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Beschluss

4 L 215/09

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0426.4L215.09.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 2 1. Die von dem Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht bzw. sie sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man die sinngemäß erhobene Aufklärungsrüge zugleich als Rüge eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO versteht. 3 a. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Frage nach dem Bestehen eines gradlinigen Zu- oder Durchganges von einer öffentlichen Verkehrsfläche auf das aus den Flurstücken 40/2 und 39/3 der Flur A der Gemarkung C-Stadt bestehende Grundstück. 4 Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der rechtlichen Wertung, einer Bebaubarkeit des aus den Flurstücken 40/2 und 39/3 der Flur A der Gemarkung C-Stadt bestehenden Grundstückes stehe § 5 Abs. 1 BauO LSA entgegen. Diesen Schluss zieht das Gericht aus der rechtlichen Würdigung, Gebäude auf diesem Grundstück wären rückwärtige Gebäude und der tatsächlichen Feststellung, ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu einer öffentlichen Verkehrsfläche könne vom Eigentümer nicht mit zumutbarem Aufwand geschaffen werden, weil dies - wenn überhaupt - nicht ohne zumindest teilweise Beseitigung der auf dem Flurstück 32 der Flur A der Gemarkung C-Stadt vorhandenen Bebauung möglich sei. Festgestellt worden ist in diesem Zusammenhang, dass das Flurstück 32 im nördlichen Bereich mit einem Wohnhaus und im südlichen Bereich mit einem weiteren Gebäude bebaut sei. Das Flurstück sei an der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze - auf Höhe des Flurstücks 40/2 - vollständig mit einem Nebengebäude überbaut. 5 Der Beklagte greift nicht den rechtlichen Ausgangspunkt der Argumentation des Verwaltungsgerichts an, das fragliche Grundstück sei nur mit rückwärtigen Gebäuden zu bebauen, für die § 5 Abs. 1 BauO LSA einen geradlinigen Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche verlangt. Er rügt vielmehr das Unterbleiben von Sachverhaltsermittlungen zu der Frage, ob durch das vorhandene Gebäude auf dem Flurstück 32 der Flur A der Gemarkung C-Stadt ein geradliniger Zugang zu dem Grundstück möglich ist, dessen Beitragspflichtigkeit in Rede steht. 6 Wenn das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass ein geradliniger Zu- oder Durchgang auf das in Rede stehende Grundstück nicht ohne zumindest teilweisen Abriss der auf dem Flurstück 32 aufstehenden Baulichkeiten geschaffen werden kann, ist damit denknotwendig auch die Feststellung verknüpft, ein solcher Zu- oder Durchgang bestehe durch die aufstehenden Baulichkeiten hindurch nicht. Denn ansonsten könnte er nicht nur durch Abrissmaßnahmen geschaffen werden. Dass diese tatsächliche Feststellung im Ergebnis unzutreffend ist, behauptet die Begründung des Zulassungsantrages nicht. Sie weist nur darauf hin, dass dies nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen ist. Sie legt damit aber nicht dar, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil auf einer im Ergebnis unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung ergangen ist. 7 Dass das Urteil auf einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung beruht, ist ebenfalls nicht dargelegt: 8 Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2009 ausweislich des Verhandlungsprotokolls aber nicht gestellt, obwohl er mit seiner Rüge im Zulassungsverfahren an Äußerungen des Klägers während dieser Verhandlung anknüpft. 9 Eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge verlangt die Bezeichnung des Beweismittels, dessen sich das Tatsachengericht hätte bedienen sollen, die Angabe des Beweisthemas, des voraussichtlichen Beweisergebnisses und dessen anzunehmende Eignung für eine dem Rechtsmittelführer günstigere Entscheidung sowie die Angabe, dass und warum es sich dem Gericht beim Fehlen eines Beweisantrages nach § 86 Abs. 2 VwGO hätte aufdrängen müssen, diesen Beweis zu erheben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rdnr. 56 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). 10 Dass sich entsprechende Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, ist aber nicht dargelegt, da sich die Begründung des Zulassungsantrages darin erschöpft, auf das Unterbleiben entsprechender Ermittlungen des Gerichts hinzuweisen. Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Türen im Nebengebäude hingewiesen hat, über die er vom Flurstück 32 aus die Flurstücke 40/2 und 39/3 erreichen könne, drängt nicht die Annahme auf, diese Türen könnten sich in geradliniger Folge von der L-Straße bis hin zur Grenze zum Flurstück 40/2 befinden. Dass es sich bei den aufstehenden Baulichkeiten entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 32 um eine ununterbrochene Folge von „Durchgangsräumen“ von der Straße bis in den Garten mit vollständig parallelen Türen handeln könnte, ist nach der Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich. Dem Verwaltungsgericht muss sich nicht aufdrängen, nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlichen Sachverhaltsvarianten nachzugehen, für deren Vorliegen noch nicht einmal einzelne Anhaltspunkte sprechen. Auch dem anwaltlich vertretenen Beklagten hat sich eine Nachfrage an den Kläger hierzu offensichtlich nicht aufgedrängt. 11 Dass sich dem Verwaltungsgericht Nachfragen nach der Lage der Türen im Nebengebäude des Klägers nicht aufdrängen mussten, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA auch dann nicht Rechnung getragen werden kann, wenn durch entsprechende Türen ein geradliniger Durchgang von der L-Straße durch das Nebengebäude bis an die Grenze des Flurstückes 40/2 zum Flurstück 32 bestünde. Denn der geradlinige Zu- oder Durchgang muss von der öffentlichen Verkehrsfläche bis zu dem rückwärtigen Gebäude bestehen. Das Erfordernis der Geradlinigkeit ergibt sich aus der Notwendigkeit, dass eine etwa neun Meter lange Leiter schnell und ohne Behinderungen an die zum Anleitern bestimmte Stelle herangetragen werden muss (so Jäde in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachen-Anhalt, § 5 BauO LSA Rdnr. 11). Da das Flurstück 40/2 nur ein 4 Quadratmeter großes, dreieckiges Teilstück des in Rede stehenden Grundstückes bildet, dessen 1.366 Quadratmeter große Hauptfläche sich parallel zur L-Straße an der südlichen Grenze des Flurstückes 40/2 anschließt, müsste man von der L-Straße aus die fragliche Leiter zunächst bis zur Grenze der Flurstücke 32 und 40/2 durch das Gebäude tragen, dann unmittelbar nach der Grenze des Flurstückes 40/2 eine 90-Grad-Wendung nach Rechts auf das Flurstück 39/3 vollziehen, um ein dort gelegenes Gebäude zu erreichen. Von einem geradlinigen Zugang kann dann keine Rede sein. Vielmehr müsste eine Leiter, um ein Gebäude auf dem Flurstück 39/3 zu erreichen, über das extrem kleine Flurstück 40/2 um eine Biegung getragen werden. Dass ein entsprechendes Rangieren mit einer etwa 9 m langen Leiter zum Teil innerhalb des Gebäudes und zum Teil über das kleine Flurstück 40/2 möglich wäre, legt der Beklagte nicht dar. Dass ein Gebäude aber bereits auf dem Flurstück 40/2 errichtet wird, so dass man an dieses Gebäude direkt von der Grenze des Flurstückes 32 eine Leiter anlegen könnte, ist nach Größe und Zuschnitt des Flurstückes 40/2 fernliegend. 12 b. Nichts anderes gilt, soweit der Beklagte geltend macht, es fehlten auch Sachverhaltsermittlungen zur Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, einen Zugang zu schaffen. 13 Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung die Wertung zugrunde, die zur Schaffung der Bebaubarkeit notwendigen Abrissmaßnahmen würde ein vernünftiger Eigentümer - auch im Hinblick auf die damit verbundenen Werteinbußen bezüglich des Flurstückes 32 und der Baulichkeiten - nicht vornehmen. 14 Dass diese Schlussfolgerung aus im Ergebnis fehlerhaften Annahmen zum Wert der aufstehenden Baulichkeiten und den infolge der Abrisse eintretenden Wertverlusten beruht, wird nicht konkret ausgeführt. Denn der Beklagte führt überhaupt nichts dazu aus, welchen Wert diese Baulichkeiten (maximal) haben und welche Wertverluste durch (Teil)abrisse maximal eintreten könnten. 15 Die oben beschriebenen Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge sind auch insofern nicht erfüllt: Es fehlt bereits an konkreten Tatsachenbehauptungen zu Abrisskosten und Wertverlusten. Es fehlt weiter an der Angabe möglicher Beweismittel. Außerdem ist nicht erläutert, warum sich dem Verwaltungsgericht diese Ermittlungen hätten aufdrängen sollen. Im Übrigen würde wie oben ausgeführt auch ein vollständiger Abriss der Nebengebäude jedenfalls keinen geradlinigen Durchgang von der L-Straße über das Flurstück 32 auf ein auf dem Flurstück 39/3 aufstehendes Gebäude schaffen und es liegt fern anzunehmen, ein Gebäude könnte schon an der Grenze der Flurstücke 32 und 40/2 so errichtet werden, dass sich eine Stelle zum Anlegen der Leiter ergeben könnte. 16 c. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sind auch nicht dadurch begründet, dass der Beklagte im Zulassungsverfahren erstmals Bezug auf eine Urkunde vom 25. Mai 1990 nimmt, mit dem dem Kläger und seiner Ehefrau ein dingliches Nutzungsrecht an den volkseigenen Flurstücken 36, 37, 38, 39 und 40 der Flur A der Gemarkung C-Stadt entsprechend dem Gesetz der DDR vom 14. Dezember 1970 über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken in Verbindung mit § 287 ZGB DDR verliehen worden sein soll. 17 Zwar sind bei der Prüfung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch solche nach materiellem Recht entscheidungserheblichen und erstmals von dem Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragenen Tatsachen zu berücksichtigen, die vom Verwaltungsgericht deshalb im Zeitpunkt seiner Entscheidung außer Betracht gelassen wurden, weil sie von den Beteiligten nicht vorgetragen und mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht von Amts wegen zu ermitteln waren (BVerwG, Beschl.v.14.06.2002 - 7 AV 1/02 -, zitiert nach juris). Daher ist der Beklagte nicht mit dem erstmaligen Vortrag zu dieser Urkunde präkludiert, auch wenn Zweifel hieran vor der Vorinstanz noch nicht erhoben worden sind. 18 Jedoch ist damit nicht das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO außer Kraft gesetzt. Er muss mithin darlegen, dass dieser neue Tatsachenvortrag auch erheblich ist und ein für ihn günstigeres Ergebnis rechtfertigen kann. Hieran fehlt es aber. 19 Denn aus den Darlegungen der Begründung des Zulassungsantrages ergibt sich nicht schlüssig, dass ein dingliches Nutzungsrecht überhaupt wirksam entstanden ist, so dass dahin stehen kann, ob auf seiner Grundlage eine Erschließung von der Querstraße oder der Schulstraße her erfolgen könnte. 20 Die Verleihung des Nutzungsrechts ist ein Verwaltungsakt (Heuer, Grundzüge des Bodenrechts der DDR 1949 - 1990, S. 43 Rdnr. 50). Verwaltungsakte, die Rechte und Pflichten der Beteiligten begründen, müssen diesen bekanntgegeben werden, damit sie Wirksamkeit entfalten können. Daher ist das Nutzungsrecht erst mit der Unterrichtung von der Entscheidung über die Verleihung des Nutzungsrechts, die in der Regel mit der Aushändigung der Urkunde erfolgt, als entstanden anzusehen; ist die Urkunde in den Akten geblieben und die Entscheidung über die Verleihung des Nutzungsrechts vom Rat des Kreises dem Bürger auch nicht in anderer Weise bekanntgemacht worden, ist ein Nutzungsrecht nicht verliehen worden (Czub in: Czub/Schmidt-Räntzsch/Frenz, Kommentar zum Sachenrechtsbereinigungsgesetz (Stand: Oktober 2003), Band 1, § 1 Rdnr. 26; Purps/Krauss, Sachenrechtsbereinigung nach Anspruchsgrundlagen (1997), S. 20 Rdnr. 51, Wendtland in: Münchner Kommentar, Band 6 Sachenrecht, 4. Aufl. 2004, § 1 SachenRBerG Rdnr. 2). 21 Der Beklagte trägt aber nicht vor, dass die im Wege der Amtshilfe recherchierte Urkunde auch ausgehändigt worden oder ihr Inhalt den Adressaten auf andere Weise mitgeteilt worden sei. Diese haben eine vorherige Kenntnis von der Urkunde mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2009 bestritten. Es ist bereits nach dem vom Beklagten vorgelegten Dokumenten auch nahe liegend, dass es nie zu einer wirksamen Begründung des Nutzungsrechts gekommen ist. Denn der Beklagte legt nicht nur die Nutzungsrechtsurkunde vom 25. Mai 1990 vor, sondern auch einen Kaufvertrag vom 28. Mai 1990. Er macht selbst zutreffend geltend, dass sich das dingliche Nutzungsrecht auf dieselbe Fläche bezieht wie der Kaufvertrag. Das dingliche Nutzungsrecht war zur Bebauung eines volkseigenen Grundstückes mit einem Eigenheim gedacht. Zu demselben Zweck ist auch der Kaufvertrag geschlossen worden. Wenn der Kläger und seine Ehefrau in der Umsetzung des Kaufvertrages Eigentum an dem Grundstück erlangten, dann wäre ein Nutzungsrecht insoweit ins Leere gegangen, da es sich auf ein volkseigenes Grundstück beziehen muss, ein solches mit dem auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. DDR I S. 157) zur Errichtung von Eigenheimen grundsätzlich möglichen Erwerb aber nicht mehr vorlag. 22 2. Es ist auch nicht dargelegt, dass das angegriffene Urteil auf einer Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO beruht. 23 Um die entscheidungserhebliche Abweichung darzulegen, ist es nämlich erforderlich, den in der Entscheidung enthaltenen Rechtssatz zu bezeichnen und gleichzeitig den erkennbar abstrakten Rechtssatz herauszuarbeiten und darzulegen, worin dieser abweicht und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rdnr. 55 m. w. N. zur Rspr). Hieran fehlt es aber hinsichtlich beider angeführter Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. 24 a. Hinsichtlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1993 - 8 C 35/92 -, BVerwGE 92, 157, wird zwar insofern ein abstrakter Rechtssatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Begründung des Zulassungsantrages herausgearbeitet, als es dort heißt, nach der Entscheidung reiche es für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „zur Bebauung anstehend“ vielmehr aus, 25 „wenn ein Hinterliegergrundstück in der Art bebaubar sei, dass bestehende Hindernisse durch entsprechende Schritte des Eigentümers ausgeräumt werden könnten, es also allein in seiner Verfügungsmacht stehe, die Bebaubarkeit herbeizuführen.“ 26 Es fehlt aber an einer Erläuterung, welchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgerichts Halle aufgestellt habe und warum dieser hiervon abweiche. Dies wäre vor allem deswegen nötig gewesen, weil sich das Verwaltungsgericht durchaus mit der Frage befasst, ob der Eigentümer die Voraussetzungen der Bebaubarkeit nach der BauO LSA schaffen kann, wenn es sich mit der Frage auseinandersetzt, ob der Abriss der den gradlinigen Zugang hindernden Gebäude eine Bebaubarkeit schaffen könne. Es legt damit seiner Entscheidung den abstrakten Rechtssatz zugrunde, dass es auf die Frage ankommt, ob der Eigentümer die Bebaubarkeitsvoraussetzungen nach seinen Möglichkeiten schaffen kann. Es sieht diesen Möglichkeiten aber die Grenze der Zumutbarkeit gesetzt. Dass diese Grenze nach der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Betracht kommt, legt die Begründung des Zulassungsantrages nicht dar. Es liegt im Übrigen schon deshalb fern, weil zu dieser Zumutbarkeitsgrenze in der vom Beklagten außerdem angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1988 - 8 C 24/87 -, BVerwGE 79, 283, näheres erläutert wird. 27 b. Auch hinsichtlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1988 - 8 C 24/87 -, BVerwGE 79, 283, wird zwar ein abstrakter Rechtssatz dieses Gerichts insofern herausgearbeitet, als die Begründung des Zulassungsantrages darauf hinweist, dass hiernach 28 „die ins Feld geführten Bauhindernisse nicht unter finanziell zumutbaren Gesichtspunkten ausräumbar sind und gerade die abzurechnende Erschließungsanlage wegen dieses Hindernisses nicht erreichbar ist.“ 29 Es fehlt aber auch hier an der Herausarbeitung eines hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatzes des Verwaltungsgerichts Halle. Da dieses die angeführte Entscheidung ausdrücklich in Bezug nimmt, stellt es keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz auf, will vielmehr eben diesen Rechtssatz zur Anwendung bringen. Eine Abweichung liegt nicht vor, wenn ein Gericht denselben Rechtssatz aufstellt wie das Obergericht, ihn aber - wie der Beklagte der Sache nach behauptet - fehlerhaft anwendet (BVerwG, B. v. 10.07.1995 - 9 B 18/95 -, zitiert nach juris). Mit Angriffen gegen die gerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Abweichungsrüge nicht begründet werden. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. 31 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).