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Beschluss

4 L 108/09

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0125.4L108.09.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 2 1. An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -). Hier greift der Kläger die tragenden rechtlichen Erwägungen des angegriffenen Urteils an. Es gelingt ihm aber nicht, diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. 4 Der Kläger kann nicht mit dem Argument durchdringen, die Anmeldung der Gemeinschaftsunterkunft als Hauptwohnung beruhe nicht auf seiner freien Entscheidung, sondern auf dienstlichen Verpflichtungen und gesetzlichem Zwang. 5 Wie bereits im Beschluss des Senates vom 30. April 2008 - 4 M 332/07 - ausgeführt, kommt es für die Pflicht zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer nicht darauf an, ob das Innehaben der Hauptwohnung auf einer freien Willensentscheidung beruht. Denn dass die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer tragende Merkmal der Verwendung finanzieller Mittel in einer Weise, die gewöhnlich wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt, ist in der Regel mit dem auf einer freien Willensentscheidung beruhenden Innehaben der Nebenwohnung erfüllt. 6 Die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2008 - 9 C 17.07 -, BayVBl 2009, 697, 698, Urt. v. 13.05.2009 - 9 C 7.08 -, NVwZ 2009, 1437, 1438). Die Entscheidung für die Nebenwohnung, nicht die für die Hauptwohnung, löst den besonderen Aufwand aus, der Anknüpfungspunkt der Zweitwohnungssteuer ist. 7 Der Satzungsgeber darf die Zweitwohnungssteuerpflicht entgegen der Auffassung des Klägers auch von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen. Der Aufwand für eine Zweitwohnung darf nicht nur dann nach Art. 105 Abs. 2a GG besteuert werden, wenn eine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis über eine Erstwohnung besteht. Bundesrechtlich kommt es allein darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Meldet sich ein Steuerpflichtiger mit seiner Hauptwohnung an, erklärt er, dass er diese vorwiegend benutzt. Dies indiziert für den Regelfall, dass dort das allgemeine Wohnbedürfnis befriedigt wird (BVerwG, Urt. v. 17.09.2008, a.a.O., Urt. v. 13.05.2009, a.a.O.). Daher fehlt es hier entgegen der Auffassung des Klägers nicht an einer Erstwohnung, und das Innehaben einer weiteren Wohnung stellt einen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indizierenden zusätzlichen Aufwand dar. 8 Der Kläger befindet sich in keiner erheblich anderen Situation als andere nicht verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Berufstätige, die sich zur arbeitsvertraglich verpflichtenden Erfüllung beruflicher Pflichten überwiegend in einer anderen Stadt aufhalten, deshalb entsprechend den melderechtlichen Vorgaben dort eine Hauptwohnung als Erstwohnung anmelden müssen und daher für eine Zweitwohnung auf dem Gebiet der Beklagten Zweitwohnungssteuer zahlen. Das Recht der Aufwandsteuer kennt kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines „allein vom Konsumwillen des Steuerpflichtigen“ veranlassten Aufwands. Es ist nicht erforderlich, dass der steuerbare Aufwand für eine weitere Wohnung auf einer Entscheidung beruht, die der Wohnungsinhaber in völlig freiem, von keinerlei Sachzwängen eingeschränktem Belieben getroffen hat (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009, a.a.O.). Daher kommt es entgegen der Einschätzung des Klägers auch nicht darauf an, ob seine Entscheidung für das Beibehalten der Zweitwohnung wegen des Fehlens der Zusage einer Umzugskostenvergütung und weiterer möglicher Versetzungen „aus der Natur der Sache“ nachvollziehbar ist. 9 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger sich wegen der tatsächlichen Verhältnisse seiner Hauptwohnung in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht in der Lage sieht, allein dort Wohnung zu nehmen. 10 Aus den bereits im Beschluss des Senates vom 30. April 2008 - 4 M 332/07 - ausgeführten Gründen wäre die Zweitwohnungssteuerpflicht hier auch dann begründet, wenn man die Satzungsbestimmungen so auslegen würde, dass auch die Hauptwohnung die Voraussetzungen erfüllen muss, die an eine Zweitwohnung zu stellen sind. Bundesrechtlich kommt es, wie ausgeführt, nur darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfes abgedeckt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger die Erstwohnung als Hauptwohnung angemeldet hat. Damit erklärt er, dass er die Erstwohnung vorwiegend benutzt. Dies indiziert wiederum, dass dort auch typischerweise das allgemeine Wohnbedürfnis abgedeckt ist (BVerwG, Urt. v. 17.09.2008, a.a.O., Urt. v. 13.05.2009, a.a.O.). Als Erstwohnung kommt hiernach bereits eine bloße „Mitwohnmöglichkeit“ in Betracht (BVerwG Urt. v. 17.09.2008, a.a.O., Urt. v. 13.05.2009, a.a.O.). Damit erfüllt aber auch die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft die Mindestvoraussetzungen, die an eine Haupt- und Erstwohnung zu stellen sind. Ob der Kläger dort den räumlichen Mittelpunkt seiner persönlichen Lebensführung hat, ist für die Zweitwohnungssteuerpflicht unerheblich. Da, wie ausgeführt, die Mindestbedingungen erfüllt sind, die an eine Wohnung zu stellen sind und die auch für die Abdeckung des Grundbedürfnisses Wohnen ausreichen, ist es jedenfalls zumutbar, in der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen abzudecken, und der daneben für die Innehabung der Zweitwohnung getätigte Aufwand kann Anknüpfungspunkt für die Zweitwohnungssteuerpflicht sein. 11 Entgegen der Einschätzung des Klägers liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Ehepaaren vor. Denn für diesen Personenkreis streitet der besondere Schutz der Ehe, der insbesondere den Schutz der Entscheidung für das Zusammenwohnen erfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 -, BVerfGE 114, 316, 335). Auf Art. 6 Abs. 1 GG kann sich der Kläger unabhängig von gewandelten gesellschaftlichen Ansichten über die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht berufen. Hierin liegt ein sachlicher Grund für die Differenzierung. 12 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. 13 Worin besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen könnten, wird nicht ausgeführt und damit auch nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. 14 Da die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache allein mit den Darlegungen zu Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet werden, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Aus den dort dargelegten Gründen ist das angegriffene Urteil zutreffend, und das Verfahren verursacht schon wegen der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung keine das normale Maß erheblich überschreitende Schwierigkeiten. 15 3. Die Berufung ist des Weiteren nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 16 Da die vom Kläger aufgeworfene und auch entscheidungserhebliche Rechtsfrage, wie oben ausgeführt, anhand der in der zitierten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung erläuterten Grundsätze verneinend zu beantworten ist, hat die Berufung auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).