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Urteil

3 K 271/09

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0317.3K271.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich gegen die Satzung über die Bildung eines Departments Klinische Neurowissenschaften als Einrichtung der Medizinischen Fakultät der (...)-Universität A-Stadt und der Antragsgegnerin und gegen die Geschäftsordnung für das Department. Der Antragsteller zu 1) ist Direktor der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin; der Antragsteller zu 2) ist Direktor der Klinik für Neurologie. 2 Nachdem der Wissenschaftsrat in seinen „Allgemeine(n) Empfehlungen zur Universitätsmedizin“ vom 13. Juli 2007 im Hinblick auf einen zunehmenden wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Wettbewerbsdruck die Schaffung von Departments als unterhalb der Fakultätsebene angesiedelte Organisationseinheiten benachbarter Disziplinen empfohlen hatte, um organisatorischen Hemmnissen der tradierten Fakultätsgliederung entlang der Fächergrenzen zu begegnen, beschlossen die Mitglieder des Klinikumsvorstandes der Antragsgegnerin und des Fakultätsvorstandes der Medizinischen Fakultät der (...)-Universität A-Stadt die Satzung über die Bildung eines Departments Klinische Neurowissenschaften im November 2008 im Umlaufverfahren. Nach den Regelungen in der Satzung ist das Department eine durch ein Direktorium geführte Einrichtung der Medizinischen Fakultät und des Universitätsklinikums. Mitglieder sind die Klinik für Neurologie, die Klinik für Neurochirurgie, die Klinik für stereotaktische Neurochirurgie, die Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie, und Psychosomatische Medizin und das Institut für Kognitive Neurologie und Demenzforschung. Zu den Aufgaben des Departments sollen u. a. die Schaffung und Unterstützung von forschungs- und lehrförderlichen Strukturen und die Sicherstellung einer hochwertigen Krankenversorgung gehören. Ziel ist die Profilstärkung des Schwerpunktes Neurowissenschaften durch gemeinsame Planung, Durchführung und Förderung klinischer Studien. Das Department wird von einem aus den Direktoren der beteiligten Kliniken und Institute und einem gewählten Vertreter der Oberärzte bestehenden Direktorium unter dem Vorsitz eines aus dem Kreis der Direktoren nach Maßgabe des in einer Geschäftsordnung zu regelnden Wahlverfahrens zu wählenden Geschäftsführenden Direktors geleitet. 3 Die Satzung wurde vom Kultusminister und Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin mit dem Vermerk „Bestätigt“ unterschrieben. Der Aufsichtsrat stimmte der Satzung in seiner Sitzung vom 27. November 2008 unter Änderung der Regelungen über die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen (§ 3 Abs. 2) und hinsichtlich des für eine Evaluierung vorgesehenen Zeitraums (§ 13 Abs. 1) zu. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Aufsichtsratssitzung wurde die Satzung in der Sitzung des Fakultätsrates vom 11. Dezember 2008 „bestätigt“. 4 Auf Einladung des Ärztlichen Direktors des Antragsgegners vom 11. Dezember 2008 fand am 18. Dezember 2008 die konstituierende Sitzung des Departments Klinische Neurowissenschaften statt, an der die Antragsteller nicht teilnahmen. In der Sitzung wurde der Direktor der Klinik für Stereotaktische Neurochirurgie, Herr Prof. Dr. V., zum Geschäftsführenden Direktor gewählt. Er wurde von dem Ärztlichen Direktor des Antragsgegners mit „der Erstellung einer Geschäftsordnung“ und der Organisation der Wahl des im Direktorium stimmberechtigten Oberarztes beauftragt. Der Klinikumsvorstand stimmte dem Entwurf der Geschäftsordnung, der vorsah, dass diese „nach Prüfung und Bestätigung durch den Klinikumsvorstand mit sofortiger Wirkung in Kraft“ treten sollte, in der Sitzung vom 16. April 2009 zu. Mit Schreiben vom 08. April 2009 setzte der Dekan der Medizinischen Fakultät die Mitglieder des Departements davon in Kenntnis, dass diesem ein Teilbudget aus investiven Mitteln und leistungsabhängigen Mitteln i. H. v. 40.296,- € als Verfügungsrahmen zugewiesen werde. Unter dem 08. Mai 2009 lud der Geschäftsführende Direktor zu einer Sitzung des Direktoriums ein und wies die Mitglieder darauf hin, dass die Teilnahme an der Sitzung nach der Geschäftsordnung Dienstpflicht sei. 5 Mit dem am 13. Juli 2009 gestellten Normenkontrollantrag machen die Antragsteller geltend, es fehle an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung durch Klinikum und Universität. Das folge aus der Systematik des Hochschulmedizingesetzes mit der dort vorgesehenen Trennung zwischen Medizinischen Fakultäten einerseits und Klinika andererseits sowie der Regelung über die Zusammenarbeit im Einzelfall. Auch die Befugnis der Klinika, in der Ordnung die Gliederung der Universitätsklinika zu regeln, ermächtige nicht zur Schaffung einer gemeinsamen Einrichtung. Der Aufsichtsrat des Klinikums könne deshalb die Satzung auch nicht in Kraft setzen, weil seine Befugnisse auf Angelegenheiten des Klinikums beschränkt seien. Inhaltlich greife die Regelung über die gemeinsame Planung und Durchführung klinischer Studien in die Wissenschaftsfreiheit der Antragsteller ein, weil ihre Entscheidung, ob und in welchem Umfang klinische Studien durchgeführt werden sollen, nunmehr zum Gegenstand einer Mehrheitsentscheidung im Direktorium werde. Das gelte auch für den Entzug personeller und finanzieller Mittel zugunsten der Forschungstätigkeit anderer. Die Bestimmung verbindlicher Patientenpfade und die kollektive Beratung von Diagnose und Therapie einzelner Patienten gewährleiste nicht mehr den angemessenen Ausgleich zwischen Wissenschaftsfreiheit und bestmöglicher Krankenversorgung, weil auch die Krankenversorgung als Erkenntnisquelle wissenschaftlicher Forschung zur Disposition von Kollektiventscheidungen gestellt werde. 6 Die Antragsteller beantragen, 7 1. die Satzung des Departments Klinische Neurowissenschaften der Medizinischen Fakultät der (...)-Universität A-Stadt und des Universitätsklinikums A-Stadt AöR vom 27. November 2008 für nichtig zu erklären, 8 2. die Geschäftsordnung für das Department „Klinische Neurowissenschaften“ vom 17. April 2009 für nichtig zu erklären, 9 hilfsweise, 10 1. die Regelung des § 4 Ziffer 2, § 6 Ziffer 2 und 4, § 10 Ziffer 1 und § 12 Ziffer 4 der Satzung des Departments Klinische Neurowissenschaften der Medizinischen Fakultät der (...)-Universität A-Stadt und des Universitätsklinikums A-Stadt AöR für nichtig zu erklären, 11 2. die Regelungen des § 6 Ziffer 1 und 5 und § 7 Ziffer 1 bis 4 und § 8 der Geschäftsordnung für das Department „Klinische Neurowissenschaften“ vom 17.4.2009 für nichtig zu erklären. 12 Der Antragsgegner beantragt, 13 die Anträge abzulehnen. 14 Er meint, ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit liege nicht vor, weil der korporative Status der Antragsteller nicht verletzt sei. Das statusrechtliche Amt sei nicht berührt. Die weiteren Auswirkungen der Bildung des Departments seien lediglich solche, die das Amt im konkret funktionalen Sinne berührten. Die Geschäftsordnung sei einem Normenkontrollverfahren nicht zugänglich, weil eine solche noch nicht erlassen worden sei. Bisher liege nur ein Entwurf vor. Entscheidungsgründe 15 Der gegen die Satzung des Departments Klinische Neurowissenschaften der Medizinischen Fakultät der (...)-Universität A-Stadt und des Universitätsklinikums A-Stadt AöR vom 27. November 2008 und die Geschäftsordnung für das Department „Klinische Neurowissenschaften“ vom 17. April 2009 gerichtete Normenkontrollantrag hat Erfolg. 16 I) Der Antrag ist zulässig. 17 1) Der Antrag ist statthaft, weil es sich sowohl bei der Satzung als auch bei der Geschäftsordnung um im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften i. S. d. §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 10 AGVwGO LSA handelt. Sowohl die Satzung als auch die Geschäftsordnung enthalten abstrakt-generelle Regelungen, die die Rechte und Mitwirkungsbefugnisse der Antragsteller betreffen (siehe unten) und näher ausformen (vgl. zu Geschäftsordnungen von Gemeinderäten: BVerwG, Beschl. v. 15.09.1987 – 7 N 1/87 –, Rdnr. 7 <zitiert nach juris>) 18 2) Die Antragsteller sind auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. 19 a) Die Antragsteller können geltend machen, durch die Anwendung der Satzung in ihren Rechten aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt zu werden. Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind Wissenschaft, Forschung und Lehre frei. Die Wissenschaftsfreiheit gewährt dabei nicht nur ein Recht auf die Abwehr von staatlichen Einwirkungen auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Vielmehr gibt das Grundrecht dem einzelnen Wissenschaftlicher zudem ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm eine freie wissenschaftliche Betätigung erst ermöglichen. Im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebes hat der Staat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte anderer möglich ist (BVerfG, Beschl. v. 11.11.2002 – 1 BvR 2145/01 – u. a., NVwZ 2003, 600). Besonderheiten für die Organisation der Hochschulklinika ergeben sich daraus, dass diese neben Forschung und Lehre die Aufgabe der Krankenversorgung wahrnehmen. Die Organisation der Krankenversorgung unterliegt nicht ohne weiteres den verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, die im Bereich der Selbstverwaltung wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten und im Rahmen der Tätigkeit des Hochschullehrers in Forschung und Lehre Geltung beanspruchen. Bei der Krankenversorgung handelt es sich um eine zusätzliche Aufgabe der Hochschullehrer, die neben Forschung und Lehre tritt und eine straffere, die Verantwortlichkeiten klar abgrenzende und rasche Entscheidungen ermöglichende Organisation erfordert. Deshalb kann die Strukturierung der Krankenversorgung weitgehend unbedenklich mit Rücksicht auf ihre Effizienz erfolgen. Wegen der untrennbaren Verknüpfung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung an Universitätsklinika darf das Grundrecht des medizinischen Hochschullehrers auf Wissenschaftsfreiheit auch bei seiner Tätigkeit in der Krankenversorgung allerdings nicht unberücksichtigt bleiben. Der Gesetzgeber muss bei der Organisation der Universitätsklinika zwischen der Wissenschaftsfreiheit einerseits und der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG geforderten bestmöglichen Krankenversorgung andererseits einen angemessenen Ausgleich finden. Dazu gehört, dass sowohl dem Interesse an bestmöglicher Krankenversorgung als auch der Freiheit medizinischer Forschung und Lehre und der akademischen Selbstverwaltung der Universität durch geeignete Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten beider Funktionsbereiche und durch sachgerechte organisatorische Verzahnungen Rechnung getragen wird (BVerfG, a. a. O. <601>). Die Antragsteller machen geltend, dass dem Antragsgegner dieser angemessene Ausgleich zwischen der Organisation der Krankenversorgung einerseits und Wissenschaftsfreiheit andererseits nicht gelungen ist und die Satzung der Wissenschaftsfreiheit nicht die ihr zukommende Bedeutung beimisst, (u. a.) weil die Planung und Durchführung klinischer Studien nicht der Entscheidung des Wissenschaftlers überlassen, sondern der gemeinsamen Entscheidung des Departments vorbehalten ist. Damit ist die Antragsbefugnis gegeben. Ob die Rechtsbehauptung der Antragsteller zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrages. 20 b) Entsprechendes gilt wegen der von den Antragstellern geltend gemachten Verletzung eigener Rechte durch die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung sieht die Bildung abteilungsübergreifender Schwerpunkte vor (§ 7 Abs. 1 GeschO). Für die Patienten werden dabei Diagnose- und Therapiekonzepte (§ 7 Abs. 2 GeschO) mit verbindlichen Patientenpfaden (§ 7 Abs. 3 GeschO) erarbeitet, die dem Direktorium des Departements zur abschließenden Entscheidung vorgelegt werden (§ 7 Abs. 3 GeschO). Da die Krankenversorgung durch einen Hochschullehrer auch Erkenntnisquelle für seine wissenschaftliche Forschung und Lehre ist, ist die Rechtsbehauptung der Antragsteller, die Organisation der Krankenversorgung sei, soweit sie Diagnose und Therapie uneingeschränkt zum Gegenstand von Mehrheitsentscheidungen im Direktorium mache, geeignet, die Wissenschaftsfreiheit der Antragsteller unverhältnismäßig einzuschränken, schlüssig dargelegt. Ob diese Auffassung zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrages. 21 3) Der Einwand, die Antragsteller hätten ihre Anträge auch gegen die Universität richten müssen, weil die Satzung nicht allein vom Antragsgegner, sondern „gemeinsam“ mit der Medizinischen Fakultät der (...)-Universität A-Stadt erlassen worden sei, bleibt ohne Erfolg. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist der Antrag gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Erlassen hat die Satzung (jedenfalls auch) der Antragsgegner, der als Anstalt öffentlichen Rechts (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA) somit richtiger Antragsgegner ist. 22 Soweit der Antragsgegner mit dem Einwand sinngemäß geltend machen will, den Antragstellern fehle das allgemeine Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag, weil auch eine für sie günstige Entscheidung in diesem Verfahren nutzlos bleibe, da die angegriffenen Rechtsvorschriften als solche der (...)-Universität unverändert weiter Geltung beanspruchen würden, vermag dies die Zulässigkeit des gegen das Universitätsklinikum gerichteten Antrages nicht in Frage zu stellen. Das gilt bereits deshalb, weil die Satzung mangels hochschulöffentlicher Bekanntmachung ungeeignet ist, Wirksamkeit zu entfalten. Nach § 24 Satz 1 der Grundordnung der (...)-Universität A-Stadt (im Folgenden: GrundO) vom 29. September 2004 (MBl. LSA S. 560), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. März 2008 (MBl. LSA S. 332), erfolgen die hochschulöffentlichen Bekanntmachungen der von den Zentralen Organen und den Fakultäten der Universität erlassenen Satzungen und Ordnungen im Verwaltungshandbuch der Universität. Im Verwaltungshandbuch der Universität ist bisher weder die Satzung noch die Geschäftsordnung bekannt gemacht worden. 23 Entfaltet die Satzung innerhalb der Hochschule, auch innerhalb der Medizinischen Fakultät, bereits aus diesen Gründen keine Wirksamkeit, mag auf sich beruhen, dass der Medizinischen Fakultät auch keine Befugnis für die Bildung eines Departments Klinische Neurowissenschaften zusteht. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 HMG LSA ist der Fakultätsvorstand für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig. Bei der Bildung einer Einrichtung (§ 1 Abs. 1 der Satzung) indes handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der Fakultät, sondern um eine Angelegenheit der Hochschule. Nach § 1 Abs. 1 HMG LSA gilt für die Medizinischen Fakultäten das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, soweit die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen. Die Befugnis zur Bildung von besonderen Einrichtungen ist nach dem Hochschulmedizingesetz nicht den Fakultäten zugewiesen. Sie führen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 HMG LSA lediglich die Aufsicht über die der Forschung und Lehre dienenden Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind. Die Befugnis zur Ausübung der Aufsicht umfasst indes nicht die Befugnis zur Gründung einer Einrichtung. Die Gründung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fachbereiche ist nach § 79 Abs. 1 Satz 2 HSG LSA der Beschlussfassung durch den Senat vorbehalten. In Übereinstimmung damit begrenzt § 13 Abs. 3 Satz 1 GrundO die Zuständigkeit der Fakultät auf die Regelung innerer Angelegenheiten, namentlich der Leitung der wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten und behält nach § 4 Abs. 2 Satz 2 die Einrichtung oder Aufhebung von Instituten, anderen wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Beschlussfassung durch den Senat vor. 24 4) Der Antragsgegner, das Universitätsklinikum, ist als Anstalt öffentlichen Rechts auch wegen der Geschäftsordnung des Departments richtiger Antragsgegner i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Denn das Department ist, auch wenn man die Wirksamkeit der Satzung über die Bildung des Departments unterstellt, nicht selbst Körperschaft, Anstalt oder Stiftung öffentlichen Rechts, sondern eine rechtlich unselbständige Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 25 5) Ohne Erfolg macht der Antragsgegner auf den Normenkontrollantrag geltend, die begehrte Feststellung sei unzulässig, soweit sie sich auf die Gültigkeit der Geschäftsordnung beziehe, weil auch er davon ausgehe, dass die Geschäftsordnung – mangels eines ordnungsgemäß gefassten Beschlusses des Direktoriums des Departments – nicht wirksam geworden, sondern im Entwurfsstadium steckengeblieben sei. 26 Dass die Anstalt, der die Rechtsvorschrift nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO zuzurechnen ist (s. o.), die Auffassung, diese sei unwirksam, teilt, mag für die Begründetheit des Normenkontrollantrages, nicht aber gegen seine Zulässigkeit zu sprechen. Ob eine Rechtsvorschrift gültig oder ungültig ist, ist nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO eine Frage der Begründetheit des Antrages. Zweck des Normenkontrollverfahrens ist es, Rechtssicherheit darüber herzustellen, ob der jeder Rechtsnorm wesenseigene Schein der Wirksamkeit zu Recht oder zu Unrecht besteht. Wenn und soweit der Rechtsschein der Gültigkeit einer Norm nicht durch seine Aufhebung beseitigt ist, vermag die im Nomenkontrollverfahren abgegebene Erklärung der Anstalt, sie teile die Auffassung des Antragstellers, wonach die Norm unwirksam sei, das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. Der Einwand des Antragsgegners, es handele sich bei der Geschäftsordnung lediglich um einen Entwurf, ändert nichts. Zwar geht es im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht darum, eine erst im Werden begriffene Norm gleichsam im Wege eines vorbeugenden Rechtsschutzes einer Kontrolle zu unterziehen, sondern darum, ob eine Norm, die aus der Sicht des Normgebers Geltung beansprucht, gültig ist oder nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.1992 – 4 N 1/90 – Rdnr. 14 <zitiert nach juris>). Die Geschäftsordnung ist indes aus Sicht des Normgebers nicht in einem Entwurfsstadium steckengeblieben. § 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung bestimmt, dass diese „am 17.04.2009 nach Prüfung und Bestätigung durch den Klinikumsvorstand mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt“. Nach den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen hat der Klinikumsvorstand in seiner Sitzung vom 16. April 2009 der ihm vorliegenden Fassung einer Geschäftsordnung für das Departement Klinische Neurowissenschaften nach „kleinen redaktionellen Änderungen“ zugestimmt. Der Beschluss des (unzuständigen) Klinikumsvorstandes bezieht sich damit erkennbar auf den § 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung und macht deutlich, dass sowohl der in der konstituierenden Sitzung des Direktoriums vom 18. Dezember 2008 zum Geschäftsführenden Direktor gewählte Prof. Dr. V. als auch der Klinikumsvorstand als Beschlussorgan der Auffassung waren, alles getan zu haben, um die Geschäftsordnung als wirksamen Rechtssatz ins Werk zu setzen. Das kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Geschäftsführende Direktor im Anschluss daran mit seiner Einladung zur Sitzung des Direktoriums vom 08. Mai 2009 darauf hingewiesen hat, dass „nach der Geschäftsordnung (…) für Mitglieder des Direktoriums die Teilnahme an den monatlich stattfindenden Sitzungen verpflichtend“ sei. Von der Wirksamkeit der Geschäftsordnung sind jedenfalls bis zur Stellung des vorliegenden Normenkontrollantrages auch die Mitglieder des Direktoriums des Departments ausgegangen. So hat das Direktorium des Departments Klinische Neurowissenschaften in der Sitzung vom 11. Juni 2009 bereits über eine Änderung der Geschäftsordnung beraten und einstimmig den Beschluss gefasst, einen „Zusatzfond in die Geschäftsordnung neu aufzunehmen und das Verfahren zur Verteilung der LOM neu zu formulieren“. 27 Die im gerichtlichen Verfahren abgegebene Erklärung des Antragsgegners, die Norm habe Wirksamkeit nicht erlangt, weil es sich lediglich um einen Entwurf handele, lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller für den Antrag nicht entfallen. Denn aufgehoben worden ist die Geschäftsordnung, die aus der Sicht des Normgebers Geltung beansprucht hat, bisher nicht. 28 II) Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. 29 1) Die Satzung ist unwirksam. 30 a) Die Voraussetzungen des als Rechtsgrundlage für den Erlass der Satzung in Betracht zu ziehenden § 19 Abs. 1 HMG LSA liegen nicht vor. 31 aa) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA geben sich die Universitätsklinika jeweils eine Ordnung. In der Ordnung sind nach § 19 Abs. 1 Satz 2 HMG LSA die Gliederung der Universitätsklinika in medizinische und sonstige Einrichtungen, ihre Aufgaben, Nutzung und weitere Untergliederungen gemäß den Belangen der Krankenversorgung sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Forschung und Lehre festzulegen. Darüber hinaus bestimmt die Ordnung insbesondere Näheres über die Errichtung, Änderung, Aufhebung und die Leitung der dem Universitätsklinikum angehörenden Einrichtungen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HMG LSA). Die Satzung des Departments Klinische Neurowissenschaften verstößt gegen § 19 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA, weil die in § 1 Abs. 1 der Satzung vorgesehene Bildung der Einrichtung nur durch eine Änderung der Ordnung des Universitätsklinikums A-Stadt – –, bekannt gemacht mit Erlass des Kultusministeriums vom 25. September 2007 (MBl. LSA S. 763), zuletzt geändert durch die mit Erlass vom 14. August 2009 bekannt gemachte Fünfte Satzung zur Änderung der Ordnung vom 06. Juli 2009 (MBl. LSA S. 672), möglich ist. Denn nach § 19 Abs. 1 Satz 2 HMG LSA ist die Regelung über die Gliederung der Universitätsklinika einschließlich weiterer Untergliederungen einer Regelung in der Ordnung vorbehalten. Die Bildung einer Einrichtung der Universitätsklinika jenseits des Regelwerks der Ordnung i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA ist damit nicht zulässig. Das folgt auch aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA, wonach sich jedes Universitätsklinikum eine Ordnung gibt. Die Verwendung der Einzahl („eine Ordnung“) macht deutlich, dass der nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 HMG LSA notwendige Mindestinhalt in dieser einen Ordnung zu regeln ist (vgl. Reich, HMG LSA, zu § 19 Rdnr. 1). Eine Regelung dieser Gegenstände außerhalb der Ordnung in einer eigenständigen Satzung oder Ordnung lässt § 19 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA deshalb nicht zu. Ähnlich wie Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG bezweckt der Gesetzgeber mit § 19 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA erkennbar, dass Änderungen bei der Gliederung der Kliniken nur durch Änderungen der Ordnung selbst bewirkt werden sollen. Aus Gründen der Normenklarheit soll sich aus der Ordnung als der „Verfassung“ des Klinikums selbst und nicht erst aus weiteren Ordnungen, Satzungen oder Beschlüssen ergeben, wie die Kliniken gegliedert sind und welche Einrichtungen sie unterhalten. 32 bb) Zudem ist die Satzung auch deshalb unwirksam, weil bei ihrem Erlass gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen verstoßen wurde. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 HMG LSA bedarf die vom Klinikumsvorstand zu erarbeitende Ordnung der Zustimmung des Aufsichtsrates und der Genehmigung des Hochschulen zuständigen Ministeriums. Bei Regelungen der Ordnung, die Belange von Forschung und Lehre betreffen, muss Einvernehmen mit dem Fakultätsvorstand hergestellt werden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 HMG LSA). Daran fehlt es, weil der Aufsichtsrat bei der Beratung über die Satzung Änderungen vorgenommen hat, ohne vor Einholung der Genehmigung, die hier wohl in dem vom Kultusminister auf der Urschrift der Satzungsurkunde aufgebrachten Vermerk „Bestätigt“ zu sehen sein soll, das Einvernehmen mit dem Fakultätsvorstand herzustellen. Einvernehmen ist mit dem Fakultätsvorstand hinsichtlich der Regelung über die Zusammenarbeit des Departments Klinische Neurowissenschaften mit „dem Center for Behavioral Brain Sciences (CBBS)“ in § 3 Abs. 2 Satz 2 der Satzung nicht hergestellt worden. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es, weil diese Regelung über die Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen Belange von Forschung und Lehre betrifft. 33 Muss nach § 19 Abs. 2 Satz 2 HMG LSA das Einvernehmen hergestellt werden, so ist die Zustimmung zu der in Aussicht genommenen Regelung vor dem Beschluss des Aufsichtsrates über die Ordnung einzuholen. Eine nachträgliche Genehmigung scheidet aus. Denn nach § 19 Abs. 2 Satz 2 HMG LSA wird die Mitwirkung des Fakultätsvorstandes anders als bei der Mitwirkung des Kultusministerministeriums bei dem Erlass der Ordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA nicht durch eine im Nachhinein zu erteilende Genehmigung, sondern durch die Einholung des Einvernehmens ausgeübt. 34 b) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt § 16 Abs. 1 HMG LSA als eigenständige Grundlage für den Erlass der Satzung nicht in Betracht. Nach § 16 Satz 1 HMG LSA leitet der Klinikumsvorstand das Universitätsklinikum, ist zuständig für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht durch dieses Gesetz dem Aufsichtsrat übertragen sind, und bereitet die Beschlüsse sowie Entscheidungen des Aufsichtsrates vor und setzt sie um. Die Regelung der Gliederung der Universitätsklinika in medizinische und sonstige Einrichtungen, ihr Aufgaben, Nutzung und weitere Untergliederungen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 2 HMG LSA der Regelung in der Ordnung vorbehalten, die zu erlassen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 HMG LSA Aufgabe des Aufsichtsrates ist. Denn danach bedarf die vom Klinikumsvorstand zu erarbeitende Ordnung der Zustimmung des Aufsichtsrates und der Genehmigung des für Hochschulen zuständigen Ministeriums. Die Aufgaben des Klinikumsvorstandes sind demnach bei der Bildung von eigenen Einrichtungen des Klinikums darauf beschränkt, die Ordnung „zu erarbeiten“. Der eigentliche Rechtsetzungsakt, also die Willensäußerung, dass eine Regelung als Rechtsvorschrift Geltung entfalten soll, liegt in der Zustimmung des Aufsichtsrates (a. A.: Reich, HMG LSA, zu § 19 Rdnr. 9). Die Aufgaben des Klinikumsvorstandes sind hingegen darauf beschränkt, einen Regelungsentwurf zu unterbreiten. Der Rechtsetzungsbeschluss in der Form der Erteilung der Zustimmung hingegen ist dem Aufsichtsrat vorbehalten. In dieses Bild fügt sich auch § 16 Satz 1 HMG LSA, der bestimmt, dass der Klinikumsvorstand die Beschlüsse sowie Entscheidungen des Aufsichtsrates vorbereitet. Ist er lediglich befugt, die Entscheidung des Aufsichtsrates über die Ordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 HMG LSA vorzubereiten, so kann ihm ein eigenes Recht zum Erlass der Satzung nicht zukommen. 35 c) Fraglich erscheint zudem, ob die mit der Satzung beabsichtigte Aufgabenzuweisung ohne Änderung der Regelungen im Hochschulmedizingesetz zulässig wäre. 36 Die Wissenschaftsfreiheit i. S. d. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gibt dem einzelnen Wissenschaftlicher ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm eine freie wissenschaftliche Betätigung erst ermöglichen. Der Staat hat im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebes durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte anderer möglich ist (BVerfG, Beschl. v. 11.11.2002 – 1 BvR 2145/01 – u. a., NVwZ 2003, 600). Diesen Maßgaben ist mit den Regelungen im Hochschulgesetz und im Hochschulmedizingesetz Rechnung getragen, indem die Entscheidung über die Verwendung von der Hochschule zugewiesenen Landesmitteln bei der Hochschule liegt. Mit der Satzung indes sollen Entscheidungsbefugnisse über die Planung, Durchführung und Förderung klinischer Studien einschließlich der Entscheidung über die Zuweisung der hierfür notwendigen personellen und haushalterischen Mittel von der Hochschule auf eine dem Universitätsklinikum unterstehende Einrichtung übertragen werden (§§ 4 Abs. 2, 12 der Satzung). Ob eine solche den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG berührende satzungsrechtliche Regelung ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage dem Vorbehalt des Gesetzes genügen kann, erscheint dem Senat zweifelhaft. Abgesehen davon hat der Gesetzgeber mit den Regelungen im Hochschulmedizingesetz und der darin verankerten Verselbstständigung der Klinika und ihrer organisatorischen Ausgliederung aus den Hochschulen eine organisatorische Trennung zwischen den Medizinischen Fakultäten (§§ 1 ff. HMG LSA) und den Universitätsklinika (§§ 7 ff. HMG LSA) vorgenommen und in der Erkenntnis, dass zum gegenseitigen Nutzen eine enge Zusammenarbeit zwischen beiden Einrichtungen unabweisbar geboten ist, besondere Regelungen über das Zusammenwirken der Universitätsklinika und Medizinischen Fakultäten (§ 24 HMG LSA) einschließlich eines gewissen organisatorischen Rahmen (§ 25 HMG LSA) vorgesehen. Deshalb erscheint es fraglich, ob die Entscheidung des Gesetzgebers für die Zusammenarbeit organisatorisch getrennter Einrichtungen nicht in unzulässiger Weise unterlaufen wird, wenn der Satzungsgeber die organisatorische Trennung durch die Bildung gemeinsamer Einrichtungen partiell wieder aufhebt. Wenn sich die organisatorischen Vorgaben im Hochschulmedizingesetz nach Auffassung der Hochschulen und der Klinika nicht bewährt haben sollten, ist es dem Gesetzgeber vorbehalten, durch eine Änderung des Hochschulmedizingesetzes für Abhilfe zu sorgen. 37 2) Die Geschäftsordnung ist unwirksam. 38 a) § 9 Abs. 14 der Satzung des Departments Klinische Neurowissenschaften scheidet als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Geschäftsordnung aus, weil die Satzung ihrerseits wegen Verstoßes gegen höherrangiges Gesetzesrecht nichtig und damit unwirksam ist (s. o.). 39 b) Ungeachtet dessen ist die Geschäftsordnung auch deshalb unwirksam, weil es – auch nach den Angaben des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung – an einem Beschluss des dafür nach § 9 Abs. 14 der Satzung zuständigen Direktoriums über den Erlass der Geschäftsordnung fehlt. 40 Die Sachentscheidung des Urteilstenors ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen, weil die Entscheidungsformel nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ebenso zu veröffentlichen ist wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Da die Ordnung des Universitätsklinikums A-Stadt im Ministerialblatt A-Stadt bekannt gemacht ist und die Satzung des Departments Klinische Neurowissenschaften einen Regelungsgegenstand der Ordnung i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 HMG LSA betrifft (s. o.: I 1 a aa), ist auch die Entscheidungsformel des Senats über die Feststellung der Unwirksamkeit der Rechtsvorschriften in entsprechender Weise bekanntzumachen. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 43 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.