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Beschluss

4 L 236/08

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0114.4L236.08.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 2 1. An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3 a. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch: 4 Wird eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst dann erfüllt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich nicht zutreffend oder doch ernsthaft zweifelhaft sind (OVG LSA, Beschl. v. 30.03.2006 - 4 L 330/05 -, zit. nach juris; NdsOVG, Beschl. v. 11.03.2004 - 11 LA 380/03 -, zit. nach juris, m. w. N.). Es reicht daher nicht aus, wenn eine andere Bewertung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zwar möglich erscheint, für die Unrichtigkeit der das Urteil des Verwaltungsgerichts tragenden Begründung aber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit spricht (OVG Saarland, Beschl. v. 09.09.2004 - 1 Q 53/04 -, zit. nach juris). 5 Hiernach ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nach Würdigung der vorliegenden Indizien seiner Entscheidung die Unaufklärbarkeit des Erfolgens oder Nichterfolgens einer Taufe zugrunde gelegt hat. Der Hinweis des Beklagten auf die Erklärung zur Kirchenzugehörigkeit für das Jahr 1996 im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung durch den Vater des Klägers, die Unterzeichnung dieses Mantelbogens durch den Kläger selbst und seine Eintragungen in die Mantelbögen zu Einkommensteuererklärungen der Folgejahre lassen eine andere Bewertung dieser Indizien zwar möglich erscheinen, sprechen aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Es trifft zwar zu, dass sich bei einer Taufe im Säuglingsalter zwar die Eltern, nicht aber der Täufling selbst an das Geschehen erinnern kann. Es ist aber nicht zwingend, dass die Eintragung des Vaters des Klägers auf der Erinnerung an eine im Säuglingsalter erfolgte Taufe beruht. Vielmehr kann sie ebenso auf der - vom Verwaltungsgericht denkfehlerfrei für ebenfalls möglich erklärten - gedankenlosen Übertragung der eigenen Religionszugehörigkeit auf den Sohn oder kirchenrechtlichen Fehlvorstellungen beruhen. Selbst wenn man in den wiederholten Erklärungen des Klägers über seine Konfessionszugehörigkeit im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen tatsächlich den Ausdruck eines Bekenntnisses zur evangelischen Kirche sieht, ist es jedenfalls nicht zwingend, dass dieses Bekenntnis auf einer erfolgten Taufe resultiert. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kommt es nach dem maßgeblichen Kirchenrecht für die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche nicht auf das Bekenntnis zu dieser, sondern die erfolgte Taufe an. Zwischen Bekenntnis und Taufe besteht nicht zwingend eine Kausalbeziehung. Die vom Beklagten angesprochene Vermutung, die Behauptung, nicht getauft worden zu sein, könne auf dem Wunsch, die Kirchensteuerpflicht zu vermeiden, beruhen, ist nicht geeignet, ein eindeutiges Beweisergebnis herbeizuführen. Denn es handelt sich hier zwar um eine mögliche Erklärung für das auch vom Verwaltungsgericht konstatierte widersprüchliche Verhalten des Klägers. Es ist aber nicht denknotwendig, aus dieser möglichen Motivation etwas anderes abzuleiten, als die von der Vorinstanz konstatierte Unaufklärbarkeit des Erfolgens einer Taufe. 6 b. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht die Frage nach der Beweislast unzutreffend beantwortet habe. 7 Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 25.03.1964 - BVerwG IV C 150.62 -, BVerwGE 18, 168 ; Urt. v. 26.02.1965 - BVerwG VII C 71.63 -, BVerwGE 20, 295 ; Urt. v. 07.07.1966 - BVerwG III C 219.64 -, BVerwGE 24, 294 ) die Feststellungslast dann nicht mehr bei der sie grundsätzlich tragenden Behörde liegt, wenn die Unerweislichkeit der Taufe auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Begünstigten beruht, wobei dieses Verhalten zumindest Fahrlässigkeit voraussetzt. 8 Von diesem Grundsatz geht das angegriffene Urteil aber auch zutreffend aus (vgl. Seiten 7 und 8 des Urteilsabdruckes). Der Beklagte berücksichtigt nicht, dass das Verwaltungsgericht einen Wechsel der Feststellungslast hier mangels Kausalität zwischen dem in Bezug genommenen Verhalten des Klägers und den Beweisschwierigkeiten des Beklagten abgelehnt hat, obwohl er in seiner Formulierung des der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmenden Grundsatzes selbst von einem Beruhenserfordernis ausgeht. Die Angaben des Klägers in seinen Einkommen-steuererklärungen mögen fahrlässig gewesen sein. Auf ihnen beruht aber nicht die Unerweislichkeit der Taufe. Vielmehr handelt es sich hier sogar um Indizien, die für das Erfolgen der Taufe sprechen können, die aber für sich genommen nicht als hinreichend gewichtig gewertet werden konnten, um den Nachweis als geführt zu betrachten. Das fahrlässige Setzen von für den Beklagten grundsätzlich günstigen, aber nicht hinreichend beweiskräftigen Indizien ist nicht mit dem arglistigen Erwirken eines günstigen Bescheides oder der schuldhaften Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der seine Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen (vgl. BVerwG a.a.O.) vergleichbar. Denn anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen fehlt es vorliegend an einer durch das schuldhafte Verhalten des Adressaten des Bescheides verursachten Beeinträchtigung der Nachweismöglichkeiten der Behörde. Der Kläger als Adressat des Bescheides hat im konkreten Fall nicht durch vorwerfbares Verhalten die Beweissituation der beklagten Behörde verschlechtert, er hat sie lediglich nicht hinreichend verbessert. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich nicht an seiner Vorentscheidung festhält, soweit sich hinsichtlich der Umkehr der Feststellungslast hieraus etwas anderes ergibt. 9 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 10 a. Dieser Zulassungsgrund ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Zwar hat der Beklagte eine für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage formuliert. Es fehlt jedoch an einer substantiierten Begründung dafür, warum diese Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist. 11 b. Darüber hinaus liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund auch nicht vor. Denn die vom Beklagten für grundsätzlich bedeutsam erachtete Fragestellung, 12 „ob allein die Nichterweislichkeit einer Taufe mittels Taufurkunde ausreichend ist, um eine Kirchenmitgliedschaft zu verneinen.“ 13 bedarf in dem vorliegenden Rechtsstreit keiner Klärung, weil das angegriffene Urteil nicht auf der Annahme beruht, dass allein die Nichterweislichkeit der Taufe mittels Taufurkunde ausreicht, um die Kirchenmitgliedschaft zu verneinen. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass im vorliegenden Fall, in dem eine Taufurkunde nicht vorliegt, weder das Erfolgen einer Taufe noch ihr Unterbleiben zu seiner Überzeugung feststeht (vgl. Seite 4 des Urteilsabdrucks). Das Verwaltungsgericht vermochte trotz des Fehlens einer Taufurkunde auch nicht die volle Überzeugung vom Fehlen des für die Kirchenmitgliedschaft notwendigen Merkmals der Taufe zu gewinnen. Vielmehr bezieht es in seine Beweiswürdigung auch weitere Indizien - die in den Einkommensteuererklärungen abgegebenen Erklärungen zur Konfessionszugehörigkeit - ein und fragt nach über die abstrakt, theoretische Möglichkeit hinausgehenden Indizien, die für eine Taufe in einer nicht für den Wohnsitz zuständigen Kirchengemeinde sprechen könnten (vgl. Seiten 5 f. des Urteilsabdruckes). Das Verwaltungsgericht stellt mithin nicht allein darauf ab, dass die Taufe durch Taufurkunde nicht beweisbar ist. 14 3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz i.S. des § 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zuzulassen. 15 a. Auch insoweit fehlt es bereits an einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung. Die Begründung des Zulassungsantrages beschränkt sich auf die Bezeichnung verschiedener Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofes und verweist darauf, dass in diesen Urteilen Grundsätze zur Beweislastumkehr enthalten seien, von denen das angegriffene Urteil abweiche. Es fehlt aber an einer Herausarbeitung abstrakter Rechtssätze der angegriffenen Entscheidung, die von - ebenfalls herauszuarbeitenden - abstrakten Rechtssätzen der in Bezug genommenen Urteile abweichen und der Darlegung, worin diese Abweichung besteht und wieso sie entscheidungserheblich ist. 16 b. Außerdem liegt der Zulassungsgrund der Divergenz nicht vor. 17 aa. Die tragenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils weichen nicht von den tragenden Gründen der in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG a.a.O.) ab. 18 Wie oben ausgeführt, trägt hiernach die Feststellungslast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Rücknahmebescheides ausnahmsweise nicht die Behörde, sondern der Adressat des Rücknahmebescheides, wenn dieser den ihn begünstigenden Bescheid arglistig erwirkt, beziehungsweise die Aufklärung des Sachverhaltes schuldhaft erschwert und dadurch der Behörde den Beweis der Fehlerhaftigkeit des Bescheides unmöglich gemacht hat. Hiernach muss eine Kausalbeziehung zwischen dem vorwerfbaren Verhalten des Bescheidadressaten und der Verschlechterung der Nachweismöglichkeiten der die Feststellungslast grundsätzlich tragenden Behörde bestehen, damit von einer Umkehr der Beweislast ausgegangen werden kann. Wenn sich das - möglicherweise fahrlässige und damit schuldhafte - Verhalten des Adressaten des belastenden Bescheides auf das Setzen eines Beweisanzeichens bezieht, das grundsätzlich geeignet sein kann, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Bescheides zu rechtfertigen, fehlt es aber an der Kausalität zwischen dem schuldhaften Verhalten und der Erschwerung der Beweisführung für die Behörde. 19 Ein Kausalitätserfordernis zwischen unlauterem Verhalten und der Verschlechterung der behördlichen Nachweismöglichkeiten setzt der Beklagte selbst auch zutreffend voraus, wenn er ausführt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege eine Ausnahme von der grundsätzlich bei der Behörde liegenden Feststellungslast vor, wenn die Unerweislichkeit der Taufe auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Begünstigenden beruhe. 20 Eben diesen Grundsatz, der die tragenden Gründe der zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts folgerichtig für die hier zur Entscheidung stehende Fallkonstellation fortentwickelt, legt das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung auch zugrunde (vgl. Seiten 7 und 8 des Urteilsabdruckes). 21 bb. Die tragenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils weichen auch nicht von den tragenden Gründen der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Urt. v. 20.01.1978 – VI R 193/74 -, BStBl. 1978 Teil II, 338 f.) ab. 22 Denn hiernach trägt ein Steuerpflichtiger, der eine Steuerermäßigung begehrt, die Feststellungslast für die Tatsachen, die die Steuerermäßigung begründen. Handelt es sich dabei um Sachverhalte, die sich auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik beziehen, so muss der Steuerpflichtige sich im Rahmen des Zumutbaren in besonderem Maße um die Aufklärung dieser Umstände und um die Beschaffung geeigneter, u.U. auch zusätzlicher Beweismittel bemühen, um seiner Beweislast zu genügen, weil die Verhältnisse im Ausland ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen entweder nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können. 23 Mit dieser Fallkonstellation ist der vorliegende Fall aus mehreren Gründen nicht vergleichbar. Zum einen geht es nicht um Tatsachen, die eine Steuerermäßigung, sondern um Tatsachen, die die Steuerpflicht begründen. Zum anderen fehlt es auch an einem Auslandsbezug. Die Konstellation des vorliegenden Falles ist gerade nicht durch den Umstand charakterisiert, dass ohne gesteigerte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen eine Aufklärung nicht oder nur unverhältnismäßig schwer möglich ist. Vielmehr erfolgt die Taufe grundsätzlich durch einen Bediensteten der Beigeladenen, über deren Mitwirkung am Verwaltungsverfahren der Beklagte den in ihre Verantwortungssphäre fallenden Sachverhalt daher grundsätzlich auch aufklären kann. 24 4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers i.S. des § 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen. 25 Es liegt kein Verfahrensmangel vor, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. 26 Ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 20. Februar 2008 ist weder durch den Beklagten noch durch die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ein förmlicher Beweisantrag gestellt worden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 22.02.1998 – BVerwG 7 B 28/88 -; NVwZ 1988, 1019). 27 Entgegen der Einschätzung des Beklagten musste sich die weitere Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht trotz des Fehlens eines Beweisantrages im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO nicht deshalb aufdrängen, weil der Kläger sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts widersprüchlich und rational kaum nachvollziehbar verhalten hat. Der Beklagte führt aus, über eine Befragung der Eltern des Klägers oder des Klägers selbst bzw. durch die Einholung entsprechender eidesstattlicher Versicherungen „hätte möglicherweise eine zusätzliche Wohnanschrift (unmittelbar nach der Geburt) des Klägers ermittelt werden können, die zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich einer vorgenommenen Taufe des Klägers Anlass gegeben hätten“. Damit ist das Fehlen einer Beweiserhebung zum Beweisthema der früheren Wohnsitze des Klägers gerügt. Die Beigeladene hatte mit Schriftsatz vom 7. Februar 2008 unter anderem ausgeführt: „Eine Taufe konnte unsererseits in den in Frage kommenden Kirchengemeinden der früheren Wohnsitze zwar nicht ermittelt werden. Eine Taufe andernorts ist dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.“ Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2008 (dort Seite 3) hat der Kläger vortragen lassen: „Eine Überprüfung der Kirchenbücher aller früheren Wohnsitze des Klägers durch das EKM hat zu dem Ergebnis geführt, dass keine Taufeintragungen vorliegen.“ Das vom Verwaltungsgericht konstatierte widersprüchliche Verhalten bezieht sich auf die Angaben zur Religionszugehörigkeit in unterschiedlichen Einkommensteuerklärungen einerseits und das Bestreiten einer Taufe im Widerspruchsverfahren andererseits. Er hat sich nicht widersprüchlich zur Frage seiner früheren Wohnsitze geäußert. Auch die Beigeladene hat sich nur zur Möglichkeit einer Taufe in einer anderen als der für den Wohnsitz zuständigen Kirchengemeinde geäußert, aber nicht in Abrede gestellt, die in Frage kommenden Kirchengemeinden der früheren Wohnsitze vollständig geprüft zu haben. Vor diesem Hintergrund musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, dass der Kläger nur lückenhafte Angaben zu seinen früheren Wohnsitzen gemacht haben könnte, die eine weitere Aufklärung geboten erscheinen ließen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 29 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).