Beschluss
1 L 10/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0126.1L10.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 11. September 2009 hat keinen Erfolg. 2 Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nur dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird. Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Der Zulassungsantrag hat sich substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen und u. a. konkret auszuführen, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind. In Anlehnung an diesen Maßstab lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung nicht feststellen. 4 Mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht habe den Beginn der Jahresfrist gemäß §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG für den Widerruf des streitgegenständlichen Bewilligungsbescheides "fehlerhaft qualifiziert", vermag die Klägerin die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht infrage zu stellen. Mit Recht bemerkt die Klägerin dazu, dass es sich bei der vorgenannten Jahresfrist um eine Entscheidungsfrist handelt, die erst zu laufen beginnt, sobald die für die Rücknahme zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für eine Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. 5 Allerdings geht die Rechtsauffassung der Klägerin fehl, das Verwaltungsgericht habe den Beginn des Laufes der Jahresfrist für eine Entscheidung über den Widerruf des Bewilligungsbescheides auf den 30. Juni 2004, den Tag der Maßnahmenbefristung festsetzen müssen. Diese Auffassung lässt die besonderen Umstände des Falles, auf welche das Verwaltungsgericht in seinen Urteilsgründen (S. 12 - 14 d. UA) im Einzelnen abgestellt hat, außer Betracht: 6 Mit Recht hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass die Klägerin selbst am 22. Dezember 2003 noch vor Ablauf der Frist in Abschnitt V. Nr. 4 des Bewilligungsbescheides den Antrag gestellt hatte, die im Bewilligungsbescheid genannte Frist für die späteste Fertigstellung des Bauvorhabens am 30. Juni 2004 um ein Jahr, mithin bis zum 30. Juni 2005 zu verlängern. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dazu ausgeführt, dass die Entscheidung der Beklagten, vor Erlass eines Widerrufs- bzw. Rückforderungsbescheides zunächst den Ausgang des von der Klägerin betriebenen Verwaltungsrechtsstreites hinsichtlich der von ihr begehrten Fristverlängerung abzuwarten, durchaus sachgerecht war. Denn für den Fall, dass der Klägerin die Frist für die Beibringung des Nachweises der Fertigstellung des Bauvorhabens um ein Jahr verlängert worden wäre und diese - wie von ihr gegenüber der Beklagten angekündigt - tatsächlich den Nachweis der Fertigstellung innerhalb der neuen Frist hätte führen können, hätte sich für die Beklagte eine völlig neue Sach- und Rechtslage ergeben. Mit Recht hat daher das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das von der Klägerin betriebene verwaltungsgerichtliche Verfahren (1 A 50/04 HAL) hinsichtlich der von ihr begehrten Fristverlängerung der von der Beklagten gegebenenfalls zu treffenden Widerrufsentscheidung vorgreiflich war. Die von der Klägerin dazu vertretene Rechtsauffassung, die Beklagte hätte eine Widerrufsentscheidung in jedem Fall bis zum 30. Juni 2005 treffen müssen, lässt die gebotene Berücksichtigung des von ihr selbst zwischenzeitlich betriebenen Verwaltungsrechtsstreits vollständig vermissen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - ohne dass die Klägerin dem substantiiert entgegengetreten ist - überzeugend ausgeführt, dass die Beklagte nach Beendigung des zwischenzeitlich geführten Verwaltungsrechtsstreit infolge der am 10. April 2006 erfolgten Klagerücknahme zunächst gehalten war, die Klägerin in deren eigenem Interesse abschließend anzuhören, um etwaigen individuellen oder atypischen Besonderheiten des Falles Rechnung tragen und sodann in der Sache abschließend entscheiden zu können. Dient eine Anhörung des Betroffenen - wie hier - der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Jahresfrist erst danach zu laufen (BVerwG, U. v. 24.1.2001 - 8 C 8.00). Mit Recht hat das Verwaltungsgericht daher - ohne dass die Klägerin dem substantiiert entgegengetreten ist - festgestellt, dass die Beklagte schon im Hinblick darauf, dass ihr der Geschäftsführer der Klägerin noch mit Fax vom 11. Mai 2006 die fristgerechte Fertigstellung des Bauvorhabens avisiert hatte, gehalten war, zunächst die von der Klägerin mit Schreiben vom 28. Juni 2006 abgeforderten, bis zum 31. Juli 2006 vorzulegenden Nachweise über eine etwaige zwischenzeitliche Fertigstellung des Bauvorhabens abzuwarten, bevor ein eventueller Widerrufs- und Rückforderungsbescheid erging. Erst mit Ablauf dieser Frist - innerhalb derer die Klägerin die von ihr behauptete Fertigstellung des Objekts in keiner Weise näher belegt hat - waren der Beklagten die für eine Widerrufsentscheidung, insbesondere sämtliche für die gebotene Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände bekannt, so dass die Jahresfrist gemäß §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG erst mit diesem Datum zu laufen begonnen hat. 7 Würde man dagegen, wie die Klägerin weiter meint, den Beginn der Jahresfrist bereits auf den 23. Februar 2004, mithin auf den Tag legen, an welchem die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Fertigstellung des Bauvorhabens um ein Jahr bis zum 30. Juni 2005 mit Bescheid abgelehnt hatte, so wäre das damit verbundene Ergebnis, dass nämlich die Beklagte gehalten wäre, noch vor Ablauf der von der Klägerin begehrten Nachfrist über den Widerruf abschließend zu entscheiden, also gar nicht erst den Ausgang des von der Klägerin betriebenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten, in keiner Weise interessengerecht und auch insoweit nicht geeignet, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung infrage zu stellen. 8 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltenden gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. 9 "Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" der Rechtssache i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterien in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA, std. Rspr. etwa: B. v. 14.12.2009 - 1 L 83/09). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtschutzsuchenden die Rechtslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise dazustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen. 10 Den vorstehenden Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. In Bezug auf die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten wird schon keine Rechtsfrage aufgezeigt, deren Beantwortung besondere Schwierigkeiten aufwerfen sollte. Vielmehr beschränkt sich das Vorbringen nach einer kurzen Darstellung der wesentlichen Daten des Sachverhalts und einer kurzen Wiedergabe der eigenen Rechtsposition auf die Feststellung, "hier zeigt sich, dass das vorliegende Verfahren tatsächlich und auch rechtlich schwierig i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist". Damit genügt die Antragsbegründung auch nicht ansatzweise der gebotenen Darlegung, dass, vor allem aus welchen Gründen die Beantwortung der im Übrigen nicht näher bezeichneten "Rechtsfragen" in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin geltend macht, auch die „Verwerfung des Verwirkungseinwandes“ zeige die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf. Das Antragsvorbringen ist auch nicht schlüssig, da die Klägerin insoweit selbst ausführt, dass der maßgebliche Sachverhalt unstreitig gewesen ist. Schließlich ergibt sich auch nicht aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteils nicht, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. 11 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. "Grundsätzliche Bedeutung" besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, std. Rspr. etwa: B. v. 14.12.2009 - 1 L 83/09). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" i. S. der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus gehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. 12 Hinsichtlich der von der Klägerin für grundlegend klärungsbedürftig gehaltenen Frage, 13 "Ist eine Entscheidung auf Rückforderung einer Zuwendung auch dann eine auf Ermessensfehler hin zu überprüfende Entscheidung, wenn der Zuwendungszweck nach Fristablauf im Sinne des Fördermittelzwecks tatsächlich erfüllt worden ist?", 14 ist der grundsätzliche Klärungsbedarf von der Klägerin nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage stellt sich hier schon deswegen nicht, weil - wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (S. 12 d. UA) zutreffend ausgeführt hat - die Klägerin bis zu der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinerlei Nachweise über eine zweckentsprechende Verwendung der an sie ausgezahlten Fördermittel, d. h. die tatsächliche Erfüllung des Förderzwecks erbracht hat. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht weiter auseinander. 15 Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit darzulegen versucht, das Verwaltungsgericht habe eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (3 C 22.02) fehlerhaft angewendet, macht sie in der Sache lediglich geltend, das Verwaltungsgericht wende höchstrichterlich aufgestellte Rechtssätze im Einzelfall nicht zutreffend an; darauf kann eine Grundsatzberufung nicht mit Erfolg gestützt werden. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht Halle folgt aus §§ 63 Abs. 3, 40, 47, 52 Abs. 3 GKG. Nach § 52 Abs. 3 GKG ist die Höhe des Geldbetrages für die Streitwertfestsetzung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine entsprechende Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt i. S. dieser Bestimmung ist auch ein Verwaltungsakt, welcher einen eine Geldleistung zusprechenden Verwaltungsakt, mithin einen Bewilligungsbescheid aufhebt bzw. widerruft. Einem solchen Verwaltungsakt kommt, was die Festsetzung des Streitwertes betrifft, dieselbe Bedeutung zu, wie dem aufgehobenen Verwaltungsakt (OVG LSA, std. Rspr., etwa B. v. 6.2.2007 - 1 L 391/05). In Anwendung dieser Grundsätze beläuft sich der Streitwert für den angegriffenen Widerrufsbescheid auf die in dem Bewilligungsbescheid vom 28. März 2002 insgesamt bewilligte Zuwendung in Höhe von 2.161.171,98 Euro. Eine auf die Höhe des Erstattungsbetrages von 648.351,59 Euro beschränkte Streitwertfestsetzung kommt nicht in Betracht, da die Klägerin eine entsprechende Beschränkung ihres Rechtschutzbegehrens vorliegend nicht vorgenommen hat. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).