Beschluss
4 L 451/08
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0601.4L451.08.0A
17Zitate
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 2 I. Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beklagten begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne der genannten Vorschrift; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach JURIS). 3 1. Der von der Beklagten unter Bezugnahme auf obergerichtliche Entscheidungen (BayVGH, Urt. v. 13.12.2001 - 6 B 00.755 - und HessVGH, Beschl. v. 23.11.1999 - 5 ZU 1767/99 -) vertretenen Auffassung, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung, ob ausschließlich die Bildung einer Erschließungseinheit aus den Planstraßen A, B, C und D ermessensgerecht gewesen sei, zu Unrecht allein auf die unterschiedlichen Beitragssätze abgestellt, vielmehr lasse sich ein „Zusammenfassungszwang“ allenfalls mit ausstattungsbedingten Aufwandsunterschieden begründen, steht bereits die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 10.06.2009 - BVerwG 9 C 2.08 -, zit. nach juris), der sich der beschließende Senat anschließt, entgegen. 4 Das Bundesverwaltungsgericht führt zu der auch im vorliegenden Fall maßgeblichen Frage, wann das der Gemeinde bei der Bildung einer Erschließungseinheit gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zustehende Ermessen ausnahmsweise dahingehend reduziert ist, dass sie zu einer Zusammenfassung der Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit verpflichtet ist, grundsätzlich aus (Rdnr. 30): 5 „In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet sich zu dieser Frage lediglich die Aussage, dass eine Gemeinde dann zu einer einheitlichen Abrechnung des Erschließungsaufwands verpflichtet ist, wenn anderenfalls ein an einer breiten Zubringerstraße liegendes Grundstück gegenüber anderen Grundstücken des Erschließungsgebiets ungebührlich stark belastet würde (Urteile vom 5. September 1969 a.a.O. S. 17 f. und vom 30. Januar 1970 - BVerwG 4 C 108.67 -, DVBl. 1970, 836 <837>). Zu der Frage, wann eine ungebührlich starke Belastung in diesem Sinne vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang noch nicht Stellung genommen. Die Frage ist dahin zu beantworten, dass das einer Gemeinde eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über die Zusammenfassung von zwei (oder weiteren) selbstständigen Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit grundsätzlich dann auf Null reduziert ist, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke, die an der einen, regelmäßig aufwändiger hergestellten Anlage (Hauptstraße) liegen, im Vergleich mit den Grundstücken an der anderen, regelmäßig weniger aufwändig hergestellten und funktional abhängigen Anlage (Nebenstraße) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in € pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche.“ 6 Hinsichtlich der Einzelheiten des vorzunehmenden Vergleichs zur Ermittlung der Belastungsunterschiede führt das Bundesverwaltungsgericht (Rdnr. 32) weiter aus: 7 „Gegenstand des anzustellenden Vergleichs ist die effektive Beitragsbelastung der durch die Hauptstraße bzw. die Nebenstraße erschlossenen Grundstücke mit den Kosten für die endgültige Herstellung der jeweiligen Erschließungsanlage (ebenso Driehaus a.a.O. § 14 Rn. 38). Die Höhe der Beitragsbelastung wird nicht nur vom Umfang des für eine Erschließungsanlage entstandenen Aufwands, sondern auch von der Größe und Ausnutzbarkeit der erschlossenen Grundstücke wesentlich bestimmt, auf die der umlagefähige Erschließungsaufwand nach Maßgabe des § 131 Abs. 1 sowie Abs. 2 und 3 BauGB zu verteilen ist (vgl. das Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 <210>). Erst daraus ergibt sich die effektive Beitragsbelastung der Anlieger.“ 8 Diesen Grundsätzen widerspricht aber der Ansatz der Beklagten, allein den Herstellungsaufwand für die Planstraße A einerseits und für die Planstraßen B, C und D andererseits in Relation zur Straßenfläche zu setzen. Insoweit stellt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fest: „Maßgeblich können daher nicht die Herstellungskosten pro Quadratmeter Straßenfläche sein. Abzustellen ist vielmehr auf den Vergleich des einerseits für die Grundstücke an der Hauptstraße, andererseits für die Grundstücke an der Nebenstraße sich jeweils ergebenden Beitragssatzes, d.h. auf den anteiligen Beitrag je Verteilungsmaßstabseinheit, bemessen in € pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche.“ 9 Mithin ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Verpflichtung zur Bildung einer Erschließungseinheit dann anzunehmen, wenn bei einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen die Kostenlast der Anlieger der Hauptstraße, deren Mehrkosten im Übrigen regelmäßig auf ausstattungsbedingten Aufwandsunterschieden beruhen werden, um mehr als ein Drittel höher läge als die der Anlieger der von ihr funktional abhängigen Nebenstraße. Diesen Grundsätzen widerspricht das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis nicht (vgl. UA S. 16). 10 2. Hat die Beklagte demzufolge die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Ermessensreduzierung auf Null bei der Bildung der Erschließungseinheit nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt, kommt es auf die Beantwortung der vom Verwaltungsgericht offen gelassenen Frage, ob die Planstraßen B, C und D unselbständiger Bestandteil der Planstraße A seien oder ob es sich um selbständige Erschließungsanlagen handele, zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht an. 11 II. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 12 Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, § 124a Rdnr. 72; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rdnr. 54; BayVGH, Beschl. v. 25.03.2010 - 21 ZB 08.2782 -, zit. nach juris, dort Rdnr. 3). 13 Die von der Beklagten formulierten Rechtsfragen, 14 - Unter welchen Voraussetzungen besteht eine rechtliche Verpflichtung, eine Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu bilden? und 15 - Wann liegt eine „ungebührlich starke Belastung“ im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 1969 - BVerwG IV C 106.67 - vor? Sind hierfür allein ausstattungsbedingte Unterschiede der unterschiedlichen Straßen zu berücksichtigen oder reicht schon die wesentlich höhere Belastung einzelner Grundstücke als solche aus, um eine Erschließungseinheit bilden zu müssen? Falls Letzteres der Fall sein sollte, wann ist eine Belastung“ wesentlich“ höher, d. h. ab welcher Höhe zwingt die unterschiedliche Beitragsbelastung zur Bildung einer Erschließungseinheit?, 16 sind - wie oben ausgeführt - durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2009 (a. a. O., Rdnrn. 29-37) geklärt. 17 Die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, 18 - „ob eine Gemeinde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB die Bebaubarkeit der einzelnen Grundstücke zu berücksichtigen hat, beispielsweise dergestalt, ob sich eine übermäßig hohe Belastung für einzelne Grundstücke deshalb ergibt, weil das Mischgebiet, in dem das betreffende Grundstück liegt, nur zu etwa 10% bebaut ist und das Grundstück mit einer gewerblichen Nutzung mit einem höheren Nutzungsfaktor herangezogen wird (vgl. dazu Bl. 16 UA)?“, 19 ist bereits nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2009 (a. a. O., Rdnr. 34) im verneinenden Sinne geklärt, d. h. Belastungsunterschiede, die aus der Unterschiedlichkeit der Grundstückssituation herrühren, sind nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen kommt es auf die Frage nicht entscheidungserheblich an, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert, selbständig tragend auch darauf gestützt hat, dass der Kläger bei einer getrennten Abrechnung der Erschließungsanlagen einen um mehr als ein Drittel höheren Beitrag hätte zahlen müssen (UA S. 16). 20 Schließlich hätten sich die Fragen 21 - „ob für Ringstraßen - also für Straßen, die von einer anderen Straße abzweigen und im weiteren Verlauf wieder in diese Straße zurückführen - dieselben Grundsätze zur Abgrenzung der Selbständigkeit gelten wie die bei Stichstraßen, und ob solche Ringstraßen überhaupt selbständiges Anhängsel der Straße sein können, in die sie wieder einmünden, oder diese per se selbständige Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sind?“, 22 allenfalls dann stellen können, wenn es auf diese Fragen entscheidungserheblich angekommen wäre. Allerdings hat das Verwaltungsgericht - wie oben bereits ausgeführt - die Frage, ob die Planstraßen B, C und D unselbständiger Bestandteil der Planstraße A sind oder ob es sich um eine selbständige Erschließungsanlage handelt, rechtsfehlerfrei offen gelassen, so dass sie sich auch in einem Berufungsverfahren nicht stellen würden. 23 III. Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgen. Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Hier fehlt es bereits an jeglicher hinreichender Darlegung; insbesondere hat die Beklagte die nach dem Vorstehenden erforderliche Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze nicht geleistet. Im Übrigen ist die der Sache nach insoweit allein erhobene (nach dem Vorstehenden unzutreffende) Rüge der Beklagten, das Verwaltungsgericht weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 1969 - IV C 106.67 - ab, nicht geeignet, eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu begründen. 24 IV. Die Berufung ist schließlich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen; insbesondere ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht ersichtlich. 25 Zwar ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Daneben besteht jedoch auch im Verwaltungsprozess die Prozessförderungspflicht der Beteiligten (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 4 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 130 Nrn. 3 bis 5 und 138 Abs. 1 ZPO): Im Grundsatz hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen; das gilt insbesondere für die in seine Sphäre fallenden Ereignisse. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar wäre, so hat dies grundsätzlich in gewissem Umfang eine Verringerung der Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts zu Folge. Namentlich wenn die eigenen Angaben eines Beteiligten zu erkennbar erheblichen und in seiner Sphäre liegenden Umständen widersprüchlich oder unstimmig sind, können weitere Ermittlungen des Verwaltungsgerichts nicht veranlasst sein (zu alldem: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 86 Rdnrn. 11 und 12, m. w. N.). Ist ein Beteiligter vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten, so darf von ihm erwartet werden, dass er mit allen dafür zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln auf eine ihm geboten erscheinende gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts hinwirkt. Deshalb und weil die Darlegungspflicht des Zulassungsantragstellers dem Revisionsrecht nachgebildet ist, sind in einem solchen Falle an die zur Erhebung einer Aufklärungsrüge nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegungen keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der Zulassungsantragsteller muss daher substanziiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.09.2007 - BVerwG 4 B 38.07 -, zit. nach juris); denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen förmlicher Beweisanträge zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.09.2007, a. a. O., Beschl. v. 10.10.2001 - BVerwG 9 BN 2.01 -, NVwZ-RR 2002, 140). 26 Gemessen an diesen Maßstäben sind bereits die Darlegungen der Beklagten für eine Aufklärungsrüge unzureichend. Die Beklagte macht zwar geltend, es liege eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht vor. Dennoch scheitert ihre Rüge aber bereits an der fehlenden Darlegung eines zureichenden Hinwirkens auf die vermisste Aufklärung. Sie legt nämlich nicht dar, dass sie in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen, auf die Erhebung eines Urkundenbeweises gerichteten Beweisantrag (§ 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO, § 98 VwGO i. V. m. § 432 Abs. 1 ZPO) zur Einholung einer Berechnung gestellt hat. Auch weshalb sich ohne einen solchen Beweisantrag dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen, ist ihren Ausführungen in der Zulassungsschrift nicht zu entnehmen. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).