OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 L 303/08

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0125.4L303.08.0A
4Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 2 1. An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - zitiert nach juris). Hier greifen die Kläger die tragenden rechtlichen Erwägungen des angegriffenen Urteils an. Es gelingt ihnen aber nicht, diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. 4 Soweit sie darauf verweisen, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen in Abgabenangelegenheiten ein begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann, in § 130 Abs. 2 AO abschließend aufzählt, handelt es sich nicht um ein Argument gegen die Überzeugungskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsgründe. Denn von diesem Grundsatz geht auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich aus, wenn es ausführt: 5 „Nach § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch wenn er bestandskräftig geworden ist, ganz oder teilweise für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, Für begünstigende rechtswidrige Verwaltungsakte ist dies nur in den von § 130 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AO genannten Fällen möglich.“ 6 Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO also und legt damit ihrer Entscheidung nicht die Rechtsauffassung zugrunde, dass § 130 Abs. 2 AO nicht abschließend sei. 7 Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Auslegung des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO die für eine Auslegung gezogenen Grenzen des Wortlautes überschritten und diesen „umgangen“ habe. Die Kläger berücksichtigen nämlich nicht, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf den Wortlaut des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO abstellt, wenn es zu dem Schluss kommt: 8 „In Bezug auf die von dem Dauerverwaltungsakt erfassten zukünftigen Besteuerungszeiträume liegt das Wissen der Kläger um die Rechtswidrigkeit des Grundsteuererlasses in der Vergangenheit, die Rechtswidrigkeit „war“ demgemäß im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO bekannt.“ 9 Die Gegenargumentation der Kläger ist schon deshalb nicht schlüssig, weil sie zwar einerseits auf einen - ihrer Auffassung nach klaren und nicht mehr auslegungsbedürftigen - Wortlaut abstellt, diesen Wortlaut aber andererseits durch eine Einfügung („zum Zeitpunkt des Erlasses“) ergänzt, um das für richtig gehaltene Ergebnis zu begründen. Denn - anders als die Kläger ausführen - enthält der Wortlaut des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO gerade keine ausdrückliche Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem die Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt „war“. Dass - wie die Kläger meinen - der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes maßgeblich ist, ist im Wortlaut der Norm nicht ausdrücklich festgelegt. Insoweit ist der Wortlaut der Auslegung zugänglich und bedarf dieser. Die Kläger haben indes nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Wortlaut der Norm zugrunde gelegt hat, den diese in Wahrheit gar nicht hat. 10 Dem Wortlaut der Norm ist aus grammatischen Gründen eindeutig nur zu entnehmen, dass die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit seitens des Begünstigten zeitlich vor dem Wirksamwerden der Rücknahme und vor der Begründung oder Bestätigung des rechtlich erheblichen Vorteils durch den zurückzunehmenden Bescheid liegen muss. Denn der den Anwendungsbereich des § 130 Abs. 2 AO umschreibende Relativsatz und der Hauptsatz sind im Präsens bzw. Perfekt formuliert, während der die Rücknahmevoraussetzungen umschreibende Nebensatz in Nr. 4 im Imperfekt formuliert ist. Dies ist durch die oben zitierte Passage in der Argumentation des Verwaltungsgerichts auch berücksichtigt. 11 Es mag auch zutreffen, dass für den Regelfall einer Rücknahme eines Verwaltungsaktes in einer Abgabenangelegenheit der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides die maßgebliche Zäsur bildet, weil mit der Bekanntgabe der Bescheid innere und äußere Wirksamkeit erlangt und damit den rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt, auf den § 130 Abs. 2 AO abstellt und vor dem die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit liegen muss. Hier liegt aber eine besondere Fallkonstellation vor, auf die das Verwaltungsgericht seine Argumentation auch abstellt, nämlich die Situation eines Dauerverwaltungsaktes, bei dem unter anderem auch für zukünftige Zeiträume die begünstigende Wirkung eintreten wird. Der Erlass bringt einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Erlöschen (vgl. § 47 AO). Ein Anspruch kann erlöschen, wenn er zuvor entstanden ist. Nach § 9 Abs. 2 GrStG entsteht die Grundsteuer mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Soweit der Grundsteuerbilligkeitserlass vom 28. Juli 2003 nicht nur bereits entstandene Grundsteuerverpflichtungen betraf, sondern ausdrücklich auch in die Zukunft gerichtet war, entfaltet er als Dauerverwaltungsakt begünstigende Wirkungen fortlaufend jeweils mit dem Beginn der Besteuerungszeiträume, für die die zu erlassende Verpflichtung jeweils neu entsteht. Eine schlüssige Gegenargumentation zu den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsgründen enthält die Begründung des Zulassungsantrages daher auch deshalb nicht, weil sie sich mit dieser Sonderkonstellation und ihrer Bedeutung für die Interpretation des Wortlautes von § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit gar nicht auseinander setzt. 12 2. Die Kläger haben nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. 13 Dargelegt ist die grundsätzliche Bedeutung hiernach nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA stRspr, vgl. Beschl. v. 25.03.2009 - 1 L 27/09 -, zitiert nach juris, Beschl. v. 03.09.2007 - 4 L 433/06 -). Insbesondere setzt eine solche Darlegung auch die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117). 14 Die Kläger formulieren zwar die konkrete Rechtsfrage, 15 „ob für die Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO es ausreicht, dass dem Begünstigenden die Rechtswidrigkeit bekannt wird oder ob der klaren Vorgabe des Gesetzgebers folgend ein begünstigender Verwaltungsakt nur dann zurückgenommen werden darf, wenn seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigenden bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.“ 16 Sie formulieren weiter die Rechtsfrage, 17 „ob § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO eine abschließende Aufzählung darstellt und ob bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit auf den Erlasszeitpunkt abzustellen ist“. 18 Es fehlt aber an der Darlegung der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung für die konkret formulierten Rechtsfragen. Die Begründung des Antrages beschränkt sich nämlich auf die bloße Behauptung, die Klärung der Rechtsfrage liege im Interesse der Allgemeinheit und diene der Fortbildung des Rechts. Die Darlegung, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf, wird hier durch eine pauschale und formelhafte Rechtsbehauptung ersetzt, die inhaltlich nicht über eine abstrakte Umschreibung des gesetzlichen Erfordernisses der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinausgeht. Warum die Allgemeinheit ein Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Fragen habe und warum ihre Klärung der Rechtsfortbildung diene, d.h. worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen kann, wird nicht erläutert. 19 Es ist auch nicht offenkundig, dass es sich um ein Musterverfahren für eine nicht unerhebliche Zahl von gleichgelagerten Sachverhalten handelt. Denn im angegriffenen Urteil wird zwar darauf verwiesen, dass die Beklagte in etwa 700 gleichgelagerten Erlassfällen von der Rücknahmemöglichkeit Gebrauch gemacht hat. Dass eine erhebliche Zahl dieser Verfahren aber noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen sind, ist weder im Urteil ausgeführt noch wird es mit der Begründung des Zulassungsantrages geltend gemacht. 20 Es fehlt weiter an der hinreichend substantiierten Darlegung des Klärungsbedarfes der aufgeworfenen Fragen. 21 Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht genügt. Bei Rechtsfragen muss sich bereits die Darlegung des Klärungsbedarfes dazu verhalten, ob das Gesetz selbst unter Berücksichtigung hierzu ergangener ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung keine hinreichende Antwort erlaubt, und prüfungswürdige Zweifel an der vom Verwaltungsgericht gegebenen oder vorausgesetzten Gesetzesauslegung bezeichnen. 22 Ob ein begünstigender Verwaltungsakt im Anwendungsbereich des § 130 Abs. 2 AO nur dann zurückgenommen werden darf, wenn seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war, ist keine klärungsbedürftige Frage, weil sich dies - wie die Kläger selbst anführen - unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, der hier wörtlich wiedergegeben wird, ergibt. Diesen Gesetzeswortlaut legt die Vorinstanz - wie oben ausgeführt - ihrer Entscheidung auch zugrunde. Mit dieser Passage der Entscheidungsgründe setzen sich die Kläger nicht auseinander. 23 Die Kläger führen nicht aus, was für eine (abschließende) Aufzählung gerade die Nr. 4 des § 130 Abs. 2 AO enthalten soll, welche Auffassung das Verwaltungsgericht hierzu vertritt und warum sich die Frage nicht bereits durch den Wortlaut der Nr. 4 von § 130 Abs. 2 AO klärt. Dass § 130 Abs. 2 AO eine abschließende Aufzählung der Rücknahmegründe in seinem Anwendungsbereich enthält, legt die Vorinstanz ihrer Entscheidung zugrunde. Warum insoweit Klärungsbedarf bestehen sollte, wird nicht aufgezeigt. 24 Nicht aufgezeigt ist auch der Klärungsbedarf der Frage, „ob bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit auf den Erlasszeitpunkt abzustellen ist“. Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung ausdrücklich die Feststellung zugrunde, dass sich der Grundsteuererlass „von Anfang an als rechtswidrig“ erwiesen habe, es geht also davon aus, dass es für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit auf den Erlasszeitpunkt ankommt. Die Begründung des Zulassungsantrages führt nicht aus, wieso die Beantwortung dieser Frage mit jedenfalls beachtlichen Gründen anders ausfallen kann und ihre Klärung in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht erfolgt ist. 25 Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn sinngemäß die Frage aufgeworfen sein sollte, ob es für die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit durch den Begünstigten eines Dauerverwaltungsaktes im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO auf den Erlasszeitpunkt ankommt. Denn die Beantwortung dieser Frage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Wie oben ausgeführt, verlangt das Gesetz aus grammatischen Gründen, dass der Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit vor dem Zeitpunkt liegt, in dem der zurückzunehmende Bescheid die begünstigenden Wirkungen entfaltet. Erlangt der Begünstigte nach der Bekanntgabe eines Dauerverwaltungsaktes Kenntnis von seiner Rechtswidrigkeit, ist dies hinsichtlich der Regelungswirkungen der Fall, die in der Zukunft liegen. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 27 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Nach Nr. 3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1327 ff.) bemisst sich das wirtschaftliche Interessen bei wiederkehrenden Leistungen am 3,5 - fachen des Jahresbetrages. Hier steht eine Reduzierung der Grundsteuer um jährlich 72,69 € in Streit. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).