Beschluss
4 O 111/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0607.4O111.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die gemäß den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, fristgerechte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klage gegen die Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege der Vollstreckung einer Beitragsforderung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2010 hat Erfolg. 2 Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag gem. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig erscheint. 3 Dass der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§§ 166 VwGO, 114 ZPO), hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt und seiner Entscheidung über die teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugrunde gelegt. Für eine Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gibt es keine Anhaltspunkte. 4 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann dem Begehren des Klägers, die gemäß den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht auch insofern nicht abgesprochen werden, als es die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eine Löschungsbewilligung betreffend die im Grundbuch des Amtsgerichts Wittenberg für das Grundbuch von B-Stadt, Blatt 223, Abteilung III, Nummer 8 eingetragene Sicherungshypothek in Bezug auf einen Betrag von 2.586,88 € betrifft. 5 Das Verwaltungsgericht geht in Bezug auf die Vollstreckung dieser Forderung vom Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen aus. Es ist insbesondere vom Vorliegen eines unanfechtbaren Leistungsbescheids überzeugt. Diese Überzeugung leitet es aus der Würdigung eines anwaltlichen Schriftsatzes vom 27. April 1999 und einer Kopie eines Bescheidmusters der Gemeindeverwaltung C. vom 29. Oktober 1993 ab. 6 Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist dann gegeben, wenn mehr als eine theoretische Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Rechtsmittels Klage spricht (BVerfG, Beschl. v. 04.02.1997 - 1 BvR 391/93 -, NJW 1997, 2102, 2103), d.h. wenn der Rechtsstandpunkt des Rechtsmittelführers ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint (OVG Sachsen-Anhalt in st. Rspr.). Dabei dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden. 7 Bei der Entscheidung über das Bestehen hinreichender Erfolgsaussichten ist dem aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Rechtsschutzgleichheit Rechnung zu tragen. Diesem läuft es zuwider, wenn einer unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zu ihrem Nachteil ausgehen würde (BVerfG, Beschl. v. 01.07.2009 - 1 BvR 560/08 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 13 m.w.N.). Die Anforderung an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung dürfen nicht überspannt werden, indem eine Beweiswürdigung unzulässig in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert wird. 8 Soweit Prozesskostenhilfe deswegen verweigert wird, weil allein auf der Grundlage von aus Urkunden zu schließenden Indizien die Überzeugung vom Vorliegen eines unanfechtbaren Leistungsbescheides gebildet wird, wird diesem Grundsatz nicht angemessen Rechnung getragen, wenn der Beweiswert von Indizien durch Zeugenbefragungen näher aufgeklärt werden kann. In dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess muss das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen auch ohne entsprechende Beweisangebote des - für das Vorliegen von Vollstreckungsvoraussetzungen ohnehin nicht beweisbelasteten - Klägers die Möglichkeit einer weiteren Aufklärung ernsthaft in Betracht ziehen. Es kommen nämlich zumindest Zeugenvernehmungen der Ehefrau des Klägers und des Anwaltes in Betracht, der in ihrer Vertretung das Schreiben vom 27. April 1999 verfasst hat, auf das der angefochtene Beschluss Bezug nimmt. 9 Denn dieses Schreiben ist bislang das einzige Indiz, aus dem auf das Vorliegen eines Leistungsbescheides geschlossen werden könnte. Es wäre dagegen mit Denkgesetzen nicht zu vereinbaren, dem von der Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 29. März 2010 vorgelegten Bescheidentwurf vom 29. Oktober 1993 irgendeinen Beweiswert für die Frage, ob ein entsprechender Bescheid an den Kläger adressiert und diesem auch wirksam bekanntgegeben wurde, zuzusprechen. Dieser „Gebührenbescheid Nr. 29a/1“ ist nämlich an niemanden adressiert. Er betrifft damit nicht den Kläger. Dass es ein entsprechendes Muster gibt, besagt nichts für die Frage, ob ein dem Muster entsprechender Bescheid auch auf den Kläger ausgestellt und an diesen abgesandt wurde. 10 Das Schreiben des Rechtsanwaltes D. aus E. vom 27. April 1999 muss sich der Kläger deswegen nicht unmittelbar als eigene Erklärung zurechnen lassen, weil der Rechtsanwalt, der ausdrücklich auf eine Mandatierung nur durch die Ehefrau des Klägers hinweist, nicht als sein Vertreter tätig geworden ist. Er hat damit nicht durch einen Vertreter eingeräumt, einen entsprechenden Bescheid erhalten zu haben. Es liegt noch nicht einmal nahe, dass die schriftsätzliche Äußerung auf tatsächlichen Angaben gerade des Klägers und denkbaren Bescheidadressaten beruht. 11 Unabhängig davon ist es aber grundsätzlich nicht denkfehlerhaft, das Schreiben jedenfalls als Indiz dafür zu werten, dass es einen solchen Bescheid gegeben hat und dass er dem Kläger auch zugegangen ist. Denn hinter der Aussage „Der betreffende Gebührenbescheid Nr. 17/1 der Gemeindeverwaltung C. vom 29.10.1993 erging wie die folgenden Mahnungen nur gegenüber Ihrem Ehemann, Herrn A..“ kann eine entsprechende Tatsachenkenntnis des Verfassers stehen, die dieser über seine Mandantin erlangt hat. Es ist denkbar, dass - sollte ein Bescheid dem Haushalt der Eheleute A. zugegangen sein - Frau A. diesen zur Beratung durch ihren Anwalt mitgenommen hatte und diesem vorwies. Andererseits nimmt das Schreiben auch Bezug auf verschiedene Mahnungen und eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass Frau B. und ihrem damaligen Bevollmächtigten nur diese Unterlagen vorlagen, sie aber aus diesen den Schluss gezogen haben, dass allein der Kläger Schuldner der in Rede stehenden Forderung aus dem Bescheid ist. Für die Verteidigung der Rechtsposition von Frau A. war es ausreichend, ihre Eigenschaft als Kostenschuldnerin in Abrede zu stellen. Ob es einen Bescheid gab oder nicht, wäre dann von untergeordneter Bedeutung für die Verteidigungsstrategie, wenn jedenfalls unstreitig Frau B. nicht Kostenschuldnerin gewesen wäre. Es wäre daher auch denkbar, dass der Anwalt von Frau B. vor seinem Schreiben gar keine sichere Kenntnis über das Vorliegen eines Bescheides hatte, wenn er aus anderen Unterlagen den Schluss ziehen konnte, dass dieser - selbst wenn er vorläge - jedenfalls nicht seine Mandantin betraf. Vor diesem Hintergrund ist der Beweiswert des Schreibens abhängig von näheren Erkenntnissen zum Hintergrund der Angaben aus den Ausführungen des Anwaltes und zu den Erkenntnissen, die dem Anwalt tatsächlich bei der Abfassung des Schreibens vorlagen. Es ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die in Frage kommenden Zeugen von Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechten auch Gebrauch machen würden. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass über Zeugenvernehmungen geklärt werden kann, ob Rechtsanwalt … 1999 von seiner Mandantin ein Gebührenbescheid gezeigt oder vom Zugang eines Gebührenbescheides berichtet worden ist oder ob eine solche Aussage in dem Gespräch zwischen Anwalt und Mandantin gerade nicht gefallen ist. Mit anderen Worten ist es nicht auszuschließen, dass sich die Beweislage durch entsprechende Angaben der Ehefrau des Klägers und ihres damaligen Anwaltes zugunsten des Klägers verbessert, wenn glaubhaft bekundet werden sollte, dass ein Bescheid zu keinem Zeitpunkt vorgezeigt worden oder von seinem Zugang berichtet worden ist. Ist das Ergebnis derartiger Ermittlungsbemühungen aber offen, ist auch offen, ob die Rechtsverteidigung des Klägers Aussicht auf Erfolg haben wird. Das Gericht muss jedenfalls erwägen, dass weitere Aufklärungsbemühungen notwendig sind, wenn das einzige Indiz für das Vorliegen eines anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals eine aus einem Satz bestehende, schriftliche Äußerung eines Zeugen vom Hörensagen ist, der ebenso wie die Zeugin, die ihm dieses Wissen vermittelt haben muss, für nähere Befragungen zu Gehalt und Hintergrund der Äußerung zur Verfügung steht. 12 Dieselben Erwägungen gelten auch hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage, soweit sie sich gegen die Pfändungsgebühren, Mahngebühren und Kosten für eine Postzustellungsurkunde wendet, die das Verwaltungsgericht für berechtigt hält. Kosten einer Vollstreckung können nur verlangt werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderung rechtmäßig ist. 13 Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO).