Beschluss
1 L 56/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0624.1L56.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 2. Februar 2010 hat keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA i. std. Rspr., etwa: Beschl. v. 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). 4 Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. 5 Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob der Kläger im Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis 11. April 1994 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem diesem gleichgestellten Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 85 Abs. 9 und 10 BeamtVG stand. Das Verwaltungsgericht hat ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis verneint im Hinblick auf den vom Kläger mit der GKSS-Forschungszentrum G-Stadt GmbH abgeschlossenen Anstellungsvertrag vom 11. August 1993 (der in der Beiakte A, Bl. 64-71 befindliche Vertrag wurde allerdings von den Vertragsparteien am 9. bzw. 11. August 1992 unterschrieben und ist gemäß § 12 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in Kraft getreten; gemäß § 1 Abs. 1 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 zum Institutsleiter des Instituts für Gewässerforschung der Gesellschaft berufen). Die in § 3 des Vertrages enthaltene Regelung, dass der Kläger der Angestellten- und Arbeitslosenversicherung unterliege und das Forschungszentrum in der Rechtsform einer GmbH geführt werde, spreche gegen ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und gegen eine Dienstherrneigenschaft des Forschungszentrums. 6 Diese Feststellungen stellt der Kläger mit den Einwänden, er habe sich ab 1. Oktober 1993 in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis befunden, weil die Stellenausschreibung und Kandidatenauswahl für die Leitung des damaligen GKSS-Instituts für Gewässerforschung B-Stadt ausdrücklich im Rahmen des Verfahrens einer gemeinsamen Berufung mit der an der (..)-Universität ausgeschriebenen Professorenstelle erfolgt sei, nicht schlüssig in Frage. 7 Das (gemeinsame) Berufungsverfahren begründet weder in Bezug auf die Stelle beim GKSS-Institut noch in Bezug auf die Professorenstelle an der (..)-Universität H-Stadt ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des § 85 Abs. 9 BeamtVG. Es stellt eine unselbständige Vorbereitungshandlung dar und mündet in eine Auswahlentscheidung, die ihrerseits einen notwendigen, rechtlich unselbständigen (Zwischen)Schritt im Stellenbesetzungsverfahren darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.1998 - 2 C 14.97 - BVerwGE 106, 187). Auch dem an einen Bewerber um eine Professorenstelle gerichteten „Ruf“ kommt in der Regel keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zu. Mit dem „Ruf“ bekundet die nach Landesrecht zuständige Stelle ihre Bereitschaft, mit dem Adressaten in Berufungsverhandlungen einzutreten und erkundet zugleich, ob der Adressat - noch - bereit ist, die Professur zu übernehmen. Traditionell schließen sich an den „Ruf“ die Berufungsverhandlungen an, die sich insbesondere auf den Status (Beamter oder Angestellter), die Ausgestaltung der Dienstpflichten und die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches beziehen können. Erst danach entscheidet sich, ob dem Bewerber die Stelle endgültig übertragen wird. Damit erweist sich der dem Hochschulwesen geläufige „Ruf“ als eine unselbständige Vorbereitungshandlung mit verfahrensrechtlichem Charakter (so BVerwG, Urt. v. 19. Februar 1998, a. a. O., BVerwGE 106,187). Das Schreiben des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. August 1993 (Beiakte A, Bl. 22) über den dem Kläger erteilten Ruf auf die Professur „Limnologie“ bietet angesichts der damit verbundenen Aufforderung an den Kläger, wegen der Modalitäten der Übernahme der Professur Verbindung aufzunehmen, keinen Anhalt für die Annahme, dass hiermit bereits verbindlich ein Statusverhältnis mit dem Kläger begründet werden sollte, aus dem sich dann wechselseitige Rechte und Pflichten ergeben würden. Für die Annahme der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (eigener Art) durch Verwaltungsakt, d. h. für die einseitige, hoheitliche Übertragung einer Professur auf den Kläger bereits mit „Ruferteilung“ durch Schreiben vom 11. August 1993 ergibt sich kein Anhalt. Soweit der Kläger in der Antragsbegründungsschrift vorträgt, er habe zwischen seiner Zeit als Beamter in Baden-Württemberg (bis 30. September 1993) und seiner Verbeamtung im Lande Sachsen-Anhalt am 12. April 1994 eine Lehrtätigkeit an der Universität Halle wahrgenommen, ist weder dargelegt noch ersichtlich, durch wen und mittels welchen Übertragungsaktes dem Kläger ein solcher Lehrauftrag erteilt worden ist; das Schreiben des Ministers vom 11. August 1993 ist hierfür - wie bereits ausgeführt - nicht ausreichend. Der darin enthaltene Hinweis über die beabsichtigte Beurlaubung des Klägers für die Übernahme des Direktorenpostens des Instituts für Gewässerforschung stellt eine Absichtserklärung dar, die mit der Regelung unter Ziffer 2 der Planstelleneinweisung der (..)-Universität H-Stadt vom 18. April 1994 (Bl. 74 ff. d. Beiakte A) umgesetzt wurde und an die beamtenrechtliche Ernennung des Klägers mit Wirkung vom 12. April 1994 anknüpft. Für eine „Beurlaubung“ des Klägers schon vor seiner Ernennung zum Hochschulprofessor ist nichts ersichtlich, insbesondere ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern vor der Ernennung des Klägers ein Anspruch auf Bezüge bestanden haben sollte, die mit der beabsichtigten Beurlaubung fortfallen sollten. Soweit eine Ankündigung von Professor Dr. M. vom 12. März 1993 (Bl. 77 d. Beiakte A) eine Vorlesung des Klägers zur Limnologie beginnend am 15. April 1993 in Aussicht stellt, wird der Kläger dort als PD (Privatdozent) sowie als Leiter des Instituts für Gewässerforschung B-Stadt, GKSS bezeichnet. Auf welcher rechtlichen Grundlage die avisierte Vorlesung des Klägers zustande gekommen ist und ob die Vorlesung mit Blick auf den zeitlichen Ablauf des Berufungsverfahrens bzw. die Ernennung des Klägers tatsächlich - wie angekündigt - umgesetzt wurde, wird vom Kläger weder schlüssig dargelegt noch ist dies nach Aktenlage ersichtlich. Ein mit der Hochschule oder dem Land als Dienstherrn begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis lässt sich aus der Vorlesungsankündigung vom 12. März 1993 jedenfalls nicht herleiten. 8 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründen auch nicht die weiteren Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift über die „Funktionseinheitlichkeit und inhaltliche Identität“ der Tätigkeiten des Klägers in der Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 11. April 1994 und danach. Die Ernennung des Klägers zum Universitätsprofessor für „Limnologie“ mit Wirkung vom 12. April 1994 stellt insoweit eine Zäsur dar, weil ab 12. April 1994 ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in Form eines Beamtenverhältnisses begründet wurde; dass ein solches Dienstverhältnis auch schon die rechtliche Grundlage für die Tätigkeiten des Klägers vor seiner Übernahme ins Beamtenverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt war, diese insbesondere nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - sowohl auf privatrechtlicher Vereinbarung (d. h. auf Vertrag) beruhte, wie auch durch Einigung mit einer juristischen Person des Privatrechtes (GKSS-GmbH) zustande gekommen ist, die nicht Dienstherr, d. h. nicht Träger einer öffentlichen Verwaltung sein kann und damit auch keine dem öffentlichen Recht zuordenbare Rechtsbeziehung begründen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 38.03 – ZBR 2005, 164; BAG, Urt. v. 18.07.2007 - 5 AZR 854/06 - juris), legt die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig dar. Der Verweis auf inhaltsgleiche Tätigkeiten vor und nach dem 12. April 1994 erlaubt keine zwingende Schlussfolgerung in Bezug auf die Ausgestaltung der rechtlichen Grundlage für die Tätigkeit des Klägers. 9 Soweit die Antragsbegründungsschrift unter Verweis auf § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ausführt, bei der Tätigkeit des Klägers handele es sich um eine hauptberuflich in der Regel einem Beamten obliegende und später einem Beamten übertragene entgeltliche Beschäftigung, in der der Kläger vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig gewesen sei, wird damit ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des § 85 Abs. 9 BeamtVG gerade nicht schlüssig dargelegt, weil das in § 10 BeamtVG angesprochene privatrechtliche Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des § 85 BeamtVG ist. Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis setzt nicht nur eine Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, sondern auch die Begründung des Dienstverhältnisses in öffentlich-rechtlicher (Handlung)Form voraus. Die Begründung eines privat-rechtlichen Arbeitsverhältnisses genügt nicht (zur Abgrenzung vgl.: BAG, Urt. v. 18.07.2007, a. a. O.; vgl. auch: Kümmel/Ritter, BeamtVG, Band 5, § 85 Rdnr.5; Stadler in GKÖD Band I, Lfg 8/02, O § 85 Rdnr. 20). 10 Auch ein gemäß § 85 Abs. 10 BeamtVG einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gleichstehendes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist mit dem Klägervorbringen nicht schlüssig dargelegt. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI betrifft Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind und ist bereits auf Grund des genannten Personenkreises vorliegend nicht einschlägig. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI betrifft Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Kläger als Angestellter der GKSS-Forschungszentrum G-Stadt GmbH, mithin einer juristischen Person des Privatrechtes, zu dem betroffenen Personenkreis gezählt werden könnte. Soweit der Kläger vorträgt, die Universität als öffentlich-rechtliche Körperschaft habe für den hier streitgegenständlichen Zeitraum in Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch einen privaten Rechtsträger gehandelt, die sich hieraus ergebende Funktionseinheitlichkeit werde durch die ausdrücklich auch so bezeichnete „gemeinsame Berufung“ manifest, macht dieses Vorbringen nicht plausibel, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Beschäftigter der Universität H-Stadt war und die weiteren Voraussetzungen für eine Versicherungsfreiheit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft und Sicherung ihrer Erfüllung) gegeben waren. Die Behauptung des Klägers, die Universität habe als Dienstherr mit Hilfe der GKSS-GmbH gehandelt, findet nach Aktenlage keine Stütze. Der Anstellungsvertrag zwischen der GKSS-GmbH und dem Kläger regelt, der Präambel (Satz 3) zufolge, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Gesellschaft. Auch aus dem Hinweis auf eine Nachberufung des Klägers nach dem „Jülicher Modell“ (Präambel Satz 4) ergeben sich für den streitgegenständlichen Zeitraum keine weitergehenden Erkenntnisse. Das „Beurlaubungsmodell“ (Jülicher Modell) beinhaltet die Berufung an eine Universität und eine Forschungseinrichtung bei gleichzeitiger Beurlaubung zur Wahrnehmung der Tätigkeit in der Forschungseinrichtung. Beim Beurlaubungsmodell erfolgt die Berufung in das Amt eines Professors/einer Professorin entweder auf Lebenszeit oder auf Zeit an die betreffende Universität und seine/ihre gleichzeitige Beurlaubung ohne Bezüge für die Leitungsfunktion in der Forschungseinrichtung. Mit der Beurlaubung an die Forschungseinrichtung übernimmt diese die von der Universität in der Berufungsvereinbarung festgelegte Vergütung (vgl. www.forschung.tu-berlin.de/stabsstelle institutionelle kooperationen/menü/ge..). Ausweislich der Planstelleneinweisung der (..)-Universität H-Stadt vom 18. April 1994 (Bl. 74 ff. d. Beiakte) wurde der Kläger indes erst mit dem Tag des Wirksamwerdens der Ernennung unter Fortfall der Dienstbezüge zwecks Wahrnehmung der Leitung des Instituts für Gewässerforschung B-Stadt des Forschungszentrums G-Stadt beurlaubt. 11 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen des vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. 12 Der Kläger macht eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör geltend, weil das Verwaltungsgericht seinen erstinstanzlichen Vortrag in Bezug auf das gemeinsame Berufungsverfahren und die Funktionseinheitlichkeit und inhaltliche Identität der Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum sowie nach der Ernennung des Klägers zwar im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähne, aber in den Entscheidungsgründen nicht verwerte. 13 Eine Gehörsverletzung ist damit nicht schlüssig dargelegt. 14 Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen ( ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschluss vom 14. Juni 1960 - Az.: 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschluss vom 30. Oktober 1990 - Az.: 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35] ). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - Az.: 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Beschluss vom 17. November 1992 - Az.: 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.] ), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichtes zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - Az.: 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; Beschluss vom 25. Mai 1993 - Az.: 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375] ). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - Az.: 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.] ). 15 In Anlegung dieses Maßstabes lässt sich eine Gehörsverletzung nicht feststellen. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Tatbestand des angefochtenen Urteils den Sach- und Rechtsvortrag des Klägers - wie er selbst einräumt - ausdrücklich ausweist, wie auch die grundsätzlich gerechtfertigte Vermutung, dass dem Verfassungsgebot der Gewährung rechtlichen Gehörs entsprochen wird, für die Annahme, dass das Verwaltungsgericht seiner Kenntnisnahme- und Erwägungspflicht nachgekommen ist. Soweit es in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht mehr explizit auf die Einwände des Klägers eingegangen ist, legt die Antragsbegründungsschrift weder nachvollziehbar dar, noch ist sonst ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht dem klägerischen Vortrag angesichts des eigenen Rechtsstandpunktes Entscheidungsrelevanz beigemessen hat. Damit erübrigte sich für das Verwaltungsgericht eine inhaltliche Befassung mit Einwänden des Klägers, da es nur gehalten ist, in den Urteilsgründen die Überlegungen anzuführen, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Ob das Verwaltungsgericht damit den klägerischen Vortrag zutreffend und erschöpfend gewürdigt hat, betrifft nicht die für die Gehörsrüge maßgebliche Frage der Kenntnisnahme und Erwägung von Beteiligtenvorbringen, sondern die Richtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung. 16 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 17 „Grundsätzliche Bedeutung“ i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ i. S. der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (so OVG LSA, B. v. 21.1.2008 - 1 L 166/07 -). 18 In Anlegung dieses Maßstabes ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Soweit die Antragsbegründungsschrift die Frage als klärungsbedürftig bezeichnet, ob 19 "das Dienstverhältnis in dem Fall, dass öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit durch privatrechtlich gefasste Körperschaften (z. B. GmbH) ihre öffentlichen Aufgaben wahrnehmen und beide gemeinsam den Status des Mitarbeiters begründen (z. B. beide gemeinsam berufen), als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis isV § 85 Abs. 9 BeamtVG anzusehen“ ist, 20 kann auf sich beruhen, ob sich die Frage nach einer gemeinsamen Begründung des Mitarbeiter-Status für den streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt in entscheidungserheblicher Weise stellt und ob sich die Frage ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles in allgemein verbindlicher Weise beantworten lässt. Jedenfalls wird nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - substantiiert erläutert und dargelegt, weshalb die Klärung der aufgeworfenen Frage von allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung ist und weshalb sie über die richtige Entscheidung im Einzelfall hinaus im Interesse der Rechtseinheit und -fortbildung einer prinzipiellen berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Allein die Möglichkeit, dass sich die aufgeworfene Frage in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren in gleicher oder ähnlicher Weise stellen könnte, ist für die Darlegung der allgemeinen Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend (vgl. BVerwG, B. v. 1.10.1981 - 5 B 66.81 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 205; OVG LSA, B. v. 10.12.2007 - 3 L 268/07 -). Auch kann mit einem bloßen Angriff gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts bzw. einem reinen zur Überprüfungstellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (BVerwG, B. v. 26.9.1995 - 6 B 61.95 - Der Personalrat 1996, 27; B. v. 24.2.1977 - II B 60.76 - Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2). 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 22 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).