Norm und nicht nach der späteren und spezielleren Regelung in § 55 der „Kirchlichen Verwaltungsordnung“ vom 5. September 1972 richtet. 10 Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargetan, dass Denkmalschutzrecht der Beitragspflicht entgegensteht. Zwar hat sie ein Schreiben des Landkreises Saalekreis vom 08. Januar 2008 vorgelegt, nach dem eine Nutzung des in Rede stehenden Kirchhofes als Wohn- oder Gewerbebauland aus denkmalpflegerischer Sicht nicht genehmigungsfähig wäre. Damit ist aber nicht belegt, dass ein Anschluss an die Abwasserversorgung auch zur Unterstützung der derzeitigen Nutzung als Kirchengebäude aus denkmalpflegerischen Gründen ausgeschlossen ist, so dass ein Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit gar nicht bestünde. Denn es ist nicht dargetan, dass auch etwa die Anlegung sanitärer Einrichtungen für Gottesdienstbesucher oder kirchliche Mitarbeiter völlig ausscheidet. 11 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 12 Die Begründung des Zulassungsantrages spricht vage von der „Frage der Beitragsveranlagung von zur Zeit nicht genutzten Friedhofsgrundstücken“ und weist insofern pauschal auf einen verfassungsrechtlichen Bezug hin. 13 Insofern fehlt es bereits an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung. Denn es ist weder eine konkrete Rechtsfrage formuliert, deren Klärung grundsätzliche Bedeutung haben soll, noch ist erläutert, warum diese trotz der vom Verwaltungsgericht zitierten obergerichtlichen Entscheidungen für klärungsbedürftig gehalten wird oder warum sie entscheidungserheblich und ihre Klärung in einem Berufungsverfahren zu erwarten ist. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).