Beschluss
1 M 92/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0108.1M92.09.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. Oktober 2009 über die Beiladung der D. war aufzuheben. Denn weder war für eine solche nach § 65 Abs. 1 VwGO („einfache Beiladung“) noch erst recht nach § 65 Abs. 2 VwGO („notwendige Beiladung“) Raum. Sie ist vielmehr unwirksam und war dementsprechend deklaratorisch unter Berichtigung des Rubrums aufzuheben. Die etwaigen Rechte der D. als aufnehmende Hochschule sind gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 HSG LSA auf eine Anhörung beschränkt und werden überdies bereits durch das Beteiligungsverfahren sichergestellt. Im Übrigen nimmt allein die Antragsgegnerin die Angelegenheiten des Landes Sachsen-Anhalt als Dienstherr der Antragstellerin und damit als Träger des materiellen Rechtes wahr ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 - Az.: 7 C 10.88 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 56; Urteil vom 25. August 1988 - Az.: 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, 127; Beschluss vom 17. Oktober 1985 - Az.: 2 C 25.82 -, BVerwGE 72, 165 [jeweils m. w. N.] ). 2 Nachdem die zuvor beigeladene D. bereits mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 20. November 2009 zurückgenommen hatte, war das Beschwerdeverfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 3 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 20. November 2009, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 4 Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, § 26 Abs. 1 Satz 1 BG LSA finde entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes vorliegend keine Anwendung. Zu Recht weist die Beschwerde zwar darauf hin, dass gemäß § 46 Abs. 1 HSG LSA auf beamtete Professoren die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften des BG LSA Anwendung finden, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, und die § 50 Abs. 2 HRG nachgebildete Regelung des § 46 Abs. 3 HSG LSA eine dahingehende andere Bestimmung darstellt ( vgl. auch: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Band 1, § 49 HRG Rn. 3, § 50 HRG Rn. 24 ). Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 HSG LSA können beamtete Professoren nämlich nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Hiervon macht indes § 46 Abs. 3 Satz 2 HSG LSA eine Ausnahme. Danach sind Abordnung und Versetzung in ein Professorenamt an einer anderen Hochschule auch ohne Zustimmung des Professors oder der Professorin zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der diese tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen oder wenn der Arbeitsbereich oder die Studien- oder Fachrichtung, in der diese tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; diese Personen sind vorher zu hören. 5 Rechtsirrig geht die Antragsgegnerin indes davon aus, dass sie für ihre Entscheidung über die Versetzung der Antragstellerin auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 Satz 2 HSG LSA „kein Ermessen ausüben musste“. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass die Versetzungsentscheidung eines beamteten Professors eine Ermessensentscheidung darstellt. Die Tatbestandsmerkmale „können“ in § 46 Abs. 3 Satz 1 HSG LSA sowie „sind zulässig“ in § 46 Abs. 3 Satz 2 HSG LSA bringen entgegen der Annahme der Beschwerde nicht zum Ausdruck, dass es sich jeweils um eine gebundene Verwaltungsentscheidung handelt. Vielmehr handelt es sich in der Sache um Befugnisnormen, die die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens insbesondere unter Berücksichtigung der Äußerungen der aufnehmenden Hochschule (§ 46 Abs. 3 Satz 3 HSG LSA) wie des betroffenen Professors (§ 46 Abs. 3 Satz 2 2. HS HSG LSA) fordern ( vgl. auch: Hailbronner/Geis, a. a. O., § 50 HRG Rn. 25, 54 ff.; Reich, HRG, 8. Auflage, § 50 Rn. 8 ). 6 Dem wird die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2008 in keiner Weise gerecht. Denn sie enthält genau genommen überhaupt keine Begründung für die getroffene Entscheidung, sondern erschöpft sich in der knappen Darstellung des Verfahrensganges sowie der Inaussichtstellung des weiteren Prozederes. Die Versetzungsverfügung setzt sich weder mit den von der Antragstellerin mit Schreiben vom 5. Juni 2008 geäußerten Einwänden noch mit den von der D. mehrfach vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der räumlichen Gegebenheiten für die Einrichtung eines Institutes für Musik in H. auseinander. Damit ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - ein Ermessensausfall zu konstatieren, den die Beschwerde letztlich auch ausdrücklich bestätigt, indem sie darauf verweist, sie habe keine Ermessensentscheidung treffen können bzw. im Hinblick auf eine Weisung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt treffen dürfen. 7 Auf das weitere Beschwerdevorbringen kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an. Es lässt ungeachtet dessen aber auch nicht erkennen, aus welchen sachlichen Gründen die Versetzungsentscheidung dergestalt hat getroffen werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ebenfalls mit Recht darauf verwiesen, dass die Versetzung der Antragstellerin bereits zum 1. Januar 2009 ausgesprochen worden ist, wenngleich das bei der Antragsgegnerin - wie diese selbst ausführt - angesiedelte Institut erst mit dem Auslaufen der Studiengänge und damit erst zum 31. März 2010 geschlossen werden muss. Ein Abwägen der Interessen der aufnehmenden Hochschule und der Antragstellerin ist jedenfalls nicht zu erkennen. 8 Im Übrigen verkennt die Beschwerde mit ihrem abschließenden Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht keinen Verfahrensmangel in Gestalt eines Gehörsverstoßes gerügt hat, sondern das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung, mithin einen materiell-rechtlichen und keinen formell-rechtlichen Mangel. Unabhängig davon vermag der Senat die Auffassung der Antragsgegnerin dahingehend, das Anhörungserfordernis nach § 46 Abs. 3 Satz 2 2. HS HSG LSA verstoße gegen die rahmenrechtliche Regelung des § 50 Abs. 2 HRG, nicht zu teilen. Ohne eine solche gesonderte Bestimmung im HSG LSA wäre die Antragsgegnerin schon nach dem allgemeinen und auch für das vorliegenden Verfahren geltenden Recht verpflichtet gewesen, der Antragstellerin vor Erlass eines diese belastenden Verwaltungsaktes in Gestalt der Versetzungsverfügung nach § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 28 VwVfG rechtliches Gehör zu gewähren ( vgl. auch: Hailbronner/Geis, a. a. O., § 50 HRG Rn. 53 [m. w. N.]; Reich, a. a. O., § 50 Rn. 8 [a. E.] ). Die Beschwerde legt im Übrigen nicht substantiiert dar, dass das HRG den Landesgesetzgeber darin hinderte, das Anhörungsverfahren näher auszugestalten. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten im Hinblick auf die von der vormalig beigeladenen D. zunächst erhobene Beschwerde war gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG abzusehen, da ihre Beiladung durch das Verwaltungsgericht aus den vorgenannten Gründen rechtsfehlerhaft erfolgt war und die Kosten bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Die - allenfalls geringfügigen - außergerichtlichen Kosten der D. waren nicht aus Gründen der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. 10 Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 40, 47 GKG, wobei im Hinblick auf die Vorläufigkeit des gestellten Antrages der hälftige Auffangstreitwert zugrunde gelegt wurde ( siehe Ziffer II., 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327; vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 1. August 2007 - Az.: 1 M 138/07 - ). 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).