Beschluss
2 L 135/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0420.2L135.09.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der am …1978 geborene Kläger, eigenen Angaben zufolge Staatenloser yezidischer Religionszugehörigkeit, reiste am … 2005 mit seiner Ehefrau und ihren drei gemeinsamen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheiden vom 26.08.2005 und 29.08.2005 ab. In der Folgezeit erhielten der Kläger und die übrigen Familienmitglieder fortlaufend Duldungen. Mit Bescheid vom 31.01.2007 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, und mit weiterem Bescheid vom 25.07.2007 lehnte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ab. Widerspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg. II. 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind. Dies ist hier nicht der Fall. 4 Zu Unrecht wendet der Kläger ein, im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung hätten lediglich zwei strafrechtliche Erkenntnisse zu Buche gestanden, die mit Geldstrafen in Höhe von insgesamt 45 Tagessätzen geahndet worden seien. Bei der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ausweisung sind nicht nur die beiden am 13.09.2005 und 16.05.2006 begangenen Diebstahlsdelikte zu berücksichtigen, sondern auch der am 22.09.2007 während des Klageverfahrens in B. verübte weitere Diebstahl; wegen dieses Vergehens wurde der Kläger vom Amtsgericht Essen zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt. Für die Beurteilung einer gerichtlich angefochtenen Ausweisung ist seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2007 (1 C 45/06 – BVerwGE 130, 20 [22]) generell auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen. Damit hat der Kläger den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Die beiden ersten Straftaten mögen – jeweils für sich betrachtet – (noch) geringfügig im Sinne dieser Regelung gewesen sein, da die in Nr. 55.2.2.3.1 der vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG benannte Bagatellgrenze von 30 Tagessätzen jeweils nicht erreicht wurde (vgl. hierzu Beschl. d. Senats vom 22.06.2009 – 2 M 86/09 –, Juris, m. w. Nachw.). Für die zuletzt begangene Straftat gilt dies aber nicht mehr. Insgesamt können die Straftaten auch nicht mehr als nur vereinzelt betrachtet werden. 5 Entgegen der Annahme des Klägers ist die Ausweisungsverfügung auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil er aus tatsächlichen Gründen, nämlich wegen bislang ungeklärter Staatsangehörigkeit und demzufolge auch fehlender Reisepapiere, bis auf weiteres nicht abgeschoben werden kann. Solche Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG sind gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG bei der Entscheidung über die Ausweisung nur „zu berücksichtigen“. Der Umstand, dass ein Ausländer wegen der von ihm begangenen Straftaten nicht in sein Heimatland abgeschoben werden kann, schließt eine Ausweisung nicht aus. Eine Ausweisung kann ihren ordnungsrechtlichen Zweck sowohl unter spezialpräventiven als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten auch dann erreichen, wenn sie nicht zu einer Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland, sondern „nur" zu einer Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2004 – 1 C 25.03 –, BVerwGE 121, 356 [362]). Jedenfalls die Widerspruchsbehörde hat das derzeit bestehende tatsächliche Abschiebungshindernis in ihre Entscheidung vom 07.06.2007 einbezogen, im Ergebnis aber als nicht durchschlagend bewertet. Die dabei angestellte Erwägung, das Ausreisehindernis sei nicht dauerhafter Natur, vielmehr bestehe bei hinreichenden Bemühungen des Klägers, insbesondere bei Stellung eines Antrags auf Überprüfung seiner Staatsangehörigkeit, die Möglichkeit, das Ausreisehindernis zu beseitigen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Behörde kann im Rahmen ihrer Ermessensausübung berücksichtigen, dass Bemühungen um Rücknahme des Staatenlosen durch seinen (ehemaligen) Heimatstaat noch Erfolg haben könnten (vgl. zur Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk: BVerwG, Beschl. v. 30.12.1997 – 1 B 223/97 –, Buchholz 402.27 Art. StlÜbk Nr. 6). Vom Ausgangspunkt der Behörde ist es folgerichtig und rechtlich nicht zu beanstanden, von einem Staatenlosen weitreichende Bemühungen um die Verleihung der in Betracht kommenden Staatsangehörigkeit zu verlangen; dazu gehört u. a., den förmlichen Anforderungen zu entsprechen, die das als Aufnahmestaat in Betracht kommende Land für Einbürgerungsanträge aufgestellt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1997, a. a. O.). Auch bei der Ermessensausübung nach § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG darf berücksichtigt werden, ob der Ausländer bereits alles in seiner Kraft Stehende unternommen hat, um das tatsächliche Abschiebungshindernis auszuräumen. 6 Solche weitreichenden Bemühungen des Klägers lassen sich aber nicht feststellen. Da er nach seinen Angaben vor dem Bundesamt schon als Kind und bis zu seiner Reise nach Deutschland in der ehemaligen Sowjetunion bzw. Russischen Föderation gelebt hat und auch die russische Sprache beherrscht, lag es zunächst nahe, eine mögliche russische Staatsangehörigkeit zu klären oder sich um deren (Wieder-)Erwerb zu bemühen. Darauf wurde er im Bescheid des Bundesamts vom 29.08.2005 u. a. hingewiesen. Er hat zwar vorgetragen, er habe sich im Oktober 2006 bei der Russischen Botschaft erfolglos um eine Stellungnahme zur Frage seiner Staatsangehörigkeit bemüht und im Jahr 2007 – ebenfalls ohne Erfolg – die Konsularabteilung der Russischen Botschaft aufgesucht, um dort einen Reisepass zu beantragen. Dass er dort ernsthaft und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen die Überprüfung seiner Staatsangehörigkeit beantragt bzw. Möglichkeiten einer (Wieder-)Einbürgerung erfragt hat, ist indes nicht nachgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2009 wurde laut Sitzungsprotokoll festgestellt, dass der Besuch des Klägers bei der russischen Botschaft nicht behördlich vorbereitet war. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Mit dem Einwand, die schlichte Wiederholung derartiger Anträge sei nicht zielführend, vermag er deshalb nicht durchzudringen. 7 Da der Kläger in der Türkei geboren wurde, besteht ferner die Möglichkeit, dass er die türkische Staatsangehörigkeit noch besitzt oder (wieder) erwerben kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn seine (bereits verstorbenen) Eltern türkische Staatsangehörige gewesen sein sollten. Das türkische Staatsangehörigkeitsrecht folgt grundsätzlich dem Abstammungsprinzip, demzufolge die Staatsbürgerschaft grundsätzlich von Vater und Mutter abgeleitet wird (Art. 1 TürkStAG). Die Geburt auf türkischem Staatsgebiet verleiht die türkische Staatsangehörigkeit, sofern das geborene Kind keine Staatsangehörigkeit durch Abstammung erwerben kann (Art. 4 TürkStAG). Im Fall des Verlusts oder der Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (vgl. etwa Art. 25-28, 36, 37 TürkStAG) besteht für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit, (wieder) eingebürgert zu werden (vgl. Art. 7, 8 TürkStAG). Auch auf diese Möglichkeit wurde der Kläger im Widerspruchsbescheid hingewiesen. Insoweit waren keinerlei Aktivitäten des Klägers zu verzeichnen. Seinen Einwand, solche Bemühungen seien von vorn herein nicht Erfolg versprechend, hat er nicht näher dargelegt. Er hat auch nicht dargetan, dass und aus welchen Gründen es für ihn unzumutbar sein könnte, den entsprechenden Antrag bei der türkischen Auslandsvertretung zu stellen. 8 Ohne Belang ist, ob die Beklagte auch wegen der Geburt des vierten Kindes am 27.06.2006 bislang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen hat. Dass sich daraus ein dauerhaftes Abschiebungshindernis ergibt, das im Rahmen des § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG zu berücksichtigen wäre, ist nicht ersichtlich. Eine Abschiebung eines Ausländers ohne die übrigen Familienmitglieder kann zwar Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK verletzen, wenn Hindernisse für ein gemeinsames Familienleben in einem „Heimatstaat“ vorliegen (vgl. NdsOVG, Beschl. 26.11.1996 – 12 M 6122/96 –, Juris, m. w. Nachw.). Da aber auch die Ehefrau des Klägers nach deren Angaben vor dem Bundesamt in der Türkei geboren wurde und im Kindesalter in die frühere Sowjetunion ausreiste, wo sie den Kläger heiratete, kann auch sie selbst einen Antrag auf Überprüfung ihrer Staatsangehörigkeit bzw. einen (Wieder-)Einbürgerungsantrag stellen. Auch für die gemeinsamen Kinder können die Eltern entsprechende Anträge stellen. Nicht anders als der Kläger selbst müssen auch die übrigen Familienmitglieder alles in ihrer Kraft Stehende unternehmen, um ein für sie bestehendes tatsächliches Abschiebungshindernis auszuräumen. Es spricht derzeit nichts dafür, dass über die Anträge der einzelnen Familienmitglieder abweichend entschieden werden könnte. Soweit der Kläger einwendet, das Standesamt habe sich geweigert, für die jüngste Tochter eine Geburtsurkunde auszustellen, so dass dieses Kind zumindest mittelfristig keine Reisedokumente erhalten könne, ist nicht ersichtlich, dass solche Dokumente für die Überprüfung bzw. für den Erwerb der russischen oder türkischen Staatsangehörigkeit erforderlich sind. Der Kläger und seine Ehefrau haben eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch erhalten, aus denen sich ihre Elternschaft ergibt. 9 Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Voraussetzung hierfür wäre, dass er ohne Verschulden an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG liegt ein Verschulden des Ausländers u. a. vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Danach obliegt es dem ausreisepflichtigen Ausländer, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, damit etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden; nur von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dürfen dem Ausländer nicht abverlangt werden (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 – 1 B 4.09 –, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 11). 10 Den Ausländer trifft nach § 82 Abs. 1 AufenthG eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten. Auf der anderen Seite obliegt der Ausländerbehörde nach § 82 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Erfüllung von Hinweis- und Anstoßpflichten; sie muss den Ausländer auf diejenigen geeigneten Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können. Die dem Ausländer und der Behörde obliegenden Pflichten stehen in einem Verhältnis der Wechselseitigkeit. Je eher der eine Teil seinen Obliegenheiten nachkommt, desto weniger kann sich der andere Teil darauf berufen, das Bestehen eines Ausreisehindernisses werde nicht von ihm verschuldet, sondern sei von der anderen Seite zu vertreten oder zu verantworten. In der praktischen Anwendung bedeutet dies etwa, dass die Behörde von einem Verschulden des Ausländers ausgehen kann, wenn dieser Pflichten nicht erfüllt, die ihm konkret abverlangt wurden. Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn der Ausländer sämtliche Anforderungen erfüllt hat und einerseits keine nahe liegenden Möglichkeiten mehr bestehen, Ausreisehindernisse zu beseitigen, andererseits eine Aufforderung zu weiteren Mitwirkungshandlungen der Behörde unterblieben ist. Der Ausländer muss nicht alles Menschenmögliche unternehmen, sondern nur sämtlichen Aufforderungen der Behörde nachkommen, soweit diese für ihn zumutbar sind. Daneben hat er diejenigen Schritte zu ergreifen, die ihm selbst bei objektiver Sichtweise geeignet erscheinen mussten, das Verfahren zielführend weiter zu betreiben. Zusätzliche Obliegenheiten treffen ihn nur, wenn die Behörde einen entsprechenden Anstoß in Richtung einer bestimmten Maßnahme gegeben hat (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschl. v. 19.12.2005 – 24 C 05.2856 –, NVwZ 2006, 1311). 11 Bei Anlegung dieses Maßstabs hat der Kläger nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses ausgeschöpft. Wie oben bereits dargelegt hat er sich nicht bzw. nicht nachweislich in weitreichendem Umfang um die Klärung oder den (Wieder-)Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes seines letzten (langjährigen) Aufenthalts und seiner Muttersprache oder seines Geburtslandes bemüht. Es bedarf keiner Vertiefung, ob er von sich aus initiativ werden und ohne behördliche Aufforderung (weitere) Ersuchen an die russische und die türkische Auslandsvertretung richten musste. Im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts vom 07.06.2007 wurden ihm jedenfalls die in Betracht kommenden Möglichkeiten aufgezeigt, so dass er von Behördenseite einen möglicherweise erforderlichen Anstoß mittlerweile bekommen hat. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.