Beschluss
1 M 79/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0616.1M79.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Juni 2010 und der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31. Mai 2010 übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache erklärt hatten, war das gesamte gerichtliche Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 2 Die Prozesserklärung des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers ist auch ohne Inanspruchnahme eines im Sinne von § 67 Abs. 4 VwGO gegenüber dem beschließenden Gericht postulationsfähigen Bevollmächtigten wirksam, da eine Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht dem Anwaltszwang des § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt ( vgl. [jeweils m. w. N.]: BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1989 - Az.: 8 C 79.87 -, BVerwGE 82, 243; Urteil vom 25. November 1977 - Az.: V C 58.77 -, zitiert nach juris; Beschluss vom 9. Oktober 1970 - Az.: VIII C 31.70, BVerwGE 36, 130; Beschluss vom 7. Juni 1968 - Az.: IV B 165.67 -, BVerwGE 30, 27; BayVGH Beschluss vom 1. Dezember 2003 - Az.: 26 N 03.1881 - und HessVGH, Urteil vom 25. Februar 2005 - Az.: 9 UE 911/04 -, jeweils zitiert nach juris ). 3 Nach der durch die Beteiligten übereinstimmend erklärten Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Tragung der Kosten des gesamten Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Während Erledigungserklärungen, die sich allein auf das Rechtsmittelverfahren beziehen, nur zur Beendigung dieses Verfahrens führen und die vorangegangenen erstinstanzlichen Entscheidungen unberührt lassen ( OVG LSA, Beschluss vom 7. September 2009 - Az.: 1 M 64/09 - [m. w. N.], veröffentlicht bei juris ), führt die Erledigungserklärung bezogen auf den Rechtsstreit demgegenüber dazu, dass gemäß § 161 Abs. 1 und 2 VwGO über die Kosten des gesamten Verfahrens einheitlich zu entscheiden ist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.] ). Die Beteiligten eines Rechtsmittelverfahrens können nämlich darüber disponieren, ob sie den Rechtsstreit insgesamt oder - sofern dies möglich ist - nur das Rechtsmittelverfahren für erledigt erklären ( OVG LSA, a. a. O [m. w. N.] ). 4 Die aufgrund dessen hier das gesamte Verfahren betreffende Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Im gegebenen Fall erscheint es hiernach sachgerecht, von den Kosten des gesamten Verfahrens diejenigen des Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hälftig zu teilen. 5 Dabei war zum einen im Hinblick auf die erstinstanzlichen Verfahrenkosten zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag des - zu Beginn noch anwaltlich vertretenen - Antragstellers unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten nur teilweise stattgegeben und im Übrigen aber abgelehnt hatte, ohne dass der Antragsteller hiergegen Beschwerde eingelegt hat. Darüber hinaus spricht nach dem hier maßgeblichen Prüfungsmaßstab zum anderen Überwiegendes dafür, dass die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO) eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses, soweit die begehrte einstweiligen Anordnung erlassen wurde, zumindest im Ergebnis nicht gerechtfertigt hätten. Der zunächst erfolgte Ausschluss des Antragstellers aus dem Besetzungsverfahren ist vielmehr verfahrensfehlerhaft erfolgt und hat diesen in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. 6 Da der Antragsgegner die hier streitbefangene(n) Stelle(n) „im richterlichen Dienst in der Sozialgerichtsbarkeit (BesGr. R 1 BBesO)“ im JMBl. LSA ausgeschrieben hat, hat er sich damit für eine Besetzung der Stelle(n) ausschließlich nach Leistungsgesichtspunkten gemäß Art. 33 Abs. 2 GG entschieden. Das aufgestellte Anforderungsprofil enthielt dabei inhaltliche, d. h. materielle Anforderungen und beschränkte den Bewerberkreis auf „Beamte sowie Beschäftigte der Landesverwaltung“. Der Antragsteller hatte damit als (unmittelbarer) Beamter des Landes Sachsen-Anhalt - wie das Verwaltungsgericht insofern zutreffend ausgeführt hat - einen aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Anspruch auf leistungsgerechte wie ermessenfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Antragsteller entspricht zudem ausweislich der Akten und zwischen den Beteiligten auch unbestrittenermaßen dem vom Antragsgegner aufgestellten Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle(n). Die vom Antragsgegner gleichwohl getroffene Entscheidung, den zunächst zur Ernennung als Richter im Richterverhältnis kraft Auftrags von ihm vorgesehenen Antragsteller von dem weiteren Verfahren allein deshalb auszuschließen, weil dessen Beschäftigungsbehörde aus Gründen der personalwirtschaftlichen Unabkömmlichkeit seine Abordnung verweigere, war indes rechtsfehlerhaft. 7 Gemäß § 8 DRiG können Richter nur als Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen werden. Dabei kann gemäß § 14 DRiG ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er - wie im gegebenen Fall seitens des Antragsgegners ausweislich der Stellenausschreibung beabsichtigt - später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll. Der Richter kraft Auftrags behält nach § 15 Abs. 1 DRiG sein bisheriges Amt; sofern das Richterverhältnis - wie hier - nicht zu einem anderen Dienstherrn begründet wird (vgl. § 15 Abs. 2 DRiG), bestimmen sich seine Besoldung und Versorgung nach diesem Amt. Im Übrigen ruhen für die Dauer des Richterverhältnisses kraft Auftrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken. 8 Die Ernennung von Beamten zu Richtern kraft Auftrags stellt - wie der Antragsgegner später selbst erkannt hat - eine Maßnahme eigener Art dar, die von einer Abordnung oder Versetzung gerade zu unterscheiden ist. Mit dem statusbegründenden Akt der Ernennung des Beamten zum Richter kraft Auftrags wird ein neues, vom Beamtenverhältnis wesensverschiedenes Dienstverhältnis begründet; die Begründung des Richterverhältnisses in dieser Form ist letztlich auf eine Beendigung des Beamtenverhältnisses angelegt. Die Abordnung und Versetzung setzen demgegenüber entweder die Fortführung oder die Übertragung eines (anderen) beamtenrechtlichen Amtes im Rahmen des Beamtenverhältnisses zu demselben oder zu einem anderen Dienstherren voraus. Das ist bei den Tätigkeiten, die von Richtern kraft Auftrags in einem Richteramt wahrzunehmen sind, nicht der Fall. Von dem derart wesentlichen Element sowohl der Abordnung als auch der Versetzung unterscheidet sich grundlegend die Ernennung zum Richter kraft Auftrags, die auf eine Beendigung des Beamtenverhältnisses und damit auf eine Beendigung der Tätigkeit im Rahmen der vollziehenden Gewalt angelegt ist. Die Ernennung zum Richter kraft Auftrags ist ein Akt der Personalgewinnung für den Richterdienst und entfaltet damit besondere Bedeutung für die rechtsprechende Gewalt. Die bisherige Beschäftigungsbehörde ist rein rechtlich gesehen von der Ernennung des Beamten zum Richter kraft Auftrags nur passiv betroffen und wird davon im wesentlichen nicht mehr und nicht weniger berührt, als dies bei einem sonstigen Ausscheiden aus dem Dienst der Fall ist, auf das sie keinen rechtlichen Einfluss hat ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - Az.: 6 P 19.91 -, Buchholz 236.2 § 14 DRiG Nr. 1; zudem: Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, § 14 Rn.4 ff. und § 17 Rn. 6 ). 9 Parallelen zeigen sich insoweit zu den Fällen, in denen ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird. Denn gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist der Beamte von Gesetzes wegen entlassen, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder - anders als hier (siehe § 33 Abs. 1 LBG LSA) - durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Auch insoweit hat die bisherige Beschäftigungsbehörde rechtlich gesehen in Bezug auf das Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst keinen rechtlichen Einfluss. Denn es werden - anders als gerade hier - gemäß §§ 29 Satz 1 LBG LSA, 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG Abordnungen und Versetzungen von der abgebenden Stelle verfügt. 10 Auch dies unterscheidet die vorliegende Konstellation von einer dienstherrenübegreifenden Versetzung oder Abordnung eines Beamten, die gerade von der abgebenden Stelle verfügt wird und für welche im Übrigen ein vorheriges schriftliches Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn erforderlich ist (§§ 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG, § 29 LBG LSA). Entsprechendes gilt im Falle eines „dienstherrninternen“ Wechsels der Ressortzugehörigkeit ( siehe hierzu: Plog/Wiedow, BBG, Band 1a, § 26 Rn. 17 bis 18d ). Auf die Entscheidung des abgebenden Dienstherrn über eine Versetzung hat der aufnehmende Dienstherr allerdings keinen unmittelbaren Einfluss; er vermag allenfalls eine Hinzuversetzung gegen seinen Willen zu verhindern. Sowenig der Dienstherr wegen eines Antrages des Beamten oder wegen des Vorliegens der Einverständniserklärung eines aufnahmebereiten Dienstherrn verpflichtet ist, den Beamten zu versetzen, ist der Dienstherr, der den Beamten aufnehmen soll, gehalten, sein Einverständnis wegen der Versetzungsabsicht des Beamten oder des bisherigen Dienstherrn zur Übernahme des Beamten zu erteilen ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - Az.: 2 C 37.03 -, BVerwGE 122, 58 [m. w. N.] ). Die Ernennung eines Beamten zum Richter kraft Auftrags erfolgt hingegen - wie bereits ausgeführt - von der aufnehmenden Stelle, ohne dass es einer (konstitutiven) Mitwirkung der abgebenden Stelle bedarf. 11 Andererseits bedeutet dies - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes und des Antragstellers - hingegen nicht, dass die Ernennungsbehörde die Belange der bisherigen Beschäftigungsbehörde des Beamten in jeder Hinsicht von vornherein ignorieren muss. 12 Das Bundesverfassungsgericht hat etwa für den Fall, dass ein Dienstherr bereit ist, einen Beamten eines anderen Dienstherrn zu übernehmen, sofern er sich als der für das angestrebte Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beste Bewerber erweist und der andere Dienstherr der Versetzung zustimmt, entschieden, dass diese Zustimmung - gegebenenfalls im Rechtsweg - mit einem auf seine „Freigabe" gerichteter Rechtsbehelf erstritten werden kann („dienstherrenübegreifende Versetzung“). Denn die öffentliche Verwaltung kann im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit ohne Verstoß gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Leistungsgrundsatz den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einengen, die auch darin liegen können, dass mit der Einstellungspraxis auf die Belange des anderen Dienstherrn Rücksicht genommen wird, wenn dieser aus personalpolitischen Erwägungen zu einer Versetzung seines Beamten nicht bereit ist. Art. 33 Abs. 2 GG gebietet nicht, auf eine solche Rücksichtnahme zu verzichten und den Kreis der nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes auszuwählenden Bewerber um das in Rede stehende Amt entsprechend zu erweitern, so dass auch der zurückgewiesene Beamte von ihm erfasst würde. Die Anforderung der „Freigabebereitschaft" ist dabei indes in allen vergleichbaren Fällen einheitlich zu handhaben ( siehe: BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 - Az.: 2 BvR 1992/99-, ZBR 2000, 377; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007- Az.: 2 BvR 2494/06 -, ZBR 2008, 94; vgl. auch: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 93a [Seite 74] ). 13 Der Beschwerde wäre insofern bereits deswegen der Erfolg versagt geblieben, weil sie nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antragsgegner in allen vergleichbaren Fällen einheitlich das Erfordernis der „Freigabebereitschaft" der abgebenden Stelle aufgestellt und entsprechend gehandhabt hat. Dasselbe gilt unabhängig davon auch deshalb, weil der Antragsgegner die „Freigabe“ eines Beamten seitens der bisherigen Beschäftigungsbehörde nicht zum Gegenstand der Stellenausschreibung gemacht hat. Es ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG zumindest zweifelhaft, ob eine erst nachträgliche Beschränkung des Bewerberkreises überhaupt erfolgen dürfte ( vgl. insoweit: OVG Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - Az.: 2 B 77/09 -, ZBR 2010, 49 [m. w. N.] ). 14 Ungeachtet dessen erweist sich der Ausschluss des Antragstellers aus dem weiteren Besetzungsverfahren als verfahrensfehlerhaft. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt nämlich die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - Az.: 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - Az.: 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178; OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - Az.: 1 M 52/09 -, veröffentlicht bei juris ). 15 Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt ( siehe zum Vorstehenden ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - Az.: 1 WB 19.08 -, a. a. O.; OVG LSA, a. a. O. ). 16 Hiervon ausgehend genügt die Entscheidung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2009 bzw. 20 November 2009 über den Ausschluss des Antragstellers vom weiteren Besetzungsverfahren nicht den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Soweit der Antragsgegner unter dem 20. Oktober 2009 zunächst noch von dem Erfordernis einer Abordnung des Beamten ausgegangen ist, hat er diese - wie bereits ausgeführt - zwar zutreffend korrigiert. Gleichwohl hat er sich darauf beschränkt, die von der Beschäftigungsbehörde lediglich ohne (weitere) Begründung schlicht behauptete („eigentliche“) Unabkömmlichkeit des Antragstellers hinzunehmen und dabei lediglich auf das Ressortprinzip nach Art. 68 Abs. 2 Verf LSA zu verweisen. Dies wird weder den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG noch denen von Art. 19 Abs. 4 GG gerecht. 17 Da sich der Antragsgegner für eine Besetzung der ausgeschriebenen Stellen allein nach Leistungsgesichtspunkten entschieden hat, wäre er nach Art. 33 Abs. 2 GG gehalten gewesen, die vermeintliche „Unabkömmlichkeit“ des Antragstellers bei seiner Beschäftigungsbehörde zu verifizieren und zu dokumentieren. Dies hat er indes unterlassen. Es genügt in diesem Zusammenhang insbesondere nicht, auf das Ressortprinzip zu verweisen, um von der Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes Abstand zu nehmen. 18 Art. 68 Verf LSA ist die zentrale verfassungsrechtliche Vorschrift über das Wirken, die Zusammenarbeit und die Willensbildung innerhalb der Landesregierung und beschreibt insoweit die drei Gestaltungsprinzipien der Landesregierung. Neben der Richtlinienkompetenz und der Geschäftsleitungsbefugnis des Ministerpräsidenten (Ministerpräsidentenprinzip) gehört hierzu das Ressortprinzip sowie das Kabinetts- oder Kollegialprinzip über die den Regierungsmitgliedern in ihrer Gesamtheit vorbehaltenen Angelegenheiten zur Entscheidung. Innerhalb der vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Regierungspolitik leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung (Art. 68 Abs. 2 Verf LSA; § 6 Abs. 1 GO). Im Rahmen ihrer Ressortzuständigkeit haben die Minister eine eigene Organisationsgewalt, sie sind also grundsätzlich für die Organisation innerhalb der ihnen zugewiesenen Geschäftsbereiche zuständig. Selbständigkeit bedeutet, dass die Minister als Ressortchefs grundsätzlich unabhängig und weisungsfrei gegenüber dem Ministerpräsidenten agieren können, sofern nicht ausnahmsweise die Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten diesem eine Einzelfallentscheidung gestattet. Die Selbständigkeit der Minister besteht zugleich gegenüber dem Kabinett, das zum einen die durch die Verf LSA oder durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen hat und zum anderen wichtige Koordinierungskompetenzen besitzt. Das Kabinett ist den Ministern nicht allgemein übergeordnet, sondern nur soweit seine Zuständigkeit gesetzlich begründet wird. Soweit jeder Minister seinen Geschäftsbereich in eigener Verantwortung leitet, besteht diese Verantwortung in erster Linie gegenüber dem Ministerpräsidenten, sofern nicht ausdrücklich die Verf LSA eine anderweitige Ministerverantwortung begründet. Verantwortlichkeit bedeutet nichts anderes, als letztlich zur Rechenschaft gezogen werden zu können ( siehe zum Vorstehenden Becker in: Kilian, Verfassungshandbuch Sachsen-Anhalt, § 9 E, E II [Seite 329, 332] m. w. N. ). 19 Insoweit hat der Antragsgegner schon nicht genügend beachtet, dass allein ihm von Gesetzes wegen aufgrund Übertragung durch den Ministerpräsidenten nach Art. 70 Satz 2 Verf LSA das Recht zur Ernennung zum Richter kraft Auftrags zukommt und es einer Einverständniserklärung der Beschäftigungsbehörde im Übrigen nicht bedarf. Des Weiteren hat sich der Antragsgegner nach Aktenlage im Hinblick auf das Erfordernis einer „Freigabe“ des Antragstellers seitens der Beschäftigungsbehörde nicht (weiter) damit auseinander gesetzt, dass hier gerade keine „dienstherrenübergreifende“ Versetzung oder Abordnung erfolgt. Denn nur eine solche stellt sich als ein Rechtsakt in einem Dreiecksverhältnis dar und berührt substantielle Interessen des Beamten und des abgebenden sowie des aufnehmenden Dienstherrn ( siehe: BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - Az.: 2 C 37.03 -, BVerwGE 122, 58 ); deshalb wird die Versetzung von einem anderen Dienstherrn zu einem anderen gesondert gesetzlich geregelt und steht gerade deswegen grundsätzlich im Ermessen der aufnehmenden Behörde ( siehe: BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007- Az.: 2 BvR 2494/06 -, ZBR 2008, 94 ). Demgegenüber handelt es sich vorliegend lediglich um den Fall einer „dienstherrninternen“ Veränderung. Mit der vorbezeichneten gesetzlichen Kompetenzzuweisung und dem Ressortprinzip nach Art. 68 Abs. 2 Verf LSA wäre es vielmehr nicht vereinbar, wenn der Antragsgegner bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse sich der Verwaltungspraxis anderer Ministerien anzupassen hätte oder durch deren Ermessensrichtlinien gebunden wäre ( vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - Az.: 10 B 5.97 -, zitiert nach juris, betreffend Art. 68 Abs. 2 Verf LSA ). Das Ressortprinzip hindert den Antragsgegner vielmehr allenfalls, gegen den Willen eines anderen Ministeriums, diesem einen Beamten hinzuzuversetzen ( „aufgedrängte Bereicherung“, in diesem Sinne: OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2002 - Az.: 5 L 3/01 -, veröffentlicht bei juris; OVG Sachsen, Urteil vom 20. Februar 2004 - Az.: 2 B 192/03 -, zitiert nach juris ). 20 Hinzu kommt, dass der Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG im Rahmen der „dienstherrninternen“ Statusveränderung eines Beamten grundsätzlich uneingeschränkt Geltung beansprucht. Denn Belange, die nicht selbst im Leistungsgrundsatz verankert sind, können als immanente Grundrechtsschranken bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist, wozu auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu gehören vermag ( siehe: OVG Bremen, a. a. O. [m. w. N.] ). Zur effektiven Verwirklichung des Leistungsprinzips des Art. 33 Abs. 2 GG, für welches sich der Antragsgegner mit seiner Ausschreibung gerade entschlossen hat, wäre er daher gehalten gewesen, eine entsprechende Verifizierung der von der Beschäftigungsbehörde geltend gemachten vermeintlichen „Unabkömmlichkeit“ des Antragstellers einzufordern. Die bloße Geltendmachung „personalwirtschaftlicher“ Belange genügt dem jedenfalls nicht. Gelingt der Beschäftigungsbehörde ein dahingehender Nachweis nicht und erteilt sie gleichwohl keine entsprechende „Freigabe“ des Beamten, wäre der Antragsgegner nach Art. 33 Abs. 2, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG gehalten (gewesen), gemäß Art. 68 Abs. 3 Nr. 4 Verf LSA eine Entscheidung des Kabinetts einzuholen. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen. 21 Das Kabinetts- bzw. Kollegialprinzip nach Art. 68 Abs. 3 Verf LSA besagt, dass über besonders wichtige Angelegenheiten die Landesregierung als Kollegialorgan (Kabinett) zu entscheiden hat. Es ist ein selbständiges Gestaltungsprinzip der Landesregierung, dem u. U. Vorrang vor der Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten und der Ressortverantwortlichkeit der Minister zukommt. Das Kabinett beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Verf LSA oder sonstiges Gesetz übertragen sind (Art. 68 Abs. 3 Nr. 1 Verf LSA; § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GO). Von Verfassungs wegen beschließt das Kabinett gemäß Art. 68 Abs. 3 Nr. 4 Verf LSA dabei insbesondere über Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, wenn die beteiligten Minister sich nicht einigen (Nr. 4). Entscheidungen des Kabinetts im Rahmen seiner Zuständigkeit stehen im Übrigen im Rang über den Entscheidungen der einzelnen Minister, denn soweit die Zuständigkeit der Landesregierung in ihrer Gesamtheit gegeben ist, endet die Ressortverantwortlichkeit der Minister. Sie sind an diese Kabinettsbeschlüsse gebunden ( siehe Becker in: Kilian, a. a. O., Seite 334 ff. [m. w. N.] ). Der vom Antragsgegner mit der Beschwerde geltend gemachte Verstoß gegen das Ressortprinzip hätte mithin schon dem Grund nach nicht vorgelegen. 22 Nach Erledigung des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache ist der erstinstanzliche Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 29. März 2010 wirkungslos. Infolge dessen war dieser Beschluss gemäß § 173 VwGO i. V. m. 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO für unwirksam zu erklären ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 7. September 2009 - Az.: 1 M 64/09 - [m. w. N.], veröffentlicht bei juris ). 23 Die Entscheidung über den Streitwert folgt wegen der begehrten Begründung eines Richterverhältnisses mit künftigen Bezügen nach der Besoldungsordnung R aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG nach Maßgabe der Besoldungsgruppe R1 BBesO. Der Senat folgt insoweit der Bemessung seitens des Verwaltungsgerichtes. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).