Beschluss
10 L 5/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0617.10L5.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Soweit sich der Kläger in seinem die Antragsbegründung einleitenden Satz ohne Differenzierung auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, der wohl besonderen rechtlichen Schwierigkeiten sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne §§ 64 Abs. 2 DG LSA, 124a Abs. 4, 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO bezieht, bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob der Zulassungsantrag den formellen Anforderungen genügt, die an einen Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu stellen sind. 2 Zu den Mindestanforderungen an einen Antrag auf Zulassung der Berufung gehört es, dass jeweils einer der Zulassungsgründe deutlich bezeichnet und außerdem, bezogen auf diesen Zulassungsgrund, erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist (OVG LSA in std. Rspr., vgl. B. v. 14.01.2010 - 1 L 4/10 – m.w.N.). Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des über einen Zulassungsantrag entscheidenden Gerichts, anhand der ohne Bezug auf einen spezifischen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO erhobenen Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung von Amts wegen zu prüfen, welchen der im Gesetz bezeichneten Zulassungsgründe die Einwendungen betreffen könnten und ob dieser die Zulassung des Rechtsmittels möglicherweise zu tragen geeignet ist. 3 Allerdings lässt die Antragsbegründungsschrift im Hinblick auf die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO die von Gesetzes wegen gebotene nähere Darlegung vermissen. Dies gilt zunächst in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO : 4 Besondere rechtliche Schwierigkeiten bestehen immer dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerhebliche überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, std. Rspr., etwa B. v. 14.12.2009 - 1 L 83/09). Im Hinblick auf die damit verbundenen Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Es bedarf zudem Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Derartige Darlegungen lässt die Antragsschrift völlig vermissen. 5 Hinsichtlich der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist es geboten, in der Antragsbegründungsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage zu formulieren und gleichzeitig substantiiert vorzutragen, inwiefern deren Klärung eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, std. Rspr., etwa B. v. 05.03.2010 – 1 L 6/10). Der Antragsbegründungsschrift fehlt es schon an der gebotenen Formulierung der allgemein für klärungsbedürftig gehaltenen Frage. 6 Der Senat geht daher - letztlich im Interesse des Klägers - davon aus, dass sich seine weiteren Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift ausschließlich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beziehen, mithin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend gemacht werden sollen. Das so verstandene Vorbringen des Klägers hat indes keinen Erfolg: 7 Soweit der Kläger zunächst vorträgt, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der beamtenrechtlichen Pflichten zum Wohlverhalten und zur Uneigennützigkeit verschaffe der Beklagten einen „weiten Ermessenspielraum für die nachträgliche Bestimmung von Verboten“, vermag er damit die erstinstanzliche Entscheidung nicht mit Erfolg in Frage zu stellen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfordert es das Gebot der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit von Polizeivollzugsbeamten nicht erst seit der Geltung des § 34 Satz 2 BeamtStG, sondern seit jeher, dass diese die ihnen übertragenden Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen haben. Uneigennützigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, frei von persönlichen Interessen und Vorteilen, vor allem in finanzieller Hinsicht, zu handeln. Es kann daher keine Rede davon sein, dass es sich bei dem - traditionellen - Verbot für Polizeibeamte, sich an einem Unfallort vorgefundene Gegenstände anzueignen, um eine „nachträgliche Bestimmung von Verboten“ gehandelt haben könnte. 8 Auch das weitere Vorbringen des Klägers, ihm sei jedenfalls keine spezifische Regelung (Erlass oder Weisung) zum Umgang mit als „freigegeben bezeichneter Ware“ bekannt gewesen, vermag die durch das Verwaltungsgericht getroffene Feststellung eines dienstpflichtwidrigen Verhaltens im Sinne eines fahrlässigen Dienstvergehens gem. § 47 Abs. 1 BeamtStG nicht mit Erfolg in Frage zu stellen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, dass sich dem Kläger aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung als Polizeibeamter geradezu hätte aufdrängen müssen, dass sich Polizeibeamte an „derart verunfallten Ladegütern“ nicht zum persönlichen Gebrauch bedienen dürfen, gerade weil die im Einzelfall komplizierten und auch rechtlich nicht eindeutig zu beantwortenden Fragen zur Eigentumslage nicht ohne Weiteres zu beantworten seien. 9 Es kann - wie das Verwaltungsgericht insofern zutreffend ausgeführt hat - auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob die am Unfallort vorgefundenen Waren von dem Havariekommissar mit der Folge „frei gegeben“ worden sind, dass sie damit als herrenlos im Sinne des § 959 BGB hätten angesehen werden können. Es bestehen bereits Zweifel daran, ob der Havariekommissar überhaupt die Kompetenz hatte, außer der rein versicherungsrechtlichen „Freigabe“ zugleich über die eigentumsrechtliche Position an den Haushaltschemikalien zu verfügen. Jedenfalls widersprach es ganz eindeutig der dem Kläger wie jedem Polizeibeamten obliegenden Dienstpflicht, die von Kollegen „vorgefundenen“ und im Wert von mehreren Hundert Euro, mithin in keineswegs unerheblichen Mengen im Dienst-Pkw mitgenommenen Haushalts-Chemikalien in der Polizei-Garage unter sich aufzuteilen, ohne sich zuvor bei der Dienststellenleitung über die Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensweise zu versichern. Dass ein solches, den Vorwurf einer „Heimlichtuerei“ rechtfertigendes Verhalten - entgegen der offensichtlich immer noch vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung - dem beamtenrechtlichen Gebot der uneigennützigen Dienstausübung widerspricht, liegt auf der Hand und bedarf eigentlich keiner weiteren Begründung. 10 Zu dem weiteren Vorbringen des Klägers dahingehend, das Verwaltungsgericht habe ihm zu Unrecht Umstände im Rahmen des Verladens und der Bergung des Havarieguts zur Last gelegt, welche ihm nicht bekannt gewesen seien, ist zu bemerken, dass nach den diesbezüglichen - vom Kläger nicht in Frage gestellten - tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass der Kläger jedenfalls bei der Verteilung der Haushalts-Chemikalien in der Polizei-Garage durchaus wusste, dass diese aus einem zuvor auf der BAB A 9 verunfallten LKW stammten, mithin sowohl die Herkunft der Chemikalien als auch die Umstände deren Transports in die Polizei-Garage durchaus kannte. Der Kläger vermag danach die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung, er habe die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt, nicht mit Erfolg in Frage zu stellen. 11 Soweit der Kläger zu seiner Rechtfertigung schließlich vorbringt, er habe einen Dienstvorgesetzten über die Herkunft der Haushaltsartikel befragt, was ihm keinen Grund gegeben habe, erneut „beim höheren Vorgesetzten zu remonstrieren“, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, der Kläger sei gehalten gewesen, sich etwa im Wege von Aktenvermerken an seine Behördenleitung zu wenden, anstatt sich schlicht auf eine offensichtlich falsche Auskunft des - insoweit auch zur Rechenschaft gezogenen - Dienstvorgesetzten zu „verlassen“. 12 Auch soweit der Kläger schließlich ausführt, dass sein Verhalten nicht zu einem Ansehensverlust der Polizei beigetragen habe, weil es „außerhalb der Öffentlichkeit stattgefunden“ habe, stellt er die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung seines Verhaltens als eines zumindest fahrlässigen Dienstvergehens im Sinne § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nicht schlüssig in Frage. Denn der Umstand, dass die Verteilung der Haushalts-Chemikalien in der Polizei-Garage als solche außerhalb der Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit erfolgte, ist gerade auf die insoweit konspirative Verfahrensweise des Klägers und der anderen beteiligten Polizeibeamten zurückzuführen und vermag das Fehlverhalten des Klägers daher nicht in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. 13 Hinsichtlich der Höhe der zu verhängenden Sanktion hat das Verwaltungsgericht – ohne dass der Kläger dem weiter substantiiert entgegengetreten ist - die gegen den Kläger erkannte Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro als angemessen und auch notwendig angesehen, um den Kläger an die Einhaltung seiner beamtenrechtlichen Pflichten zu erinnern. Dies erscheint auch nach Auffassung des Senats keinesfalls als überzogen, sondern als durchaus angemessen und notwendig, um den - offensichtlich immer noch nicht einsichtsbereiten - Kläger an die Beachtung seiner Dienstpflichten in Zukunft zu erinnern und im Übrigen auch deutlich zu machen, dass die im Polizeibereich gelegentlich noch anzutreffende Auffassung, man dürfe sich Havarieware einfach „mitnehmen“, nicht zu tolerieren ist und disziplinare Konsequenzen nach sich ziehen kann. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 64 Abs. 2 DG LSA i. V. m. §§ 124 Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO).