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Beschluss

4 L 284/08

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0324.4L284.08.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne der genannten Vorschrift; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach juris). 2 1. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass sich die Straßenbaulast der Beklagten nicht auf die Straßenbeleuchtung und das Straßenbegleitgrün der Ortsdurchfahrt der Landesstraße L 49 erstrecke, so dass sie für die Verbesserung dieser Bestandteile der Straße im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrG LSA keine Vorausleistungen habe erheben dürfen, begründet dieser Einwand keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 3 1.2. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. Oktober 2008 (Az: 4 L 261/07) grundsätzlich festgestellt, dass die Herstellung und Unterhaltung der Straßenbeleuchtung nicht aufgrund einer der Gemeinde obliegenden Straßenbaulast erfolgt, sondern es sich dabei um eine davon zu trennende selbständige öffentliche Aufgabe handelt, die die Gemeinde unabhängig davon, wer Straßenbaulastträger ist, wahrzunehmen hat (BVerwG, Urt. v. 15.09.1989 - BVerwG 8 C 4.88 -, zit. nach juris; OVG RP, Urt. v. 27.09.1983 - 6 A 63/82 -, DÖV 1984, 596 [597]). Die Straßenbeleuchtung sei, so der Senat, über die ihr ursprünglich allein innewohnende polizeiliche Bedeutung hinausgewachsen zu einer jener Angelegenheiten, deren Regelung in eigener Verantwortung der örtlichen Gemeinschaft verfassungsrechtlich gewährleistet sei (Art. 28 Abs. 2 GG). Die Straßenbeleuchtung sei mithin als eine selbständige öffentliche Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge und damit als Selbstverwaltungsangelegenheit anzusehen, die nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde liege (vgl. zum Ganzen: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 41, Rdnrn. 41 bis 43; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 327 m. w. N.; OVG NW, Beschl. v. 01.07.2004 - 15 A 2188/04 -, zitiert nach juris; OVG RP, Urt. v. 27.09.1983, a. a. O.). 4 Auch § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrG LSA steht dem nicht entgegen; denn nach dieser Vorschrift kann die Straßenbeleuchtung als Zubehör einer öffentlichen Straße nur dann Gegenstand der Straßenbaulast sein, wenn sie zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist, d. h. die Straßenbeleuchtung muss, um der Verkehrssicherungspflicht und damit zugleich der Straßenbaulast der Gemeinde zu unterfallen, der Abwehr von Gefahren dienen, die aus der Zulassung des Verkehrs auf öffentlichen Wegen entstehen können. Eine Beleuchtungspflicht in diesem Sinne besteht also nur, soweit sich eine Gefahrenlage aus dem baulichen Zustand der Straße oder aus dem Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer ergibt, das der Anlage und der Beschaffenheit der Straße zuzurechnen ist. Nur für diesen Fall unterliegt die Straßenbeleuchtung der Straßenbaulast und kann folgerichtig aufgrund des Ausschlusstatbestands des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA i. V. m. § 42 Abs. 5 StrG LSA von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ausgenommen sein. Die von der Beklagten errichtete Straßenbeleuchtung erfolgte allerdings nicht in Wahrnehmung ihrer Verkehrssicherungspflichten, sondern nach den Feststellungen der Vorinstanz, die der Kläger insoweit nicht in Frage stellt, in Erfüllung ihrer allgemeinen Beleuchtungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen, die - wie oben bereits erläutert - gerade nicht Teil der Straßenbaulast ist. 5 1.2. Ebenfalls beitragsfähig ist entgegen der Auffassung des Klägers der Aufwand, der für die Gestaltung des Straßenbegleitgrüns entstanden ist; insbesondere obliegt der Beklagten insoweit die Straßenbaulast im Sinne des § 42 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA. 6 Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Lichtbilder handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Straßenbegleitgrün um Grünflächen, die überwiegend im Bereich der Gehwegsflächen angelegt und damit an die Stelle einer sonst üblichen Befestigung getreten sind. Bei dieser Art von Straßenzubehör (Bepflanzung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrG LSA) handelt es sich straßenausbaubeitragsrechtlich in der Regel nicht um eine selbständige Teileinrichtung der Straße, sondern um einen (unselbständigen) Bestandteil des Gehwegs, der das rechtliche Schicksal dieser Teileinrichtung teilt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 33 Rdnr. 20, m. w. N.). Da auch der Kläger eine selbständige Bedeutung des Straßenbegleitgrüns nicht aufzeigt, kommt es mithin für die Frage, wer Straßenbaulastträger ist, nicht auf das Straßenbegleitgrün, sondern auf die Teileinrichtung Gehweg an; insoweit - und damit auch hinsichtlich des unselbständigen Straßenbegleitgrüns - obliegt allerdings gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA der Beklagten die Straßenbaulast. 7 2. Auch vermochte der Kläger die Auffassung der Vorinstanz, dass ihm durch die Schaffung der Parkplätze ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG LSA geboten werde, nicht ernstlich in Frage zu stellen; insbesondere steht der Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils nicht entgegen, dass die an die Ortsdurchfahrt angrenzenden Hausgrundstücke über eigene Parkmöglichkeiten für die Anwohner verfügen und die Parkplätze 300 m vom Grundstück des Klägers entfernt liegen. Grundsätzlich vermittelt die Anlegung von Parkplätzen und die damit verbundene Verbesserung der Parksituation in der Straße stets allen Grundstücken, die an die ausgebaute Anlage angrenzen, einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil und zwar unabhängig davon, ob der einzelne Grundstückseigentümer für sein Grundstück konkret auf die Anlegung von Parkbuchten angewiesen ist (Driehaus, a. a. O., § 35 Rdnr. 28). Ein wirtschaftlicher Vorteil wird schon deshalb gewährt, weil gesicherter Parkraum nicht nur für die Anlieger selbst, sondern auch für Besucher oder Anlieferer geschaffen wird. Auf die tatsächliche Benutzung der Parkbuchten durch den Kläger kommt es nicht an, da der Beitrag - anders als im Erschließungsbeitragsrecht, das für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ein Erschlossensein des Grundstücks von der beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB voraussetzt - lediglich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme erhoben wird (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA). Diese Möglichkeit besteht allerdings auch für einen 300 m entfernt liegenden Parkplatz. 8 Die von dem Kläger in Bezug genommenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1987 (Az: BVerwG 8 C 75.86, BVerwGE 78, 125 ff.) und vom 9. Dezember 1994 (Az: BVerwG 8 C 28.92, BVerwGE 97, 185 ff.) stehen dem schon deswegen nicht entgegen, weil Gegenstand der dortigen Verfahren die Erhebung von Erschließungsbeiträgen war und sich eine schlichte Übertragung des insoweit maßgeblichen erschließungsbeitragsrechtlichen Erschließungsbegriffs auf das Straßenausbaubeitragsrecht von vornherein verbietet (Driehaus, a. a. O., § 35 Rdnr. 16). 9 3. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Interpretation des § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB, „dass der Begriff Teile von Erschließungsanlagen i. S. d. Gesetzes nur dahingehend ausgelegt werden kann, dass damit die vollständige Herstellung von Teilen der Erschließungsanlage gemeint sein kann“, finde im Gesetz keine Stütze. 10 Bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2002 (Az: BVerwG 9 C 2.02 -, zit. nach juris) lässt sich schließen, dass mit dem Begriff "Teile von Erschließungsanlagen" im Sinne des § 242 Abs 9 Satz 1 BauGB nicht - wie der Kläger meint „Teilflächen“ oder Teilstrecken von Erschließungsanlagen gemeint sind, sondern Teileinrichtungen, wie Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Beleuchtung und Entwässerung, die sich regelmäßig durch die ganze Länge der Erschließungsanlage ziehen. Letztlich bestätigt wird diese Auslegung aber durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 (Az: BVerwG 9 C 5.06 -, zit. nach juris), in dem es heißt: „Die Vorschrift stellt insofern eine Privilegierung der neuen Länder dar, als sie anders als die für das übrige Bundesgebiet geltende und dort auf das Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (30. Juni 1961) bezogene Übergangsvorschrift des § 242 Abs. 1 BauGB nicht allein auf die Erschließungsanlage insgesamt abstellt, sondern die Erhebung von Erschließungsbeiträgen auch für deren "Teile", d.h. für Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Gehweg usw. , ausschließt“. Der Begriff „Teile von Erschließungsanlagen“ ist folglich so zu verstehen, wie er auch in § 127 Abs. 3 BauGB verwandt wird. Es sind nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Begriff in § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB einen anderen Inhalt als in § 127 Abs. 3 BauGB geben wollte (so auch SächsOVG, Urt. v. 22.08.2001 - 5 B 523/00 -, ZMR 2003, 148 [151]; OVG LSA, Urt. v. 02.09.2008 - 4 L 572/04 -, zit. nach juris). Diesem rechtlichen Ansatz ist die Vorinstanz gefolgt, so dass das Urteil auch insoweit keinen ernstlichen Zweifeln begegnet. 11 4. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es auch keiner Prüfung durch das Verwaltungsgericht, ob die Teileinrichtung Gehweg vor dem 3. Oktober 1990 den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprochen hat. Denn das Merkmal „örtliche Ausbaugepflogenheiten“ stellt - wie oben bereits erläutert - ab auf die Teileinrichtung in ihrer gesamten Länge, d. h. eine Teileinrichtung ist nur dann als „bereits hergestellt“ im Sinne des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB anzusehen, wenn sie in ihrer gesamten Ausdehnung den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellt war (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a. a. O., OVG LSA, Urt. v. 02.09.2008, a. a. O.). Bereits diese Voraussetzung erfüllte der Gehweg der abgerechneten Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die der Kläger in seiner Zulassungsschrift nicht in Frage stellt, nicht, so dass es - im Übrigen auch nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - einer Aufklärung des maßgeblichen Ausbauzustands nicht bedurfte. Vor diesem Hintergrund liegt auch der geltend gemachte Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO nicht vor. 12 5. Soweit der Kläger schließlich versucht, die Rechtmäßigkeit des Ansatzes des umlagefähigen Aufwandes für die Berechnung seiner Vorausleistungspflicht durch einen Hinweis auf den „nicht recht nachvollziehbaren“ umlagefähigen Aufwand in Höhe von 204.362,58 Euro in Frage zu stellen, führt auch dieser Vortrag mangels Substanziierung nicht zu der begehrten Zulassung. Unabhängig davon, dass die Beklagte bei der Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag von einem umlagefähigen Aufwand in Höhe von 183.926,32 Euro ausgegangen ist, lässt der klägerische Vortrag nicht erkennen, inwieweit die Beklagte bei der im Vorausleistungsverfahren lediglich notwendigen Schätzung des voraussichtlichen endgültigen Straßenausbau- und Erschließungsaufwandes von einem überhöhten Aufwand ausgegangen ist. Im Übrigen ist centgenau abzurechnen ohnehin erst im Rahmen der endgültigen Heranziehung. 13 Die Berufung ist insoweit auch nicht wegen eines vom Kläger behaupteten erstinstanzlichen Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit der Zulassungsantrag dem Verwaltungsgericht eine „unterbliebene Aufklärung“ und damit (sinngemäß) einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) vorwirft, genügt das Zulassungsvorbringen bereits nicht den diesbezüglich zu stellenden Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). So fehlt es etwa an substanziiertem Vortrag, dass bereits erstinstanzlich auf eine Sachverhaltsaufklärung zu konkret bezeichneten Tatsachen hingewirkt worden wäre oder dass sich die von dem Kläger vermissten weitergehenden Ermittlungen dem Gericht hätten aufdrängen müssen und welche Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich hätten getroffen werden können. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).